Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00376


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 9. August 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. Y.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1977 geborene X.___ besuchte in Pakistan die Grundschule und erwarb einen Bachelortitel in Wirtschaft. 1995 kam er als Student in die Schweiz, wo er zunächst Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtete; er ist seit 2004 verheiratet und mittlerweile Vater dreier Kinder (Urk. 7/123 S. 6, Urk. 7/5). Ab Juli 2005 war er als Produktionsmitarbeiter bei der Z.___ erwerbstätig (Urk. 7/15). Am 5. Januar 2011 verletzte sich der Versicherte bei einer Heckkollision und litt in der Folge an den typischen Schleudertraumabeschwerden (Urk. 7/123 S. 10), was zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2011 führte (letzter effektiver Arbeitstag: 4. Januar 2011; Urk. 7/15). In diesem Zusammenhang meldete er sich am 3. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 S. 7).

    Mit Mitteilung vom 21. Februar 2013 erteilte diese Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/24); der Abschluss der beruflichen Massnahme erfolgte mit Mitteilung vom 15. Juli 2013, wobei von einer Weiterführung der Integrationsmassnahme abgesehen wurde (Urk. 7/36). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 stellte die Suva die Versicherungsleistungen mangels Adäquanz per 30. November 2013 ein und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 31. Dezember 2013 fest (Urk. 7/39, Urk. 7/46). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 klärte die IV-Stelle den Versicherten über die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf und wies ihn auf die bestehende Schadenminderungspflicht hin (Urk. 7/42). In der Zeit vom 20. Mai bis 7. Juni 2014 weilte der Versicherte am Rehabilitationszentrum der A.___ (Urk. 7/63). In der Folge leitete die IV-Stelle die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in die Wege (B.___-Gutachten vom 28. September 2015; Urk. 7/85) und stellte mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/93).

    Zur Klärung des Leistungsanspruchs erachtete die IV-Stelle in der Folge eine umfassende Verlaufsuntersuchung als notwendig (Urk. 7/111); das entsprechende Gutachten datiert vom 30. Dezember 2016 (C.___-Gutachten, Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 21. März 2017 hielt die IV-Stelle am erlassenen Vorbescheid fest (Urk. 7/126 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 29. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab Januar 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich in den vorliegenden Gutachten auffällig viele Anmerkungen betreffend Aggravation finden würden, welche über die Grenzen einer blossen Verdeutlichungstendenz hinausgingen. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sei dabei kein Leistungsanspruch ausgewiesen, was ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass im somatischen Bereich ohnehin keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen sei, sodass allfällige diesbezügliche Inkonsistenzen nicht für die Annahme einer Aggravation genügen würden (Urk. 1 S. 5). Im psychischen Bereich liege demgegenüber ein krankheitstypisches demonstratives Vorbringen der Leistungsunfähigkeit vor. Das C.___-Gutachten sei dabei auch vom RAD als nachvollziehbar und plausibel erachtet worden (S. 6). Insgesamt sei gestützt auf das C.___-Gutachten von einer Resterwerbsfähigkeit von maximal 40 % auszugehen, was zur Zusprache einer Dreiviertelsrente führe (S. 9).


3.

3.1    Med. pract. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Konsiliarpsychiater der Suva), diagnostizierte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Oktober 2012 eine erhebliche Anpassungsstörung mit protrahiertem Verlauf (ICD-10 F43.21). Eine depressive Störung gemäss ICD-10 käme für ihn nur differentialdiagnostisch in Frage bei maximal leichtgradigem Ausmass (ICD-10 F32.0; Urk. 7/23/12 f.). Daneben ergebe sich der Verdacht auf eine komplexe Konversionsstörung im Sinne eines Ganser-Syndroms (ICD-10 F44.80). Eine solche Diagnose, wie auch jene einer Affektstörung, würde die vorhandene Tendenz zur Aggravation selbstverständlich nicht ausschliessen (Urk. 7/23/13).

3.2    Die für den Austrittsbericht der A.___ vom 3. Juli 2014 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie rezidivierende Lumbalgien. Eine berufliche Reintegration erscheine ihnen anhand der komplexen Beschwerdeproblematik kurz- bis mittelfristig nicht realistisch (Urk. 7/63).

3.3    Die für das B.___-Gutachten 28. September 2015 verantwortlichen Fachärzte konnten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen stellen (Urk. 7/85 S. 49). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen gegeben:

- Panvertebralsyndrom zervikal und lumbal betont

- Fehlhaltung der HWS im Sinne einer Gestreckthaltung

- Fehlhaltung der LWS im Sinne einer Kyphosierung auf L1/2, je ohne degenerative Veränderungen

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)

- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen

- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), Arbeitslosigkeit

- Kontaktanlässe mit Bezug auf die wirtschaftliche Situation (ICD-10 Z59), Abhängigkeit vom Sozialamt

- Gemischte Hyperlipidämie

- Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 5. Januar 2011

    Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 55).

3.4    Die für das C.___-Gutachten vom 30. Dezember 2016 verantwortlichen Fachärzte gingen - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/123 S. 10):

- Mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6)

- DD: chronisches Hyperventilationssyndrom

    Aufgrund der im psychiatrischen Gutachten beurteilten Funktionseinschränkung werde aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit mit 30 bis 40 % eingeschätzt. Aufgrund der hochgradigen Diskrepanzen in der somatischen Untersuchung erscheine dabei eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, also am oberen Rand des genannten Spektrums, als zumutbar. Da im B.___-Gutachten weder eine ausgeprägt vorhandene depressive Episode beschrieben worden sei, noch die klar zu diagnos-tizierende somatoforme Schmerzstörung, lasse sich die grosse Diskrepanz zur aktuellen psychiatrischen Beurteilung erklären (S. 17).


4.

4.1    Bezüglich der Würdigung der medizinischen Akten ist vorab festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2012 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sodass sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Januar 2013 ergibt. Das C.___-Gutachten vom 30. Dezember 2016 wurde von der Beschwerdegegnerin insbesondere zur Beurteilung des Verlaufs eingeholt (Urk. 7/111). Ohne vorerst eine abschliessende Würdigung vorzunehmen, ist zunächst zu prüfen, ob der Verlauf der Beschwerden verlässlich nachvollzogen werden kann.

    Die Gutachter des C.___ hielten anlässlich der Konsensbeurteilung fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung 2015 nicht wesentlich verändert habe. Einzig die depressive Symptomatik scheine in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung ausgeprägter zu sein, nämlich mittel- bis schwergradig. Zuvor sei immer nur eine mittelgradige depressive Symptomatik beschrieben worden. Dies würde auch dazu passen, dass der Beschwerdeführer angebe, die Traurigkeit habe im letzten Jahr zugenommen. Die aktuell psychiatrisch beurteilte Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum ihres Gutachtens, davor gelte die Einschätzung gemäss B.___-Gutachter (Urk. 7/123 S. 16 f.).

    Auch wenn es durchaus zulässig ist, auf die Beurteilung der B.___-Gutachter zu verweisen, muss der Verlauf dennoch schlüssig beurteilbar sein, dies umso mehr, als das B.___-Gutachten nur rund ein Jahr vor dem C.___-Gutachten erstellt wurde. Dabei fällt auf, dass anlässlich der Begutachtung am B.___ eben gerade keine mittelgradige depressive Episode festgestellt werden konnte (Urk. 7/85 S. 48). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme der C.___-Gutachter, dass vor ihrem Gutachten immer nur eine mittelgradige depressive Symptomatik beschrieben worden sei, nicht zuzutreffen. Vergleicht man die beiden Gutachten, ist der Schluss auf eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes in der Zwischenzeit nur möglich, sofern man nicht von einer erheblich anderen Einschätzung eines im wesentlichen gleiches Sachverhalts ausgehen will. Beide Möglichkeiten wären aber im Rahmen eines Verlaufsgutachtens einlässlich und nachvollziehbar zu begründen.

    Schon allein deshalb erscheint es unumgänglich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne der Einholung eines ergänzenden Berichts bei den Gutachtern des C.___ zurückzuweisen.

4.2

4.2.1    Hinzuweisen ist dabei zudem, dassgemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung) sind. Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.2.2    Nachdem bezüglich des Verlaufs der Erkrankung ohnehin weitere Abklärungen nötig sind, erscheint es sinnvoll, angesichts der nun für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren die Sache den C.___-Gutachtern zur entsprechenden Beantwortung – auch unter Einbezug des depressiven Geschehens – zu unterbreiten. Auch wenn aufgrund der neusten Rechtsprechung nicht mehr allein auf die fehlende Therapieresistenz hingewiesen werden kann, stellen Verlauf und Ausgang von Therapien dennoch wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz (zumindest) mittelschwerer Depression und gegebener Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

    Eingehend zu diskutieren sein wird insbesondere der Themenbereich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz. So wurde bereits von den B.___-Gutachtern auf eine ungenügende Therapie hingewiesen (Urk. 7/85 S. 59). Auch die C.___-Gutachter halten fest, dass weiterhin keine suffiziente antidepressive psychopharmakologische Behandlung bestehe. Darüber hinaus solle erneut ein stationärer Aufenthalt in einer psychosomatischen Fachklinik diskutiert werden (Urk. 7/123 S. 18).

4.3    Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Aggravationstendenz ist – ohne eine abschliessende Würdigung des C.___-Gutachtens vorzunehmen – anzumerken, dass die Einschätzung der Leistungsfähigkeit in Kenntnis und im Bewusstsein des hochgradig diskrepanten Verhaltens des Beschwerdeführers erfolgt ist. Dennoch wurde abschliessend ausgeführt, dass sich ein stimmiges Bild eines Beschwerdeführers mit einer chronischen Schmerzstörung aus dem somatoformen Formenkreis zeige (Urk. 7/123 S. 16). Vor diesem Hintergrund bestehen nach Einschätzung der Gutachter mehrere von der Aggravation zu unterscheidende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Gesundheitsschäden, sodass allein unter Hinweis auf eine zweifelsohne bestehende Aggravation nicht sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung zu verweigern sein dürften.

4.4    Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Stellung von Ergänzungsfragen an die für das C.___-Gutachten verantwortlichen Fachpersonen. Dabei wird die nachvollziehbare Darstellung und Begründung des Verlaufs der Beschwerden seit Januar 2013 unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten im Vordergrund stehen. Weiter sind die nun für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren zu berücksichtigen, insbesondere der Themenkreis Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz. Die Beschwerde ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty