Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00378


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 7. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 17. November 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine schwere Colitis ulcerosa, Blutarmut sowie Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Diese tätigte medizinische (Urk. 7/16, 7/19, 7/21) sowie berufliche (Urk. 7/12, 7/20) Abklärungen und veranlasste eine bidisziplinäre Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche am 3. Mai 2016 stattfand. Die RAD-Ärzte erstatteten ihre Berichte am 6. und 23. Mai 2016 (Urk. 7/29 S. 5 f., Urk. 7/45, Urk. 7/46). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. Februar 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 7/53]).

2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. März 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Erstellung eines Gutachtens veranlasse. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, zwar leide die Versicherte unter einer Colitis ulcerosa. Bei dieser handle es sich jedoch um eine behandelbare Krankheit, die keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Bei der Untersuchung durch den RAD sei ein weitgehend unauffälliger Befund erhoben worden. Die Versicherte sei zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, auf die Einschätzung des RAD könne nicht abgestellt werden. Die Untersuchung sei durch eine Fachärztin für Innere Medizin erfolgt. Indes hätte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Gastroenterologe hinzugezogen werden müssen. Sie leide unter einem Chronic Fatigue Syndrom, einer Persönlichkeitsstörung, einer chronisch depressiven Störung sowie einer Angststörung und sei zu 70 % arbeitsunfähig. Daher stehe ihr eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 1).


3.

3.1    In den Berichten über die RAD-Untersuchungen vom 3. Mai 2016 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 7/45 S. 5, 7/46 S. 4):

- Colitis ulcerosa

- intermittierende Urtikaria

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (abhängig/ängstlich) (ICD-10: Z 73)

3.2    Im Bericht über die internistische Untersuchung wurde ausgeführt, die Explorandin klage über Schmerzen aufgrund der Colitis, welche jedoch nicht täglich auftreten würden. Zudem leide sie unter Blähungen (Urk. 7/45 S. 1).

    Die Explorandin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand. Im linken Unterbauch bestehe ein Druckschmerz. Das Abdomen sei weich, pathologi-
sche Resistenzen lägen nicht vor. Die Wirbelsäule sowie die Extremitäten seien frei beweglich. Die Kraft in den Extremitäten sei nicht eingeschränkt (Urk. 7/45 S. 4-5).

    Im Jahr 2012 sei die Explorandin erstmals an Colitis ulcerosa erkrankt. Diese verlaufe schubförmig. Aktuell seien keine Krankheitssymptome erkennbar. Im Alltag sei die Explorandin durch die Colitis nicht eingeschränkt. Aus internistischer Sicht sei sie für leichte körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei der Arbeitsplatz zur Vermeidung einer erneuten Exazerbation ruhig und stressarm sein müsse (Urk. 7/45 S. 5-6).

3.3    Im psychiatrischen Untersuchungsbericht wurde festgehalten, die Explorandin klage über Müdigkeit. Wenn sie gestresst sei, leide sie unter Durchfall. Sie habe Angst vor Krankheiten. Freude am Leben haben sie keine mehr, auch fehle ihr die Kraft. Sie suche deshalb wöchentlich einen Psychologen auf (Urk. 7/46 S. 2).

    Die Explorandin könne die Aufmerksamkeit und Konzentration während der gesamten Untersuchung halten. Gestik und Mimik seien unauffällig. Affektiv wirke sie anfangs leicht ängstlich zurückhaltend, allmählich zeige sie jedoch eine Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei unauffällig. Anhalt für Sinnestäuschungen und Ichstörungen lägen nicht vor (Urk. 7/46 S. 3).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/46 S. 5).


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf die Berichte des RAD abgestellt werden. Zur korrekten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte ein Facharzt für Gastroenterologie beigezogen werden müssen. Aus den Berichten des behandelnden Gastroenterologen gehe hervor, dass sie unter einem Chronic Fatigue Syndrom leide, weshalb sie zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1).

    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von pract. med. Z.___ untersucht wurde (Urk. 7/45 S. 6). Als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen, verfügt sie über die fachlichen Voraussetzungen zur Beurteilung gesundheitlicher Einschränkungen im Bereich der Verdauungsorgane. Ihre Einschätzung beruht auf umfassenden Untersuchungen (Urk. 7/45 S. 1-5). Sie berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 7/45 S. 1) und legte ihre Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar dar. Daher kann auf ihre Beurteilung abgestellt werden. Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Gastroenterologen, Prof. Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Gastroenterologie, nichts zu ändern. Dieser führte in seinem Bericht vom 26. September 2016 aus, die Beschwerdeführerin leide unter einem Chronic Fatigue Syndrom als Begleiterscheinung der Colitis ulcerosa. Aufgrund dessen sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50-70 % auszugehen (Urk. 7/43). Im gleichen Bericht erwähnte er jedoch, die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Mai 2016 in Behandlung bei ihm gewesen, aufgrund dessen könne er den aktuellen Status nicht beurteilen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehmen kann, wenn er gleichzeitig bemerkt, den aktuellen Status der Beschwerdeführerin nicht beurteilen zu können. Bereits aus diesem Grund vermag seine Einschätzung nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass diese Beurteilung in Widerspruch zu seinen früheren Berichten steht. So hielt er am 4. Dezember 2015 fest, von Seiten des Darmes bestehe eine weitgehende Beschwerdefreiheit (Urk. 7/16 S. 16). Am 11. Mai 2016 schrieb Prof. A.___, es zeige sich bei der Patientin eine deutliche Besserung. Das Kortison könne abgesetzt werden (Urk. 7/25 S. 2). Ein Chronic Fatigue Syndrom wurde weder im Bericht vom Dezember 2015 noch in den Berichten vom April und Mai 2016 erwähnt. Vielmehr wurde als Grund für die geklagte Müdigkeit der ausgeprägte Eisenmangel genannt (Urk. 7/16 S. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb Prof. A.___ mehrere Monate nach seiner letzten Behandlung eine bisher in den Berichten nicht erwähnte Diagnose stellt und trotz dokumentiertem positivem Verlauf der Colitis von einer 50-70%ige Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Auch seine Ausführungen vom 24. November 2016 schaffen diesbezüglich keine Klarheit, beschränkt sich Prof. A.___ doch auf allgemeine Darlegungen zum Chronic Fatigue Syndrom (Urk. 7/50 S. 1-2). Eine Untersuchung der Beschwerdeführerin lag offensichtlich auch diesem Bericht nicht zugrunde, weshalb er nicht zu überzeugen vermag. Der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 3/6) vermag die Beurteilung der RAD-Ärztin ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Zum einen wird darin keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen. Zum anderen geht daraus zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Infekt mit Rhinovirus erlitt, der kurzzeitig zu einem Colitis Schub führte. Indessen handelte es sich lediglich um eine mässiggradige Aktivität der Colitis und die Beschwerden besserten sich dank einer adäquaten Medikation rasch (Urk. 3/6), weshalb eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig erscheint.

4.2    Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es könne nicht auf die Einschätzung des untersuchenden RAD-Psychiaters abgestellt werden. Sie leide unter einer Persönlichkeitsstörung, einer chronischen depressiven Störung sowie einer Angststörung, was aus den Berichten des behandelnden Psychologen hervorgehe. Aufgrund dessen sei sie vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 13-14).

    Der behandelnde Psychologe erwähnte in einer E-Mail vom 14. November 2016, aufgrund seiner Langzeitbeobachtung gehe er von einer Persönlichkeitsstörung, einer chronifizierten depressiven Störung sowie einer Angststörung aus (Urk. 3/7). Im Bericht vom 27. Juni 2016 hatte er hingegen noch festgehalten, in psychiatrischer Hinsicht würde Übereinstimmung mit der Beurteilung des RAD bestehen. Es könne keine originäre psychiatrische Störung nach ICD-10 diagnostiziert werden (Urk. 3/4 S. 2). Dieser Widerspruch ist eklatant. Eine nachvollziehbare Erklärung für die gänzlich andere Beurteilung im November 2016 findet sich in den Akten nicht. Bereits aus diesem Grund vermag seine Einschätzung nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass er keine objektiven Befunde erhob, die seine Diagnosen nachvollziehen lassen würden. Demgegenüber tätigte der untersuchende Psychiater umfassende und vollständige Untersuchungen (Urk. 7/46
S. 1-5) und begründete seine Einschätzung anhand der erhobenen Befunde schlüssig. Daher kann auf seine Beurteilung abgestellt werden.

4.3    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte des RAD eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit, welche keine besonderen Stresssituationen mit sich bringt, erstellt. Weitere medizinische Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht notwendig.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.3    Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Ausbildung. Mangels formaler Qualifikation wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung daher als Hilfskraft tätig. Wie vorstehend dargelegt, ist sie in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit 100 % zu arbeiten. Da sie auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft zu qualifizieren ist, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).

5.4    Selbst unter Berücksichtigung eines grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Die angefochtene Verfügung ist daher im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


7.

7.1    Mit ihrer Beschwerde vom 29. März 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).

7.2    Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint.

        Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).

7.3    Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde aufgrund der klaren Rechts- und Aktenlage als aussichtslos bewertet werden. Zwar reichte die Beschwerdeführerin Berichte der behandelnden Ärzte ein. Denjenigen des behandelnden Gastroenterologen lag jedoch keine aktuelle Untersuchung der Beschwerdeführerin zugrunde. Zudem widersprachen sie früheren medizinischen Berichten. Gleiches gilt für die aufgelegten Berichte des behandelnden Psychologen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, eine solvente Beschwerdeführerin würde einen solchen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.




Das Gericht beschliesst:


    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 29. März 2017 wird abgewiesen,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger