Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00373

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 15. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    Eine erste Anmeldung von X.___, geboren 1987, zum Leistungsbezug wurde erstmals am 16. Februar 2005 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingereicht (Urk. 19/3) und danach wieder zurückgezogen (vgl. Schreiben vom 6. Mai 2005, Urk. 19/11).

    Am 15. März 2007 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte ein erneutes Leistungsbegehren bei der IV-Stelle ein (Urk. 19/14). Infolgedessen wurde ihm am 10. Oktober 2007 Kostengutsprache für eine Lernbegleitung im Rahmen der Ausbildung zum Detailhandelsfachmann (Urk. 19/30) und am 18. März 2008 Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung erteilt (Urk. 19/40), welche am 21. Mai 2008 wieder aufgehoben wurde (Urk. 19/48).

1.2    Der Versicherte meldete sich am 7. März 2014 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 19/54). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und auferlegte ihm eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer fachärztlichen Behandlung des ADHS, einer fachpsychiatrischen Betreuung und Therapie sowie einer ärztlich begleiteten Alkohol- und Suchtmittelabstinenz (Urk. 19/70). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 (Urk. 19/77) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines Job Coachings. Die beruflichen Massnahmen wurden am 26. November 2014 abgeschlossen (Urk. 19/79).

    Die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2015 ein (Urk. 19/103) und stellte mit Vorbescheid vom 8. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 19/110). Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2016 Einwand und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 19/121; ergänzende Einwandbegründungen vom 6./20. Juni sowie vom 27. Oktober 2016, Urk. 19/128, Urk. 19/130 und Urk. 19/142). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 19/147).

    Am 28. Februar 2017 verfügte die IV-Stelle darüber hinaus die Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 erhob der Versicherte am 28. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vorbescheidverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 18 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 19/1-154), wober der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).

1.3    Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass vorliegend hauptsächlich die medizinische Situation strittig sei, was keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen darstelle. Zudem bestehe bereits eine Vertretungsbeistandschaft, welche von einer ausgebildeten Sozialarbeiterin bzw. Berufsbeiständin durchgeführt werde, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb diese die Einwände nicht selbst hätte erheben können. Auch habe sich ein Versicherter praxisgemäss in einem rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten von sozialen Institutionen zu behelfen. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei damit nicht ersichtlich (Urk. 2 und Urk. 18).

    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es handle sich keinesfalls um einen relativ einfachen Verwaltungsfall. Im vorliegenden Fall seien umfassende medizinische Abklärungen notwendig gewesen und es stellten sich heikle medizinische Fragen betreffend die psychiatrische Diagnose sowie komplexe Rechtsfragen betreffend der Überwindbarkeitsthematik. Des Weiteren sei die Beiständin aufgrund der Komplexität der Sachlage nicht in der Lage gewesen, ihn genügend zu vertreten. Die Bedürftigkeit sei von der Beschwerdegegnerin zu recht nicht bestritten worden (Urk. 1).


3.    In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen.

3.1    Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer fachärztlichen Behandlung des ADHS, einer fachpsychiatrischen Betreuung und Therapie sowie einer ärztlich begleiteten Alkohol- und Suchtmittelabstinenz (Urk. 19/70). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 (Urk. 19/77) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines Job Coachings. Weitere berufliche Massnahmen wurden am 26. November 2014 wieder abgeschlossen (Urk. 19/79). In dieser Zeit stand jeweils die Beiständin des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt (Urk. 19/89; Urk. 19/92).

    Nach Einholen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ vom 28. Dezember 2015 stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 19/110), woraufhin die Beiständin die IV-Akten einbestellte (Urk. 19/111). Mit Einwand vom 9. Mai 2016 legitimierte sich die Rechtsanwältin Christina Ammann als Vertreterin des Beschwerdeführers und beantragte unter anderem, dass sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei (Urk. 19/121).

3.2    Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt bzw. ob der Beschwerdeführer infolgedessen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente hat (vgl. Urk. 19/121; Urk. 19/128; Urk. 19/142). Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).

    Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung im Vorbescheidverfahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellten sich auch keine komplexen Rechtsfragen betreffend die sogenannte Überwindbarkeitsthematik (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Fragestellung erwies sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten.

3.3    Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Damit ist nicht ausschlaggebend, ob sich die Beiständin qualitativ und fachlich nicht in der Lage sah, den Beschwerdeführer hinreichend zu vertreten (Urk. 3), da dieser nicht darlegte und es auch nicht ersichtlich ist, dass die Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen nicht möglich gewesen wäre.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


4.    

4.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario).

4.2    Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).


    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

4.3    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 11, Urk. 12/3a-3c; Urk. 19/131), ist ihm Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom 12. Juli 2017 (Urk. 20) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Der Einzelrichter verfügt,

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. März 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler