Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00347
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 26. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Frau Z.___, Dipl. Sozialarbeiterin FH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Dem 1962 geborenen X.___ wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2009 mit Wirkung ab 1. August 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/40 in Verbindung mit Urk. 8/37). Mit Mitteilung vom 22. September 2011 (Urk. 8/53) wurde der Anspruch im Rahmen einer Rentenrevision bei unverändertem 100%igen Invaliditätsgrad bestätigt.
1.2 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 teilte das Amt für Justizvollzug Graubünden der IV-Stelle mit, dass sich X.___ seit dem 30. November 2016 im Strafvollzug befinde und seine Strafe bis am 9. Januar 2017 dauere (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (Urk. 8/56 = Urk. 2) sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 und wies darauf hin, dass diese ab Januar 2017 wieder ausgerichtet werde, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt seien. Am 9. Januar 2017 wurde der Versicherte aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (Urk. 8/62 respektive Urk. 10 [vgl. hierzu Urk. 10-11]) forderte die IV-Stelle von X.___ die für den Dezember 2016 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistung im Betrag von Fr. 1‘993.-- zurück.
1.3 Im Februar 2017 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 8/65). Mit Mitteilung vom 14. Februar 2017 wurde die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt (Urk. 8/72).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhob X.___ am 15. Februar 2017 Beschwerde bei der IV-Stelle, welche am 22. März 2017 ans hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 1 und Urk. 4), mit folgenden Anträgen:
„- Die Sistierung der IV-Rente für den Monat Dezember 2016 soll aufgehoben werden
- Die mtl. Verrechnungen für die Rückforderung der IV-Rente für den Monat Dezember 2016 sollen sistiert und die Abzüge rückerstattet werden
- auf Gebühren für das Beschwerdeverfahren soll aufgrund der finanziellen Situation verzichtet werden (oder maximale Berechnung von CHF 200.00).“
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-80), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit nach Eröffnung der Verfügung an das hiesige kantonale Sozialversicherungsgericht zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche richterlich nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG).
2.3 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen für Angehörige (Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 ATSG).
2.4 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).
2.5 Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2017 richtet sich gegen die Sistierungsverfügung vom 19. Dezember 2016, wobei sich der Beschwerdeführer aber auch mit der später am 17. Januar 2017 verfügten Rückforderung nicht einverstanden erklärt (Urk. 1).
3.2 In prozessualer Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass eine Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die Geldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG sistiert, einem Entzug einer bisher gewährten Leistung gleichkommt, weshalb eine solche Verfügung als End- und nicht als Zwischenentscheid zu gelten hat und folglich ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durchzuführen ist (Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2099). In vorliegender Sache wurde allerdings direkt eine vor dem hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung erlassen. Durch diese Vorgehensweise verletzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend allerdings abgesehen werden, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).
3.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erfolgte die Sistierung der Invalidenrente zu Recht, weshalb offen bleiben kann, ob die 30-tägige Beschwerdefrist gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Sistierung der Invalidenrente vom 19. Dezember 2016 mit der am 15. Februar 2017 datierten Eingabe überhaupt eingehalten wurde.
Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_289/2012 vom 30. August 2012, E. 3, zur Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG (vgl. E. 2.3), dass es um die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert, geht. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung der Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten Person die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selbst für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet sich eine Sistierung. Dabei wird die Rente für den Monat noch ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzuges wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3).
Der Beschwerdeführer befand sich vom 30. November 2016 bis zum 9. Januar 2017 in der Justizvollzugsanstalt A.___ im Strafvollzug (Urk. 8/54). Dabei hatte er keine Möglichkeit, die Anstalt zu verlassen (Urk. 8/55) und konnte somit auch aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Entsprechend wurde die Invalidenrente zu Recht ab dem 1. Dezember 2016 eingestellt und ab dem 1. Januar 2017 wieder ausgerichtet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.4
3.4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen die am 17. Januar 2017 verfügte Rückforderung der Invalidenrente für den Monat Dezember 2016 richtet (Urk. 8/62 respektive Urk. 12 [vgl. hierzu Urk. 10-11]), ist festzuhalten, dass es aktenkundig und unbestritten ist, dass ihm für den Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘993.-- ausgerichtet wurde. Aufgrund der zu Recht erfolgten Sistierung der Invalidenrente für den Monat Dezember 2016 (vgl. E. 3.3) erfolgte die Auszahlung zu Unrecht. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1‘993.-- erweist sich daher, auch in masslicher Hinsicht als korrekt. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.
Im Weiteren erfolgte die am 17. Januar 2017 verfügte Rückforderung innert der von Amtes wegen zu beachtenden einjährigen Frist (Art. 25 Abs. 2 ATSG, vgl. E. 2.4).
3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er durch die Rückforderung der Invalidenrente (sowie der Ergänzungsleistungen) für den Monat Dezember 2016 einen finanziellen Engpass erfahren würde, da er dennoch seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen müsse (Urk. 1). Damit macht er eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geltend. Die Beschwerdegegnerin wird dieses Vorbringen als Erlassgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen haben (vgl. E. 2.5).
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzulegen.
4.2 Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 1 und Urk. 3/1-5), weshalb dem entsprechenden Gesuch stattzugeben ist. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger