Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00348


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 12. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Tamara Bernhard

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___, Mutter dreier 1988, 1992 und 1994 geborener Kinder, reiste im September 1988 aus der Y.___ in die Schweiz ein und war zuletzt bis Juni 2003 als Mitarbeiterin in der Produktion bei der Z.___ tätig (Urk. 2/7/13/2, Urk. 2/7/33/2, Urk. 2/7/16/3). Zwischenzeitlich bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung resp. Sozialhilfe (Urk. 2/7/16). Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Depression/psychische Krankheit zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 2/7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 8. Februar 2013, Urk. 2/7/16) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 21. Juni 2014 (Urk. 2/7/31/1-20). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsberichte vom 16. September 2013 und 4. September 2014, Urk. 2/7/27, Urk. 2/7/33) sowie der Hilfsbedürftigkeit (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 2. Oktober 2014, Urk. 2/7/35). Mit Verfügung vom 18. November 2014 verneinte die
IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/7/39, Urk. 2/7/42, Urk. 2/7/47) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ab (Urk. 2/2). Die von der Versicherten am 19. August 2015 dagegen erhobene Beschwerde, worin sie beantragte, es sei ihr einer Rente sowie Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 2/1), wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00820 vom 31. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 2/9).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil vom 31. August 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2/11).



3.    Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 in dem Sinne gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an das hiesige Gericht zur neuen Entscheidung zurückwies (Urk. 1, Dispositiv Ziffer 1 und E. 3.3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die relevanten Gesetzesbestimmungen zum Begriff der Invalidität, zum Gegenstand der Invalidenversicherung sowie zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Invalidenrente wurden im Urteil IV.2015.00820 des hiesigen Gerichts vom 31. August 2015 zitiert und erläutert (E. 1.1 ff.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.


2.

2.1    In dem am 16. Februar 2017 ergangenen Urteil 9C_682/2016 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend Invalidenversicherung hielt das Bundesgericht zusammengefasst fest, das Gutachten des Dr. med. A.___ vom 21. Juni 2014 erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten. Sodann gehörten sowohl die anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 Ziff. F22.0) als auch die paranoide Schizophrenie (ICD-10 Ziff. F20.0) zu den Störungensbildern, die auf Grund klinischer psychiatrischer Untersuchungen medizinisch klar diagnostiziert werden könnten. Sie seien damit rechtlich überprüf- und objektivierbar. Entsprechend fehl gehe der Hinweis des hiesigen Gerichts auf BGE 141 V 281 und darauf, psychische Störungen würden grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien. Im Gegenteil sage die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298, für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Im Übrigen setze eine Leistungsverweigerung oder –kürzung mit der Begründung, die Versicherte schöpfe ihre Behandlungsressourcen nicht aus, ein Vorgehen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus. Da die Verwaltung, welche seinerzeit nicht von inadäquaten Behandlungsbemühungen ausgegangen war, kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt habe, könne der Beschwerdeführerin die Leistung nunmehr nicht einzig mit der Begründung verweigert werden, sie nehme keine adäquate therapeutische und medikamentöse Behandlung wahr. Weil der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente von weiteren, vom hiesigen Gericht noch nicht geprüften – namentlich von der im angefochtenen Entscheid explizit offen gelassenen Statusfrage – abhänge, sei die Sache zum Neuentscheid über die vorinstanzliche Beschwerde, allenfalls Durchführung weiterer Abklärungen, an das hiesige Gericht zurückzuweisen (Urk. 1, E. 3.1 ff.)

2.2    In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 9C_682/2016 vom 16. Februar 2015 ist demnach im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiskräftige, psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 21. Juni 2014 an einer invalidisierenden, anhaltend wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) leidet.

    Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch. Dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung nicht einzutreten ist, wurde bereits im Urteil IV.2015.00820 des hiesigen Gerichts vom 31. August 2016 festgehalten (E. 3.1-3.3 und Dispositiv Ziff. 1). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.


3.

3.1    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).    

3.2    Gemäss Abklärungsbericht vom 16. September 2013 lebt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann (geb. 1964) und zwei gemeinsamen Kindern (geb. 1992 und 1994) in einem Mehrfamilienhaus mit vier Zimmern auf einer Etage. Nach Angaben der Beschwerdeführerin arbeite ihr Ehemann seit ca. 2-3 Jahren teilzeitlich (50 %) in einem Bäckereibetrieb. Die Tochter absolviere an zwei Wochentagen eine kaufmännische Ausbildung. Nebenbei arbeite sie im Service. Sodann arbeite der Sohn seit kurzem vollzeitlich in einem Buffet-Restaurant. Die Abklärungsstelle kam unter Berücksichtigung der bekannten Diagnosen sowie der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen (drei erwachsene Personen) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 0 % invalid. Sodann qualifizierte sie die Beschwerdeführerin in Würdigung des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sowie einer seit dem Jahr 2003 fast gänzlich fehlenden Erwerbstätigkeit als zu 100 % im Haushalt tätig. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Seit der Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle habe sie versucht, eine Teilzeitstelle (50 %) in der Reinigungsbranche zu bekommen. Es habe immer geheissen, sie habe keine Erfahrung. In einen Bäckereibetrieb wolle sie wegen der Nachtarbeit jedenfalls nicht mehr arbeiten (Urk. 2/7/27/1-7).

3.3    Am 26. August 2014 fand eine weitere Abklärung zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Sohns statt, welcher als Übersetzer fungierte (Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2014, Urk. 2/7/33/1-6). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, körperlich nicht eingeschränkt zu sein. Wenn sie die Medikamente einnehme, sei sie überwiegend im Bett und es müsse ihr alles mehrmals gesagt werden, wie einem kleinen Kind. Wenn sie die Medikamente nicht einnehme, erledige sie zwar den Haushalt. Demgegenüber würden die Symptome wieder auftreten (Vergiftungsideen, Rückzug, Putzarbeiten erledigen zu Unzeiten – 3.00 Uhr morgens Staubsaugen und dergl.). Zurzeit sei ihr Sohn überwiegend zu Hause, weil er lediglich zwischen 30-120 Stunden als Behindertenbetreuer am Flughafen arbeite. Er habe sich jedoch für eine Zusatzstelle am Schalter beworben (50 % - 60 %). Die Stelle werde er vermutlich bekommen und per Oktober/November 2014 antreten. Die Abklärungsperson hielt an der bisherigen Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig fest und kam darüber hinaus zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen insgesamt zu 45.50 % im Haushalt eingeschränkt. Dabei bezifferte sie die Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen im Haushalt gewichtet wie folgt (Urk. 2/7/33/4 ff.):

Haushaltführung 0 %

Ernährung 22.50 % (Einschränkung 50 %)

Wohnungspflege 10 % (Einschränkung 50 %)

Einkauf und weitere Besorgungen 3 % (Einschränkung 30 %)

Wäsche und Kleiderpflege 10 % (Einschränkung 50 %)

    Mit nachträglicher Notiz vom 27. November 2014 kam ein Sachbearbeiter/eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin zum Schluss, eine 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich heisse, die Beschwerdeführerin sei weiterhin imstande, die Hälfte des Haushalts selbständig zu erledigen. Gleichzeitig sei es den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zuzumuten, die andere Hälfte des Haushaltes zu erledigen. Bei dieser Ausgangslage sei die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt (Urk. 2/7/33/6, vgl. auch Urk. 2/2).

3.4

3.4.1    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV).

    Grundsätzlich sind insbesondere die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Eintreten des Gesundheitsschadens entwickelt haben, massgebend und ein gewichtiges Indiz dafür, in welchem Ausmass weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen würde. Diesbezügliche Änderungen, wonach ohne gesundheitliche Einschränkungen hypothetisch eine höhere oder vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre, sind mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wofür die Beschwerdeführerin die Beweislast trägt.

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

3.4.2    Gemäss IK-Auszug vom 8. Februar 2013 (Urk. 2/7/16) arbeitete die Beschwerdeführerin von 1990 bis 1992 und von 1996 bis Mitte 2003 in unterschiedlichen Pensen in der Grossbäckerei Z.___. Dabei lassen lediglich die Jahreseinkommen von 1999 bis 2002 annähernd auf ein vollzeitliches Arbeitspensum schliessen. Zwischenzeitlich bezog sie gleichzeitig Arbeitslosentaggelder (1992, 1993, 1997, 1998, 1999, 2003). Ausserdem wird die Familie seit 2005 von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 2/7/16). Die Kündigung bei der Z.___ im Jahre 2003 erfolgte nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 2/7/27/2). Seither ging sie ungeachtet der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2011 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass ihr jüngstes Kind im Zeitpunkt der Kündigung bereits 9 Jahre alt war.

3.4.3    Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfalle weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre.

3.5    Weiter ist gestützt auf den aktuelleren Abklärungsbericht vom 4. September 2014 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht ihrer Hausgenossen im Haushaltsbereich zu insgesamt 45.50 % eingeschränkt ist.

    Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen grundsätzlich entspricht (E. 3.1). Zwar erweist sich die festgestellte Einschränkung im häuslichen Bereich mit Blick auf die Erstabklärung, anlässlich welcher nur ein Jahr zuvor bei – soweit ersichtlich - identischer medizinischer Ausgangslage und höherem Erwerbspensum des Sohns (100 %) von keinerlei Einschränkungen im Haushaltsbereich ausgegangen wurde, als eher grosszügig. Allerdings greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Der Beweiswert der durch die Abklärungsstelle aufgrund detaillierter Erhebungen festgestellten Einschränkung im Haushaltsbereich vermag im Übrigen auch nicht durch die pauschale und – soweit ersichtlich - unter Vernachlässigung der Schadenminderungspflicht ergangene Einschätzung von Dr. A.___, wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 50 % eingeschränkt ist (Urk. 2/7/31/18), in Zweifel gezogen zu werden. Dasselbe gilt für die nachträgliche Stellungnahme durch einen Sachbearbeiter/eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2014, wonach unter Berücksichtigung der familiären Mitwirkungspflichten keine Einschränkung im Haushaltsbereich bestehe (Urk. 2/7/33/6). Zunächst wurde der Schadenminderungspflicht der Hausgenossen bereits im Rahmen ihrer Beurteilung durch die Abklärungsperson Rechnung getragen. Selbstredend kann diese nicht doppelt angerechnet werden. Im Übrigen geht es bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig nicht an, die Mitwirkungspflicht resp. Schadenminderungspflicht der Hausgenossen dergestalt auszudehnen, dass letztere die Hälfte der Haushaltsführung selber zu tragen hätten.


3.6    Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit zu 100 % dem Haushalt nachginge und sie in diesem Bereich zu 45.50  % eingeschränkt ist.


4.

4.1    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).

4.2    Vorliegend resultiert aus der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig und der in diesem Bereich ermittelten Einschränkung von 45.50 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 45.50 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2013 (Ablauf Anmeldefrist, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Urteil IV.2015.00820 des hiesigen Gerichts vom 31. August 2016, E. 3.1-3.3 und Dispositiv Ziff. 1), und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31Juli 2015 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 31. Juli 2015 gestützt auf einen IV-Grad von 45,50 % Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


5. 

5.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind vorliegend ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Für ihre Bemühungen vor dem hiesigen Gericht steht der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine volle Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Juli 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45.50 % Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Tamara Bernhard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger