Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00372


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 12. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller

Engelgasse 214, 9053 Teufen AR


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 7. Dezember 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/14). Gleichzeitig meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/15). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 11/9, 11/24, 11/20) sowie medizinische (Urk. 11/18) Abklärungen und zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 11/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/30). Mit Verfügung vom 25. April 2017 verneinte sie zudem einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 11/38).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab Juni 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist angesetzt, um ihre Beschwerde hinreichend zu begründen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 27. April 2017 reichte sie eine entsprechende Begründung ein (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2017 angezeigt wurde (Urk. 17). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, gemäss Angaben des behandelnden Arztes sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10).

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie leide unter einer schweren Gonarthrose sowie Rückenproblemen und sei deswegen in ihrer angestammten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Aus diesem Grund stehe ihr eine Invalidenrente zu. Die IV-Stelle habe es unterlassen, medizinische Abklärungen zu tätigen und die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu prüfen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie auch in einer adaptierten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 und 7).


3.

3.1    Im Bericht des MRI-Zentrums des Spitals Y.___ vom 17. August 2012 wurde ausgeführt, die Bildgebung zeige eine leichte Chondrose und Diskusprotrusionen bei LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit einem kleinen Annulus fibrosus Einriss im unteren Segment. Zudem sei eine leichtgradige, wahrscheinlich nicht signifikante recessale Einengung der linken L5-Wurzel im Segment LWK4/5 sichtbar. Ansonsten bestünden weder Einengungen noch foraminale Stenosen noch eine Spinalkanalstenose (Urk. 11/18 S. 43).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, berichtete am 18. September 2013, radiologisch sei eine leichte bis mittelschwere mediale Gonarthrose im linken Knie erkennbar. Klinisch sei die Kniefunktion noch recht gut (Urk. 11/18 S. 46 f.).

3.3    Im Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2016 wurde festgehalten, die Patientin klage seit mindestens vier Jahren über Schmerzen im linken Knie. Aufgrund der zunehmenden Schmerzen habe er sie nun zur Prüfung der Frage, ob das Gelenk ersetzt werden müsse, in die orthopädische Abteilung des Spitals Y.___ überwiesen. Es sei für ihn klar, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenangestellte zurzeit maximal zu 60 % arbeitsfähig sei. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit könne sie jedoch zu 100 % ausüben (Urk. 11/12 S. 1).

3.4    Im Sprechstundenbericht des Spitals Y.___ vom 13. Oktober 2016 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/18 S. 58):

- medial betonte Gonarthrose Knie links

- chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre/ pseudoradikuläre Schmerzsymptomatik

    Die Patientin zeige ein leichtes Schonhinken. Die Beinachsen seien gerade. Die Hüftbeweglichkeit sei beidseits frei ohne Hinweis für eine extraartikuläre Pathologie. Das rechte Knie sei wenig geschwollen, es sei kaum ein Erguss tastbar. Über dem medialen Gelenkspalt bestehe eine Druckdolenz. Entlang der radikulären Bahnen würden bei der klinischen Untersuchung keine Schmerzen angegeben. Das Röntgenbild des linken Knies zeige eine massive Arthrose medialseits mit vollständig aufgehobenem Gelenkspalt (Urk. 11/18 S. 58-59).

3.5    Im Sprechstundenbericht des Spitals Y.___ vom 26. Oktober 2016 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 11/18 S. 56):

- medial betonte Gonarthrose Knie links sowie degenerativer Meniskusschaden Grad IV, degenerative Veränderungen im lateralen Gelenksabschnitt und femoropatellär

- chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre/ pseudoradikuläre Beschwerden

    In der Magnetresonanzuntersuchung der Lendenwirbelsäule finde sich kein Nachweis einer Bandscheibenproblematik oder einer neurologischen Kompression. In derjenigen des linken Knies zeige sich eine schwere Gonarthrose medialseits mit Knochenmarksödem tibial- und femoralseits und ein nach medial luxierter Meniskus mit schwerer degenerativer Veränderung (Urk. 11/18 S. 56).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei bis Ende Dezember 2016 zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 11/18 S. 56).

3.6    In seinem Bericht vom 16. Dezember 2016 führte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/18 S. 7):

- medialbetonte Gonarthrose Knie links sowie degenerativer Meniskusschaden Grad IV, degenerative Veränderungen im lateralen Gelenksabschnitt und femoropatellär

- chronisch lumbales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige radikuläre/ pseudoradikuläre Beschwerden

- chronisch rezidivierendes Handekzem

    Die Patientin leide unter belastungsabhängigen Schmerzen im linken Knie sowie in der Lendenwirbelsäule. Aus diesem Grund sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe zu 40 % arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit könne die Patientin jedoch ganztags arbeiten (Urk. 11/18 S. 8-10).


4.    Gestützt auf diese Berichte ging die IV-Stelle von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 11/27 S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dies nicht zu beanstanden. Schliesslich folgte sie damit vollständig der Einschätzung der behandelnden Ärzte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von einer Einschränkung von 50 % in allen Tätigkeiten ausgeht (Urk. 7 S. 3). Sie bringt dafür weder medizinische Belege vor noch führt sie in nachvollziehbarer Weise aus, worin die Einschränkung bestehen sollte. Die IV-Stelle tätigte zu Recht keine weiteren Abklärungen und durfte daher ohne weiteres auf die oben aufgeführten Berichte abstellen. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist. Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2    Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab dem September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 11/12 S. 1). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (23. Februar 2017; Urk. 2) war das Wartejahr nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass das Wartejahr früher zu laufen begann, würde dies nichts ändern, wie nachfolgende Erwägung zeigt.


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts-grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe angestellt war und im Jahr 2016 mit einem Pensum von 100 % monatlich Fr. 3'407.-- verdient hätte (Urk. 11/20 S. 4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung nach wie vor als Küchenhilfe tätig. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für weibliche Arbeitskräfte von 2709 Punkten im Jahr 2016 auf 2'719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt sich ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 44'454.-- (13 x Fr. 3'407.-- / 2709 x 2719). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).    

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind, ist auf den Lohn für praktische Tätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4’300.-- auszugehen (LSE 2014, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2673 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %, welcher der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 54’719.-- (Fr. 4’300.-- / 40 x 41,7 x 12 / 2’673 x 2‘719).

    Bei Gewährung eines grosszügig bemessenen behinderungsbedingten Abzugs von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 46'511.-- (Fr. 54’719.-- x 0,85).

6.4    Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46'511.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. Fr. 44'363.-- keine Erwerbseinbusse, weshalb der Invaliditätsgrad 0 % beträgt.

6.5    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 23. Februar 2017 im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger