Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00353
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 29. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, absolvierte in Bosnien die obligatorische Schulzeit und erwarb ein Diplom als Textiltechnikerin (Urk. 7/1/4). Am 20. Januar 2000 reiste sie als Asylsuchende in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3). Hier war sie seit April 2001 als Zimmermädchen im Y.___ erwerbstätig (Urk. 7/1/5, 7/2, 7/5/191 und 7/6), als sie am 13. Dezember 2002 bei der Arbeit ein rund 75 Kilogramm schweres Fenster öffnen wollte. Dieses löste sich aus der Verankerung und fiel auf sie. Darauf war die Versicherte kurze Zeit bewusstlos und bemerkte anschliessend eine blutende Wunde am Hinterkopf. Es gelang ihr, telefonisch Hilfe anzufordern (Urk. 7/5/77, 7/5/186 und 7/5/195).
Gleichentags wurde die Versicherte zur neurologischen Überwachung und zur Behandlung ins Z.___ gebracht, wo sie sich bis zum 16. Dezember 2002 stationär aufhielt. Dort wurden eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde hochparietal rechts und eine Prellmarke an der linken Spina scapulae diagnostiziert. Wegen persistierender Kopfschmerzen wurde die Versicherte einen Tag länger neurologisch überwacht. Der GCS sei konstant 15 und die Versicherte sei stets zeitlich und örtlich orientiert gewesen (Urk. 7/5/78). Eine auswärtig durchgeführte Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule in vier Ebenen ergab keinen Anhalt für ossäre Läsionen und eine leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit S-förmiger Skoliose nach rechts (Urk. 7/5/64-65, 7/5/67 und 7/5/72-74). Mit einem MRI der Halswirbelsäule am 24. Januar 2003 wurden ebenfalls unauffällige Befunde erhoben (Urk. 7/5/56 und 7/5/72). Die ambulante Behandlung im Z.___ dauerte bis zum 3. Februar 2003. Bei der Abschlussuntersuchung habe die Versicherte über Schwindel und Kopfschmerzen geklagt und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule gezeigt. Es wurde ihr deshalb bis zum 17. Februar 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/5/73).
Dr. med. A.___ übernahm die medizinische Betreuung und attestierte der Versicherten weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/5/69). Am 2. Mai 2003 veranlasste der Unfallversicherer, die Winterthur Versicherungen, eine vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 7/5/57-61). Vom 1. bis zum 22. Juli 2003 war die Versicherte in der C.___ hospitalisiert (Urk. 7/5/48-53 = 7/11/2-7 und 7/9). Anschliessend wurde sie durch den Psychotherapeuten Rolf J.___ (vgl. Urk. 7/5/11 und 7/15) und Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin (vgl. Urk. 7/5/7-9, 7/7 und 7/27/2-3), behandelt. Am 16. August 2003 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/5/16-30). Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, untersuchte die Versicherte am 19. August 2003 und verfasste hernach ein rheumatologisches Gutachten vom 23. August 2003 (Urk. 7/5/31-47).
1.2 Am 19. Februar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einem chronischen zervikozephalen und spondylogenen Schmerzsyndrom leide (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm die Unterlagen des Unfallversicherers zu ihren Akten (Urk. 7/5) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 7/2 und 7/6) und medizinische (Urk. 7/7, 7/9, 7/11-12 und 7/15) Abklärungen. Hernach holte sie ein Gutachten des G.___ vom 1. April 2005 betreffend die Fachbereiche Allgemein Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie ein (Urk. 7/30; vgl. auch Urk. 7/17, 7/24 und 7/29). Darin wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronifiziertes tendomyotisches Zervikalsyndrom, ein thorakovertrebrales Schmerzsyndrom bei geringfügiger rechtskonvexer Rotationsskoliose und eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 7/30/15). Aufgrund der psychischen Problematik sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten generell um 50 % eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen könne nach einer muskulären Rekonditionierung eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/30/17-18). Man empfehle eine Neubeurteilung in spätestens zwei Jahren (Urk. 7/30/18). Den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei schwierig. Es sei anzunehmen, dass nach dem Unfall vom Dezember 2002 die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen während etwa sechs Wochen deutlich eingeschränkt gewesen sei. Der Verlauf lasse vermuten, dass die weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf der psychischen Problematik gegründet und zuerst etwa 60 % und seit Sommer 2004 etwa 50 % betragen habe (Urk. 7/30/18-19). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. November 2005 ab dem 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente, ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/38-40; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. April 2005, Urk. 7/33, insbesondere Urk. 7/33/5).
1.3 Im Mai 2006 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zusandte. Die Versicherte füllte diesen am 29. Mai 2006 aus und erklärte, ihre Konzentrationsfähigkeit habe sich gebessert (Urk. 7/47). Die IV-Stelle holte darauf einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/48), Arbeitgeberauskünfte des Y.___, wo die Versicherte zu 50 % arbeitete (Urk. 7/50) und einen Verlaufsbericht der behandelnden Hausärztin Dr. D.___ vom 9. Juni 2005 ein (Urk. 7/49), wo von einer stationären Situation gesprochen wurde. Am 4. August 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten schriftlich mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente, da sich keine invaliditätsrelevanten Änderungen ergeben hätten (Urk. 7/53).
1.4 Im August 2014 leitete die IV-Stelle eine erneute Überprüfung des Rentenanspruches ein, worauf die Versicherte einen Bandscheibenvorfall vom Mai 2013 und im Übrigen unveränderte gesundheitliche Verhältnisse geltend machte (Urk. 7/63). Die IV-Stelle holte deshalb einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 25. August 2014 ein (Urk. 7/64). Überdies zog sie einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/65) und einen weiteren Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 16. September 2016 (Urk. 7/67) bei. Am 29. Oktober 2014 teilte Dr. D.___ der IV-Stelle aufgrund einer entsprechenden Nachfrage (vgl. Urk. 7/68) mit, die Versicherte befinde sich nicht mehr in einer fachpsychologischen Behandlung. Bei Bedarf fänden stützende Gespräche und eine intermittierende Gabe von Antidepressiva in ihrer Praxis statt (Urk. 7/70 = 7/73). Die IV-Stelle gab am 28. November 2014 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/75 ff.), welches am 23. November 2015 von der Medizinischen Abklärungsstelle I.___ erstattet wurde (Urk. 7/90). Am 12. April 2016 liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abklären (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2016 stellte sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 23. November 2005 in Aussicht (Urk. 7/98). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/100). Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf (Urk. 2 = 7/108). Sie entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 1).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Pedergnana, mit Eingabe vom 22. März 2017 (Urk. 1) samt Beilage (Urk. 3) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei unter Beizug eines Neurologen/Neuropsychologen ein gerichtliches Gutachten zur Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erstellen und gestützt darauf eine Rente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 15. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die Rentenzusprache ab dem 1. Dezember 2003 sei offensichtlich unrichtig gewesen, da sie aufgrund einer Anpassungsstörung, mithin eines vorübergehenden und daher nicht invalidisierenden Leidens erfolgt sei. Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands sei auf das polydisziplinäre Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 abzustellen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80- bis 90%ige Arbeitsfähigkeit. Damit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Zudem sei die Beschwerdeführerin für längere Zeit nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei weiter nicht gegeben (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, für die Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 23. November 2015 seien weder ein Neurologe noch ein Neuropsychologe beigezogen worden, obwohl wiederum Konzentrationsstörungen und chronische Schmerzen festgestellt worden seien. Insofern sei das Gutachten mangelhaft. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie gemäss den gutachterlichen Feststellungen in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 bis 90 % arbeitsunfähig sei. Gestützt auf diese Beurteilung hätte ihr eine ganze Invalidenrente zugesprochen werden müssen (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 machte die Beschwerdegegnerin neu geltend, insbesondere der somatische Gesundheitszustand habe sich im Hinblick auf das körperliche Belastungsprofil in revisionsrechtlich relevanter Weise verschlechtert. So seien der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 noch leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar gewesen, während ihr aktuell nur noch leichte Tätigkeiten mit einem Pensum von 80 % zugemutet werden könnten. Im veränderten Belastungsprofil sei ein Revisionsgrund zu erblicken (Urk. 6).
2.4 Es ist somit strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente zu Recht per Ende März 2017 aufgehoben hat oder ob sie im Gegenteil der Beschwerdeführerin eine ganze Rente hätte zusprechen müssen. In diesem Zusammenhang wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, ob zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands und der damit einhergehenden Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auf das Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 abgestellt werden kann (vgl. Urk. 1, 2 und 6).
3.
3.1 Im Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/90/18-19):
1. Zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.82)
- Status nach HWS-Distorsionstrauma 2002
- leichte skoliotische Fehlhaltung der HWS
- keine sensomotorischen Ausfälle an der oberen Extremität
- leichte Bewegungseinschränkung nach links, mit weichem Stopp
- wenig myofasziale Beschwerden in der aktuellen Untersuchung
2. Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links (ICD-10: M54.16)
- intermittierende Reizung der L5 Wurzeln links betont möglich
- LWS Übersicht- und Funktionsaufnahmen liegend/stehend, 07.05.2014:
- Konstante und in allen Körperpositionen nicht veränderliche Retrolisthesis L5 gegenüber S1 um etwa 5 mm bei schwerer Segmentdegeneration isoliert hier, wobei das Bewegungssegment nicht überbeweglich oder instabil ist.
- MRI LWS 02.04.2014:
- Relativ isolierte, lumbosakrale Degeneration. L5/S1 mit Retroposition L5 um ca. 5 mm, Diskuswulst in der Stufe, links mit zusätzlichem Luxat, median und rechts lediglich mit Protrusion, Foramina frei.
- keine sensomotorischen Ausfälle, kein Hinweis für das Vorliegen zusätzlicher myofaszialer Beschwerden
3. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)
4. Subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung
DD Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
5. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
DD Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1).
Aus somatischer Sicht sei aufgrund der Verschlimmerung der Beschwerden am unteren Rücken seit 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Für angepasste Tätigkeiten, bei denen auf Heben von Gewichten über 5 kg, auf anhaltende bückende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit fehlender Möglichkeit der Wechselbelastung verzichtet werden könne, sei die Versicherte aus somatischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsfähig Eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit von Ruhephasen und einem leicht geminderten Arbeitstempo von gesamthaft 20 % könne durchaus ausgeübt werden (Urk. 7/90/29-30).
Die affektiven Beschwerden in Form von depressiver Stimmung, Konzentrationsstörungen, Affektlabilität und Anspannung schränkten die Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten mittelgradig ein. Durch die subsyndromalen posttraumatischen Beschwerden sei eine weitere Zunahme der vorhandenen Einschränkungen zu verzeichnen. Die chronischen Schmerzen seien als unüberwindbar einzuschätzen und reduzierten die Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie die Durchhaltefähigkeit um ein Weiteres. Die Persönlichkeitsstruktur der Explorandin erschwere die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Selbstbehauptungsfähigkeit. IV-fremde Faktoren wie das gesundheitlich belastete jüngste Kind sowie die unklare Rentensituation trügen zu einer weiteren Belastung bei. Insgesamt bestehe durch das komplexe Krankheitsbild mit gegenseitigen Wechselwirkungen und Verstärkungen derzeit auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht aktuell maximal 10 bis 20 % Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Inwieweit die Versicherte diese tatsächlich realisieren könnte, sei fraglich (Urk. 7/90/30).
3.2 Das Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt (vgl. Urk. 7/90/2, 7/90/12-17, 7/90/36-37, 7/90/43-44 und 7/90/61-66) und basiert auf den fachärztlichen internistisch-rheumatologischen Untersuchungen vom 4. September 2015 und psychiatrischen Untersuchungen vom 23. Juni und 21. September 2015 (vgl. Urk. 7/88). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 7/90/37-42, 7/90/44-52 und 7/90-66-77). Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Kontaktaufnahme der psychiatrischen Teilgutachterin zum ehemaligen Psychotherapeuten lic. phil. J.___ abgelehnt hatte (Urk. 7/90/72), mithin keine fremdanamnestischen Auskünfte des vormaligen Behandlers eingeholt werden konnten, hat die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten.
Die Gutachter berücksichtigen die geklagten Beschwerden angemessen und beantworteten die gestellten Fragen weitgehend. Sie versäumten es indessen, die sich aus allen relevanten (somatischen und psychischen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen, was gerade der Zweck eines interdisziplinären Gutachtens ist (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Insofern erweist sich das Gutachten der I.___ vom 23. November 2015 als ergänzungsbedürftig.
3.3 Die internistisch-rheumatologischen Teilgutachten stehen im Einklang mit den medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/64 und 7/67/6). Sie wurden nachvollziehbar und schlüssig begründet. Sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten sind erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Demgegenüber wurde zu Recht moniert, dass auf die gutachterlich empfohlene elektrophysiologische Untersuchung mit EMG durch einen Neurologen zum Ausschluss einer Radikulopathie, insbesondere der linken S1 Wurzel (Urk. 7/90/21 und 7/90/56), verzichtet wurde (Urk. 1 S. 7). Eine entsprechende Abklärung wird nachzuholen sein.
Anders verhält es sich mit der von Seiten der Beschwerdeführerin beantragten neurologischen oder neuropsychologischen Abklärung der geklagten Konzentrationsstörungen, welche bereits im Rahmen der Begutachtung durch das G.___ versäumt worden sei (Urk. 1 S. 4 und 8). Eine solche ist in Anbetracht der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht erforderlich. Diesbezüglich wurde bereits wiederholt festgehalten, dass keine wesentlichen neuen Erkenntnisse davon zu erwarten sind (vgl. das Urteil UV.2004.00188 des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Dezember 2005, Urk. 7/43, insbesondere 7/43/18, und das Urteil U 84/06 des Bundesgerichts vom 23. August 2006, Urk. 7/55, insbesondere 7/55/3-4).
3.4 Zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ist festzuhalten, dass diese zutreffend darlegte, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nicht gestellt werden kann, so dass es mit der entsprechenden Verdachtsdiagnose sein Bewenden haben muss (Urk. 7/90/23, 7/90/24-25 und 7/90/79). Diese Beurteilung deckt sich auch mit den psychiatrisch-psychologischen Vorakten (vgl. Urk. 7/5/11, 7/5/26-30, 7/5/48, 7/9/3, 7/15/1, 7/30/14-15 und 7/30/23-14). Dasselbe gilt bezüglich der zur Diskussion stehenden Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.40), die sich ebenfalls nicht anhand der erforderlichen klassifikatorischen Vorgaben bejahen lässt (Urk. 7/90/18, 7/90/24-25, 7/90/77 und 7/90/80-81; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 141 V 281 E. 2.1.1). Bei der diagnostizierten subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/90/22, 7/20/77 und 7/90/78) handelt es sich um keine psychiatrische Diagnose im Sinne der ICD. Dennoch wurde diese nebst dem Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und dementsprechend bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt (Urk. 7/90/18, 7/90/77 und 7/90/85). Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht vermag daher nicht zu überzeugen. Dies muss umso mehr gelten, als sich auch die Frage stellt, inwieweit IV-fremde Faktoren wie das gesundheitlich belastete jüngste Kind und die unklare Rentensituation in dieselbe miteingeflossen sind (vgl. Urk. 7/90/30 und 7/90/85). Es wurde denn auch von einer durch einen positiven Rentenentscheid gewonnen Stabilität bezüglich der psychosozialen Situation eine Besserung der depressiven Symptomatik erhofft (Urk. 7/90/34 und 7/90/87).
Widersprüchlich und klärungsbedürftig sind Dr. K.___ Ausführungen zum Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). So schien sie einerseits die Auffassung zu vertreten, die Voraussetzungen für das Stellen einer entsprechenden Diagnose seien erfüllt; eine nachvollziehbare Begründung anhand der ICD-Kriterien lieferte sie indessen nicht (vgl. 7/90/18, 7/90/23 und 7/90/79-80). Andererseits war in diesem Punkt wiederholt bloss von einer Verdachtsdiagnose die Rede (vgl. Urk. 7/90/77 und 7/90/78). Dabei wäre es für eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität von entscheidender Bedeutung, dass eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose vorliegt. Denn gerade mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnosestellung voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Insofern wird das psychiatrische Teilgutachten zu ergänzen bzw. zu präzisieren sein. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch genommen hat (Urk. 7/45/1, 7/70), sind nämlich keine weiteren medizinischen Unterlagen vorhanden, mit denen sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen beurteilen liesse.
3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und Präzisierung des polydisziplinären Gutachtens der I.___ vom 23. November 2015 und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke