Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00379


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 28. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1977 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste am 30. Januar 2001 in die Schweiz ein und war zuletzt als Bauarbeiter vom 6. Juni 2000 bis 30. April 2013 bei der Y.___ angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 12. November 2012). Im Zeitraum 18. August 2011 bis 31. März 2012 sowie ab 11. November 2012 war er krankgeschrieben (Urk. 10/2/4, Urk. 10/4/2, Urk. 10/37/2, Urk. 10/41). Am 6. März 2012 (Eingangsdatum) meldete der Krankentaggeldversicherer des Versicherten diesen – unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand, Schulter und im rechten Arm – bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 10/2, Urk. 10/5). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungskurses (Urk. 10/20) und beendete am 8. November 2012 die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (Urk. 10/23). Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 7. Januar 2013 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/29).

1.2    Am 20. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte – unter Hinweis auf zwei Operationen des rechten, seither nicht wieder 100%ig genesenen Handgelenkes - erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/33). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und zog zur erneuten Abklärung der Verhältnisse einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/41) sowie einen IK-Auszug (Urk. 10/42) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/40, Urk. 10/44, Urk. 10/47, Urk. 10/49, Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/55) ein. Am 13. Oktober 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt wurde (Urk. 10/59). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (Eingabe vom 2. November 2015 [Urk. 10/60], begründeter Einwand vom 29. Januar 2017 [Urk. 10/64]). Die IVStelle liess in der Folge bei der Medas Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 20. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 10/83). Nachdem dem Versicherten Gelegenheit gegeben worden war, sich zum Gutachten zu äussern (Eingabe des Versicherten vom 25. Januar 2017 [Urk. 10/87]), und dieser die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen beantragt hatte, verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2017 wie vorbeschieden (Urk. 10/91 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 8. September 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte sowie Unterlagen zu den Akten (Urk. 15, Urk. 16/1-5), was der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde (Urk. 17).

Mit Verfügung vom 28. September 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der am 26. April 2017 zugesprochenen Arbeitsvermittlung (Urk. 10/95), wogegen der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 Beschwerde erhob (Urk. 2 bzw. Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2017.01155). Am 13. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung zu den hängigen Verfahren (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit November 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seine bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit – unter Berücksichtigung des eingeschränkten Belastungsprofils – hingegen zu 100 %. Nach durchgeführter Parallelisierung sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ergebe sich aus dem Vergleich der hypothetischen Erwerbseinkommen ein Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin stütze, sei unvollständig und nicht schlüssig, insbesondere berücksichtige es nicht den Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung: Im Bereich des linken Armes habe sich der Gesundheitszustand seit Begutachtung verschlechtert. Neu liege sodann zusätzlich zur Epicondylopathie eine Tendovaginitis vor. Dieser Zustand des linken Armes sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt worden seien sodann die Wechselwirkungen zwischen dem beeinträchtigten rechten Arm und dem linken. Eine Beeinträchtigung des linken Armes sei umso bedeutender, da bereits der rechte Arm als schwer beeinträchtigt beurteilt worden sei. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter sei nicht begründet. Ferner passten die Tabellenlöhne nicht auf die Situation des Beschwerdeführers. Eine konkrete Verweistätigkeit sei deshalb unter Berücksichtigung der DAP-Blatt-Sammlung sowie durch Beizug von berufsberaterischen Fachleuten zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche konkreten Verweistätigkeiten noch zumutbar seien. Es gebe keine, in welcher der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise verwerten könne. Angemessen sei sodann ein Leidensabzug von 25 % (Urk. 1).

2.3    In der Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 10/29) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines posttraumatischen volaren Handgelenksganglions rechts sowie wegen unklarer radialer Handgelenksschmerzen rechts (Bericht von Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, Handchirurgie, vom 14. Mai 2012, Urk. 10/14) in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch in einer angepassten Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten grösser als 5 kg und ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten) uneingeschränkt arbeitsfähig sei (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD], vom 22. Mai 2012, Urk. 10/25/3).

    Auf die Neuanmeldung vom 20. Oktober 2014 ist die Beschwerdegegnerin eingetreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 10/29) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder dessen erwerblichen Auswirkungen in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben (vgl. E. 1.1.2).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 10/29), mit welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, auf den Bericht von DrA.___ vom 14. Mai 2012 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/14) sowie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 22. Mai 2012 (Urk. 10/25/3).

    Laut den Angaben von Dr. A.___ bestand mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines posttraumatischen volaren Handgelenksganglions rechts seit 2. März 2011 (Urk. 10/14/1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine genannt. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten, die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigenden Tätigkeit bestehe seit 30. März 2012 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ohne Heben und Tragen und Steigen auf Leitern und Gerüste sowie bei maximal 5 kg schweren Lasten (Urk. 10/14/3-4).

3.2    Zum aktuellen Gesundheitszustand kann den Akten der folgende medizinische Sachverhalt entnommen werden:

3.2.1    Im polydisziplinären Gutachten der Medas Z.___ vom 20. Oktober 2016 (Urk. 10/83) wurde die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: neuropathischer Schmerz Ramus superficialis Nervus radialis rechts und Nervus cutaneus antebrachii lateralis rechts nach zweimaliger Exzision volares Handgelenksganglion rechts und Neurolyse der beiden betroffenen Nervenäste (ICD-10 S64.7) (Urk. 10/83/21).

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: chronifizierte Epicondylitis medialis humeri Ellbogen links (ICD-10 M77.0), Arthralgie Handgelenk rechts und Daumengrundgelenk links (ICD-10 M25.53), asymptomatische Hyperurikämie, Amblyopie links bei Strabismus convergens links (ICD-10 H53.0) (Urk. 10/83/21).

    Die Gutachter hielten fest, es liege eine Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit vor, wobei keine Wechselwirkungen vorhanden seien (Urk. 10/83/19).

    Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, die internistische Untersuchung des muskelkräftigen Beschwerdeführers sei unauffällig. Ein Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Gebiet liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht seien grundtzlich alle Tätigkeiten möglich. Zu verweisen sei auf einen schwierigen sozialen Kontext. Bei der neurologischen Begutachtung sei das klinische Bild mit sehr intensiven, intermittierenden Schmerzen, die nach dem Tragen von Lasten und körperlicher Anstrengung deutlich zunähmen sowie Hypoästhesie für Berührung und Schmerzen am Daumen und distaler Radialisseite des rechten Unterarmes sehr gut mit der Diagnose von chronischen neuropathischen Schmerzen nach Läsion des Nervus radialis superficialis rechts zu vereinbaren. Für die bisherige Tätigkeit als Maurer bestehe deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nebenbefundlich sei im Neurostatus eine Amblyopie links zu objektivieren. Seitens der rheumatologischen Beurteilung ergebe sich keine Grunderkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gelte insbesondere für die angegebenen Schmerzen am linken Ellbogengelenk und auch die sporadisch auftretenden Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen. Auch die Schmerzen des linken Daumengelenkes seien höchstwahrscheinlich als mechanisch induziert anzusehen. Bei unauffälligem radiologischem Befund und passend zur Anamnese und zum klinischen Befund könne die postulierte Arthritis urica nicht bestätigt werden. Die Situation der rechten Hand sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit handchirurgisch zu beurteilen. Bei der handchirurgischen Begutachtung ergäben sich berührungsempfindliche Narben sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit. Die Bandverhältnisse seien stabil, es liege keine Atrophie der intrinsischen Muskulatur vor und die Thenarmuskulatur sei beidseits gut erhalten. Laut Operationsbericht müsse von einer Läsion des Ramus superficialis Nervus radialis rechts ausgegangen werden. Objektivierbar sei die Reizung der Hautnervenäste im Operationsgebiet. Klinisch und radiologisch fänden sich keine Hinweise für ein Ganglion-Rezidiv oder für eine Urat-Arthritis. Weitere operative Eingriffe seien nicht zu empfehlen. Für die Tätigkeit auf dem Bau bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, wohingegen für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei. Zusammenfassend stellten die Gutachter fest, dass aufgrund eines Distorsionstraumas der rechten dominanten Hand und zwei nachfolgenden Ganglion-Operationen sowie einer Neurolyse die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit auf dem Bau könne ab Unfalldatum nicht mehr ausgeübt werden. Adaptierte Tätigkeiten, die im Weiteren beschrieben würden, seien in vollem Pensum zumutbar, mit Unterbrechung jeweils im Rahmen der durchgeführten Operationen (Urk. 10/83/16-17). Als angepasst könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezeichnet werden, wobei Belastungen der Hände über 3 kg sowie Vibration und repetitive Arbeitsabläufe zu vermeiden seien (Urk. 10/83/21).

3.2.2    Dr. med. B.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, C.___, führte im beschwerdeweise eingereichten Bericht zu Händen des D.___ vom 6. Dezember 2016 folgende Diagnosen auf (Urk. 3/4 S. 1):

- Epikondylopathie humeri ulnaris links mit ausserdem leichtgradiger Tendovaginitis stenosans des Flexor pollicis brevis links

- Status nach Plattenosteosynthese palmar Handgelenk rechts mit

- Status nach Läsion des Nervus radialis superficialis rechts, residuelle neuropathische Schmerzen Handgelenk rechts

    Zum Befund wurde ausgeführt, der 39-jährige Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Bezüglich der Ellbogenbeweglichkeit sei eine Flexion/Extension beidseits 135°-0°-0°, links bei endständiger Extension schmerzhaft. Bei passiver Mobilisation des linken Daumens bestehe eine schmerzhafte Extension endständig bei leichtem Schnappphänomen über der Flexor pollicis brevis Sehne. Das MRI des Ellbogens links vom 15. April 2016 zeige einen homogenen Gelenkspalt und keine freien Gelenkkörper. Periartikulär seien die Sehnen intakt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Epikondylopathie humeri ulnaris links. Das schmerzhafte Schnappphänomen beziehe sich auf die Flexorensehnen. Der Infiltrationstest sei positiv mit deutlichem Ansprechen auf das Lokalanästhetikum gewesen. Mittelfristig werde eine deutlich schmerzlindernde Wirkung durch die steroidale Komponente erhofft. Parallel dazu empfahl Dr. B.___ eine assistierte Ergotherapie zur Koordination der Handgelenksmobilität und des linken Ellbogens. Langfristig empfehle er auf keinen Fall ein chirurgisches Vorgehen (Urk. 3/4 S. 2).

3.2.3    Dem Bericht von Dr. B.___ vom 28. Februar 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/92) kann entnommen werden, die am 6. Dezember 2016 durchgeführte Infiltration in den linken Ellbogen habe nur für wenige Tage eine Symptomlinderung gebracht. Jetzt seien die Schmerzen wieder in identischer Weise stark störend vorhanden. Aufgrund der multiplen Probleme des Beschwerdeführers an beiden Handgelenken wie auch am linken Ellbogen sehe Dr. B.___ keine Möglichkeit einer chirurgischen Therapie, um hier eine sinnvolle Symptombesserung zu erreichen. Vielmehr liege auch eine soziale Überlagerung vor mit insbesondere der schwer kranken Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 10/92/1-2).

3.2.4    Mit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichtem Bericht vom 15. August 2017 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk16/1) führte Dr. B.___ aus, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Folge einer posttraumatischen Läsion des Nervus radialis superficialis rechts weiterhin unter residuellen neuropathischen Schmerzen am rechten Handgelenk leide und seit sechs Jahren ohne Arbeit sei, werde eine Arbeitswiederaufnahme in einem Handwerksberuf, dem Maurerberuf, sehr unwahrscheinlich. Hinzu komme eine Einschränkung aufgrund der Epikondylopathie humeri ulnaris am linken Ellbogen. Dadurch sei der Beschwerdeführer massiv in der Beidhändigkeit eingeschränkt. Körperliche Arbeiten, insbesondere manuelle Tätigkeiten, seien in dieser Situation nicht möglich. Aufgrund des Ausbildungsniveaus des Beschwerdeführers und auch der begrenzten Sprachkenntnisse werde es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmöglich sein, eine neue Anstellung zu finden (Urk. 16/1/1).


4.

4.1

4.1.1    Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.1.2    Daher ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose oder das Stellen einer anderen Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Durch neu hinzugetretene Diagnosen wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

4.1.3    Dass der Beschwerdeführer bereits seit März 2011 in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist, ist nicht umstritten. Strittig ist, inwiefern sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auswirken.

4.2    Die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 2) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der Medas Z.___ vom 20. Oktober 2016 (Urk. 10/83). Dieses beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das polydisziplinäre Medas-Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 1.5).

4.3    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet hätten und keine gutachterliche Gesamtschau erfolgt sei, trifft nicht zu. Die Gutachter unterschieden bei ihrer Einschätzung zwischen der bisherigen körperlichen Tätigkeit und einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit. Dabei wird ausgeführt, dass körperliche Tätigkeiten, wozu die bisherige als Bauarbeiter gehört, aus neurologischen sowie handchirurgischen Gründen nicht mehr zumutbar sind. Ohne Auswirkung bleiben die genannten Einschränkungen laut den Gutachtern allerdings mit Bezug auf die Ausübung einer angepassten Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils. Die Gutachter berücksichtigten dabei sowohl die Schmerzen im rechten Arm als auch diejenigen im linken (Urk. 10/83/16). Angesichts dessen, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung gemacht wurde und sich seither keine anderweitige Gesundheitsschädigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen liess, erscheint die vorliegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Die Gutachter führten sodann überzeugend aus, dass Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen nicht gegeben sind, zumal nur eine Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Gutachter die Schmerzen im linken Ellbogen- bzw. Daumengelenk als von geringer Intensität und mechanisch induziert erachteten, wobei diese zum radiologischen Befund, zur Anamnese und zum klinischen Befund passten (Urk. 10/83/19).

4.4    Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Beurteilung seines Gesundheitszustands sei der Verlauf seit der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden und vor allem die Beschwerden im linken Arm hätten sich seither verschlimmert, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass in den Akten lediglich drei Berichte von Dr. B.___ vorliegen, welche die Gutachter noch nicht in ihrer Expertise berücksichtigt hatten. Im chronologisch ältesten Bericht vom 6. Dezember 2016 (Urk. 3/4) hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr ein schmerzhaftes Schnappgefühl am linken Ellbogen verspüre. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. B.___ lediglich um eine andere Beurteilung eines seit der Begutachtung im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes handelt und seither keine Verschlechterung eingetreten ist. Die Schmerzen im linken Arm/Ellbogen bzw. im Zusammenhang mit der Epicondylopathie/Tendovaginitis berücksichtigten auch die Gutachter in der polydisziplinären Expertise (Urk. 10/83/28, Urk. 10/83/49-50). Die Gutachter sowie Dr. B.___ berichteten einhellig darüber, dass die Beschwerden im linken Arm im Dezember 2015 begonnen hatten (Urk. 3/4, Urk. 10/83/28). Die von Dr. B.___ erhobenen Befunde geben keinen Anlass zu Weiterungen (Urk. 3/4 S. 2). Auch dem Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 10/92) sind keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung hindeuten. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Infiltration im linken Ellbogen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Wenn Dr. B.___ festhält, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr finden könne, so ist anzumerken, dass was vorliegend massgebend ist – der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich ist, was keine medizinische Fragestellung darstellt (hierzu nachstehend E. 5).

    Dr. B.___ tätigt im Bericht vom 15. August 2017 keine Aussage darüber, ob dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre. Er gibt jedoch an, dass der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt wegen des tiefen Ausbildungsniveaus sowie sprachlicher Schwierigkeiten keine Stelle finden könne, und deutet damit zumindest an, dass er aus medizinischer Sicht eine Verweistätigkeit für zumutbar erachtet (Urk. 16/1).

    Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung verschlechtert haben soll, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen somit keineswegs. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer aus den nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerden im linken Arm wurden bereits gutachterlich berücksichtigt. Damit basiert die angefochtene Verfügung auf einer umfassenden medizinischen Aktenlage.

4.5    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Einschätzung mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach wie vor eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, allerdings mit einem Belastungsprofil, welches von demjenigen der erstmaligen Rentenprüfung abweicht. Eine insgesamt nicht auszuschliessende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wirkt sich jedoch nicht in relevanter Weise auf das zumutbare Arbeitspensum aus. Ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren hat, ist mittels Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu prüfen. Ein Einkommensvergleich ist aber ohnehin bereits deshalb durchzuführen, da die Beschwerdegegnerin in der letzten leistungsabweisenden Verfügung darauf verzichtet hatte, weil der Beschwerdeführer die ihm eigentlich nicht mehr zumutbare bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen hatte.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer machte geltend, angesichts des relativ kleinen Spektrums an Verweistätigkeiten sei die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar.

5.2    Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

5.3    Das von den Gutachtern formulierte Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit lautet folgendermassen: körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Vermeiden von Belastungen der Hände von über 3 kg, Vibration sowie repetitiven Arbeitsabläufen (Urk. 10/83/21). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern solche Arbeiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Als unzumutbar schlossen die Gutachter lediglich die Tätigkeit als Bauarbeiter oder auch als Maurer aus. Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Zwar sind die ausgewiesenen Einschränkungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Bereich der oberen Extremitäten – erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). Invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend sind die dem Gutachten zu entnehmenden psychosozialen Faktoren, wie mangelnde Sprachkompetenz, längere Arbeitslosigkeit, subjektive Überzeugung, keine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben, Leben von der Sozialhilfe, erschwerter Kontakt zu den Kindern aus erster Ehe, Überschuldung und gesundheitliche Probleme der aktuellen Lebenspartnerin (Urk. 10/83/18). Diese stehen der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit genau so wenig entgegen wie das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1977).


6.

6.1    Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bleibt im Folgenden die Bemessung des Invaliditätsgrads vorzunehmen.

6.2

6.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.2.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).

6.2.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).    

6.3    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist vorliegend auf das letztmals im Jahr 2013 erzielte Erwerbseinkommen bei der letzten Arbeitgeberin, der Y.___, abzustellen, wobei die Bemessung des Invaliditätsgrads für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (2015, sechs Monate nach Anmeldung und nach Ablauf des Wartejahrs) vorzunehmen ist. Das Einkommen des Beschwerdeführers hätte im Jahr 2014 laut den Angaben der Arbeitsgeberin Fr. 4'844.30 zuzüglich 13. Monatslohn betragen (Urk. 10/41/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2015 somit ein Valideneinkommen von Fr. 63'146.10 (Fr. 62'975.90, Indexstand 2014: 2220, Indexstand 2015: 2226; vgl. T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2016, Bundesamt für Statistik).

6.4    Vorliegend ist aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen effektiv erzielten Einkommens eine Parallelisierung vorzunehmen. Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

    Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

    Auf der Basis der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE) hätte der Lohn für Arbeiten im Baugewerbe im Gesundheitsfall im Jahr 2013 (letztmalige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers) Fr. 68'436.45 (Fr. 5’457.-- x 12 : 40 : 41,5 : 2188 x 2204) betragen (LSE 2012 Tabelle T1_skill_level, Ziff. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Männer). Effektiv zu erzielen vermochte der Beschwerdeführer 2013 in seiner Anstellung im Baugewerbe lediglich Fr. 62‘725. (Fr. 4‘825.-- x 13) (Urk. 10/41), was einem Minderlohn von Fr. 5‘711.45, respektive von gerundet 8,3 % (Fr. 5‘711.45 : Fr. 68436.45 x 100), entspricht. Das Invalideneinkommen ist somit um 3,3 % zu reduzieren.

6.5    Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Die Palette der potentiell zumutbaren Stellen ist breitgefächert, weshalb auf den Totalwert für Hilfsarbeiten abzustellen ist. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 5‘312.-- (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2220 [2014] auf 2226 [2015]) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘632.70 (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2220 x 2226).

    Vom hypothetischen Jahreseinkommen 2015 im Betrag von Fr. 66'632.70 sind aufgrund der vorzunehmenden Parallelisierung 3,3 % abzuziehen. Zusätzlich ist angesichts des eingeschränkten Anforderungsprofils und da vorliegend nicht dieselben Faktoren einen Leidensabzug sowie eine Parallelisierung erforderlich machen, ein zusätzlicher Leidensabzug vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin bemass diesen mit 10 %. Ob ein höherer Abzug gerechtfertigt ist, kann vorliegend offen bleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximale Abzug von 25 % gewährt würde. Bei Vornahme eines Abzuges von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 57'990.45 (Fr. 66‘632.70 x 96,7 % x 90 %).

6.6    Wird das Valideneinkommen 2015 von Fr. 63‘146.10 dem Invalideneinkommen von Fr. 57'990.45 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'155.65, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.


7.

7.1    Mit Beschwerde vom 29. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3/3, Urk. 8). Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

7.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Rechtsanwalt Kaspar Gehring machte mit seiner Eingabe vom 8. September 2017 (Urk. 16/5) einen Aufwand von 21,1 Stunden geltend.

    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint der geltend gemachte Aufwand als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können 1 Stunde Aufwand für Instruktion, 3 Stunden für das Aktenstudium und 6 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 11 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. sowie unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer und Barauslagen ein Honorar von Fr. 3700.-- ergibt.

7.4    Entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 3700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

7.5    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Kaspar Gehring verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.




Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 29. März 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 3700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann