Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00354


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1958 geborene X.___ ist gelernter Schreiner und schloss 1986 im ehemaligen Jugoslawien die Weiterbildung zum Schreiner-Meister ab (Urk. 7/2). Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 war er im angestammten Beruf tätig, ab 1992 für die Genossenschaft A.___ (Urk. 7/59). Am 11. April 2005 zog er sich an der linken Schulter eine Rotatorenmanschettenruptur sowie eine Partialruptur der Bizepssehne zu, wobei eine operative Sanierung nötig wurde (Urk. 7/2 S. 7, Urk. 7/29 S. 7). In der Folge war der Versicherte ab dem 1. November 2007 wieder als Schreiner tätig (Urk. 7/8), bis er sich am 15. März 2010 an der rechten Schulter verletzte (traumatische Rotatorenmanschettenruptur), was ebenfalls ein operatives Vorgehen nötig machte (Urk. 7/2 S. 7, Urk. 7/29 S. 7).

1.2    Aufgrund der beidseitigen Schulterbeschwerden meldete sich der Versicherte am 21. Februar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 S. 9). Da der Versicherte seine angestammte Tätigkeit nicht mehr aufnehmen konnte, wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2011 aufgelöst (letzter effektiver Arbeitstag: 14. Mai 2010; Urk. 7/8). In der Zeit vom 3. Januar bis 3. Februar 2012 wurde eine Abklärung der beruflichen Möglichkeiten im B.___ durchgeführt (Schlussbericht B.___ vom 17. Februar 2012, Urk. 7/29). Im Anschluss daran konnte der Versicherte ein Arbeitstraining im Hinblick auf eine Hilfstätigkeit in der industriellen Produktion durchführen (bis Anfang August 2012; Urk. 7/29 S. 10, Urk. 7/46). Im März 2014 wurde aufgrund einer erneuten Verletzung an der rechten Schulter eine Re-Rotatorenmanschettenrekonstruktion nötig (Urk. 7/104 S. 2). Im weiteren Verlauf zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung bei, holte ärztliche Berichte ein und führte eine orthopädische Untersuchung durch (Urk. 7/104). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. August 2012 die Ausrichtung einer halben, ab 1. Juni 2014 einer ganzen und ab 1. März 2015 wieder einer halben Rente in Aussicht (Urk. 7/118). Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 sprach sie dem Versicherten vom 1. August 2012 bis 31. Mai 2014 eine halbe, vom 1. Juni 2014 bis 28. Februar 2015 eine ganze und ab 1. März 2015 eine halbe Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 23. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis 31. Mai 2014 sowie ab dem 1. März 2015 eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Mai 2010 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Anschluss an die bis zum 5. August 2012 gewährten beruflichen Massnahmen sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, was bei Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % zu einem Invaliditätsgrad von 59 % und einem Anspruch auf eine halbe Rente führe. Ab dem 20. März 2014 sei von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, was mit Wirkung ab 1. Juni 2014 zum Anspruch auf eine ganze Rente führe (IV-Grad 100 %). Ab dem 25. November 2014 sei wieder von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen, was bei gleichem Belastungsprofil wie ab August 2012 per 1. März 2015 wieder zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass seinem Mandanten rechts keine feinmotorischen Bewegungen möglich seien, zudem umfasse das Belastungsprofil eine A4-Seite. Zur der aus rein orthopädischer Sicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % seien die visuellen und feinmotorischen Unmöglichkeiten zu summieren (Urk. 1 S. 6 f.). Weiter sei schon im Rahmen der B.___-Abklärungen festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen sei; seither habe sich die gesundheitliche Situation zudem verschlechtert, so in Bezug auf die Halswirbel-, Lendenwirbel- und Hüftproblematik wie auch die psychischen Beschwerden (S. 8). Auch seien im B.___ knappe kognitive Ressourcen festgestellt worden, wie auch eine geringe Lernfähigkeit am PC sowie Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und nur rudimentäre Kenntnisse beim Planlesen (S. 8 f.). Auch bezüglich der handwerklichen Ressourcen habe der Beschwerdeführer unterdurchschnittliche Resultate erzielt, so dass insgesamt von keiner 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (S. 9). Weiter könne auch der ab November 2014 angenommenen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht gefolgt werden, da sich dieser in den letzten fünf Jahren gesamthaft verschlechtert habe (S. 9 unten). Der Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und körperlich ein Wrack. Dazu leide er auch an einer chronifizierten Schmerzproblematik und an einer schweren depressiven Episode (S. 10). Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (S. 14).


3.

3.1    Die für den Schlussbericht der B.___ vom 17. Februar 2012 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden invalidisierenden Diagnosen aus: Beidseitige unklare Schulterschmerzen bei Status nach Arthroskopie Schulter rechts und offene Rotatorenmanschettennaht der Supraspinatussehne rechts am 17. Mai 2010, nach traumatischer Rotatorenmanschettenläsion Schulter rechts am 15. März 2010 und Status nach Arthroskopie, offener Rotatorenmanschettennaht und Tenodese der langen Bizepssehne sowie Akromioplastik Schulter links bei traumatischer Rotatorenmanschettenläsion Schulter links am 11. April 2005 (Urk. 7/29 S. 2).

    Aus medizinischer Sicht könnten Tätigkeiten als behinderungsangepasst gelten, wenn sie bezüglich der Schultern und oberen Extremitäten nur noch mit leichten bis allenfalls gelegentlich maximal mittelschweren Belastungen einhergehen würden, unter der Voraussetzung eines möglichst nur noch unter Schulterhöhe geforderten Armeinsatzes beidseits und auch ohne geforderte grössere Kraftaufwendungen im Bereich der oberen Extremitäten. Zudem müssten bei visuell und feinmotorisch nicht anspruchsvollen industriellen Fertigungsarbeiten die Tätigkeiten überwiegend auf Tischhöhe, mit Abstützmöglichkeiten der Vorderarme, ausgeführt werden können. Dabei seien Vibrations- und Schlageinwirkungen auf die oberen Extremitäten zu vermeiden; zudem sollten das Einnehmen von Wechselpositionen sowie belastungsabhängige kurze Entlastungspausen gewährleistet werden können. Bei einem Pensum von 7.5 Stunden habe der Beschwerdeführer eine Leistung von 55 % erbringen können, welche mit zunehmender Routine erfahrungsgemäss auf eine durchschnittliche Leistung gesteigert werden könne (Urk. 7/29 S. 8 f.).

3.2    Dr. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. September 2013 eine Reruptur der anterioren Hälfte der Supraspinatussehne rechts bei Status nach traumatischer Rotatorenmanschettenruptur am 15. März 2010 und Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 28. Mai 2010. Es liege eine Rotatorenmanschettenruptur vor, allenfalls seien Sehnen nach der Rekonstruktion 2010 nicht eingeheilt. Aufgrund der relevanten Beschwerden empfehle er eine Revisionsoperation. Bezüglich der aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers könne wohl mit Sicherheit festgehalten werden, dass eine Rotatorenmanschettenruptur vorliege, welche in direktem Zusammenhang mit der Reparatur am 28. Mai 2010 und somit wohl auch mit dem Unfall vom 15. März 2010 stehe. Die aktuellen Beschwerden und Befunde seien also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Es gebe keine Argumente in irgendeiner Art für degenerative Veränderungen (Urk. 7/99/286 f.).

3.3    In seinem Bericht vom 25. November 2014 ging Dr. C.___ von den folgenden Diagnosen aus:

- Teil-Reruptur und Teil-Insuffizienz Rotatorenmanschette rechts bei:

- Status nach traumatischer Rotatorenmanschettenruptur am 15. März 2010

- Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 28. Mai 2010

- Status nach offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts, subacromiale Bursektomie und Entnahme von Gewebeproben, Reacromioplastik und AC-Gelenksresektion Schulter rechts am 20. März 2014 mit Nachweis des low-grade Infektes

- Status nach wahrscheinlich geheiltem low-grade Infekt mit Propionibacterium acnes

    Als Schreiner erachte er den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig, für leichte Arbeiten auf Bauchhöhe könne er allenfalls zu 50 % arbeitsfähig eingestuft werden. Seinerseits seien keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen (Urk. 7/99/106 f.).

3.4    Dr. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem von der Suva in Auftrag gegebenen Gutachten vom 21. August 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/4 S. 26 f.):

- Schulter links

- Supraspinatussehnenruptur, adominant, traumatisch mit/bei

- Zustand nach Supraspinatusrekonstruktion, Acromeoplastik, LBS-Tenodese

- Unterflächenrezidivruptur

- Leichter Omarthrose

- Leichter AC-Arthrose

- Myogelose Trapezium

- Möglichem sekundärem TOS (Thoracic-outlet-Syndrom), anamnestisch

- Möglicher Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz

- Schulter rechts

- Supraspinatussehnenruptur, dominant, traumatisch mit/bei

- Zustand nach Supraspinatusrekonstruktion, Acromeoplastik, LBS-Tenodese

- Zustand nach Revisionsoperation wegen Reruptur

- Supraspinatusrekonstruktion, AC-Resektion

- Rezidivruptur Supraspinatus

- Propionibacterium acnes Arthritis

- Leichter Omarthrose

- Myogelose Trapezium

- Mögliches sekundäres TOS, anamnestisch

- Möglicher Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz

- Cervicocephales Syndrom, Kopfschmerz vom Spannungstyp, anamnestisch mit/bei

- Leichtem Bulging C6/7 und Hypertrophie der Ligamenta Flava mit relativer Enge des Spinalkanals ohne Stenose

- Thorakaler Hyperkyphose

- Möglichem TOS, anamnestisch

- Leichtem Carpaltunnelsyndrom beidseits

- Lumbospondylogenes Syndrom, anamnestisch teils radikulärem Syndrom S1 rechts mit/bei

- Degenerativen LWS-Veränderungen

- Relativer Spinalkanalstenose L3/4

- Discusprotrusion L4/5

- Coxarthrose bei Offsetstörung beiseits

- Zustand nach traumatischer Endgliedamputation Zeigefinger rechts

    Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 11. April 2005 zurückzuführen sei die Supraspinatussehnenruptur an der linken Schulter (S. 27). Die unfallbedingte Schädigung und die durchgeführte Operation sei die Ursache für die feststellbare Omarthrose. Nur unsicher auf das Unfallereignis zurückzuführen sei die feststellbare AC-Arthrose, solche arthrotischen Veränderungen seien bei über 30-jährigen mit 93 % sehr häufig, sodass es wahrscheinlich erscheine, dass diese im Unfallzeitpunkt bereits bestanden oder sich danach unabhängig schicksalshaft weiterentwickelt habe. Für ein TOS würden sich zum heutigen Zeitpunkt keine sicheren Zeichen finden lassen, die schmerzüberlagerte Untersuchung lasse es nicht zu, dass der Arm in eine Stellung gebracht werde, die zur entsprechenden Störung der Zirkulation und Nervenversorgung des Armes führe. Ebenfalls nur möglicherweise in Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe die beträchtliche Myogelose des Musculus Trapezius. Es sei anzuerkennen, dass diese funktionellen Veränderungen durch die Dyskinesie entstehen würden, welche Ausdruck der Insuffizienz der Rotatorenmanschette und/oder der schmerzbedingten Ausweichbewegung sei. Eine solche habe sich beim Beschwerdeführer aber gutachterlich nicht feststellen lassen können. Die geäusserten Beschwerden könnten nur teilweise durch die vorerwähnten strukturellen Schädigungen erklärt werden. Gemäss Bericht der Uniklinik E.___ vom 4. August 2011 hätten die diagnostischen Infiltrationen aller Schulterkompartimente die Schmerzen nicht ausschalten können, was einen lokalen somatisch-nozizeptiven Schmerzgenerator fraglich erscheinen lasse. Auch in weiteren Berichten werde auf die Inkongruenz der geäusserten Beschwerden hingewiesen (S. 28). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 15. März 2010 zurückzuführen sei die Supraspinatussehnenruptur an der rechten Schulter, wobei die obigen Ausführungen zur linken Schulter in gleichem Masse für die rechte gelten würden. Die behandelte Infektion sei eine typische Komplikation und damit eine sichere Unfallfolge. Die Inkongruenz der Beschwerden gelte auch für die rechte Schulter. Die weiteren Diagnosen würden nicht im Zusammenhang mit den genannten Unfallereignissen stehen (S. 29). Von weiteren orthopädisch-somatischen Behandlungsmassnahmen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung erwartet werden (S. 30).

    In einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund der Unfallfolgen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ohne vermehrte Pausen auszugehen, wobei die folgenden Anforderungen zu vermeiden seien:

- Jegliche Arbeiten über Brusthöhe

- Arbeiten bis Brusthöhe mit mehr als 5 kg mehr als selten

- Arbeiten bis Tischhöhe mit mehr als 10 kg mehr als selten

- Arbeiten bis Tischhöhe unabgestützt mit mehr als 2 kg mehr als manchmal

- Arbeiten mit Werkstücken von mehr als 1 Meter Kantenlänge im freien Raum unabhängig des Gewichtes

- Ausgreifende und ruckartige Bewegungen der Arme

- Schlagende Bewegungen oder Arbeiten an vibrierenden Geräten

    Die obigen Gewichtsangaben würden für beide Arme zusammen gelten (S. 31 f.).

3.5    Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie (RAD), ging in seinem orthopädischen Untersuchungsbericht vom 26. Februar 2016 von den folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:

- Schmerzhafte Bewegungseinschränkung linke Schulter bei/mit

- Zustand nach Supraspinatusrekonstruktion, Acromioplastik und lange Bicepssehnentenodese (7/2005) und nachfolgender Omarthrose, Acromioclaviculargelenksarthrose

- Schmerzhafte Bewegungseinschränkung rechte Schulter bei/mit

- Zustand nach 2-maliger Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit beginnender Omarthrose (5/2010 und 3/2014)

- Cervicocephales Syndrom

- Lumbospondylogenes Syndrom zurzeit mit Betonung des linken Beines

- Coxarthrose beidseits

- Zustand nach traumatischer Teilamputation Zeigefinger rechts mit Erhaltung des Mittelgelenkes

- Zustand nach traumatischer Fingermittel- und Endgliedfraktur Digitorum III rechts mit Strecksehnenruptur Endglied und Arthrose im Endgelenk

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einem Status nach Schnittverletzung am linken Unterarm sowie an einer Amblyopie des rechten Auges (Urk. 7/104 S. 8).

    Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten >10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch eingeschränkt weiterhin zumutbar. Voraussetzung sei dabei weiter eine Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am rechten Handgelenk (Stielwerkzeugen, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand. Zudem bestehe eine Einschränkung des Sehvermögens rechts. So bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, da eine vermehrte Einhaltung von Pausen bei erheblicher Symptomatik der HWS und LWS gewährleistet werden müsse. Zudem seien feinmotorische Arbeiten nicht möglich, wie auch visuell anspruchsvolle Tätigkeiten, die ein intaktes Stereosehen bedingen würden. Für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 19. März 2014 sei von einer 50%igen, vom 20. März 2014 bis 24. November 2014 von einer 100%igen und ab dem 25. November 2014 wieder von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/104 S. 9 f.).

3.6    Dr. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. März 2016 eine schwere depressive Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression (ICD-10 F33.2) und eine chronische Schmerzproblematik als Folge des Arbeitsunfalls vom 15. März 2010 mit Contusion des Oberarms und der Schulter rechts. Der Beschwerdeführer habe sich nach zwei Jahren wieder bei ihr gemeldet und berichtet, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er sei am 9. Februar 2016 nervös und schmerzgeplagt gewesen, bei niedriger Frustrationstoleranz. In der Zeit vom 9. Februar bis 2. März 2016 hätten - neben der Aufnahme einer antidepressiven Medikation - zwei Gespräche stattgefunden und es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.


4.

4.1    Dr. F.___ legt den somatisch-medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise unter Berücksichtigung der wesentlichen medizinischen Vorakten dar (vgl. Urk. 7/104 S. 8). Die zeitliche Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ergibt sich dabei allein aufgrund der Beschwerden an der HWS und LWS. Dies entspricht zum einen auch der Einschätzung der Sachlage durch Dr. D.___, welcher allein aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht aufgrund der beidseitigen Schulterproblematik in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Zum anderen ist auch den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er, wenn er die Schultern gar nicht bewegen und sie nur ruhig halten würde, kaum Schmerzen hat (Urk. 7/104 S. 1). Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit entspricht überdies auch dem im Rahmen des Arbeitstrainings ermittelten durchschnittlichen Leistungsgrad (Arbeitstraining von 6. Februar bis 3. August 2012; Urk. 7/29 S. 10, Urk. 7/46 S. 7). Unbestritten ist dabei, dass die visuellen und feinmotorischen Probleme im Rahmen des noch zumutbaren Anforderungsprofils zu berücksichtigen sind. Der Abschlussbericht des Arbeitstrainings datiert dabei vom 3. Juli 2012, so dass die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2012 durch Dr. F.___ nicht zu beanstanden ist, zumal der Rentenbeginn ohnehin erst im Anschluss an die beruflichen Massnahmen ab 1. August 2012 erfolgte.

    Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer am 20. März 2014 einer Revisionsoperation an der rechten Schulter unterziehen musste, was bei erlittenem Infekt und einem stark protrahierten Verlauf (vgl. Urk. 7/99/119) zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. November 2014 führte (vgl. Bericht Dr. C.___ vom 25. November 2014, E. 3.3). Für die Zeit ab 25. November 2014 ist dabei wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auzugehen.

4.2

4.2.1    Hinsichtlich der psychischen Beschwerden führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung aus, dass beim Beschwerdeführer keine eigenständige depressive Störung vorliege, sondern von depressiven Begleitsymptomen der Schulterschmerzen auszugehen sei. Die dreiwöchige Behandlungsfrequenz spreche dabei gegen die Schwere der psychischen Erkrankung, ebenso der Tagesablauf; zudem könne er auch die sozialen Kontakte gut aufrechterhalten (Urk. 2).

4.2.2    Aus dem neusten Bericht von Dr. G.___ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer schon in den Zeiträumen vom 5. Mai 2011 bis 26. November 2012 sowie vom 23. April 2013 bis 10. Dezember 2013 in psychiatrischer Behandlung stand. Dem Bericht von Dr. G.___ vom 7. August 2012 kann dabei diagnostisch ausgehend von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode - entnommen werden, dass sich die antidepressive Medikation und Gesprächstherapie positiv auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Ab sofort sei die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % möglich (Urk. 7/55 S. 3). Ab Rentenbeginn kann demnach aus psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, zumal aus somatischer Sicht ohnehin nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Nach Abschluss dieser Behandlungsphase per 26. November 2012 habe der Beschwerdeführer die Behandlung nach fünf Monaten per 23. April 2013 bei unveränderter Diagnose wieder aufgenommen, bei monatlichen Sitzungen bis und mit 6. September 2013; am 23. Oktober und 10. Dezember 2013 sei es zu telefonischen Konsultationen gekommen. Eine intensive psychiatrische Behandlung sei nicht nötig. Bis Dezember 2013 könne in einer Montagearbeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; da sie den Patienten in der Folge weder gesehen noch gehört habe, könne sie die jetzige Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen (Bericht vom 13. Juni 2014, Urk. 7/89). Auch für diesen Zeitraum kann demnach angenommen werden, dass der Beschwerdeführer jederzeit die ihm aus somatischer Sicht zumutbare 50%ige Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden verrichten konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin demnach nicht zu beanstanden, insbesondere wies auch Dr. G.___ darauf hin, dass die depressive Störung im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden stehe (Urk. 7/55 S. 2, Urk. 7/89 S. 2). Auch dem Bericht von Dr. G.___ vom 26. August 2013 ist dabei zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die psychische Problematik des Beschwerdeführers nur gering beeinflusst werde (Urk. 7/81/3-5).

4.2.3    In der Folge nahm der Beschwerdeführer die psychiatrische Behandlung erst am 9. Februar 2016 wieder auf, wobei dem Bericht von Dr. G.___ nun eine deutliche Verschlechterung des Zustandes zu entnehmen ist. So wird erstmals eine schwere depressive Episode diagnostiziert sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

    Zu bemerken ist dabei, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Bei dieser Ausgangslage und der von Dr. G.___ spätestens per 9. Februar 2016 festgehaltenen Zustandsverschlechterung erscheint für die Zeit ab Februar 2016 eine fundierte psychiatrische Abklärung unerlässlich, welche sich insbesondere auch zu den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren äussert. Dies umsomehr, als sich Dr. G.___ zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur prognostisch äussert. Ab diesem Zeitpunkt kann ohne weitere Abklärungen nicht mehr allein von depressiven Begleiterscheinungen ausgegangen werden.


5.

5.1    Das Valideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/115) aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens bei der H.___ AG zu ermitteln. Der ehemalige Arbeitgeber gab dabei in seinem Bericht vom 4. März 2011 an, dass der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 66'950.-- erzielen könnte (Urk. 7/8 S. 3). Aufgrund der Abklärungen im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ist dabei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mangels Teuerung zumindest bis 2015 keine Lohnerhöhung erhalten hätte (Urk. 9, Urk. 11/128 S. 16).

5.2

5.2.1    Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) zu ermitteln. Auszugehen ist dabei von einem monatlichen Einkommen per 2012 von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012 S. 35). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) führt dies per 2012 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 65'177.10, was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % zu einem massgeblichen Einkommen von Fr. 32'588.55 führt.

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sowie des eingeschränkten Tätigkeitsspektrums einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

    In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Auch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).

    Auch wenn das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers aufgrund der mannigfaltigen Einschränkungen doch deutlich eingeschränkt ist, erscheint ein Abzug in der Höhe von 15 % nicht unangemessen. Hinzuweisen ist dabei, dass ein Abzug wegen des Alters nicht automatisch zu erfolgen hat, sondern jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Insoweit die vorliegenden HWS- und LWS-Beschwerden im Rahmen der Pensumsreduktion auf 50 % bereits berücksichtigt worden sind, fallen sie bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges ausser Betracht.

5.2.3    Ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 15 % ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 27'700.25 was zu einem Invaliditätsgrad von rund 59 % führt ([Fr. 66'950.-- - Fr. 27‘700.25] x 100 / Fr. 66'950.-- = 58.62). Für die Zeit ab 1. August 2012 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. Juni 2014 bis 28. Februar 2015 besteht weiter ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 88a Abs. 2 IVV).

    Für die Zeit ab 1. März 2015 ergibt sich das Folgende: Auszugehend von einem monatlichen Einkommen per 2014 von Fr. 5‘312.-- (LSE 2014 TA1 tirage skill level) ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2015 ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 66'632.70, was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 15 % zu einem massgeblichen Einkommen von Fr. 28'318.90 führt. Unter Berücksichtigung des an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens führt dies zu einem Invaliditätsgrad von 58 % ([Fr. 66'950.-- - Fr. 28‘318.90] x 100 / Fr. 66'950.-- = 57.70), was wiederum einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet.

    Für den Zeitraum ab Februar 2016 ist die Sache zu weiteren psychiatrischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Aufgrund der ausgewiesenen somatischen Beschwerden hat der Beschwerdeführer auch für die Zeit nach Februar 2016 und zumindest bis zur angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 Anspruch auf eine halbe Rente. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Februar 2017 betreffend die Periode ab Februar 2016 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty