Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00359


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 31. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg

Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, war als Tagesmutter für den Verein Kinderkrippe Y.___ tätig, von 2008 bis 2013 mit einem Pensum von 30 % und ab April 2014 mit einem Pensum von 10 % (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 6.3 und 6.4). Daneben arbeitete sie von Januar bis Juni 2013 als Putzfrau für dieselbe Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 6.5; Urk. 7/13). Am 21. Juli 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schulter- und Hüftgelenkbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Am 30. August 2014 eröffneten die Versicherte und ihr Ehemann eine Boutique für Kinderkleider, in welcher sie eine selbständige Tätigkeit als Verkäuferin aufnahm (vgl. Urk. 7/10). Diese Tätigkeit gab sie indessen aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) wieder auf. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens der Versicherten in Aussicht (Urk. 7/17). Nach Einwanderhebung der Versicherten verfügte die IV-Stelle am 26. Februar 2015 (Urk. 7/24) die Abweisung des Leistungsbegehrens. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 1. April 2015 (Urk. 7/27/3-6) beantragte die Versicherte die eingehende Abklärung der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Die IV-Stelle erliess in der Folge einen Wiedererwägungsentscheid (Urk. 7/30), welcher diesem Antrag voll-umfänglich entsprach, weshalb das hiesige Gericht den Prozess Nr. IV.2015.00389 mit Verfügung vom 19. Mai 2015 (Urk. 7/32) als gegenstandslos geworden abschrieb.

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58; Urk. 7/61) mit Verfügung vom 21. Februar 2017 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 7/68 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 24. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur eingehenden externen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, mit anschliessender Eingliederung und Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch. Eventuell sei ihr ohne weitere Abklärungen eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 1 unten). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis sie die Fortsetzung verlange oder die Beschwerde zurückziehe (S. 2 oben). Angesichts der Verfahrensdauer am hiesigen Gericht hielt sie indessen nicht an diesem Antrag fest (Urk. 8).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Versicherten am 20. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte die Versicherte mit, dass sie um Fortsetzung des Verfahrens bitte (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei-lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 21. Februar 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller-dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto-ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass vom 14. April bis 14. Juli 2014 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die bisherigen Tätigkeiten als Putzfrau, Tagesmutter oder selbständige Verkäuferin in einer Kinderboutique seien der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar und entsprächen dem zumutbaren Belastungsprofil. Es bestehe keine Einschränkung bei der Stellensuche, weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei (S. 1 unten und S. 2 Mitte).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % bis 100 % zumutbar sei. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aktiv in der Arbeitssuche unterstützt werde (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe ihr Vorhaben, ganztags in der Boutique zu arbeiten, aufgeben müssen, da ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (S. 3 oben). Die beantragte externe Untersuchung durch einen Rheumatologen, Neurologen und Orthopäden anstelle der fachlich ungenügenden und wegen Befangenheit nicht akzeptablen RAD-Untersuchung sei durch die Beschwerdegegnerin abgelehnt worden. Somit sei nach wie vor keine im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG genügende medizinische Untersuchung erfolgt (S. 3 f.). Wie sehr befangen oder/und fachlich ungenügend der RAD-Arzt sei, zeige sich insbesondere dadurch, dass er die Tätigkeit als Putzfrau als angepasste Tätigkeit erachte (S. 4 oben).

2.3    Die Beschwerdeführerin erhob nur vorsorglich Beschwerde. Sie gab an, dass sie die Beschwerde zurückziehe, falls sie mit einer geeigneten Eingliederung eine 50%ige Erwerbstätigkeit finde (vgl. Urk. 1 S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung („Beratungsbuffet“; vgl. Urk. 6). Die beruflichen Massnahmen laufen somit separat und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, mithin insbesondere Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 9. September 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Kapsel-/Labrum-Instabilität der Schulter rechts seit 2000, Operation am 14. April 2014

- chronische Schmerzen lumbal und beide Hüftregionen

    Dr. Z.___ führte aus, eine schwere körperliche Arbeit sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.7). Die derzeitige selbständige Tätigkeit im Modegeschäft sei zumutbar (S. 2 f. Ziff. 1.6 und 1.7). Rein sitzende Tätigkeiten sowie wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar (S. 5 oben).

3.2    RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte mit Stellungnahme vom 25. Februar 2015 (Urk. 7/23/2-3) aus, die medizinische Aktenlage sei äusserst spärlich. Die Kapsel-Labrum-Instabilität der rechten Schulter sei als IV-relevanter Gesundheitsschaden zu werten. Die genaue Operation und der postoperative Verlauf seien nicht bekannt (S. 2 unten). Für angepasste Tätigkeiten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mitte Juli 2014 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei der neuen Tätigkeit in der Boutique handle es sich überwiegend wahrscheinlich um eine angepasste Tätigkeit. Dem Belastungsprofil entsprächen körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, nicht über Kopf und nicht längerdauernd in Schulterhöhe (S. 3 oben).

3.3    Dr. Z.___ berichtete am 10. September 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/37/1-4) über eine Intensivierung der Schmerzen im rechten Knie (Ziff. 1.3). Die Tätigkeit als Putzfrau sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Eine Tätigkeit als Verkäuferin im eigenen Kleiderladen sei fünf Stunden pro Tag, eine solche als Tagesmutter sechs bis acht Stunden pro Tag möglich. Zu den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit gab Dr. Z.___ an, diese dürfe nicht körperlich schwer sein, ohne Heben, ohne langes Stehen und ohne langes Sitzen (Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit sei etwa im Umfang von 50 % vermindert (Ziff. 2.2).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie nannte im Bericht vom 3. Januar 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/41/1-6) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1), jedoch folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- Sehnenscheidenganglion der Beugesehne DIV linke Hand

- Knick-Senkfuss mit Spreizfussstellung

- instabile Labrumruptur rechte Schulter

- Impingementsyndrom rechte Schulter

- Status nach Schulterarthroskopie rechts am 14. April 2014

- Plicasyndrom rechtes Kniegelenk

    Dr. B.___ führte aus, die Behandlung sei abgeschlossen (Ziff. 1.5) und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 18. Februar 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/45) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- unspezifische Gelenkbeschwerden

- anhaltende Hüftschmerzen rechts trotz Impingement-Operation 2011

- chronisch-rezidivierende gluteale Schmerzen beidseits

- primär myofasziale Problematik

- MRI LWS/Sakrum mit Kontrast vom 7.12.2013 (SMA): Spondylarthrosen untere drei Segmente, verminderte Signalintensität des Knochenmarks LWS und zentral SWK1

    Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungshilfe und als Tagesmutter (Ziff. 1.6). Er wies auf eine mögliche psychosomatische Komponente hin. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7).

3.6    Am 7. Juni 2016 erfolgte eine orthopädische Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, nannte im Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8):

- chronischer Bewegungsschmerz und Belastungsschmerz rechte Hüfte mit/bei

- Status nach Impingement-Operation rechte Hüfte am 17.12.2010

- chronischer Bewegungsschmerz und Bewegungseinschränkung rechte Schulter mit/bei

- Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression und Labrumfixation am 14.04.2014

- chronischer Bewegungsschmerz und Belastungsschmerz mit zeitweiser Ergussbildung rechtes Knie

- chronische rezidivierende gluteale Schmerzen mit/bei

- Spondylarthrosen untere drei Segmente

- zurzeit symptomlos

    Dr. D.___ hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Für schwere körperliche Tätigkeiten bestehe seit dem 14. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Mitte). Als angepasste Tätigkeiten seien zu werten: Putzfrau, selbständige Tätigkeit in einer Kinderkleiderboutique, Tagesmutter. Eine angepasste Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg körpernah könne der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch weiterhin zu 80-100 % zugemutet werden (S. 8 unten). Es bestehe aber eine erhöhte Pausennotwendigkeit. In der Zeit vom 14. April 2014 bis 14. Juli 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden, ansonsten immer eine 80-100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Tagesmutter könne zu 100 % ausgeübt werden (S. 9 oben).

3.7    Am 4. Januar 2017 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklärungsperson führte im Abklärungsbericht vom 13. Januar 2017 (Urk. 7/64) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie heute bei Gesundheit in einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Der Ehemann benötige Hilfe im Haushalt. Sie würde weiterhin Reinigungsarbeiten in der Kinderkrippe ausführen und als Tagesmutter tätig sein; bei guter Gesundheit hätte sie keine Boutique eröffnet (S. 4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin für ihre Kinderkleider Boutique ein Engagement von 100 % eingegangen sei und qualifizierte sie für die Zeit vom 1. September 2014 bis 30. August 2015 als zu 100 % erwerbstätig. Bis zum 30. August 2014 sowie ab 1. September 2015 qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig (Ziff. 2.6).

    Entsprechend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 40 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 10 %, im mit 20 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 65 % sowie im mit 20 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ 20 %. Im mit 3 % gewichteten Bereich „Haushaltsführung“, im mit 10 % gewichteten Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“, im mit 5 % gewichteten Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ und im mit 2 % gewichteten Bereich „Verschiedenes“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 7 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 21 % (S. 9 Ziff. 6.8).


4.

4.1    Aus den vorliegenden Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar sind.

    Während der Chirurge Dr. B.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten ausging, attestierten Dr. C.___ und RAD-Arzt Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit. RAD-Arzt Dr. D.___ ging von einer 80-100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Der Hausarzt Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin im September 2014 ebenfalls noch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Im September 2015 hielt er die Tätigkeit als Putzfrau für nicht mehr zumutbar. Die Arbeit als Verkäuferin im eigenen Laden sei ihr noch für fünf Stunden und diejenige als Tagesmutter für sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar.

    Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. E. 1.5) und es bestehen keine Indizien gegen seine oder geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (vgl. E. 1.6). Insgesamt vermag die Beurteilung im RAD-Bericht zu überzeugen und stimmt im Wesentlichen auch mit den übrigen medizinischen Berichten überein, weshalb darauf abgestellt werden kann. Festzuhalten bleibt einzig, dass die Arbeit als Putzfrau - entgegen den Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. D.___ (wie auch von Dr. C.___) – wohl nicht als angepasste Tätigkeit zu qualifizieren ist, beinhaltet diese doch zumindest teilweise auch körperlich schwere Tätigkeiten. Dies vermag den RAD-Untersuchungsbericht jedoch insbesondere in Bezug auf die Schlussfolgerungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig. So liegen neben der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D.___ auch aktuelle Berichte eines Facharztes für Chirurgie vom Januar 2016 sowie eines Facharztes für Rheumatologie vom Februar 2016 vor. Diese geben keinen Anlass für weitere Abklärungen und halten klar eine volle Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit fest. Auch in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise auf einen wesentlichen Gesundheitsschaden, der noch näher abzuklären wäre.

4.2    Zusammenfassend ergibt sich aus sämtlichen Arztberichten eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


5.

5.1    Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2014 zum Leistungsbezug an. Ein allfälliger Rentenanspruch besteht nach Ablauf des Wartejahres – im April 2014 wurde die Beschwerdeführerin an der Schulter operiert – ab April 2015 (vgl. E. 1.2). Für diesen Zeitpunkt qualifizierte die Beschwerde-gegnerin die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige.

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

    Vorliegend kann zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Tagesmutter sowie als Putzfrau in einer Kinderkrippe abgestellt werden. Dabei erwirtschaftete die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 13'513.-- und im Jahr 2012 ein solches von Fr. 13'687.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/9/2), dies bei einem Pensum von etwa 36 % (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte). Umgerechnet auf ein Vollzeitpensum ergäbe sich damit ein jährliches Einkommen von Fr. 37'777.78 ([13’513+13’687] :2 :36 x 100). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2012, 0.7 % im Jahr 2013, 1 % im Jahr 2014 sowie 0.5 % im Jahr 2015 (Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) ergibt sich für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von rund Fr. 39001.-- (Fr. 37'777.78 x 1.01 x 1.007 x 1.01 x 1.005).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Zur Berechnung des Invalideneinkommens kann auf die Lohnstrukturerhebung 2014 abgestellt werden. Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 2014 Fr. 4’300.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) Fr. 53'793.-- im Jahr ergibt (Fr. 4'300.-- : 40 x 41.7 x 12). Für das Jahr 2015 ergibt sich unter Berücksichtigung der frauenspezifischen Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 54061.97 (53'793 x 1.005) respektive rund Fr. 43'249.-- im zumutbaren Pensum von 80 % (54‘061.97 x 0.8).

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39001.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'249.-- resultiert keine Einkommenseinbusse und somit – selbst bei Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Würde ferner angesichts des tiefen tatsächlichen Valideneinkommens (vgl. E. 5.2) für die Bestimmung desselben ebenfalls auf die LSE 2014 (Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt, würde ebenso ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 20 % resultieren.

    Nichts Anderes ergibt sich schliesslich bei Anwendung der gemischten Methode (ab September 2015). Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 3.7), von einer Einschränkung von insgesamt 21 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 50 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 10.5 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 % beziehungsweise maximal 10 % resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 10.5 % beziehungsweise maximal 20.5 %.

    Die anspruchsverneinende Verfügung vom 21. Februar 2017 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf
Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hermann Rüegg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannNeuenschwander-Erni