Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00374
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 29. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne T. Furler
Chamerstrasse 176, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge
Rümelinsplatz 14, 4001 Basel
Beigeladene
vertreten durch Advokatin Hanna Byland
Rümelinsplatz 14, 4001 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich am 17. Februar 2004 unter Hinweis auf seit etwa 1995 bestehende Depressionen sowie auf Nebenwirkungen der Medikamente bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, sprach ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. August 2004 zu (Urk. 7/17 und Urk. 7/22).
Am 9. April 2008 und am 6. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/35, Urk. 7/48).
1.2 Nach Eingang eines am 4. Oktober 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/50) holte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/70) ein und veranlasste unter anderem bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, ein interdisziplinäres Gutachten, das am 23. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 7/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84; Urk. 7/88) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2017 die Invalidenrente ein (Urk. 7/97 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 27. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch nach Ende März 2017 eine angemessene Invalidenrente, mindestens die bisherige halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 29. September 2017 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters (Urk. 11) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Mit Gerichtsverfügung vom 5. März 2018 wurde die META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen mit der Auflage, dem Beschwerdeführer eine angemessene Bedenk- und Durchführungszeit für ein halbambulantes Psychotherapie-Programm zu gewähren (Urk. 18 S. 2). Am 25. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme dazu ein, hielt an seinen beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen fest und stellte den Eventualantrag, dass die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei mit der Auflage, ihm eine angemessene Bedenk- und Durchführungszeit zur Durchführung einer Behandlung zu gewähren (Urk. 25 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass seit anfangs 2014 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Nach aktuell gültiger Rechtsprechung liege keine gesundheitliche Beeinträchtigung mehr vor, welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Auch seien die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, und eine entsprechende medikamentöse Therapie sei zumutbar und würde zu einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig, da die derzeitige Tätigkeit als Musiker eine optimal angepasste Tätigkeit darstelle (S. 1 f.). Es sei nicht anzunehmen gewesen, dass sich einem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters etwas anderes hätte entnehmen lassen, als aus dessen weiteren Berichten, weshalb darauf verzichtet worden sei (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) vor, selbst der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ sei in seinem Gutachten vom Mai 2016 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 40 % ausgegangen. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung mehr vorliegen solle, welche sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 14 f. Ziff. 20-21). Es sei auch nicht ausgewiesen, dass eine medikamentöse Behandlung zielführend sei, zumal umfangreiche Behandlungsversuche mit den verschiedensten Psychopharmaka durchgeführt worden seien (S. 15 Ziff. 22-25). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb es Anfang 2014 zu einer Verbesserung gekommen sei (S. 16 Ziff. 26). Zudem ergebe sich, selbst wenn man von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % ausgehe, ein Invaliditätsgrad von über 50 % (S. 16 f. Ziff. 27). Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie letztmals im November 2014 einen Bericht des behandelnden Psychiaters eingeholt habe. Dieser könne keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen (S. 17 f. Ziff. 28-31). Auf das Gutachten von Dr. Y.___ könne nicht abgestellt werden, da es die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht erfülle (S. 18 ff. Ziff. 32-39). Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Es handle sich vielmehr um eine unterschiedliche Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes, was keinen Revisionsgrund darstelle (S. 23 f. Ziff. 54-58).
2.3 Die beigeladene Pensionskasse machte in ihrer Stellungnahme (Urk. 18) geltend, sie schliesse sich grundsätzlich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an (S. 3 Ziff. 6). Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer familiär und auch sonst vernetzt sei, soziale Beziehungen pflege und kein sozialer Rückzug zu beobachten sei. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden erscheine nicht mit den Auswirkungen auf das soziale Leben des Beschwerdeführers konsistent. Folglich lägen derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stabile gesundheitliche Verhältnisse vor, welche eine Erhöhung der medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit zuliessen (S. 4 Ziff. 10). Der Beschwerdeführer habe sich an seinen gesundheitlichen Zustand in tatsächlicher Weise dermassen gut angepasst, dass daraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Steigerung des Arbeitspensums hervorgehe (S. 4 f. Ziff. 12-14).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin und der beigeladenen Pensionskasse angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist.
3.
3.1 Der rückwirkend ab 1. August 2004 erfolgten Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/17 und Urk. 7/22) lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 26. April 2004 (Urk. 7/6) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.11/F33.2). Die aktuelle Episode bestehe seit Sommer 2003. Die affektive Grundstörung dürfte zumindest seit Behandlungsbeginn am 1. Dezember 1999 bestehen und habe intermittierend immer wieder zu (Teil)-Arbeitsunfähigkeit geführt (lit. A.). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 1999 bei ihm in Behandlung, und die letzte Untersuchung sei am 24. März 2004 erfolgt (lit. D. Ziff. 1-2).
Vom 7. Dezember 1999 bis 23. Januar 2000 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden und vom 24. Januar bis 18. Februar 2000 eine von 50 %. Vom 14. August bis 30. November 2003 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, und seit dem 1. Dezember 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (lit. B.). Sowohl die bisherige Berufstätigkeit als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit seien lediglich noch halbtags möglich (S. 2).
Dr. A.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär (lit. C.). Es zeige sich ein amimischer, deutlich depressiv wirkender Patient. Der formale Gedankengang sei verlangsamt und gelegentlich blockiert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnhaftigkeit, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Der Patient berichte über Traurigkeit, Insuffizienz- und Schuldgefühle. Er erlebe eine ausgesprochene Energielosigkeit. Eine Suizidalität liege nicht vor (lit. D. Ziff. 5). Dr. A.___ führte aus, der Patient sei ein sehr talentierter und erfolgreicher Musiker. Trotz seiner Depressionen gelinge es ihm, musikalisch aktiv zu bleiben. Das Musizieren habe für den Beschwerdeführer einen wichtigen therapeutischen Nutzen. Es gelinge ihm, einen Teil seines Einkommens mit dem Musizieren zu erwirtschaften. Allerdings erbringe er auch in diesem Bereich aufgrund seiner Erkrankung sehr unterschiedliche Leistungen (lit. D. Ziff. 3)
3.2 Am 18. November 2004 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/14). Dr. B.___ nannte als Diagnose rezidivierende schwere depressive Phasen, heute chronisch; ICD-10 F33.2 (S. 6 Ziff. 4). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte Dr. B.___ aus, der depressive Zustand verlaufe mit häufigen Schwankungen in einem solch schweren Grad, dass eine Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht zugemutet werden könne. In einem freien Beruf, der Schwankungen angepasst sei, wie zum Beispiel Berufsmusiker, sei eine Erwerbstätigkeit von höchstens 50 % zumutbar (S. 8 Ziff. 7 zu Frage 2).
Dr. B.___ führte aus, zusammenfassend bestehe beim Patienten eine Disposition zu Depressionen, und zusammen mit emotionalen Belastungen und Deprivationen in der Kindheit hätten sich bei ihm schon früh protrahierte depressive Phasen ausgebildet. Sie hätten im Alter von neunzehn Jahren und seit fünf Jahren permanent zu psychiatrischen Behandlungen geführt. Seit fast zehn Jahren habe sich die Depressivität kaum zurückgebildet, sondern im Gegenteil mit Schwankungen stetig verschlimmert, so dass die Erwerbsfähigkeit seit Ende 1999 beeinträchtigt worden sei, und der Patient seit August 2003 bezüglich einer auswärtigen Anstellung gänzlich arbeitsunfähig geblieben sei. Ausgespart sei ein Erwerb in der Musikertätigkeit. Anhand der Exploration des Patienten stimme er der Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. A.___ zu. Prognostisch sei angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufes ohne sichtbare Tendenzen zu einer Verbesserung auch auf längere Dauer mit keiner Besserung zu rechnen (S. 7 Ziff. 4).
Die therapeutischen Möglichkeiten auf psychiatrischer Ebene würden ausgeschöpft. Trotzdem sei für die Zukunft mit keinen raschen Veränderungen zu rechnen. Bezüglich den psychischen Behinderungen stünden ein allgemeiner Antriebsmangel und eine Initiativelosigkeit im Vordergrund, die therapeutisch schwierig anzugehen seien. Die Musikertätigkeit bleibe dabei ausgespart, aber auch nur teilweise, und könne dem Patienten nicht in grösserem Umfang zugemutet werden (S. 8 Ziff. 6).
4. Die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 9. April 2008 (Urk. 7/35) nach im Februar 2008 eingeleiteter Rentenrevision (vgl. Urk. 7/28) erfolgte gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2008 (Urk. 7/32, vgl. auch Urk. 7/34).
Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronisch rezidivierende mittelgradig bis schwere depressive Episoden; ICD-10 F33.1/2 (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. September 2004 bei ihm in Behandlung, und die letzte Untersuchung sei am 6. März 2008 erfolgt (Ziff. 4.1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Musiker (früher Lehrer, Informatiker, Jugendarbeiter) bestehe seit Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bis 60 % (Ziff. 3). Die Tätigkeit als selbständiger Musiker sei behinderungsangepasst, da der Patient in den letzten Jahren wegen seiner rezidivierenden chronischen Depressionen keiner geregelten Tätigkeit habe nachgehen können (Ziff. 6.3). Der Patient nehme Selbststrukturierungshilfen zur Bewältigung der depressiven Antriebsschwäche war (Ziff. 6.5). Die Behandlung mit Antidepressiva sei wenig erfolgreich gewesen, aktuell werde mit klassischer Homöopathie behandelt (Ziff. 4.7).
5. Auch die Bestätigung der halben Invalidenrente mit Mitteilung vom 6. Juli 2011 (Urk. 7/48) nach im Mai 2011 eingeleiteter Rentenrevision (Urk. 7/43) erfolgte gestützt auf einen Bericht von Dr. C.___ vom 17. Juni 2011 (Urk. 7/46, vgl. auch Urk. 7/47).
Dr. C.___ nannte als Diagnose chronisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Episoden; ICD-10 F33.1/2 (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2004 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 15. Juni 2011 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Musiker bestehe seit Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (Ziff. 1.6). Es bestünden psychische Einschränkungen. Vor allem der Antrieb, die Selbstaktivierung und selbständiges Handeln seien eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige und kreiere sich nach Möglichkeit oft externe Termine, um (Übungs-) Strukturen zu schaffen, um überhaupt aktiv werden zu können. Es bestehe eine schwankende Belastbarkeit von Null bis zehn Stunden am Tag und eine schwankende Anpassungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer „überlebe“ als selbständiger Musiker dank ausgezeichnetem musikalischem Können. Er sei schwankend, im Schnitt etwa 20 Stunden pro Woche, fähig, als Musiker zu arbeiten, teils mit schlecht bezahlter oder Gratisarbeit. Die Leistungsfähigkeit sei wechselnd oder vermindert. Es handle sich dabei um eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). Derzeit finde etwa alle vier Wochen eine regelmässige psychiatrisch-psychosoziale Behandlung statt. Medikation werde keine eingenommen, gelegentlich jedoch Homöopathie und Naturheilmittel. Früher seien Antidepressiva eingenommen worden, dies sei jedoch wenig erfolgreich gewesen (Ziff. 1.5).
6.
6.1 Im Rahmen der im Oktober 2014 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/50) holte die IV-Stelle die folgenden medizinischen Berichte ein:
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 7. November 2014 (Urk. 7/52) als Diagnose chronisch rezidivierende mittelgradige, gelegentlich bis schwere Episoden, ICD-10 F33.1/2. Als Nebendiagnosen nannte er diverse Beschwerden des Bewegungsapparates, so dupuytren’sche Kontraktur rechts palmar, ein Schulter-Nacken-Armsyndrom linksbetont mit Epicondylitis radialis links und diverse weitere Gelenkbeschwerden und muskuläre Verspannungen (Ziff. 1.2). Der Verlauf sei unverändert. Es fänden alle vier Wochen Konsultationen statt, und die letzte Kontrolle sei am 20. Oktober 2014 erfolgt (Ziff. 3.1).
Der Patient habe eine unregelmässige Tätigkeit und könne aufgrund seiner Psyche (Antriebshemmung) nicht regelmässig, sondern nur zielorientiert (Auftritte, Aufnahmen) spielen und je nach Zustand gegebenenfalls üben. Die aktuelle Tätigkeit sei bereits gut angepasst. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % (Ziff. 2.1).
Dr. C.___ führte aus, es bestehe ein weitgehend unveränderter fluktuierter Verlauf mit Phasen leichterer und Phasen schwerer Depression, oft deutlicher Antriebshemmung, Selbstwertstörung, reduzierter Belastbarkeit wechselnder Intensität und insgesamt etwas weniger oft schweren depressiven Zuständen.
Die Probleme des Bewegungsapparates hätten sich im Verlauf des Jahres 2011 verstärkt und seien seither oft wieder etwas besser, aber auch diesbezüglich bestehe ein chronisch-fluktuierender Verlauf. Aktuell stellten sie die Teil-Berufsfähigkeit als Musiker nicht in Frage, könnten aber bei intensiverer beruflicher Belastung oder Verschlechterung zu Schwierigkeiten bei der Berufsausübung führen. Insgesamt bleibe die Teilinvalidität unverändert (Ziff. 1.3). Es finde keine Medikation statt, da diese früher wenig erfolgreich gewesen sei. Selten nehme der Beschwerdeführer Homöopathika sowie Nahrungsergänzungsmittel für die Gelenke ein (Ziff. 3.2). Die Prognose sei unverändert. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit als Musiker sei in nächster Zeit und wahrscheinlich mittelfristig kaum zu steigern (Ziff. 3.3).
6.2
6.2.1 Am 23. Mai 2016 erstatteten Dr. Z.___ und Dr. Y.___ ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/81). Als Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, seit Anfang 2014 mittelgradige Episode. Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie akzentuierte Persönlichkeitszüge (abhängig, beeinflussbar) sowie anamnestisch phasenweise belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der peripheren Gelenke, bis anhin ohne Notwendigkeit für eine ärztliche Behandlung (S. 5 Ziff. III).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung (Urk. 7/81/11-12) führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die vom Versicherten bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen.
Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung formuliert werden (S. 1 Mitte).
Die psychiatrische Beurteilung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der EDV-Branche seit 2003 mindestens zu 50 % eingeschränkt sei. Als Musiker habe bis Ende 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit Anfang 2014 betrage die Arbeitsfähigkeit 60 % bis 70 %.
Die Gutachter hielten abschliessend fest, es sei sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtigt worden. Massgebend seien die psychiatrisch-psychosomatischen Gesichtspunkte (S. 1 unten f.).
6.2.2 Dr. Y.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/81/14-29) aus, der Beschwerdeführer habe sich nie längere Zeit von seinen Depressionen lösen können. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung lasse sich stellen, da es immer wieder zu depressiven Episoden komme. Früher seien diese schwergradig gewesen, unter anderem im Jahr 2004, als der Versicherte begutachtet worden sei.
Dank geeigneter Umgebungsgestaltung habe sich eine Verbesserung eingestellt. In der Regel dürfte seit 2014 eine mittelgradige depressive Episode vorliegen (S. 8 oben). Zum Gesundheitsschaden führte Dr. Y.___ aus, die objektiven Befunde seien seit Anfang 2014 mittelgradig ausgeprägt (S. 10 I. Ziff. 1). Der Gesundheitszustand habe sich Anfang 2014 verbessert. Es sei immer noch die gleiche psychische Störung vorhanden, jedoch weniger ausgeprägt. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert, seitdem der Beschwerdeführer im Musikbusiness etabliert sei (S. 15 Ziff. 1-2).
Er könne in der jetzt ausgeübten Tätigkeit, welche auf ihn zugeschnitten sei, seit Anfang 2014 zu 60 % bis 70 % arbeiten. Das Belastungsprofil sei insofern schwer zu beschreiben, als der Versicherte eine Kaskade von Massnahmen eingerichtet habe, damit er funktionieren könne (S. 15 Ziff. 2).
Andere Tätigkeiten seien nicht empfehlenswert. In den Tätigkeiten in der Computerbranche dürfte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen (S. 9 oben).
Zu den objektiven Befunden führte Dr. Y.___ aus, es bestünden weder Bewusstseins- noch Orientierungsstörungen und auch keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Auch seien weder formale Denkstörungen noch Zwänge feststellbar. Der Versicherte habe finanzielle Zukunftsängste geäussert. Ein Wahn, Sinnestäuschungen oder Ichstörungen seien nicht vorhanden. Zu den Störungen der Affektivität führte Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der Stimmungslage wechselhaft, zu Beginn sei er niedergeschlagen und beinahe erstarrt, und mit der Zeit taue er auf. Es bestehe ein eher reduziertes Selbstwertgefühl. Zu den Störungen des Antriebs und der Psychomotorik führte Dr. Y.___ aus, der Antrieb sei gering. Nach der Besprechung hätte der Versicherte sich rasch zu Dr. Z.___ begeben sollen, er habe ihn jedoch nach längerer Zeit immer noch vor seiner Praxis auf dem Trottoir stehend vorgefunden. Der Versicherte habe die Praxisräume und das Treppenhaus langsam verlassen. Die Psychomotorik sei ruhig (S. 6 lit. f).
Die psychische Störung zeitige teilweise negative Einflüsse auf das Privatleben, wobei der negative Einfluss auf das Berufsleben höher sei. In den Beziehungen sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (S. 10 I. Ziff. 2). Eine Aggravation der Beschwerden liege nicht vor, es gebe keine Diskrepanz (S. 10 I. Ziff. 4). Dr. Y.___ führte aus, die Persönlichkeitsentwicklung beim Beschwerdeführer sei früh gestört worden. Später sei es zu Schwierigkeiten bei der Berufsausübung gekommen. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht nachweisbar. Es lägen aber akzentuierte Persönlichkeitszüge vor (S. 10 I. Ziff. 7). Zum sozialen Kontext führte Dr. Y.___ aus, der Versicherte sei vor allem familiär, aber auch sonst vernetzt. Der Tagesablauf sei sehr regelmässig, beinahe rigid. Der Beschwerdeführer begründe dies mit der Notwendigkeit, genügend Druck von aussen aufzubauen, damit er funktionieren könne (S. 11 II. Ziff. 1-2).
Der Beschwerdeführer verfüge über eine hohe Selbstdisziplin. Er richte sich das Leben so ein, dass er trotz seiner psychischen Störung funktionieren könne. Im Musikergeschäft habe er sich einen ausgezeichneten Namen geschaffen. Allerdings gebe es Tage, während denen die Depression stärker sei und er deshalb nur wenig erledigen könne.
Dr. Y.___ führte aus, an eine Rückkehr in den EDV-Bereich sei kaum zu denken. Eine Arbeit im EDV-Bereich sei mit der depressiven Störung nur partiell vereinbar. Die Welt der Musik sei dagegen ein Gebiet, welches sich auf seine Psyche günstig auswirke (S. 8 Mitte).
Die psychotherapeutischen Massnahmen seien niederschwellig, sollten aber genügend sein. Angesichts der Chronifizierung der depressiven Störung sei nicht anzunehmen, dass eine intensive Psychotherapie viel bringen würde (S. 8 unten f.). Dr. Y.___ führte aus, es gebe aber antidepressiv wirkende Medikamente, welche sich durch relativ geringe Nebenwirkungen beziehungsweise durch eine deutliche Antriebssteigerung auszeichneten. Eine derartige Therapie sei zumutbar und zielführend (S. 9 oben).
In seiner Stellungnahme zu den vorgängigen Einschätzungen führte Dr. Y.___ aus, die Einschätzung von Dr. B.___ vom November 2004 sei nachvollziehbar. Dem Bericht von Dr. C.___ vom März 2008 lasse sich entnehmen, dass die depressive Störung etwas gebessert sei, indem es auch zu mittelgradigen Episoden gekommen sei. Die Diagnose in seinem Bericht vom November 2014 sei nachvollziehbar, allerdings könne die in der Regel noch mittelgradige depressive Episode nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führen, jedenfalls nicht in der Tätigkeit als Musiker, welche auf die Versicherten zugeschnitten sei (S. 9 unten).
6.3 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 15. März 2017 (Urk. 3/4) aus, die Einstellung der halben Rente des Beschwerdeführers sei aus seiner Sicht als langjähriger behandelnder Psychiater mit zusätzlicher hausärztlicher Teilfunktion sachlich falsch und fachlich nicht nachvollziehbar (S. 1 Mitte). Die Tätigkeit als freiberuflicher Jazzmusiker sei beim Beschwerdeführer optimal behinderungsangepasst. Ohne diese relativ enge berufliche Lücke wäre der Beschwerdeführer wohl vollinvalid. Eine andere relevante Tätigkeit komme nicht in Frage. Die jetzige Tätigkeit wäre schon in psychisch gesundem Zustand nicht so leicht ausbaubar und in krankem schon gar nicht. Die Auftrags- und Verdienstmöglichkeiten seien beschränkt. Zudem könne der Patient vielleicht kurze Mehrbelastungen tolerieren, seiner Belastbarkeit seien jedoch depressionsbedingt deutliche Grenzen gesetzt (S. 1 Ziff. 1).
Es handle sich um eine Andersbeurteilung der psychischen Krankheit. Beim Patienten bestünden schon Jahrzehnte lang stärkere rezidivierende bis chronische mittelgradige, gelegentlich schwere depressive Episoden. Ob mittelschwer oder schwer sei letztlich Wortklauberei. Es möge zwar sein, dass sich der psychische Zustand 2014 bis 2015 während einiger Monate tendenziell etwas gebessert habe. Die Verbesserungen seien aber diskret geblieben, und es treffe nach seiner Beobachtung und Beurteilung als behandelnder Psychiater nicht zu, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten in arbeits- und rentenrelevantem Ausmass gebessert habe. Mindestens seit Sommer 2016 habe sich der Zustand tendenziell wieder verschlechtert (S. 2 Ziff. 3).
Dr. C.___ führte aus, mit Nachdruck sei hier auch nochmals festzuhalten, dass der Patient durchaus ernsthafte psychopharmakologische Behandlungen hinter sich habe (S. 2 Ziff. 4). Dass eine medikamentöse Therapie „zu einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen“ würde, widerspreche den Erfahrungen nach rund zehn Versuchen in diesem konkreten Fall und entspringe einem reinen Wunschdenken. Beim Beschwerdeführer habe man bei langjähriger depressiver Erkrankung eine ganze Reihe der therapeutischen Möglichkeiten mit bescheidenem Erfolg auszunützen versucht und mit Hilfe einer gut angepassten beruflichen Tätigkeit als freiberuflicher Musiker eine volle Invalidität verhindern können. Würde man dieses austarierte Gleichgewicht stören, wäre eine Verstärkung der Depression zu befürchten. Dr. C.___ hielt abschliessend fest, aus seiner Sicht erscheine es wegen der Erkrankung undenkbar, dass der Patient in höherem Mass selbständig oder gar in einem Angestelltenverhältnis tätig sein könnte (S. 3).
6.4 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2017 (Urk. 11) aus, es sei wenig verantwortungsvoll von der Beschwerdegegnerin gewesen, seine Beurteilung als behandelnder Arzt nicht einzuholen (S. 1 Ad 3). Es sei unzutreffend, dass seit 2004 keine medikamentösen Versuche mehr stattgefunden hätten. Erst seit dem letzten erfolglosen Versuch in den Jahren 2008 bis 2009 nehme der Patient keine konventionellen Psychopharmaka mehr ein (S. 1 Ad 4a).
Zudem weise eine nur noch monatliche Behandlungsfrequenz nicht auf einen geringen Leidensdruck hin, sondern darauf, dass der Patient austherapiert sei und es primär nur noch um die Stabilisierung und das Durchhalten gehe. Eine langjährige, wöchentliche Therapiefrequenz von einer Therapiestunde pro Woche zu fordern, erscheine in dieser Situation reichlich realitätsfremd. Grundsätzlich wäre der Patient aber auf Forderung der Beschwerdegegnerin bereit, sich einer solchen wöchentlichen Therapie zu unterziehen (S. 2 Ad 4b).
7.
7.1 Genauere Abklärungen der tatsächlichen gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit erstmaliger Rentenzusprache im Jahr 2005 (Urk. 7/17 und Urk. 7/22) fanden erst im Rahmen des im Oktober 2014 veranlassten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/50) statt, indem zuvor lediglich Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ eingeholt wurden (vgl. vorstehend E. 4-5). Demnach ist als Vergleichszeitpunkt, ob eine revisionsrelevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, auf die erstmalige Rentenzusprache abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.3).
7.2 Anlässlich der mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/17 und Urk. 7/22) rückwirkend ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % erfolgten Zusprache einer halben Rente lagen der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom April 2004 (vgl. vorstehend E. 3.1) und das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom November 2004 (vgl. vorstehend E. 3.2) vor. Dr. A.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.11/F33.2). Sowohl die bisherige Berufstätigkeit wie auch eine angepasste Tätigkeit erachtete Dr. A.___ nur noch halbtags für möglich. Beschrieben wurde ein deutlich depressiv wirkender Patient mit verlangsamten, gelegentlich blockiertem formalen Gedankengang und das Vorliegen einer ausgesprochenen Energielosigkeit.
Was das Gutachten von Dr. B.___ vom November 2004 anbelangt, welcher bei diagnostizierten chronischen schweren depressiven Phasen (ICD-10 F33.2) lediglich noch in einer angepassten Tätigkeit eine Erwerbsfähigkeit von höchstens 50 % für gegeben erachtete, ist der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. D.___, praktischer Arzt, vom 14. Dezember 2004 (vgl. Urk. 7/15/4) beizupflichten, wonach das Gutachten von Dr. B.___, da sich der Psychostatus lediglich auf sieben Zeilen beschränkt, die formalen Kriterien an den Beweiswert eines Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht erfüllt. Da sich RAD-Arzt Dr. D.___ von weiteren Abklärungen keine Änderung versprach, ging er dennoch ab 1. Dezember 2003 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus.
Dazu führte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 (vgl. Urk. 7/72/2-3) aus, das Gutachten genüge als Grundlage für einen Rentenentscheid nicht. Empfohlen wurde, die Verfügung vom 20. Januar 2005 in Wiedererwägung zu ziehen. In der Folge hob die Beschwerdegegnerin jedoch mit hier angefochtener Verfügung (Urk. 2) die Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 7/17 und Urk. 7/22) nicht wiedererwägungsweise auf. Diesem Vorgehen ist beizupflichten, zumal insbesondere in Anbetracht der detaillierten Ausführungen von Dr. A.___ vom April 2004 (vgl. vorstehend E. 3.1) eine zweifellose Unrichtigkeit der erstmaligen Rentenzusprache (BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen) verneint werden muss.
7.3 Die Beschwerdegegnerin ging nun in der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung (Urk. 2) von einem seit der erstmaligen Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basierend auf den Feststellungen im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ vom Mai 2016 (vgl. vorstehend E. 6.2) und damit von einem Revisionsgrund aus. Die hernach von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ressourcenprüfung führte sie zur Feststellung, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliege (vgl. vorstehend E. 2.1 und Urk. 7/83/5-6).
7.4 Der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, welcher sich die beigeladene Pensionskasse in ihrer Stellungnahme vom April 2018 anschloss (vgl. vorstehend E. 2.3), kann aus den darzulegenden Gründen nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der psychiatrische Gutachter Dr. Y.___ nach selbst vorgenommener Ressourcenprüfung nach wie vor von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 40 % in der Tätigkeit als Musiker ausging, welche er einhergehend mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4-5, E. 6.1 und E. 6.3-4) als optimal angepasste Tätigkeit befand, erweist sich auch die von Dr. Y.___ seit Anfang 2014 festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes für nicht genügend ausgewiesen. Insbesondere lässt sich anhand der von Dr. Y.___ beschriebenen Befundlage mit nach wie vor beobachtetem geringen Antrieb die von ihm festgestellte Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von maximal 20 % auf 70 % nicht nachvollziehen, zumal bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache von Dr. A.___ eine massive Energielosigkeit beschrieben wurde. Den formalen Gedankengang beschrieb Dr. Y.___ im Vergleich zu Dr. A.___, welcher von einem verlangsamten und teilweise blockierten formalen Gedankengang sprach, zwar als unauffällig, jedoch befand Dr. Y.___ den Beschwerdeführer in der Stimmungslage wechselhaft, zu Beginn niedergeschlagen und beinahe erstarrt.
Dr. Y.___ schien die Verbesserung des Gesundheitszustandes denn auch im Wesentlichen aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom November 2014 (vgl. vorstehend E. 6.1) abgeleitet zu haben, namentlich massgeblich von dessen Aussage, dass es insgesamt etwas weniger oft zu schweren depressiven Zuständen gekommen sei. Aus dem Kontext des Berichtes von Dr. C.___ vom November 2014 geht jedoch hervor, dass es sich hierbei nicht um eine wesentliche, nachhaltige Verbesserung gehandelt hat. So nannte er als Diagnose nach wie vor chronisch rezidivierende mittelgradige, gelegentlich bis schwere Episoden (ICD-10 F33.1/2) und berichtete von einem weitgehend unveränderten Verlauf mit abwechselnden Phasen leichter und schwerer Depression mit oft deutlicher Antriebshemmung.
Dass aus den Äusserungen von Dr. C.___ nicht auf eine massgebende Besserung des gesundheitlichen Zustandes geschlossen werden kann, bestätigte dieser in seinem Bericht vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 6.3), worin er ausführte, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen 2014 und 2015 zwar während einiger Monate tendenziell etwas gebessert habe, die Verbesserungen jedoch diskret geblieben seien und sich der Gesundheitszustand seit Sommer 2016 auch wieder tendenziell verschlechtert habe.
Die von Dr. Y.___ aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom November 2014 abgeleitete massgebliche Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, bei nach wie vor festgestelltem geringem Antrieb, überzeugt daher nicht. Soweit Dr. Y.___ nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers demnach eine um 10 % bis 20 % gesteigerte Arbeitsfähigkeit als Musiker feststellte, handelt es sich lediglich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes.
Demnach ist kein verbesserter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt (vgl. vorstehend E. 1.3).
Da eine geänderte Rechtsprechung für sich allein kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellt (vgl. BGE 135 V 201 E. 6), bleibt auch kein Raum für eine seit der geänderten Rechtsprechung Ende November 2017 vorzunehmende Indikatorenprüfung (vgl. BGE 143 V 418).
7.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels eines ausgewiesenen verbesserten Gesundheitszustandes und damit mangels eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2017 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen halben Rente hat.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Soweit die Beigeladene wie vorliegend aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht grundsätzlich kein Dispens von der Kostenpflicht (vgl. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 N 33 mit Hinweis). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss hälftig der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen aufzuerlegen.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Unterliegende Beigeladene können nur bei der Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden (vgl. BGE 128 V 323). Ein solches Verhalten lag bei der Beigeladenen nicht vor, weshalb die Prozessentschädigung von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin sowie der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne T. Furler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- Advokatin Hanna Byland unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan