Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00377



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 22. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, absolvierte von 2003 bis 2007 das Gymnasium (Urk. 9/2/2). Ein Studium konnte sie bis anhin noch nicht abschliessen, zuletzt studierte sie an der Y.___ Wirtschaftsrecht (Urk. 9/1). Zusätzlich zum Studium übte sie diverse Nebenerwerbstätigkeiten aus (Urk. 9/7). Wegen psychischen Beeinträchtigungen und den Folgen einer Magenoperation meldete sie sich am 14. Juni 2016 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung, der Basler Versicherungen bei (Urk. 9/9/1-65). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Juni 2016 (Urk. 9/13), von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Juli 2016 (Urk. 9/29) und des B.___ vom 12. Oktober 2016 (Urk. 9/38) ein. Am 9. November 2016 führte die IV-Stelle eine interdisziplinäre Fallbesprechung (IFB) durch (Urk. 9/61/4). Mit Vorbescheid vom 10. November 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da ihre Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit nicht aufgrund eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens, sondern aufgrund schwieriger Lebensumstände (z.B. Beziehungs- bzw. Eheprobleme und familiäre Belastungen) bestehen würden (Urk. 9/42). Dagegen erhob X.___ am 12. Januar 2017 (Urk. 9/60) unter Beilage des Berichtes von Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Psychosomatik und Psychotherapie, vom 12. Januar 2017 (Urk. 9/59) Einwand. Am 21. Juli (richtig: Februar) 2017 nahm med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung dazu Stellung (Urk. 7/64/3). Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 27. März 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Am 20. April 2017 nahm Dr. C.___ zur Beschwerde Stellung (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 9. Mai 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2017 mitgeteilt (Urk. 12).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2017 (Urk. 2) damit, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin aufgrund schwieriger Lebensumstände wie die ungesunde Beziehung mit ihrem damaligen Partner oder ihre familiären Belastungen entstanden seien. Diese Faktoren könnten von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Solche Belastungen würden keine längerfristige psychische Erkrankung auslösen. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin kein langanhaltender Gesundheitsschaden.

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. März 2017 (Urk. 1) geltend, sie sei seit der Operation vom 23. November 2015 krank und arbeitsunfähig. Sie habe in der Zwischenzeit auch familiär viel miterleben müssen. Ausserdem habe sie nichts essen können. Sie habe abnehmen und viele Arzttermine wahrnehmen müssen. Vor der Operation habe sie trotz ihrer familiären Lasten arbeiten und studieren können. Seit der Operation funktioniere nichts mehr, sie habe alles aufgeben müssen. Sie sei nicht arbeitsfähig, werde behandelt und müsse deshalb Sozialhilfe beziehen, was nicht einfach sei.


3.

3.1    Gemäss dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. Z.___ vom 23. Juni 2016 (Urk. 9/13) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine sonstige Essstörung (ICD-10 F50.8) mit/bei Emotional Eating und Fehlernährung bei Status nach laparaskopischem Magenbypass im November 2015. Die Beschwerdeführerin habe bei der Zuweisung im September 2015 berichtet, dass sie bis zu ihrer Heirat im Mai 2012 psychisch immer stabil gewesen sei. In der Ehe sei es wiederholt zu verbaler und physischer Gewalt durch den Ehemann gekommen. Seither gebe es eine langsame Entwicklung einer zunehmend gedrückten Stimmung, intermittierender Anhedonie, Interesseverlust, grosser Verunsicherung mit Schuld- und Versagensgefühlen, Antriebslosigkeit mit sozialem Rückzug, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen und Durchschlafstörungen. Weiter sei eine starke Gewichtszunahme von 25 bis 30 kg eingetreten. Alleine zwischen Mai und Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin 15 kg zugenommen, nachdem sie und ihr Ehemann nach einer Trennung nochmals versucht hätten, zusammenzuleben. Durch die Gewichtszunahme sei es zudem zu einer Hormonstörung gekommen, was die Beschwerdeführerin zusätzlich stark belaste. Objektiv seien eine eingeschränkte Schwingungsfähigkeit, eine Affektarmut und eine innere Unruhe und Anspannung aufgefallen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung gefunden. Am 23. November 2015 sei ein Magenbypass angelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe Mühe bekundet, sich an die ernährungstechnischen Vorgaben zu halten und habe sich überfordert gefühlt. In der Folge habe die depressive Symptomatik zugenommen. Im Februar 2016 sei eine Psychopharmakotherapie rezeptiert und im März 2016 damit begonnen worden. Es sei im Verlauf zu Stimmungsaufhellung und stabilisierung sowie einer leichten Verbesserung der Schlafqualität gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich wieder mehr um die Gestaltung ihrer Zukunft kümmern und eine Wohnung in der Nähe ihres Ausbildungsortes finden können. Allerdings habe sie weiterhin über Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, vermindertes Interesse, teils Anhedonie, sozialen Rückzug und verminderten Antrieb geklagt. Ebenfalls unverändert sei die posttraumatische Symptomatik geblieben. Psychotherapeutisch sei die Bewältigung des Alltags im Vordergrund gestanden, teilweise auch der Umgang mit Schuld- und Schamgefühlen im Zusammenhang mit den Gewalterlebnissen in der Ehe. Ebenfalls zentral sei die Ambivalenz der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Scheidung gewesen. Nach Einreichung des Scheidungsbegehrens habe sich die Symptomatik erneut akzentuiert. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sich ein näheres Familienmitglied einer Operation habe unterziehen müssen. Es seien neu auch Panikattacken aufgetreten.

    Die Prognose sei nicht grundsätzlich schlecht, da sowohl die depressive als auch die posttraumatische Störung behandelt werden könnten. Durch das Auftreten der posttraumatischen Belastungsstörung habe sich der Heilungsverlauf allerdings verzögert. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei weiterhin realistisch, der zeitliche Verlauf allerdings kaum abschätzbar. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt leistungsfähig, da sie sich nicht auf Arbeiten konzentrieren könne, im Arbeitstempo verlangsamt sei bzw. als Studentin nicht lernen oder Arbeiten schreiben könne. Es falle ihr schwer, unter Leuten zu sein, z.B. mit anderen im Klassenzimmer. Sie habe Mühe, das Haus zu verlassen, so dass es schwierig sei, Arbeits- oder Schulwege zu meistern. Es bestehe eine verlängerte Erholungszeit und ein erhöhtes Pausenbedürfnis. Aufgrund der Schreckhaftigkeit und der Reizbarkeit sei die Teamfähigkeit reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, es sei aber davon auszugehen, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde. Zu welchem Zeitpunkt dies sein werde, sei nicht sicher absehbar. Die Beschwerdeführerin könne sicher von einer ruhigen Arbeit mit initial wenig Leistungsdruck und wenig wechselndem Anforderungsprofil profitieren. Zudem müsse sie die Möglichkeit zu vermehrten Pausen haben. Ob diese Anforderungen mit der Wiederaufnahme des Studiums vereinbar seien, sei zumindest fraglich.

3.2    Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. Juli 2016 (Urk. 9/29) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Magenbypass-Operation am 3. Dezember 2015 sowie ein PCO-Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei durch depressive Symptome in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit könne von ihm als Hausarzt nicht beurteilt werden, da die Einschränkung aufgrund einer psychiatrischen Diagnose bestehe.

3.3    Gemäss dem Bericht des B.___ von 12. Oktober 2016 (Urk. 9/38) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, bestehend seit März 2016 (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belastungsstörung bei Gewalt in der Ehe (Heirat 2012, Scheidung 2016) (ICD-10 F43.1), sonstige Essstörungen (ICD-10 F50.8) sowie eine Adipositas bei Status nach Magenbypass-Operation im November 2015 (BMI 31.4 kg/m2) (ICD-10 E66.0). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 11. August bis zum 6. September 2016 stationär im Sanatorium aufgehalten. Sie leide nach eigenen Angaben unter reaktiven depressiven Verstimmungen, Gereiztheit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit und Schlafstörungen. Die depressive Symptomatik habe sich im März 2016 verstärkt. Darüber hinaus würden intrusive Erinnerungen an die Gewalterfahrungen in ihrer im Juli 2016 geschiedenen Ehe auftreten. Diese würden sie emotional überwältigen und sich in Panikattacken mit Herzstechen und Atemnot oder heftigem Weinen äussern. Im Zusammenhang mit internen oder externen Auslösern, welche sie an ihren Ehemann erinnerten, komme es zu Essanfällen ohne kompensatorisches Verhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich im November 2015 einer Magenbypass-Operation unterzogen, seither jedoch nicht in erhofftem Mass abgenommen. Bis ins Jahr 2009 habe sich die Beschwerdeführerin psychisch gesund gefühlt. Damals sei sie aus der Türkei in die Schweiz zurückgekehrt, um ihr Studium hier fortzusetzen. Sie habe aber nicht an ihre guten Leistungen in Istanbul anknüpfen können. Ihr Studium habe sie mit einer Nebentätigkeit im 60%-Pensum selber finanzieren müssen. Zudem komme sie auch für das Studium ihrer Schwester auf, da beide Eltern eine IV-Rente erhielten und das Studium nicht finanzieren könnten. Aktuell lebe die Beschwerdeführerin aber von Sozialhilfe. Ende 2010 habe sie ihren Mann kennengelernt, einen Kurden, der sich als Tourist in der Schweiz aufgehalten habe. Er habe die Beschwerdeführerin geheiratet, um die Aufenthaltsbewilligung zur erlangen. Noch vor der Heirat habe er seinen Bruder illegal in die Schweiz geholt. Die Beschwerdeführerin sei durch diese Entwicklung sehr belastet gewesen. In der Ehe sei es wiederholt zu verbaler und physischer Gewalt seitens des Ehemannes gekommen, was auch Notfallbehandlungen der Beschwerdeführerin notwendig gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weder die Gewalt zur Anzeige gebracht noch ihren Angehörigen davon berichtet. 2015 hätte sie sich von ihrem Ehemann getrennt und 2016 sei es zur Scheidung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe auf Unterhaltszahlungen verzichtet, da sie gehofft habe, sich so schneller von ihrem Ehemann lösen zu können. Um dem Kontakt mit ihm aus dem Weg zu gehen, sei sie umgezogen und habe ihre Telefonnummer geändert. Sie habe aber trotzdem über eine Drittperson eine E-Mail von ihm erhalten, in welcher er sie aufgefordert habe, gegenüber der Fremdenpolizei zu bestätigen, dass sie die Scheidung verschuldet habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich vom (Ex-)Ehemann bedroht und habe auch Angst um ihren Vater und ihre Schwester. Sie fühle sich für ihre Familie verantwortlich und sei zugleich wütend auf sich selbst, weil sie sich vorwerfe, ihren Ex-Mann nicht von Anfang an durchschaut zu haben. Sie haben wegen der in der Ehe erlebten Gewalt Alpträume und fraglich auch Flashbacks entwickelt. Sie habe ein Vermeidungsverhalten und leide unter erhöhter Anspannung mit daraus resultierenden Nacken- und Rückenschmerzen, anfallsweise Atemnot und Stechen in der Brust, sowie ausgeprägten Konzentrations- und Schlafstörungen mit Früherwachen und verkürzter Schlafdauer. Sie könne sich deshalb nicht mehr auf ihr Studium konzentrieren und habe die Prüfungen verschoben. Von anderen Menschen habe sie sich zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin sei nur in leicht gebessertem Zustand aus dem Sanatorium ausgetreten. Es hätten weiterhin Auffassungs- und Konzentrationsstörungen, Grübeln, Versagensängste, eine deprimierte Stimmung mit Morgentief, Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen bestanden. Die Prognose sei unsicher. Es sei eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe aber nur unregelmässig am Therapieprogramm teilgenommen. Die vielen Fehlzeiten habe sie mit Vergesslichkeit, Erschöpfung oder externen Terminen aufgrund der Wohnungssuche für ihre Eltern begründet. Es werde eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Die Prognose sei aber aufgrund der ungünstigen psychosozialen Bedingungen und der ambivalenten Therapiemotivation der Beschwerdeführerin unsicher. Es bestünden Stimmungsschwankungen, Grübeln, Hoffnungslosigkeit, innere Unruhe und Anspannung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsminderung, ausgeprägte Insuffizienzgefühle, Ängste sowie Spannungszustände. Die Anpassungsfähigkeit, die Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu Beziehungen und ausserberuflichen Aktivitäten seien durch die Depression, die posttraumatische Belastungsstörung sowie die Essstörung deutlich eingeschränkt. In angepasster Tätigkeit (geregelte Arbeitszeit, geringe Anforderungen an Konzentration und Ausdauer) bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 4 Stunden pro Tag. Der Zustand sei möglicherweise durch eine längerfristige regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im ambulanten Setting zu bessern.

3.3

3.3.1    Im Zwischenbericht von 12. Januar 2017 (Urk. 9/59) führt Dr. C.___ aus, nach einer zeitgerechten, primären Wundheilung nach der Magenbypassoperation seien bei der Beschwerdeführerin erneut multifokale Oberbauchbeschwerden aufgetreten, die von einer zunehmenden depressiven Entwicklung aufgrund einer erheblichen familiären Distress-Problematik (allem voran die Trennung und Scheidung von ihrem türkischen Ehemann mit vorangegangenen Rohheitsdelikten) überlagert worden seien. Da inzwischen auch die Ursprungsfamilie ihren Wohnsitz nach E.___ verlagert habe und somit einen sicheren Rückzugsort für die Beschwerdeführerin darstelle, stehe er – Dr. C.___ - weiterhin als Hausarzt und Psychotherapeut zur Verfügung. Aufgrund ihrer derzeit aus medizinischer Sicht massiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell als nicht erwerbsfähig einzustufen. Nach einer Regenerations- und Rehabilitationsphase möchte sie ihr Studium der Rechtswissenschaften aber wieder aufnehmen. In Zusammensicht der patientenbezogenen Anamnese und der klinischen Befunde sowie dem Wunsch der Beschwerdeführerin, nach einer Pause – die der Genesung dienen sollte – ihr Studium fortzusetzen, sei es angemessen, Leistungen der Invalidenversicherung zunächst für ein Jahr zu beantragen und dann über das weitere Procedere zu entscheiden.

3.3.2    Gemäss dem Schreiben von Dr. C.___ vom 20. April 2017 (Urk. 5) sei es nicht haltbar, dass der Beschwerdeführerin Leistungen der Invalidenversicherung verweigert würden, weil psychosoziale Ursachen zur Krankheit geführt hätten. Die Ursachen, welche zu einer Krankheit geführt hätten, seien für die Beurteilung des medizinischen Befundes bzw. des Restleistungsvermögens ohne Bedeutung, es sei denn, der eingetretene Schaden sei durch grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz entstanden. Dies sei bei der Beschwerdeführerin in keiner Weise der Fall. Es seien der Beschwerdeführerin deshalb vorerst für ein Jahr Leistungen zu bewilligen und dann über das weitere Procedere neu zu entscheiden.

3.4    Die Beschwerdegegnerin gelangte in ihrer interdisziplinären Fallbesprechung (IFB) vom 9. November 2016 (Urk. 9/61/4) zum Ergebnis, aus Sicht des RAD sei klar, dass die psychischen Diagnosen gemäss Arztberichten eindeutig nicht nachvollziehbar seien. Es werde mit aller Grosszügigkeit höchstens von einer mittelschweren depressiven Episode gesprochen. Der Ursprung der psychischen Verschlechterung sei hier klar von psychosozialen Faktoren abzuleiten (unharmonische Trennung vom Partner, finanzielle Not, Schwierigkeiten in Beruf und Studium). Aus medizinischer Sicht handle es sich um einen IV-fremden Fall. Der Lebenslauf lasse vermuten, dass Schwierigkeiten in der Hochschule bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin habe zuerst in der Türkei mit guten Leistungen studiert, sei dann in der Schweiz in ein anderes Bildungssystem gekommen und habe hier zunächst an der F.___ und dann an der Y.___ studiert. Eine Überforderung sei nachvollziehbar. Zusätzlich sei eine Belastung aus dem Elternhaus ersichtlich. Bereits die Beschreibung, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Umfeld interagiere, lasse eine schwere bis mittelschwere Depression ausschliessen.

3.5    Laut der Einschätzung von RAD-Arzt D.___ vom 21. Juli (richtig: Februar) 2017 (Urk. 9/64/3) ist aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weiterhin kein dauerhafter, die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Weitere Abklärungen seien nicht vorzunehmen. Insgesamt sei der Verlauf geprägt von psychosozialen Faktoren. Diagnosen, psychopathologische Befunde und beklagte Beschwerden und die Fortsetzung des Studiums im November 2016 seien nicht plausibel.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin leidet unter keiner invalidisierenden somatischen Erkrankung, insbesondere besteht auch wegen der Adipositas keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese wurde darüber hinaus mittels Magenbypassoperation behandelt. Dass die Operation bis anhin nicht ganz den gewünschten Erfolg hatte, ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Adipositas in einem offensichtlichen Zusammenhang mit den psychischen Belastungen der Beschwerdeführerin steht (Emotional eating) und es ihr äusserst schwer fällt, angesichts der weiterhin vorhandenen Belastungen ihre Ernährung wieder auf eine gesunde Basis zu stellen.

4.2    Damit fussen die postulierten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausschliesslich auf der psychischen Symptomatik. Angesichts der Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung und in Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.), ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 aufgestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1). Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4, zum Ganzen vgl. auch E. 1.3 hiervor).

4.3    Hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Die posttraumatische Belastungsstörung wurde durch die vom Ehemann ausgeübte Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin ausgelöst und es ist zu beachten, dass diese Situation während der Ehe andauerte. Als widersprüchlich erscheint in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, als sie bis zur Magenbypassoperation ohne wesentliche Beeinträchtigung studiert und gearbeitet habe und seither gar nichts mehr funktioniere, zumal die Gewichtszunahme in einem offensichtlichen Zusammenhang mit den erheblichen Belastungen der Beschwerdeführerin steht und nicht anzunehmen ist, dass eine Operation durchgeführt worden wäre, wenn der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zuvor rundum zufriedenstellend gewesen wäre. Nachdem die Ehe im Sommer 2016 aufgelöst worden ist, ist zu erwarten, dass die Störung innerhalb weniger Monate abklingen wird. Soweit es zu weiteren traumatischen Situationen mit dem Ehemann kommt und die Beschwerdeführerin durch diesen weiterhin bedroht wird, wie z.B. mit der Zusendung eines E-Mails nach der Scheidung, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber den Ausländerbehörden die Schuld für die Scheidung auf sich zu nehmen habe, handelt es sich um psychosoziale Belastungen, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Es stellt sich ausserdem die Frage, ob überhaupt von einer posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen werden kann, solange die traumatische Situation andauert. Der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung fehlt es damit an der erforderlichen Schwere und sie wurde bis anhin dadurch aufrecht erhalten, dass es zu weiteren einschlägigen psychosozialen Belastungssituationen gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen. Es mangelt insgesamt an einem (schweren) invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des entsprechenden Indikators.

4.4    Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist insbesondere dem Bericht des B.___ über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur unregelmässig am Therapieprogramm teilgenommen und nur eine geringe Therapiemotivation gezeigt hat (Urk. 7/9/38). Gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen ist die psychische Störung der Beschwerdeführerin therapierbar und die Prognose grundsätzlich günstig. Selbst Dr. C.___, welcher die Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vehement kritisiert, hält dafür, dass die Leistungen auf ein Jahr zu befristen seien (Urk. 9/59).

4.5    Ressourcen sind bei der Beschwerdegegnerin sodann durchaus vorhanden. Die Beschwerdeführerin erscheint wach, bewusstseinsklar und orientiert. Es sind kein Wahn und keine Sinnestäuschungen vorhanden. In ihrer Konzentration ist sie zwar mittelgradig beeinträchtigt, dies kann aber darauf zurückgeführt werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren diversen ehelichen und familiären Problemen beschäftigen muss(te). Selbst während ihres stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik verfügte die Beschwerdeführerin offenbar über genügend Ressourcen, um externe Termine wahrzunehmen und ihren Eltern bei der Wohnungssuche zu helfen. Sodann verlegte sie ihren eigenen Wohnsitz innert relativ kurzer Zeit zwei Mal. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über erhebliche Ressourcen verfügt, sie diese aber in letzter Zeit primär zur Bewältigung ihrer psychosozialen Probleme (Eheprobleme, finanzielle Probleme ihrer Herkunftsfamilie, Erkrankung eines Familienmitglieds, mehrere Wechsel von Studienort und -fach ohne Erreichen eines erfolgreichen Abschlusses etc.) einsetzen musste. Ein wesentlicher Grund für die bisher nicht erfolgte Wiederaufnahme des Studiums stellen denn auch die mangelnden finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin dar (vgl. Urk. 9/32). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin bis anhin offenbar nicht nur für die Kosten ihres eigenen Studiums aufkommen musste, sondern auch ihre Schwester bei deren Studium unterstützte, sie mithin zu viel Verantwortung tragen musste.

4.6     Bezüglich der Kategorie Konsistenz ist festzuhalten, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbare Lebensbereichen nicht als erstellt angesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über gute soziale Kontakte, insbesondere innerhalb ihrer Herkunftsfamilie. In der Verrichtung alltäglicher Dinge wie auch in der Führung des Haushalts ist sie selbständig.

4.7    Hinsichtlich des Aspekts des behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidens-drucks ist festzuhalten, dass unter der Behandlung von Dr. Z.___ durchaus eine Verbesserung erreicht werden konnte, die Beschwerdeführerin aber durch verschiedene belastende Ereignisse immer wieder zurückgeworfen wurde (Urk. 9/13/3). Es ergibt sich sodann aus dem Bericht des B.___, dass bis anhin aufgrund von ungünstigen psychosozialen Bedingungen und einer ambivalenten Therapiemotivation der Beschwerdeführerin kein nachhaltiger Therapieerfolg erzielt werden konnte (Urk. 9/38/4). Soweit die psychotherapeutische Behandlung nicht wegen den diversen psychosozialen Belastungen überhaupt erst notwendig ist, ist davon auszugehen, dass sie schnell Erfolg zeitigen wird, wenn die psychosozialen Belastungen erheblich reduziert werden können und die Beschwerdeführerin sich ausreichend für eine Therapie motivieren kann.

4.8    Damit ist ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens im Verfügungszeitpunkt zu verneinen, nachdem sich aus der psychischen Symptomatik kein invalidisierender Gesundheitsschaden darstellen lässt, welcher es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihrem Studium und/oder einer Erwerbstätigkeit vollzeitig nachzugehen. Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

4.9    Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 1). Als Beweis für ihre Bedürftigkeit hat sie die Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfebehörde der Stadt Schaffhausen vom 23. August 2016 (Urk. 11/1) eingereicht. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

5.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.




Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 27. März 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger