Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00345
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 7. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, Mutter zweier Töchter (geboren 1996, 1997), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, war zuletzt vom 21. Dezember 2009 bis 13. August 2015 bei der A.___ AG als Unterhaltsreinigerin und vom 1. Februar 2012 bis 31. August 2016 bei der B.___ AG als Mensa-Mitarbeiterin angestellt (Urk. 6/14, Urk. 6/57). Im September 2013 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Juli 2012 bestehende Handbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/14) bei und holte einen Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 6/15, Urk. 6/19) und der Arbeitgeberinnen (Urk. 6/25-26) ein. Mit Verfügung vom 29. August 2014 verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie einen Invaliditätsgrad von 0 % einen Leistungsanspruch (Urk. 6/31).
1.2 Die Versicherte meldete sich am 11. August 2015 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 11. November 2015 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/40).
1.3 Am 8. September 2016 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der IVStelle zum Leistungsbezug an und machte seit Oktober 2015 aufgetretene starke Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, Schlafstörungen und eine depressive Entwicklung respektive eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend (Urk. 6/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. November 2016 [Urk. 6/63], Einwand vom 17. November 2016 [Urk. 6/64]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2017 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/72 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. März 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Verfügung nicht wesentlich verändert. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor, weshalb auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, seit der letzten materiellen Leistungsprüfung habe sich der Gesundheitszustand erheblich und anhaltend verschlechtert, was sich aus dem Bericht von Dr. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Januar 2017 ergebe (Urk. 1).
3.
3.1 Als Vergleichszeitpunkt massgebend ist die Verfügung vom 29. August 2014 mit welcher ein Leistungsanspruch materiell geprüft und verweigert wurde. Im Rahmen der ersten Neuanmeldung vom 11. August 2015 erfolgte keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung. Vorliegend gilt es deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad ihrer Invalidität seit dem Erlass der Verfügung vom 29. August 2014 (Urk. 6/31) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.3).
3.2
3.2.1 Die Verfügung vom 29. August 2014 basierte im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. C.___ vom 10. März 2014 (Urk. 6/19) zu Händen der Beschwerdegegnerin, welchem folgende Diagnosen zu entnehmen sind (Urk. 6/19/6):
- regredientes neuropathisch anmutendes Schmerzsyndrom Hand links
- MRI Hände beidseits vom 8. August 2013: Status nach Resektion des Trapezium mit postoperativen Veränderungen, deutliche Tenosynovitis I.-IV. Strecksehnenfach radialseits akzentuiert, Synovitis radiocarpal, mediocarpal und CMC I bis III
- neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 8. August 2013: Carpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont
- Status nach subperiostaler Resektion des Os trapezium mit Interposition der Sehnen des Abductor pollicis longus am 10. April 2013 bei Rhizarthrose links
- Dupuytren-Kontrakturen Dig. III und IV Hand links
- CTS-Syndrom beidseits, rechts mehr als links (neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 8. August 2013)
- rezidivierendes cervikobrachiales Schmerzsyndrom links
- Schmerzexazerbation seit April 2013
- Fehlstatik des Achsenskelettes; muskuläre Dysbalance
- Verdacht auf Epicondylopathia humero-radialis rechts
- akute Unterschenkelschmerzen beidseits, EM Oktober 2013, unklarer Zuordnung
- Differentialdiagnose: venöse Insuffizienz, muskulär, funktionell
Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, seit der Operation am 10. April 2013 sei es zu einer Schmerzexazerbation mit stechenden Schmerzen, im Verlaufe des Tages zunehmend sowie unter Belastung gekommen. Daneben habe ein morgendliches Steifigkeitsgefühl in der gesamten linken Hand bestanden. Die Beschwerdeführerin habe Mühe mit Einschlafen, gelegentlich komme es zu nächtlichem Erwachen. Seit der Operation bestünden auch Ellbogen- und Schulterschmerzen linksseitig. Eine Medikation mit Miacalcic Nasenspray habe nach vier Wochen wegen Nebenwirkungen sistiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin führe zwei bis dreimal wöchentlich ergotherapeutische Massnahmen durch (Urk. 6/19/7).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ fest, als Mensa-Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 10. April 2013 bis am 1. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig und vom 2. bis 29. September 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 70 %. Ab 1. Oktober 2013 bestehe eine volle Arbeitstätigkeit als Mensamitarbeiterin bei 50%iger Anstellung (Urk. 6/19/7).
3.2.2 Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige E.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Stellungnahme vom 15. April 2014 (Urk. 6/30/3-4) fest, mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit vermehrten Anforderungen an die Greiffunktion und an die Kraft der Hände, insbesondere bei repetitiven Belastungen sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition, sollten vermieden werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, weiterhin zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei in bisheriger Tätigkeit vom 10. April 2013 bis 1. September 2013 zu 100 %, vom 2. September 2013 bis 30. September 2013 zu 70 % und ab dem 1. Oktober 2013 zu 50 % arbeitsunfähig zu erachten. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei eine Tätigkeit ab 1. Oktober 2013 zu 100 % zumutbar (Urk. 6/30/3).
3.3
3.3.1 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Abteilung Rheumatologie, wo die Beschwerdeführerin vom 25. April bis 14. Mai 2016 hospitalisiert war, hielten mit Bericht von 14. Mai 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 5/48/1-2):
- multilokuläre Arthralgien Hände, Arme, Iliosakralgelenk (ISG) beidseits
- Differentialdiagnose: Spondyloarthritis (SAPHO, ankylosierende Spondylitis), seronegative rheumatoide Arthritis, Poncet-Syndrom
- HLA-B27 positiv; Rheumafaktor, anti-CCP, ANA negativ
- peripherer und axialer Befall
- anamnestisch: Schmerzen Handgelenke beidseits, Ellbogen beidseits, rechts mehr als links, Schulter rechts, ISG-beidseits, links mehr als rechts, Hüfte und Knie beidseits, MTP beidseits
- klinisch: Verdacht auf Tenosynovitis Flexorensehne Dig. IV links, Hyposensibilität vor allem Dig. IV und V, Handgelenk-Beweglichkeit symmetrisch
- Bildgebung: Ultraschall Hände beidseits 15. April 2015: Arthritis radio-ulnocarpal, Erguss um Extensorensehnen, ECU-Sehne rechts, Arthritis MCP I links, MRI Hände beidseits 29. Juni 2015: Rhizarthrose rechts mit progredientem intraossärem Ganglion Basis Os Metacarpale I, Tenosynovitis der Flexorensehnen im Carpaltunnel sowie Extensorensehnen im 2. und 4. Strecksehnenfach, ECU-Sehne rechts, regrediente postoperative Veränderungen bei Status nach Trapezektomie links, postoperative Veränderungen im Carpaltunnel, Tenosynovitis der Flexorensehnen IV auf Höhe MCP links, keine Erosionen, Röntgen Hände dorsopalmar beidseits 15. Juli 2015: keine Chondrokalzinose, keine entzündlichen Veränderungen, progrediente Irregularität der distalen Gelenkfläche des Scaphoids links, Röntgen Füsse dorsopalmar beidseits 15. Juli 2015: keine entzündlichen Veränderungen, Röntgen Beckenübersicht anterior posterior 15. Juli 2015: Coxa profunda beidseits, keine entzündlichen Veränderungen ISG beidseits
- Labor: 21. April 2015: ANA, Anti-Doppelstrang-AK, anti-CPP negativ, 22. Dezember 2015: CRP, BSR normal, 30. September 2015: Quantiferontest positiv, 15. Juli 2015: CRP und BSR normal, Rheumafaktor, anti-CCP, ANA, ANCA negativ, Proteinelektrophorese und Immunfixation negativ, Status nach durchgemachtem Parvovirus B19-Infekt, Hepatitis B, C und HIV negativ, Ferritin 284 µg/l, Vitamin B12 und Folsäure im Normbereich, PCR Chlamydia trachomatis und Gonokokken negativ, Lues-Screening negativ
- Medikation: Status nach peroralem Steroidstoss 8/15: kein Therapieansprechen, Basismedikation mit Methotrexat vom 25. November 2015 bis 26. Januar 2016; abgesetzt wegen Nebenwirkungen.
- persistierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, EM 2013
- Triggerpunkte in der Scapulamuskulatur beidseits, rechtsbetont
- Bildgebung: MRI HWS 8. Juli 2015: breitbasige Bandscheibenprotrusion HWK 5/6 sowie Uncovertebralarthrosen beidseits mit konsekutiver Einengung der Neuroforamina beidseits und Kompression der Nervenwurzeln C7 intraforaminal beidseits
- rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- Bildgebung: MRI SIG und STIR thorakolumbaler Übergang 23. Oktober 2015: fokales Knochenmarksödem im Os Ileum links angrenzend an das linke inferiore ISG, keine postentzündlichen Veränderungen, multisegmentale degenerative Veränderungen LWK 2 bis LWK 5
- Labor: 20. Oktober 2015: HLA B27 positiv
- Verdacht auf Kompressionsneuropathie Sulcus ulnaris links postoperativ (neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 28. April 2015)
- Status nach Carpaltunnelspaltung links 12. März 2015
- MRI-Ellbogen links vom 27. Mai 2016: unauffälliger Nervus ulnaris, kein akzessorischer Muskel
- Status nach Resektion des Trapezium mit Interposition der Sehnen des Abduktor pollicis longus am 10. April 2013 bei Rhizarthrose links
- Verdacht auf Reizung des Nervus ulnaris rechts, Schmerzexazerbation seit Anfang Juni 2015
- Verdacht auf Kompressionsneuropathie Sulcus ulnaris links postoperativ (neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 28. April 2015)
- Harnwegsinfekt
- Urikult vom 18. April 2016: Wachstum von Pantoea
- Nopil forte vom 21. bis 26. April 2016
- Augmentin 1g zweimal täglich vom 27. April 2016 bis 3. Mai 2016
- Monuril-Gabe einmalig
- Verdacht auf Vulvovaginale Candidiasis
- Gynoperavyl vom 25. bis 28. April 2016
Dem Bericht kann sodann entnommen werden, bei in der Sonographie nachgewiesenen Arthritiden und im linken ISG ersichtlichen möglichen entzündlichen Veränderungen seien die ASAS-Kriterien formal für eine axiale als auch periphere Spondylarthropathie erfüllt. In der klinischen Untersuchung seien zudem eine Hyperostose der Clavicula und des SC-Gelenkes, sonomorphologisch jedoch keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung (zum Beispiel SAPHO-Syndrom), aufgefallen. Aufgrund der bestehenden Hypästhesien an den Händen beidseits sei eine neurophysiologische Untersuchung veranlasst worden, in welcher keine Pathologien objektivierbar gewesen seien, insbesondere keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom oder eine Kompression des Sulcus ulnaris der linken Seite. Auf Grund von MR-tomographisch beschriebenen intraforaminalen C7-Nervenwurzelkompressionen sei zudem ein EMG der genannten Muskulatur erfolgt. Hier zeigten sich keine Hinweise auf Pathologien. In Anbetracht der aktuell vorliegenden Befunde könne von einem Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits mit zudem radikulärer C7-Beteiligung gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei in einem multimodalen Behandlungsprogramm integriert und erhalte Einzelphysiotherapie, MTT (medizinische Trainingstherapie). Begleitend seien passiv-detonisierende Massnahmen (Thermotherapie und Massage) erfolgt, sowie eine ergotherapeutische Betreuung mit dem Ziel der Verbesserung der alltäglichen Funktionsfähigkeit und Koordinationstraining. Eine analgetische Therapie sei mit einem NSAR, Metamizol und Paracetamol etabliert worden. Nach interdisziplinärer Besprechung habe man bei persistierendem erhöhtem Leidensdruck und möglicher axialer Beteiligung die Indikation für eine Basistherapie mit einem TNF-Alpha-Hemmer (Certolizumab/Cimzia) als gegeben gesehen. Bei positiven Quantiferontest habe man eine tuberkulostatische Therapie mit Isoniacid und Vitamin B6 für insgesamt 9 Monate begonnen. Die Beschwerdeführerin habe motiviert am Therapieprogramm teilgenommen und habe von den vermittelten Copingstrategien profitieren können. Unter etablierter Therapie habe nur eine leichte Schmerzregredienz erzielt werden können, mit zunehmendem Belastungsaufbau. Die Beschwerdeführerin habe sich zufrieden über den stationären Aufenthalt geäussert und habe am 13. Mai 2016 in die häusliche Umgebung entlassen werden können (Urk. 6/48/5).
3.3.2 Dem Bericht vom 10. Januar 2017 von Dr. C.___, Universitätsklinik D.___, zu Händen der pro infirmis (Urk. 6/69 = Urk. 3) kann entnommen werden, seit Juni 2015 seien zusätzlich zu den Handgelenkschmerzen links nach CTS-Operation am 5. März 2015 Ellbogen- und Schulterschmerzen rechts dazugekommen, seit August 2015 auch Hand- und Unterarm-Arthralgien beidseits mit regelmässigem nächtlichen Erwachen. Seit Oktober 2015 beklage die Beschwerdeführerin lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung gluteal links sowie neu aufgetretene OSG-Beschwerden links. Ab Januar 2016 gebe sie auch Knieschmerzen beidseits an. Aufgrund der deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Entwicklung von multilokulären Arthralgien sei vom 25. April bis 14. Mai 2016 eine stationäre multimodale Behandlung in der Akut-Rheumatologie im Hause durchgeführt worden. Vom November 2015 bis 26. Januar 2016 sei eine Basistherapie mit Methotrexat erfolgt, diese habe aufgrund von Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Nachfolgend sei eine TNF-Alpha-Basistherapie mit Certolizumab (Cimzia 200mg sc., alle 14 Tage) vom 17. Juni bis 5. Dezember 2016 erfolgt. Diese sei wegen mangelnden Ansprechens wieder sistiert worden. Im Ganzkörper-MRI vom Juni 2016 hätten sich entzündliche Veränderungen im SCGelenk beidseits sowie möglicherweise manubrio-sternal sowie Signalalterationen in den ISG beidseits gezeigt. Im MRI der Hände beidseits vom Juni 2015 hätten sich entzündliche Veränderungen mit Tenosynovitis der Flexorensehnen im Carpaltunnel sowie Extensorensehnen im 2. und 4. Strecksehnenfach, ECUSehne rechts sowie Flexorensehnen IV auf Höhe MCP links nachweisen lassen. Die multilokulären Arthralgien seien am ehesten im Rahmen einer entzündlich-rheumatologischen Systemerkrankung im Sinne einer peripheren und axialen Spondyloarthritis, Differentialdiagnose: seronegative rheumatoide Arthritis, SAPHO-Syndrom zu interpretieren. Eine Basistherapie mit Methotrexat habe aufgrund von Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Eine sechsmonatige TNF-Alpha-Hemmertherapie mit Cimzia unter Isoniazid/Vitamin B6 bei latenter Tuberkulose sei wegen mangelnden Ansprechens gestoppt worden. Insgesamt sei es seit Anfang 2015 zu einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin gekommen. In der rheumatologischen Poliklinik sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei 60%igem Arbeitspensum als Mensamitarbeiterin vom 17. August 2015 bis 31. August 2016 ausgestellt worden. Bei weiterer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie noch nicht definitivem Ansprechen der Basistherapie mit TNF-Alpha-Hemmern sei ab dem 1. September 2016 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne repetitive Zwangshaltungen, ohne Überkopfbewegungen sowie ohne Heben von Lasten über 5kg ausgestellt worden (Urk. 6/69/1-2).
4.
4.1
4.1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Beurteilungen zu Recht angenommen hat, eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 29. August 2014 sei nicht glaubhaft gemacht worden, oder ob sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen.
4.1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts-änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
4.1.3 Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).
4.1.4 Vorliegend liegen zwischen den – der Verfügung vom 29. August 2014 zugrundeliegenden – Berichten von Dr. C.___ vom März 2014 (vgl. E. 3.2.1) und den die Neuanmeldung stützenden ärztlichen Berichten von Mai 2016 (E. 3.3.1) und Januar 2017 (E. 3.3.2) gute zwei bis knapp drei Jahre, was weder für noch gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3).
4.2 Ein Vergleich mit der der Verfügung vom 29. August 2014 zugrunde liegenden Sachlage ergibt, dass zusätzlich zu den bisherigen Beschwerden – den Handgelenksschmerzen links, dem beidseitigen CTS-Syndrom, den (persistierenden) rezidivierenden cervikobrachialen Schmerzen links und den akuten Unterschenkelschmerzen beidseits – neu Ellbogen- und Schulterschmerzen und seit Juni 2015 zusätzlich Hand- und Unterarm-Arthralgien beidseits, seit Oktober lumbale Schmerzen und OSG-Beschwerden sowie ab Januar 2016 Knieschmerzen aufgetreten sind. Aufgrund der neu hinzugekommenen multilokulären Arthralgien wurden eine stationäre multimodale Behandlung in der Akut-Rheumatologie und zwei verschiedene Basistherapien durchgeführt (vgl. auch E. 3.3.1). Das Ganzkörper-MRI vom Juni 2016 zeigte zudem entzündliche Veränderungen im SC-Gelenk und Signalalterationen in den ISG. Das Hände-MRI zeigte entzündliche Veränderungen in den Händen beidseits. Dr. C.___ konnte die multilokulären Arthralgien am ehesten im Rahmen einer entzündlich-rheumatologischen Systemerkrankung im Sinne einer Spondyloarthritis erklären (E.3.3.2).
Eine hinzugetretene Diagnose stellt zwar nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Aufgrund dieser zusätzlichen Diagnose (Spondyloarthritis), den entzündlichen Veränderungen und den multilokulär auftretenden Schmerzen kann aber nicht von vornherein verneint werden, dass sich der somatische Zustand der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert hat. Dr. C.___ hielt denn auch eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustands fest und attestierte eine lediglich 50-60%ige Arbeitsfähigkeit mit Tendenz zur Verschlechterung bis zur 80%gen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.2).
4.3 Nach dem Gesagten bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. E. 1.4 und E. 4.1.2). Die Beschwerdegegnerin ist somit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 8. September 2016 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann