Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00366
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 7. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 1. Februar 2006 unter Hinweis auf eine Depression, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine Niereninsuffizienz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21), welche die Verfügung vom 4. Juli 2007 (vgl. Urk. 9/19) ersetzte, bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2005 zu.
Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 2. Mai 2008 und am 22. Juli 2011 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/29; Urk. 9/41).
1.2 Nach Eingang eines am 23. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/48) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte eine Haushaltabklärung vor Ort durch, worüber am 6. Januar 2016 berichtet wurde (Urk. 9/73). Zudem holte die IV-Stelle beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein, das am 9. September 2016 erstattet wurde (Urk. 9/72/1-56). Am 3. Februar 2017 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, die psychiatrische Therapie fortzusetzen und die antidepressive Medikation zu intensivieren (Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/77; Urk. 9/81) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 9/85 = Urk. 2) auf.
2. Die Versicherte erhob am 27. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit ab dem 1. April 2017 die bisherige Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Haushaltabklärung zu wiederholen und es sei ein Obergutachten zu den medizinischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen).
1.5 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin die frühere Tätigkeit als Verpackerin wieder in einem 50%-Pensum möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr in einem 60%-Pensum zumutbar. Zudem habe sich die Situation im Haushaltsbereich verbessert, wobei die Einschränkung, verglichen mit der erstmaligen Abklärung vom November 2006, viel geringer sei, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Dadurch könne die Situation, ohne Bindung an frühere Entscheide, neu geprüft werden (S. 1 unten f.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) grundsätzlich fest.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie in mehrfacher Hinsicht unter schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen leide und sich ihr Krankheitszustand weiter chronifiziert habe. Ausserdem habe die Haushaltabklärung insgesamt zu einer unrealistischen Einschätzung ihrer Möglichkeiten geführt. Es gebe keinen Grund für einen Entzug der bisher ausgerichteten Rente im Rahmen einer Revision (S. 3 f. Ziff. 4 f.).
2.3 Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21) – da im Rahmen der Rentenbestätigungen im Mai 2008 und Juli 2011 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 zugrunde lag.
3.
3.1 Der rechtskräftigen Leistungszusprache mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde.
3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 3. März 2006 (Urk. 9/6/3-4) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A). Seit dem 11. April 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. B).
3.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3 S. 1 Mitte), nannte in ihrem Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 9/7/3-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A):
- mittelschwere – schwere, therapieresistente Depression, seit Sommer 2004 langsame, progrediente Entwicklung
- chronisches Schmerzsyndrom
- leichte Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links seit März 2005
- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1999
- Adipositas per magna
Seit Herbst 2004 habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte beziehungsweise als Hausfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab zirka Herbst 2004 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, einer geregelten Tätigkeit ohne Beschwerde nachzugehen und habe somit keine Arbeit suchen können (Ziff. B).
3.4 Eine Ärztin des B.___ nannte in ihrem Bericht vom 8. März 2006 (Urk. 9/8/3-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A):
- Flankenschmerzen rechts seit zirka 3 Jahren, Differentialdiagnose: muskulo-skelettal
- chronische Kopfschmerzen seit zirka 6 Jahren, psychosoziale Überbelastung mit vermehrter Nervosität und Depression seit Jahren
- Adipositas per magna
Die Arbeitsunfähigkeit sei aus ihrer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. B).
3.5 Am 18. Oktober 2006 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 1. November 2006 berichtet wurde (Urk. 9/10). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch bei voller Gesundheit weiterhin für die Kinder zu Hause sein würde. Sie kenne die Sprache nicht und könne sich nicht vorstellen, auswärts zu arbeiten. Zudem kämpfe das jüngste Kind seit der Geburt (Jahrgang 2002) mit gesundheitlichen Problemen (S. 2 Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei immer für den Haushalt und für die Kindererziehung verantwortlich gewesen (S. 4 Ziff. 6). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige (S. 2 Ziff. 2.4) und ermittelte eine Einschränkung von 61.1 % im Haushalt (S. 4 ff. Ziff. 6).
3.6 In ihrem Bericht vom 3. März 2007 (Urk. 9/11/3-4) führte Dr. Z.___ aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei unveränderter Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.2) stationär sei (Ziff. A, Ziff. C.1).
3.7 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 9/21) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2004 in ihrem Aufgabenbereich Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu 61 % eingeschränkt sei. Diese Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 9/17 S. 1 Mitte).
3.8 Der Rentenbestätigung vom 2. Mai 2008 (Urk. 9/29) lag der Bericht von Dr. A.___ vom 10. April 2008 (Urk. 9/27/7-8) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 5. Mai 2008, Urk. 9/28).
Dr. A.___ legte dar, dass seit ihrem letzten Bericht vom 7. März 2006 (vgl. vorstehend E. 3.3) keine wesentliche Veränderung eingetreten sei, ausser dass neu die Diagnose eines sekundären Hyperparathyreoidismus dazugekommen sei (Ziff. A, Ziff. C.3).
3.9 Der Rentenbestätigung vom 22. Juli 2011 (Urk. 9/41) lagen die Berichte von Dr. A.___ vom 7. Juni 2011 (Urk. 9/38/5-6) und Dr. Z.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 9/39) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 22. Juli 2011, Urk. 9/40).
Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen sowie unter einer mittelschweren Depression leide, die sie im Alltag stark behinderten. Sie sei auf Hilfe der Angehörigen angewiesen (Ziff. D.3).
Dr. Z.___ führte aus, dass eine unveränderte psychische Verfassung vorliege. Die Prognose sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin bereits bei üblichen Lebensschwierigkeiten schnell mit Anzeichen der psychischen Dekompensation reagiere (Ziff. 1.4). Seit dem 11. April 2005 bestehe eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (Ziff. 1.6).
4.
4.1 Ein Arzt des C.___ nannte in seinem Bericht vom 25. Juni 2015 (Urk. 9/50/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Knie-Totalprothese (TP) rechts am 25. Oktober 2013
- Knie-TP links am 2. August 2013
Von Seiten der Knieprothesen beidseits liege ein zufriedenstellender Verlauf vor. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Kniegelenke nicht mehr eingeschränkt (Ziff. 1.4). Bezüglich der Knie-TP-Operationen in Kombination mit einer Adipositas per magna sei eine abwechselnd stehend-gehender und sitzender Arbeitseinsatz ohne körperliche Belastung denkbar. Allerdings müssten die anderen Krankheitsursachen mitberücksichtigt werden, hierzu könne keine Stellung genommen werden (Ziff. 1.8).
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, nannte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2015 eingegangen Bericht (Urk. 9/49/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mässige chronische Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links bei Refluxnephropathie mit rezidivierenden Harnwegsinfekten links und wahrscheinlich zusätzlich hypertensiven/ischämischen Nephropathie in der verbleibenden Niere
- Mikrohämaturie unklarer Ätiologie
- renale Hypertonie, Hyperurikämie
- sekundärer Hyperparathyreoidismus in Remission (Januar 2015)
- Vitamin D-Mangel (Januar 2015)
- Flankenschmerzen beidseits, aktuell rechts betont und lumbal beidseits unklarer Ätiologie
- chronisches Schmerzsyndrom bei mittelschwerer Depression
- psychosoziale Problematik
- Hypothyreose unter Substitutionstherapie
- Adipositas II
- medialbetonte Pangonarthrose beidseits
4.3 Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 9/51/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. A):
- mittelschwere therapieresistente Depression, seit Sommer 2004 langsame, progrediente Entwicklung
- chronisches Schmerzsyndrom
- leichte Niereninsuffizienz bei Schrumpfniere links, seit März 2005
- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1999
- Adipositas per magna
- Verdacht auf Minderintelligenz
Gegenüber ihrem Bericht vom Jahr 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) liege keine Veränderung vor, der Verlauf sei stationär. Die Depression bestehe weiterhin mit zeitweise Verschlechterung bei familiären und sozialen Belastungssituationen (Ziff. D.3).
4.4 Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 31. Juli 2015 (Urk. 9/53) eine seit dem Jahr 2005 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Seit ihrem letzten Bericht vom 18. Juli 2011 (vgl. vorstehend E. 3.9) liege praktisch keine Veränderung der chronisch depressiven Verfassung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag überfordert und mache im Haushalt nur das Allernotwendigste. Die Prognose sei schlecht, da seit Jahren eine unveränderte Verfassung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem keine Ressourcen, um mit ihrer chronisch depressiven Verfassung zurecht zu kommen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit April 2005 zu 100 % arbeitsunfähig, dies voraussichtlich dauernd (Ziff. 1.6).
4.5 Am 5. Januar 2016 fand eine erneute Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 6. Januar 2016 berichtet wurde (Urk. 9/73). Die Abklärungsperson führte aus, dass die zu Hause lebende Tochter der Beschwerdeführerin als Übersetzerin fungiert habe. Im Gegensatz zum Vorbericht sei die Wohnung in einem sehr sauberen und aufgeräumten Zustand gewesen (S. 1 unten f. Ziff. 1). Nach eigenen Angaben würde die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, dies müsste sie aus finanziellen Gründen tun, weil man nie wisse, wie viel ihr Ehemann verdiene und massive Schulden bestünden. Den Haushalt würde sie nicht alleine schaffen und sei auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen, der Ehemann könne aufgrund der langen Arbeitszeiten nicht viel helfen. Vielleicht würde sie deshalb auch nur zu 80 % arbeiten (S. 4 Ziff. 2.5). In der Folge qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige. Von einer 100%igen Erwerbstätigkeit könne aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie den Haushalt mit einem 100%-Pensum nicht schaffen würde, nicht überwiegend wahrscheinlich ausgegangen werden. Es sei somit höchstens von einer 80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen (S. 4 f. Ziff. 2.6). Zudem ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt vom 19.2 %, was bei einem Anteil im Haushalt von 20 % einem Invaliditätsgrad von 3.84 % entspreche (S. 6 ff. Ziff. 6-7).
4.6 Die Ärzte der Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten inklusive einer EFL am 9. September 2016 (Urk. 9/72/1-56) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 f. Ziff. 2, S. 23 ff. Ziff. 9.2, S. 45 Ziff. 10), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 ff. Ziff. 3, S. 28 ff. Ziff. 9.3.2) und die durchgeführten orthopädischen (S. 5 f. Ziff. 5), psychiatrischen (S. 34 f. Ziff. 9.5; vgl. Urk. 9/72/74-101) und internistischen (S. 47 Ziff. 10.2; vgl. Urk. 9/72/69-73) Untersuchungen.
Die Gutachter nannten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 12.1). Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 12.2):
- akzentuierte, vermeidende, einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Schmerzpersistenz nach Knietotalprothese links August 2013 und rechts Oktober 2013 bei Nullachse
- Senk-/Spreizfüsse
- Adipositas
- chronische Niereninsuffizienz Stadium III bei Schrumpfniere links
- renale Hypertonie
- renale Anämie
- sekundärer Hyperparathyreoidismus
- Hyperthyreose
- Nebenschlussvarizen an beiden Unterschenkeln
- Status nach submuköser Antirefluxplastik links Februar 2010
Die Gutachter legten dar, dass aus orthopädischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 49 f. Ziff. 11.1). Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt (S. 54 Ziff. 13.5). So betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin und Verpackerin aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Störung mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2011 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Von August 2013 bis Januar 2014 habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden. Als Hausfrau mit freier Zeiteinteilung betrage die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2011 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 75 % (Arbeitsunfähigkeit 25 %, S. 53 Ziff. 13.1). Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentration und Merkfähigkeit könnten der Beschwerdeführerin gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2011 zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) zugemutet werden. Auch für adaptierte Tätigkeiten habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen von August 2013 bis Januar 2014 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden (S. 53 f. Ziff. 13.2).
Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krankheitsverlauf nur begrenzt günstig. Die Beschwerdeführerin erhalte seit Jahren eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung kombiniert mit einer antidepressiven Medikation. Die Therapie sei konsequent fortzusetzen und aufgrund des chronifizierten Verlaufs sei eine Intensivierung der antidepressiven Medikation zu empfehlen. Unter diesen therapeutischen Massnahmen sei innerhalb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung und gesamthaft etwa 70%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz theoretisch zu erwarten (S. 54 Ziff. 13.4).
4.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. November 2016 (Urk. 9/75/4) aus, dass das Y.___-Gutachten insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel sei. Es handle sich im Wesentlichen um einen unveränderten Gesundheitszustand.
4.8 Dr. A.___ legte in ihrem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 15. März 2017 (Urk. 3) dar, dass die Beschwerdeführerin psychisch wie auch körperlich eingeschränkt sei und sich der Zustand in den letzten Jahren nicht verbessert habe. Zudem würden sich die aus dem Haushaltabklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 4.5) gemachten Schlussfolgerungen nicht mit ihren Beobachtungen decken. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Einschränkungen nicht zu 80 % arbeiten (S. 2).
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einem 80%-Pensum nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3; Urk. 2 S. 2 oben; vgl. auch vorstehend E. 4.5).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. vorstehend E. 1.3). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu etwa der Gesundheitszustand und der invalidenversicherungsrechtliche Status (vollerwerbstätig, nichterwerbstätig oder teilerwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall) gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin wurde bisher, mithin sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Juli 2007 (vorstehend E. 3.1, E. 3.5, E. 3.7) als auch bei den Rentenbestätigungen im Mai 2008 (vorstehend E. 3.8) und im Juli 2011 (vorstehend E. 3.9) als zu 100 % im Haushalt Tätige beziehungsweise als Nichterwerbstätige qualifiziert, weshalb der Invaliditätsgrad anhand eines Betätigungsvergleiches bemessen wurde (vgl. vorstehend E. 1.5). Da die Beschwerdeführerin nun aufgrund der geänderten familiären Verhältnissen bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum tätig wäre, ist sie neu als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad ist neu anhand der gemischten Methoden (vgl. vorstehend E. 1.6) zu bemessen.
Somit ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen, weshalb eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3).
5.2 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2 – 4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 21. Februar 2017 (Urk. 2) und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen. Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.
5.3 Das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom September 2016 (vorstehend E. 4.6) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 55 f.) und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt.
Das Y.___-Gutachten erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das Y.___-Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.7), so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
5.4 Der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im Vergleich zur medizinischen Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2007 beziehungsweise im Rahmen der Rentenbestätigungen in den Jahren 2008 und 2011 präsentierte, nicht wesentlich verändert.
Die Gutachter diagnostizierten eine Schmerzpersistenz nach Knietotalprothese links (August 2013) und rechts (Oktober 2013) bei Nullachse, Senk-/Spreizfüsse, eine Adipositas, eine chronische Niereninsuffizienz im Stadium III bei Schrumpfniere links, eine renale Hypertonie, eine renale Anämie, ein sekundärer Hyperparathyreoidismus, eine Hyperthyreose, Nebenschlussvarizen an beiden Unterschenkeln sowie einen Status nach submuköser Antirefluxplastik links Februar 2010, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.6).
Die volle Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht (vorstehend E. 4.6) begründeten die Gutachter unter Berücksichtigung der EFL in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise damit, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Kniegelenksschmerzen und das Ausmass der subjektiven Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit bei normalem radiologischem Befund nicht nachvollzogen werden könnten (Urk. 72/1-56 S. 49 Ziff. 11.1, vgl. S. 5 f. Ziff. 5.25.3). Die aus internistischer Sicht ebenfalls bestehende volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.6) begründeten die Gutachter damit, dass die internistischen Erkrankungen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden (S. 49 f. Ziff. 11.1, vgl. S. 48 f. Ziff. 10.4). Die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen von August 2013 bis Januar 2014 (vorstehend E. 4.6) vermag daran nichts zu ändern.
5.5 Diese Einschätzung stimmt denn auch mit der Beurteilung des Arztes des C.___ vom Juni 2015 (vorstehend E. 4.1) überein, wonach er eine abwechselnd stehend-gehende und sitzende Tätigkeit ohne körperliche Belastung als zumutbar erachtete. Dem Bericht von Dr. D.___ vom Juni 2015 (vorstehend E. 4.2) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, weshalb dieser Bericht nicht geeignet ist, an der Einschätzung der Y.___-Gutachter etwas zu ändern.
In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.3) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem legte Dr. A.___ nicht näher dar, weshalb die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Bezüglich des nach Verfügungserlass erstellten Berichtes von Dr. A.___ vom März 2017 (vorstehend E. 4.8) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Der genannte Bericht von Dr. A.___ äussert sich zum Sachverhalt vor und kurz nach Verfügungserlass, weshalb er grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann. Jedoch gilt auch hier, dass Dr. A.___ nicht näher dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll.
5.6 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
5.7 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie akzentuierte, vermeidende, einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Sie attestierten der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin und Verpackerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.6).
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin etwa im Jahr 2005 im Zusammenhang mit körperlichen Beschwerden, Partnerproblemen und familiären Problemen eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt habe, wobei nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2011 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes eingetreten sei. Lediglich nach der Geburt ihres Enkelkindes im Jahr 2013 sei über etwa 4 Wochen eine vorübergehende Besserung des psychischen Zustandsbildes eingetreten. Trotz der subjektiven Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes lasse sich aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine anhaltende mittelgradige depressive Episode erheben (Urk. 9/72/1-56 S. 50 Mitte Ziff. 11.1, vgl. S. 36 Ziff. 9.7.1). Aufgrund der ungünstigen Kindheits- und Persönlichkeitsentwicklung fänden sich bei der Beschwerdeführerin Hinweise für akzentuierte, vermeidende und einfach strukturierte Persönlichkeitszüge. Trotzdem erreichten die Persönlichkeitsdefizite nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung. Zudem fänden sich Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und es würden anhaltende schwere und quälende Schmerzen angegeben, die durch eine körperliche Störung nicht ausreichend erklärt werden könnten und in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungen stünden (Urk. 9/72/1-56 S. 51 Ziff. 11.1, vgl. S. 36 f, Ziff. 9.7.1). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der anhaltenden mittelgradigen depressiven Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit dahingehend beeinträchtigt sei, dass ihr die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin und Verpackerin seit Januar 2011 zu 50 % möglich sei. Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentration und Merkfähigkeit seien ihr seit Januar 2011 zu 60 % zumutbar (vorstehend E. 4.6).
Aus psychiatrischer Sicht liegt demnach ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vor, es handelt sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 55 Ziff. 13.6, vgl. S. 42 Ziff. 9.8.1.2). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar (vgl. vorstehend E. 1.3), da jedoch mit dem Statuswechsel der Beschwerdeführerin ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen nichts entgegen (vorstehend E. 5.1).
Es ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
5.8 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
5.9 In E. 8.1 von BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das strukturierte Beweisverfahren wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde (vgl. vorstehend E. 5.8), einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegensteht, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Demnach fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist.
Bei der Prüfung des funktionellen Schweregrades des Leidens der Beschwerdeführerin ist somit von allen psychiatrischen Diagnosen, namentlich einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige depressive Episode, von akzentuierten, vermeidenden, einfach strukturierten Persönlichkeitszügen sowie von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, auszugehen.
5.10 Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode, in ihrer emotionalen Belastbarkeit, geistigen Flexibilität, im Antrieb, in den Interessen, in der Motivation, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt ist (vorstehend E. 4.6; vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 40 Ziff. 9.7.3). Es bestehen zwar psychosoziale Faktoren, namentlich die Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen sowie mangelnde Deutschkenntnisse, jedoch kommen diese psychosoziale Faktoren nicht als alleinige Ursache der depressiven Störung in Betracht (Urk. 9/72/1-56 S. 39 Mitte Ziff. 9.7.2, S. 54 Ziff. 13.5). In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet und eine antidepressive Medikation erhält. Es liegt keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vor (Urk. 9/72/1-56 S. 39 unten Ziff. 9.7.2, vgl. S. 29 Ziff. 9.3.2.2). Unter Fortsetzung der therapeutischen Massnahmen ist jedoch nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters durchaus eine Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten (Urk. 9/72/1-56 S. 39 oben Ziff. 9.7.2; vgl. vorstehend E. 4.6). Dies deutet auf eine positive Prognose hin. In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik und psychosozialen Problemen eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt hat. Die depressive Störung und die Schmerzsymptomatik beeinflussen sich gegenseitig (Urk. 9/72/1-56 S. 38 unten f. Ziff. 9.7.2). Zudem weist die Beschwerdeführerin akzentuierte, vermeidende, einfach strukturierte Persönlichkeitszüge auf (vgl. vorstehend E. 5.9). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der ungünstigen Kindheits- und Persönlichkeitsentwicklung zwar Hinweise für akzentuierte, vermeidende und einfach strukturierte Persönlichkeitszüge mit Hinweisen für grenzwertige intellektuelle Fähigkeiten und mit Vermeidung von beruflichen und sozialen Kontakten finden. Diese Persönlichkeitsdefizite erreichen jedoch nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung und die Selbst- und Fremdwahrnehmung, die Realitätsprüfung und Urteilsbildung, die Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie die Intentionalität sind nicht wesentlich beeinträchtigt (Urk. 9/72/1-56 S. 38 Mitte Ziff. 9.7.2; vgl. vorstehend E. 5.7).
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz der rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender mittelgradiger depressiver Episode über Ressourcen verfügt. So zeigt sie zahlreiche Aktivitäten im Tagesablauf mit der Versorgung ihres Sohnes und der grösstenteils selbständigen Versorgung des Haushaltes, wobei sie bei den Haushaltarbeiten auch von der zu Hause lebenden Tochter und ihrem Sohn unterstützt wird. Sie räumt auf, saugt Staub, kocht das Mittagessen, macht die Wäsche, geht nachmittags laufen, einkaufen und Kaffee trinken, kocht das Abendessen, hat Kontakt mit der Familie und sieht fern. Zudem lassen sich zumindest wenige soziale Kontakte mit relativ guter Kontaktfähigkeit erheben und es bestehen auch Hinweise für Motivation und Interessen (Urk. 9/72/1-56 S. 39 Mitte Ziff. 9.7.2, S. 4 f. Ziff. 9.7.3, vgl. S. 30 f. Ziff. 9.3.2.4.4-9.3.2.6).
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin geht seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nach und fühlt sich nicht arbeitsfähig. Daneben zeigt sie zahlreiche Aktivitäten im Tagesablauf, indem sie sich um die Kinder kümmert, den Haushalt mit Pausen versorgt, kocht, laufen geht, einkauft, Kaffee trinkt und die Wäsche macht. Zudem lassen sich gute familiäre Kontakte und zumindest wenige soziale Kontakte mit Bekannten, Freunden und Kolleginnen erheben. Auch zeigt sie gewisse Motivation und Interessen, sieht fern und wirkte zum Untersuchungszeitpunkt relativ gut kontaktfähig, jedoch erschwert kommunikationsfähig. Vor dem Eintritt der Gesundheitsstörung lassen sich hingegen berufliche Aktivitäten erheben, jedoch ging die Beschwerdeführerin auch früher keinen Hobbies ausser Laufen nach (Urk. 9/72/1-56 S. 40 oben Ziff. 9.7.2, vgl. S. 29 ff. Ziff. 9.3.2.4-9.3.2.6).
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der therapeutischen Massnahmen ausreichende Kooperation und Compliance zeigt (Urk. 9/72/1-56 S. 39 unten Ziff. 9.7.2). Die therapeutischen Optionen zur Behandlung der rezidivierenden depressiven Störung wurden jedoch bisher nicht ausreichend ausgenützt und neben der Intensivierung der ambulanten therapeutischen Massnahmen wären auch teilstationäre tagesklinische Behandlungen möglich. Dabei zeigt die Beschwerdeführerin einen Leidensdruck und dürfte – nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters – auch therapeutische Angebote in Anspruch nehmen (Urk. 9/72/1-56 S. 40 Mitte Ziff. 9.7.2). Dies weist auf eine positive Prognose hin (vgl. auch vorstehend E. 4.6).
5.11 Das von den Gutachtern aufgrund der damaligen Rechtsprechung nur für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung anhand eines strukturierten, normativen Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in dem Sinne, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, vermag zu überzeugen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit von 40 % aufgrund der depressiven Störung durch die Gutachter erfolgte jedoch ohne Prüfung der Standardindikatoren. Wie vorstehend gezeigt, kann die nunmehr auch für die depressive Störung durchzuführende Prüfung der Standardindikatoren indes ebenfalls gestützt auf das Y.___-Gutachten erfolgen. Die erwähnte Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 5.7) überzeugt nach dem Dargelegten jedoch nicht, sprechen doch all die genannten Faktoren insbesondere die Ressourcen gegen eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise für das Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügt über genügende Ressourcen, um wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Da die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG), kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, 8C_842/2011 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist insofern vom Y.___-Gutachten abzuweichen, als dass festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentration und Merkfähigkeit zu 100 % zumutbar sind.
5.12 In Bezug auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.4) sowie der Hausärztin Dr. A.___ vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.3) und vom März 2017 (vorstehend E. 4.8), wobei sich Letzterer zum Sachverhalt vor und kurz nach Verfügungserlass äussert (vgl. vorstehend E. 5.5), ist erneut auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die diagnostische Einschätzung von Dr. Z.___, wonach seit dem Jahr 2005 eine anhaltende mittelgradige depressive Episode bestehe (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.6, E. 3.9, E. 4.4), stimmt zwar mit der Beurteilung der Y.___-Gutachter überein. Die beschriebenen Auswirkungen, wonach die Beschwerdeführerin im Alltag chronisch überfordert sei und im Alltag nur das Allernotwendigste mache (vorstehend E. 4.4), konnten im Rahmen der Begutachtung nur teilweise erhoben werden. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung aus, dass sie zwar den Haushalt nur mit Mühe besorge und dabei auch von ihrer Tochter und dem Sohn unterstützt werde, sie würde jedoch selbst aufräumen, staubsaugen, kochen, die Wäsche machen sowie Kleinigkeiten selber einkaufen (Urk. 9/72/1-56 S. 41 f. Ziff. 9.7.5, vgl. vorstehend E. 5.9). Dies ergibt sich auch aus dem Haushaltsbericht vom 6. Januar 2016 (Urk. 9/73). Ausserdem äusserte sich Dr. Z.___ nicht näher dazu, weshalb die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig oder nur beschränkt arbeitsfähig sein soll. Der Bericht von Dr. Z.___ vermag deshalb an den Ausführungen der Y.___-Gutachter betreffend die Haushaltsführung nichts zu ändern.
In Bezug auf die Berichte der Hausärztin Dr. A.___ ist festzuhalten, dass sie nicht über den entsprechenden Facharzttitel verfügt, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fachärztlich zu beurteilen. Ausserdem legte sie nicht näher dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig oder nur beschränkt arbeitsfähig sein soll.
5.13 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit seit Januar 2011 zu 100 % zumutbar ist.
5.14 Es kann festgehalten werden, dass aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand vorliegt, mithin handelt es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Wie bereits festgehalten wurde, stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar, da jedoch mit dem Statuswechsel der Beschwerdeführerin ein Revisionsgrund ausgewiesen ist, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen nichts entgegen (vorstehend E. 5.7). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) erweist sich somit als unbegründet.
6.
6.1 Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich aufgrund eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.3 Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und war bis zur Geburt ihrer zweiten Tochter im Jahr 1995 in einer Textilfabrik tätig. Danach war sie in den Jahren 1998 bis 2004 unregelmässig und in einem niedrigen Pensum bei der F.___, der G.___ und der H.___ tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung. Danach war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig und war Hausfrau und Mutter (vgl. hierzu den Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/66 S. 6 und S. 11; vgl. auch Urk. 9/73 S. 2 f. Ziff. 2.2-2.3). Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt in den Jahren 2001 bis 2005 als Verpackerin bei der I.___ tätig gewesen zu sein (vgl. Urk. 9/72/1-56 S. 4 Ziff. 3.2.4). Diese Tätigkeit lässt sich jedoch dem IK-Auszug nicht entnehmen (Urk. 9/66 S. 6), ein Beleg hierzu fehlt in den Akten und auch in der Anmeldung wurde diese Tätigkeit nicht erwähnt (Urk. 9/3/5), weshalb auf die Angaben im IK-Auszug abzustellen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt hat, unregelmässig und bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und die letzte Arbeitstätigkeit im Jahr 2004 nur über zwei Monate dauerte (vgl. Urk. 9/66 S. 11), rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4’300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/ Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 54’386.-- (Fr. 51’600.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7) für das Jahr 2016 bei einem 100%-Pensum, mithin rund Fr. 43’509.-- für ein 80%-Pensum.
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
6.5 Der Beschwerdeführerin sind nur noch Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Konzentration und Merkfähigkeit zumutbar (vorstehend E. 5.10).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb ebenfalls, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Das Invalideneinkommen entspricht deshalb dem Valideneinkommen und beträgt für das Jahr 2016 Fr. 54’386.-- für ein 100%-Pensum und Fr. 43’509.-- für ein 80%-Pensum (vorstehend E. 6.3).
6.6 Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt.
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2), weshalb auch diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist.
Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt besteht ein genügend grosses Spektrum an möglichen angepassten Tätigkeiten, weshalb unter Berücksichtigung aller Umstände kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.
6.7 Aufgrund des Umstandes, dass das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen entspricht (vorstehend E. 6.3, E. 6.5) resultiert bei einem Anteil von 80 % im erwerblichen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %.
6.8 Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich.
Der Haushaltabklärungsbericht (vorstehend E. 4.5) wurde von einer qualifizierten Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin zu Hause im Beisein der zu Hause lebenden Tochter, die als Übersetzerin fungierte, sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen und der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt. Der Abklärungsbericht ist sodann plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Damit erfüllt der Abklärungsbericht die praxisgemässen Kriterien an einen beweiskräftigen Bericht (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit), weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Haushaltabklärung insgesamt zu einer unrealistischen Einschätzung ihrer Möglichkeiten geführt habe (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4), erweist sich somit als unbegründet.
Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 19.2 % im Haushaltsbereich ist schlüssig und nachvollziehbar begründet (vorstehend E. 4.5; vgl. Urk. 9/73 S. 6 ff. Ziff. 6) und insbesondere im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen, nicht zu beanstanden. So begründet der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3).
Demnach steht fest, dass im Haushalt eine Einschränkung von 19.2 % besteht, was bei einem Anteil im Haushalt von 20 % einem Invaliditätsgrad von 3.84 % entspricht (vorstehend E. 4.5).
6.9 Die Addition der Teilinvaliditätsgrade von 0 % im erwerblichen Bereich (vorstehend E. 6.7) und von 3.84 % im Haushaltsbereich (vorstehend E. 6.8) ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gesamthaft rund 4 %.
Selbst wenn keine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin vorliegen würde und sie weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. War die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache im Juli 2007 noch zu 61.1 % im Haushalt eingeschränkt (vorstehend E. 3.5, E. 3.7), lag zum Verfügungszeitpunkt nur noch eine Einschränkung von 19.2 % vor (vorstehend E. 4.5, E. 6.8), weshalb im Haushaltsbereich eine wesentliche Verbesserung ausgewiesen ist. Ausserdem liegt die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Haushaltbereich im Bereich dessen, was die Gutachter attestierten, gingen doch diese davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 25 % eingeschränkt sei (vorstehend E. 4.6).
6.10 Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger