Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00351


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 31. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

goldbach law

Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse der Stadt Winterthur

Stadthausstrasse 4a, 8403 Winterthur

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1964 geborene X.___ war bis Ende März 2008 als Betriebselektriker beim I.___ angestellt, als er am 25. November 2005 als Lenker eines Personenwagens einen Auffahrunfall erlitt. Am 3. Juni 2006 wurde er auf dem stehenden Motorrad von hinten von einem anderen Motorradlenker angefahren, wobei er nicht zu Fall kam. Er arbeitete zunächst uneingeschränkt weiter, setzte die Arbeit aber ab 30. Juni 2006 aus und konsultierte am 7. Juli 2006 wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel seine Hausärztin. Nach einem sechswöchigen stationären Aufenthalt in der Y.___ startete er ab 22. November 2006 einen therapeutischen Arbeitsversuch, bei dem er am 5. Januar 2007 beim Revidieren eines Elektrofilters einen Starkstromunfall mit Verbrennungen an beiden Füssen erlitt. Er nahm die Arbeit nicht mehr auf. Anlässlich eines weiteren, vom 6. September bis 22. November 2007 dauernden Aufenthaltes in der Y.___ wurden ein panvertebrales Schmerzsyndrom, fluktuierende Fuss- und Beinbeschwerden beidseits, Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode (Major Depression) festgestellt. Aus dem zweiten Unfall persistiere ein zervikovertebrales und -zephales Schmerzsyndrom (Austrittsbericht der Y.___ vom 26. November 2007, Urk. 8/22/15-18). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügungen vom 23. Februar 2009 (Urk. 8/32-33), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 (Urk. 8/41/2-18), per 28. Februar 2009 betreffend alle drei Unfälle einstellte (zum Ganzen: Urk. 8/65/3-4). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde im Verfahren UV.2009.00261 mit Urteil vom 30. November 2011 abgewiesen (Urk. 8/65/4), was das Bundesgericht mit Urteil 8C_89/2012 vom 10. Mai 2012 bestätigte (Urk. 8/65/12).

1.2    Am 26. Februar 2007 hatte der Versicherte sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten des Unfallversicherers ein. Mit Verfügungen vom 22. Februar und 29. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/45) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2007 zu (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62), welche im Revisionsverfahren Ende 2012 mit Mitteilung vom 19. Dezember 2012 bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt bestätigt wurde (Urk. 8/73).

1.3    Ab September 2013 nahm die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren auf und klärte die aktuellen Verhältnisse ab (Urk. 8/74-83), namentlich holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3. März 2015 ein (Urk. 8/105). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2015 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente an (Urk. 8/111). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2015 unter Beilage des Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/118) Einwände (Urk. 8/122). Daraufhin holte die IV-Stelle die ergänzenden Stellungnahmen des Z.___ vom 26. Februar und 26. April 2016 ein (Urk. 8/126, Urk. 8/130). Hierzu liess der Beschwerdeführer Dr. A.___ mit Bericht vom 6. Juni 2016 Stellung nehmen (Urk. 8/133). Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wurde die Pensionskasse der Stadt Winterthur zum Prozess beigeladen und das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 9 S. 8). Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2017 auf die Teilnahme am Verfahren (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente grundsätzlich nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.

1.7    Gemäss Schlussbestimmung lita der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; SchlB lit. a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (Päusbonog) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

    Damit ermöglichte der Gesetzgeber die Überprüfung von gestützt auf unklare Beschwerdebilder (unter anderem: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle, posttraumatische Belastungsstörung) zugesprochenen Renten nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG für den Fall, dass die Rückkommensgründe der materiellen Revision im Sinne von Art. 17 ATSG oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 E. 5.2).

    Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der SchlB lit. a IVG fällt. Massgeblich und zu beurteilen ist in solchen Fällen vorab, ob bei der Rentenzusprechung ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vorlag - und damit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen gegeben waren - und ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung noch eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG bestand.

    Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zufolge einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und dergleichen Beschwerdebilder - und mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 bei grundsätzlich sämtlichen psychischen Beschwerdebildern - ist nunmehr nicht mehr BGE 130 V 352, sondern BGE 141 V 281, mithin ein strukturiertes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren, massgeblich. Dabei hat sich jedoch an der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG nichts geändert: Es sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; es ist zu prüfen, ob es der versicherten Person objektiv zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, und die materielle Beweislast liegt bei der rentenansprechenden Person (BGE 141 V 281 , insbesondere E. 3.7, E. 6 und E. 8; Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 2 und E. 4.2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen rentenaufhebenden Entscheid damit, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der (Z.___-)Begutachtung (im Januar 2015, Urk. 8/105/1) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die schwere depressive Episode sei deutlich remittiert und die posttraumatische Belastungsstörung könne nicht mehr als eigenständige Diagnose zugeordnet werden. Dies habe das Bundesgericht bereits im unfallversicherungsrechtlichen Urteil vom 10. Mai 2012 festgehalten. Da bei der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 22. Februar 2010 und in der nicht materiellen Revision von 2012 die Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit nicht aus objektivierter Sicht geprüft worden sei, sei auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Aus objektiver Sicht liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor, der von der Invalidenversicherung versichert sei. Denn leichte bis mittelgradige depressive Störungen würden in der Regel als gut behandelbar eingestuft und die Prognose für eine behandelte Panikstörung sei gut. Zudem habe in der Serumspiegelbestimmung die Medikamenteneinnahme nicht bestätigt werden können. Es sei aufgrund der dermatologischen Beschwerden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur auszugehen, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe den Beweis für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht erbringen können. Auf das Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 könne nicht abgestellt werden. Die attestierte, lediglich 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht genügend überzeugend begründet worden. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden auf einer neuen Beurteilung desselben Sachverhaltes basieren. Insbesondere in psychischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand nicht geändert. Die psychiatrische Z.___-Begutachtung sei oberflächlich, nicht nachvollziehbar und undifferenziert. Frühere Befunde und Diagnosen seien nicht verglichen worden. Es sei insbesondere nicht begründet worden, weshalb die Depression nur noch leicht- bis mittelgradig sein soll, weshalb eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und weshalb die försterschen Kriterien nicht erfüllt sein sollen. Die försterschen Kriterien und die ganze Überwindbarkeitspraxis seien zudem
überholt. Allein deshalb sei das Z.___-Gutachten nicht beweiskräftig. Die PÄUSBONOG-Abklärung sei nicht rechtsgenüglich erfolgt. Auch sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne hinreichende Begründung verneint worden. Bereits in psychischer Hinsicht sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da zudem mit den Stellungnahmen von Dr. A.___ unterschiedliche Ansichten vorliegen würden, sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Bezüglich der Frage der Compliance sei zudem zu klären, ob er, der Beschwerdeführer, zu den „rapid metabolizen“ gehöre, welche die Medikamente schnell abbaue. Dies sei nicht geklärt worden, obschon Dr. A.___ klar ausgesagt habe, man müsse wissen, in welchem Zeitpunkt die Blutspiegelentnahme erfolgt sei. Auch die neurologische Beurteilung sei mangelhaft und hinsichtlich der urogenitalen Problematik unvollständig. Es seien zudem noch zwei weitere Diagnosen dazu gekommen, welche eine weitere Arbeitsunfähigkeit begründen würden, so in orthopädischer und dermatologischer Hinsicht. Es sei daher weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten auszugehen (Urk. 1 S. 6 ff.).

    Eine Wiedererwägung komme nicht in Frage, da eine Rentenrevision stattgefunden habe, bei der die Voraussetzungen der IV-Revision 6a (gemeint wohl: der Schlussbestimmung lit. a) geprüft worden seien. Auch seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht gegeben, da gerade das vorliegende psychiatrische Gutachten zeige, dass medizinische Befunde verschieden ausgelegt werden könnten. Es sei zudem unbewiesen und aktenwidrig, dass bei den vorausgegangenen Verfügungen nicht geprüft worden sei, dass eine Erwerbstätigkeit aus objektiver Sicht nicht zumutbar gewesen sei. Es sei in der Verfügung vom 22. Februar 2010 wörtlich festgehalten worden, dass aus psychiatrischer Sicht auch eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Es sei sowohl vom behandelnden Arzt Dr. A.___ als auch vom RAD im Jahr 2010 verneint worden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar seien und er in einer anderen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Auch bezüglich der Revision des Jahres 2012 sei nicht aktenkundig, dass eine Überprüfung der Überwindbarkeit der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vorgenommen worden sei. Die Ärzte und der RAD seien ganz klar der Ansicht, dass er als schwer traumatisierter Patient in keiner Tätigkeit mehr arbeiten könne (Urk. 1 S. 21 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügungen vom 22. Februar und 29. März 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) ab Juni 2007 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende März 2017 aufgehoben hat.


3.

3.1    Bei Zusprache der ganzen Rente ab Juni 2007 mit Verfügungen vom 22. Februar und 29. März 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 28. September 2009 auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Juli 2009 (Urk. 8/43/5-6).

3.2

3.2.1    In somatischer Hinsicht stellte diese in ihrer Stellungnahme auf den Bericht des Kreisarztes der Suva Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/31/27-30) ab. Es seien danach keine Folgen der Unfallereignisse vom 25. November 2005 (Auffahrunfall als Lenker eines Personenwagens), vom 3. Juni 2006 (Auffahrunfall mit Motorrad ohne Sturz) und vom 5. Januar 2007 (Starkstromunfall) mehr nachweisbar gewesen. Aus chirurgischer und neurologischer Sicht seien keine pathologischen Befunde erhoben worden, welche eine Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können (Urk. 8/43/5).

    Dem Bericht vom 1. Oktober 2008 von Dr. C.___, der den Beschwerdeführer am 29. September 2008 untersucht hatte, sind die folgenden Beschwerdeangaben zu entnehmen: starker Druck im Kopf, permanenter Drang zu schlafen mit gleichzeitigen Schlafproblemen, Sehstörungen mit Doppelbildern und Schatten, ein permanentes Pfeifen in den Ohren, eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit, einen ständigen, bis in die Finger ausstrahlenden Schmerz in der linken Schulter, Einschlaf-, Taubheits- und Schwellungsgefühle in den Händen, manchmal Ameisenlaufen im ganzen Körper, Licht- und Lärmempfindlichkeit, brennende oder stechende Schmerzen, Einschlafgefühle und Kraftlosigkeit in den Beinen mit extremen Kälte- und Hitzeempfindungen sowie Kribbeln links und Gefühllosigkeit rechts, ein allgemeines Gefühl von Instabilität und Schwindel, öfteres Zittern am ganzen Körper, Attacken von Herzrasen, Probleme in der Lendenwirbelsäule, häufiges Wasserlösen, eine stark zunehmende Vergesslichkeit, erhebliche Konzentrationsprobleme, eine starke Nervosität, Magenschmerzen mit ständigem Ziehen und Krämpfen sowie ein Völlegefühl im Bauch. Dr. C.___ erklärte, aus chirurgisch-orthopädischer Sicht seien zum Untersuchungszeitpunkt somatische Unfallfolgen der Ereignisse vom 25. November 2005 und vom 3. Juni 2006 nicht mehr klinisch nachweisbar. Weiter wies er darauf hin, dass keine der bisher durchgeführten Untersuchungen und bildgebenden Abklärungen strukturelle Läsionen hätten erheben können. Auch der Starkstromunfall habe, wie mehrfach bestätigt worden sei, keine fassbaren neurologischen Schäden hinterlassen (Urk. 8/31/27-30).

3.2.2    In psychischer Hinsicht kam die RAD-Ärztin gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2009 aufgrund der Berichte der D.___ vom 19. Mai 2008 (Urk. 8/37/8-12) und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 8/2-7) zum Schluss, dass es aufgrund der dort dargelegten Einschränkungen der psychischen Ressourcen und Belastbarkeit von einem relevanten Gesundheitsschaden auszugehen sei. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ könne man seit dem Stromunfall im Januar 2007 aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit ausgehen (Urk. 8/43/5).

    Im Austrittsbericht der Tagesklinik D.___ vom 19. Mai 2008 wurden als Austrittsdiagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) angegeben. Zum Berichtszeitpunkt liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und es werde in absehbarer Zukunft nicht mit einer massgeblichen Verbesserung des Befindens oder der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet (Urk. 8/37/8, Urk. 8/37/10).

    Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer ab dem 24. Mai 2008 behandelte, stellte gemäss seinem Bericht vom 14. Mai 2009 ebenfalls die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ausserdem diagnostizierte er eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). Eine Arbeitsfähigkeit werde durch die Leiden zufolge des Traumas des erlittenen Starkstromunfalles und der starken körperlichen Schmerzen verunmöglicht (Urk. 8/37/2-7).

3.3    Im Rahmen des im September 2013 eröffneten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte (Urk. 8/70/3-7) ein und bestätigte die bisherige ganze Rente (Mitteilung vom 19. Dezember 2012, Urk. 8/73/1) gemäss dem Feststellungsblatt vom 19. Dezember 2012 gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom 7. Dezember 2012 (Urk. 8/72/3). Dieser führte aus, den Berichten von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (undatiert, Urk. 8/70/3), von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2012 (Urk. 8/70/4) und von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. November 2012 (Urk. 8/70/6-7) seien keine Hinweise auf eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/72/3).

3.4    

3.4.1    Es steht bei dieser Ausgangslage fest, dass die ab Juni 2007 angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit die bisherige ganze Rente allein mit den Einschränkungen zufolge der psychiatrischen Diagnosen und psychischen Beschwerden begründet wurden. In somatischer Hinsicht wurden objektiv fassbare Befunde als Ursache für die geklagten Beschwerden ausgeschlossen.

    In psychischer Hinsicht standen die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) im Vordergrund. Hinsichtlich der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit sind sie zudem nicht eindeutig von der zusätzlich diagnostizierten depressiven Störung abgrenzbar. Sowohl die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als auch die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gehören zu den sogenannt unklaren Beschwerdebildern, auf welche die SchlB lit. a IVG Anwendung findet (BGE 142 V 342).

3.4.2    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 21 f.) wurde bei der ersten Rentenrevision, welche mit Mitteilung vom 19. Dezember 2012 (Urk. 8/73) abgeschlossen wurde, die Anwendbarkeit und Voraussetzungen von SchlB lit. a IVG nicht geprüft. Es wurde lediglich gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ohne Weiterungen festgehalten, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei (Urk. 8/73/1). Auch dem zugehörigen Feststellungsblatt (Urk. 8/72) ist nichts anderes zu entnehmen.

    Die SchB lit. a IVG war seit 1. Januar 2012 und damit anlässlich der Mitteilung bereits in Kraft. Die Beschwerdegegnerin hätte daher bereits damals eine eingehendere Prüfung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der damals geltenden Rechtsprechung zu SchB lit. a IVG und den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern vornehmen müssen, zumal in den Verlaufsberichten von Dr. F.___ (Urk. 8/70/3), Dr. G.___ (Urk. 8/70/4) und Dr. H.___ (Urk. 8/70/6-7) keine organischen Befunde und aus psychiatrischer Sicht weiterhin die Diagnosen einer posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt wurden.

    Erst am 17. September 2013 und damit innerhalb der drei Jahre seit Inkrafttreten von SchlB lit. a IVG eröffnete die Beschwerdegegnerin ein ausserordentliches Revisionsverfahren zur Prüfung der - damals relevanten - Komorbidität und Überwindbarkeitskriterien sowie der Wiedererwägungsvoraussetzungen (Urk. 8/74), welches mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2017 (Urk. 2) abgeschlossen wurde.

3.4.3    Im Folgenden ist daher von einem Anwendungsfall von SchB lit. a IVG auszugehen. Der Rentenanspruch ist folglich gestützt auf diese Bestimmung neu und unabhängig davon zu prüfen, ob im Zeitraum von der Zusprechung der Rente im Frühjahr 2010 (Urk. 8/52, Urk. 8/58, Urk. 8/60-62) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. Februar 2017 (Urk. 2) eine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Denn bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 SchlB lit. a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist.

    Die Frage, ob die bestehende Rente herabzusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich somit nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungsweise des Erlasses der daraus resultierenden Verfügung entwickelt hat. Der Invaliditätsgrad ist mithin auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

    Es kann folglich offen bleiben, ob ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 52 Abs. 2 ATSG oder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt.


4.

4.1    Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 (Urk. 8/105) basiert auf einer polydisziplinären fachärztlichen Begutachtung. Der Beschwerdeführer wurde am 11. und 12. November 2014 aus allgemeininternistischer, orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht untersucht (Urk. 8/105/1). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit posttraumatischen Symptomen (ICD-10 F33.0, F33.1), Panikstörung (F41.0), Morton-Neurome interdigital II/III und III/IV am linken Fuss (ICD-10 G57.6), lokalisierte bullöse Dermatose (ICD-10 L12.9; differentialdiagnostisch dyshidrosiformes oder lokalisiertes bullöses Pemphigoid). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierten sie die folgenden: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Medikamenten-Non-Compliance (ICD-10 Z91.1), anamnestisch chronisches linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) mit/bei auf orthopädischer Ebene unauffälligem Untersuchungsbefund bei zwischenzeitlich leichter Selbstlimitation, bilaterale Beinschmerzen unklarer Ursache (ICD-10 R52.2) mit/bei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation Verdacht auf Somatisierungsproblematik und eher ohne Zusammenhang mit dem Status nach Starkstromunfall im Bereich beider Beine mit drittgradiger Verbrennung Dig. I am rechten Fuss und Dig. V am linken Fuss vom 5. Januar 2007 (ICD-10 W87.9), Restless legs-Syndrom (ICD-10 G25.8), Sensibilitätsstörung im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts (ICD-10 G57.1), chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-0 G44.2), Status nach Töffunfall vom 3. Juni 2006 und nach Heckkollision mit HWS-Distorsionstrauma vom 25. November 2005 (ICD-10 S13.6), Adipositas, BMI 31,5 kg/m2 (ICD-10 E66.0), Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1; Urk. 8/105/33).

    Aus orthopädischer Sicht wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten mit nur zwischenzeitlich stehenden und gehenden Arbeiten attestiert. Aufgrund der diagnostizierten Morton-Neurome am linken Fuss seien ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten, so auch die angestammte Tätigkeit als Elektriker, nicht zumutbar. Auch aus dermatologischer Sicht bestehe zufolge der bullösen Dermatose an der linken Fusssohle nur noch in leichten und mittelschweren, sitzenden Tätigkeiten ohne Fussbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht könne abgestützt auf die objektivierten Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der depressiven Störung und der Panikstörung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ganztägigen Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Die zur vollen Berentung führende schwere depressive Episode sei deutlich remittiert, die posttraumatische Belastungsstörung lasse sich nicht mehr als eigenständige Diagnose zuordnen. Insgesamt sei aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektriker und in anderen stehend oder gehend durchzuführenden Aktivitäten zu attestieren. In körperlich leichten bis mittelschweren sitzenden Tätigkeiten ohne Fussbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, ganztags verwertbar mit um 30 % reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (Urk. 8/105/34-36).

    In den zusätzlichen Stellungnahmen vom 26. Februar und 26. April 2016 hielten die Z.___-Gutachter an ihren Einschätzungen fest (Urk. 8/105/126, Urk. 8/105/130).

4.2    

4.2.1    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Elektriker kann ohne Weiteres und unstrittig auf die Beurteilung der Z.___-Gutachter gemäss dem Gutachten vom 3. März 2015 (Urk. 8/105/34-35) abgestellt werden. Es ist demnach in diesem Beruf und in allen anderen hauptsächlich stehenden und gehenden, die Füsse belastenden Tätigkeiten zufolge der dermatologischen und orthopädischen Beschwerden an den Füssen (weiterhin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.

    Bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann dagegen nicht ohne Weiteres auf das Z.___-Gutachten vom 3. März 2015 abgestellt werden, auch wenn das Gutachten die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) in Bezug auf die allgemeinen Erfordernisse weitgehend erfüllt.

    Denn hinsichtlich der bekannten Schmerzproblematik hauptsächlich an den Beinen, im Kopf und Nacken (Urk. 8/105/15, Urk. 8/1085/28) ohne organisches Korrelat, welche aus somatischer Sicht als chronisches linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) und bilaterale Beinschmerzen unklarer Ursache (ICD-10 R52.2) klassifiziert wurde (Urk. 8/105/33), sind weiterführende Angaben aus psychiatrischer Sicht notwendig. Vom psychiatrischen Z.___-Gutachter wurde diesbezüglich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt und ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ohne nähere Erläuterungen dazu verneint. Aus der Begründung im psychiatrischen Teilgutachten ist dazu lediglich zu entnehmen, dass auch eine chronische Beschwerdesymptomatik mit vor allem Schmerzen im Bewegungsapparat bestehe, die doch auch ausgeweitet seien. Der Gutachter nahm ausserdem zu den damals rechtsprechungsgemäss relevanten sogenannten Försterkriterien (psychische Komorbidität, chronische körperliche Begleiterkrankungen und chronifizierter Verlauf, sozialer Rückzug, innerseelischer Verlauf, Behandlungsergebnis und Kooperation; vgl. BGE 130 V 352) kurz Stellung. Weiterführende Ausführungen dazu machte er indes nicht. Er erklärte des Weiteren, es müsse zu den somatischen Problemen auch aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Rein aus psychiatrischer Sicht könne eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden (Urk. 8/105/17-18). Eine eigentliche nachvollziehbare Begründung zu dieser Schlussfolgerung ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen.

4.2.2    Insbesondere da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht vom psychiatrischen Z.___-Gutachter gemäss dessen Teilgutachten vom 6. Januar 2015 unter Verwendung der damals bei Päusbonog-Beschwerdebildern anwendbaren sogenannten Förster-Kriterien respektive entsprechend der Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 130 V 352 (vgl. auch BGE 139 V 547 E. 9.1) erfolgt war (Urk. 9/148/12), bedarf es gutachterlich-fachärztlicher Ergänzungen.

    Denn mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) wurde diese Rechtsprechung zugunsten einer stärkeren Berücksichtigung der funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens aufgegeben. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wurde durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Massgeblich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher nunmehr Beweisthemen, zu welchen die medizinischen Sachverständigen anhand der im Einzelfall relevanten sogenannten Standardindikatoren den Rechtsanwendern Indizien verschaffen (E. 4.1.3). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6).

    Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 (E. 7) hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. Dies gilt insbesondere auch für affektive Störungen einschliesslich der leichten und mittelschweren depressiven Erkrankungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen massgeblich, welche einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegensteht, und es sind auch Wechselwirkungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, präzisiert in E. 8.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017).

4.2.3    Das Z.___-Gutachten liefert in Bezug auf die Schmerzproblematik und psychischen Beschwerden auch und insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung keine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Die zusätzlichen kurzen Stellungnahmen der Z.___-Gutachter vom 26. Februar und 26. April 2016 (Urk. 8/126, Urk. 8/130) ändern daran nichts, zumal diese ohne weitere Untersuchung und ohne eingehende Auseinandersetzung mit dem detaillierten Bericht von Dr. A.___ vom 15. Juni 2015 (Urk. 8/118) erfolgten. Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung im Januar 2015 bis zur angefochtenen Rentenaufhebung per Ende März 2017 mehr als zwei Jahre vergangen sind.

4.3    

4.3.1    Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend über die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende März 2017 entschieden werden.

    Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 2017 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Hernach hat sie neu über den Rentenanspruch ab April 2017 zu entscheiden.

    Aufgrund der psychischen Beschwerden und der psychosomatischen Schmerzproblematik haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragenkatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]) .

4.3.2    Die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab April 2017 zurückzuweisen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab April 2017 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse der Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann