Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00381
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 7. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973 und Mutter einer 2002 geborenen Tochter, war vom 1. September 2001 bis 31. Mai 2003 als Strassensozialarbeiterin bei A.___ in einem 70%-Pensum angestellt (Urk. 11/11). Vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2004 war sie als Jugendarbeiterin bei B.___ anfänglich in einem 45%-Pensum und zuletzt während fünf Stunden pro Woche angestellt (Urk. 11/13).
Am 16. August 2004 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2004 zu (Urk. 11/34). Im Zuge einer ersten amtlichen Revision setzte die IVStelle die ganze Rente mit Verfügung vom 20. März 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab 1. Mai 2006 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 11/48). Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahrens veranlasste die IVStelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.___, über welche am 30. November 2007 berichtet wurde (Urk. 11/61) und verfügte am 12. März 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 11/71).
1.2 Die Versicherte war vom 1. Oktober 2011 bis 28. September 2014 bei der J.___ als Sozialarbeiterin in einem 60%-Pensum angestellt (Urk. 11/79 und Urk. 11/124 S. 13). Am 14. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression sowie Angst- und Zwangsstörungen bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/79). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/82) und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/94, Urk. 11/161 und Urk. 11/183) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/132) ein.
Im Rahmen der Eingliederungsberatung gewährte die IV-Stelle zunächst unter dem Titel Frühintervention für die Dauer vom 18. Dezember 2013 bis 30. Juni 2014 ein Achtsamkeitstraining (Urk. 11/116) und anschliessend als Integrationsmassnahme Kostengutsprache für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz (sog. wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz, WISA) vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 (Urk. 11/129) sowie vom 3. März 2015 bis 2. Juni 2015 (Urk. 11/153). Für die Dauer der Integrationsmassnahme wurde der Versicherten am 15. Oktober 2014 sowie am 17. März 2015 ein IVTaggeld zugesprochen (Urk. 11/130-131, Urk. 11/139 und Urk. 11/149 sowie Urk. 11/154 und Urk. 11/157). Mit Schreiben vom 18. April 2015 (Urk. 11/162) beantragte die Versicherte die Verlängerung des WISA um zwei bis drei Monate. Mit Mitteilung vom 2. Juni 2015 sprach ihr die IV-Stelle einen Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum mit IV-Taggeld vom 3. Juni bis 31. August 2015 zu (Urk. 11/170, Urk. 11/173 und Urk. 11/174). Aufgrund der Festanstellung per 1. September 2015 in einem 50%-Pensum (Urk. 11/180) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 8. September 2015 ab (Urk. 11/186). Im Rahmen der Rentenprüfung beauftragte die IV-Stelle Dr. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung über welche am 27. Dezember 2015 berichtet wurde (Urk. 11/197). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. E.___, Orthopädische Chirurgie, nahm am 6. Januar 2016 Stellung (Urk. 11/199 S. 6). Mit Vorbescheid vom 9. März 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/200). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 14. März 2016 sowie ergänzend am 30. Mai 2016 und am 21. November 2016 Einwand (Urk. 11/201, Urk. 11/212 inkl. Beilage [Urk. 11/211] sowie Urk. 11/218 inkl. Beilage [Urk. 11/217]). Hiernach holte die IV-Stelle eine Stellungnahme von Dr. D.___ und von RAD-Arzt Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, ein (Urk. 11/219 und Urk. 11/224). In der Folge verneinte die IV-Stelle am 24. Februar 2017 wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 30. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 24. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss medizinischer Begutachtung vom 27. Dezember 2015 (Urk. 11/197) habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Die vorhandenen psychischen Belastungen würden zu den invaliditätsfremden Faktoren zählen und seien bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. März 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, das psychiatrische Gutachten vom 27. Dezember 2015 bilde keine rechtsgenügende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Ihre Arbeitsfähigkeit sei aufgrund einer rezidivierenden depressiven Episode nach wie vor eingeschränkt. Bereits bei einer leichten depressiven Episode gebe es Schwierigkeiten, die normale Berufstätigkeit und die sozialen Aktivitäten fortzusetzen. Die durch die Beschwerdegegnerin angeführten angeblichen psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht invaliditätsfremd, sondern vorliegend sogar als mittelbar invaliditätsbegründend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin sei deshalb eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2013 (Eingangsdatum, Urk. 11/79) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 11/71) erfolgten Rentenaufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2017 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die erneut Anspruch auf eine Rente begründet.
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 12. März 2008 (Urk. 11/71), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Facharztbericht von Dr. G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie das medizinische Gutachten von Dr. C.___ zugrunde lagen.
Dr. G.___ führte in ihrem Arztbericht vom 28. Mai 2007 (Urk. 11/54) zu Händen der IV-Stelle aus, die Beschwerdeführerin sei vom 25. September 2003 bis 18. Dezember 2006 wegen einer Anpassungsstörung nach psychosozialer und psychisch belastender Schwangerschaft und Geburt sowie anschliessender Kündigung (ICD-10: F43.21) bei ihr in Behandlung gewesen. Ausserdem diagnostizierte sie einen rezidivierenden Erschöpfungszustand seit 2003, eine Persönlichkeit mit Hang zum Perfektionismus sowie einen Status nach Anorexie. Die Therapie sei im Dezember 2006 aufgrund der Zielerreichung abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe längere stabile Phasen und könne die Kinderbetreuung, den Haushalt sowie das 40 bis 50%ige Arbeitspensum bewältigen. Des Weiteren zeige sie mehr Zuversicht, Selbstvertrauen und Lebensfreude, die depressiven Symptome seien gewichen. Die Lebensbewältigung, insbesondere das Einteilen der Kräfte sowie die Beziehungen, werde aber immer eine Herausforderung bleiben. Speziell die verlangsamte Entwicklung der Tochter beeinflusse die Gesundheit der Beschwerdeführerin. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien uneingeschränkt. Die Beschwerdeführerin gerate jedoch schnell in die Erschöpfung und brauche vergleichsweise lange sich zu erholen. Die Belastbarkeit sei entsprechend beschränkt.
3.2 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ am 21. November 2007 eine psychiatrische Begutachtung durch, über welche er am 30. November 2007 berichtete (Urk. 11/61). Er hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 11/61 S. 11):
- Verdacht auf rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig remittiert (ICD10: F33.4)
- Anamnestisch Status nach Anorexia nervosa (ICD-10: F50.01)
- Anamnestisch Status nach Zwangsstörung (ICD-10: F42.2)
- Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1)
Die Beschwerdeführerin habe von Ängsten vor weiteren seelischen Einbrüchen sowie von Versagensängsten berichtet. Sie verfüge über eine gute Introspektionsfähigkeit und sei in der Lage, ihre Problematik genau zu verbalisieren. Eine gewisse Selbstwertproblematik sei weiterhin evident. Die Stimmungslage der Beschwerdeführerin sei jedoch ausgeglichen bei einer guten affektiven Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei gerichtet. Alles in allem präsentiere sie sich in einem recht stabilen psychischen Zustandsbild. Noch vorhanden seien eine erhöhte Erschöpfbarkeit und Ermüdbarkeit. Die Vergangenheit der Beschwerdeführerin zeige eine Häufung psychischer Krisen unterschiedlicher Schweregrade. Dr. C.___ erwähnte eine psychische Dekompensation im Rahmen einer bestehenden Anorexia nervosa, welche eine psychiatrische Hospitalisation nötig gemacht habe, Zwangserkrankungen und ein psychophysischer Erschöpfungszustand nach der Geburt der Tochter (Urk. 11/61 S. 10f.).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sozialarbeiterin attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich zwar (unter der bestehenden Medikation) in einem relativ stabilen psychischen Zustand ohne markante psychopathologische Auffälligkeiten. Aufgrund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur in Verbindung mit der psychiatrisch belastenden Familienanamnese bestehe jedoch die Gefahr einer psychischen Dekompensation bei Belastungssteigerung. Im Falle einer weiterführenden psychischen Stabilisation könne ab Juli 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angenommen werden. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/61 S. 11f.).
3.3 Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. E.___ am 15. Dezember 2007 Stellung (Urk. 11/66) und hielt gestützt auf die im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ festgehaltenen Einschätzungen fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden. Entsprechend sei von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in jetziger Tätigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit, das heisst zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck bei geringem Publikumsverkehr sowie wohlwollende konfliktarme Arbeitsatmosphäre, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. In Anwendung der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG), wobei der Anteil Erwerbsbereich mit 70 % und der Anteil Aufgabenbereich mit 30 % festgesetzt wurden, errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf das effektiv erzielte Bruttoeinkommen im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 23 %, was gewichtet einen Gesamtinvaliditätsgrad von 16,1 % ergab (Urk. 11/66/5).
4.
4.1 Nach ergangener leistungsanspruchsverneinender Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 11/71) meldete sich die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 (Eingangsdatum) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/79). Im Rahmen der Neuanmeldung sind die Berichte von Dr. G.___ (Urk. 11/82/6 und Urk. 11/94), Dr. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/183), sowie das ärztliche Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 11/197) aktenkundig.
4.2 Dr. G.___ äusserte in ihrem Bericht vom 30. Januar 2013 (Urk. 11/82/6f.) zu Händen der Krankentaggeldversicherung, in akuter Krise habe sich die Beschwerdeführerin im September 2012 bei ihr gemeldet und stationär ins Kurhaus I.___ eintreten wollen, wo sie vom 24. September bis 24. Oktober 2012 gewesen sei. Seither komme die Beschwerdeführerin zur wöchentlichen psychiatrischen Einzelsitzung zu ihr. Dr. G.___ berichtete, die Beschwerdeführerin wirke sorgenvoll, rasch verunsichert und schreckhaft, im Kontakt jedoch sehr gewissenhaft und zugewandt. Sie diagnostizierte rezidivierende depressive Episoden, zurzeit mittelgradig bis schwer (ICD-10: F33.1/2), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0), wobei sich diese insbesondere darin äussern würden, dass die Beschwerdeführerin vom Gedanken besetzt sei, sie müsse ohne Psychopharmaka aus der Krise finden.
Die Arbeitssituation betreffend bemerkte Dr. G.___, die von der Beschwerdeführerin verrichtete Arbeit beim J.___ in einem Wiedereingliederungsprojekt für randständige Menschen sei mit dem Gesundheitszustand nicht vereinbar. Als ungünstig erachte sie auch die hohe geforderte Flexibilität sowie die relativ wenig klare Betriebsstruktur. Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. September 2012. Seit dem 5. November 2012 erachte sie die Beschwerdeführerin als teilarbeitsfähig (2 x 4 Stunden reine Büroarbeit pro Woche). Dr. G.___ prognostizierte, da die Beschwerdeführerin an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung leide, bestehe auch zukünftig das Risiko einer erneuten Episode und das Einbrechen unter vermehrter Belastung. Sie verfüge aber auch über Ressourcen, wie beispielsweise eine rasche Auffassungsgabe, Intelligenz, Pflichtgefühl, Zuverlässigkeit und eine abgeschlossene Berufsausbildung, entsprechend sei in einem strukturierten Arbeitsumfeld eine Teilzeitarbeit im Umfang von 50 bis 60 % durchaus vorstellbar. Diese Aussagen wiederholte Dr. G.___ auch in ihrem Arztbericht vom 8. Juni 2013 (Urk. 11/94).
4.3 Im Arztbericht vom 4. September 2015 (Urk. 11/183) informierte Dr. H.___ zu Händen der IV-Stelle, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 3. Oktober 2014, wobei sie anfänglich wöchentliche Konsultationen durchgeführt habe, später nur noch alle zwei bis drei Wochen. Die psychischen Beschwerden würden vor allem aus depressiven, ängstlichen sowie zwanghaften Symptomen bestehen. Im Rahmen des Arbeitsversuchs habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsbelastung mit zunehmendem Pensum stark gespürt und sei schnell an ihre psychischen Grenzen gekommen. Es zeige sich eine schnelle Ermüdbarkeit mit längeren Erholungsphasen sowie das erneute Auftreten von depressiven Symptomen wie Antriebslosigkeit, Appetit- und Schlafstörungen. Die Zwangssymptomatik habe sich nicht verstärkt, bestehe aber weiterhin in Form von Kontrollzwängen. Zusätzlich bestehe eine Lumboischialgie und eine Diskushernie, infolge derer die Beschwerdeführerin vom 24. August bis 13. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Hinsichtlich der Prognose stellte Dr. H.___ fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der depressiven Erkrankung mit Zwangs- und Angstsymptomatik sowie ihrer anankastischen Persönlichkeitsstruktur an der Grenze ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit angelangt. Nur unter medikamentöser Therapie und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung könne sie ein 50%-Pensum in einer ihr angepassten Tätigkeit aufrechterhalten. Eine Steigerung des Pensums sei unrealistisch. Im erlernten Beruf als Drogistin sowie im angelernten Beruf als Sozialarbeiterin bestehe momentan und bis auf Weiteres keine Arbeitsfähigkeit. Inwieweit die Diskushernie dauerhaft Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, müsse im Verlauf beurteilt werden.
4.4 Dr. D.___ erstatte am 27. Dezember 2015 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/197). Die Untersuchung fand am 8. Dezember 2015 statt.
Die Gutachterin legte im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin sei Mutter einer Tochter, die wegen einer seit Geburt bestehenden Entwicklungsverzögerung einen erhöhten Pflegeaufwand benötige. Seit dem Jahr 2012 sei die Tochter in einer Pflegefamilie untergebracht, da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer seit Kindheit bestehenden psychischen Probleme mit der Fürsorge als alleinerziehende Mutter überfordert gewesen sei. Die Krankheitsentwicklung der Beschwerdeführerin habe mit Schwierigkeiten im Erwerb der altersgemässen Sozialkompetenz, speziell der Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit in der Schulklasse, begonnen (Urk. 11/197 S. 19).
Auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen, selbstunsicheren und zwanghaften Zügen habe sich vorübergehend während der Ausbildungszeit eine Anorexia nervosa und später eine Zwangsstörung entwickelt, letzteres lasse sich klinisch nicht ganz klar herausarbeiten. Im Verlauf der letzten Jahre seien die Diagnosen mehrfach geändert worden, was die wechselnden Akzentuierungen zwischen depressiven, ängstlichen und zwanghaften Beschwerden widerspiegle (Urk. 11/197/20).
Dr. D.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.4), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/197 S. 24). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlichen, selbstunsicheren und zwanghaften Zügen (ICD-10: Z73.1), anamnestisch Status nach Anorexia nervosa (ICD-10: F50.01) sowie anamnestisch Status nach Zwangsstörung (ICD-10: F42.2).
Während der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin bewusstseins- und orientierungsklar gewesen. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien im Gesprächsverlauf gut gewesen, gegen Ende etwas abnehmend. Die Beschwerdeführerin zeige eine leicht bedrückte Stimmung, sei im Kontakt sehr zurückhaltend, kaum schwingungsfähig und mit reduzierter Vitalität. Sie grüble nicht, mache sich aber sorgenvolle Gedanken über anstehende Stresssituationen (Besuch der Tochter). Für Zwangshandlungen oder -gedanken gebe es keine objektiven Hinweise und solche seien von der Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt worden. Die Stimmung sei morgens gedrückt, würde sich aber im Verlaufe des Tages bessern. Sie habe leichte Antriebsstörungen und sei psychomotorisch etwas ängstlich-gehemmt (Urk. 11/197 S. 17). Das zeige auch das Freiburger Persönlichkeitsinventar. Der Test gebe Hinweise auf eine sehr gehemmte, introvertierte Persönlichkeit. Die von Dr. D.___ durchgeführte Mini-ICF-APP ergab, dass die Durchsetzungsfähigkeit in Konfliktsituationen aufgrund der Introversion und Hemmung als eher gering einzustufen sei. Im Rahmen der Stresstoleranz könne sich die Beschwerdeführerin nur bedingt auf grössere Veränderungen einlassen (Urk. 11/197 S. 18). Die Hilfsbereitschaft, Kontaktfähigkeit, Sozialkompetenz, Zuverlässigkeit, Motivation, Einsatzbereitschaft sowie die Flexibilität seien als persönliche Ressource der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Beeinträchtigend seien auf der anderen Seite die geringe Ausdauer, Erschöpfbarkeit, reduzierte psychische Belastbarkeit, Schwierigkeiten mit Abgrenzung und Selbstbehauptung, Gehemmtheit und die Introversion (Urk. 11/197 S. 23).
Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund des reduzierten Durchhaltevermögens und der Selbstbehauptungsfähigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Drogistin. Die Anstellungen im sozialen Bereich seien nicht anhaltend und immer wieder von psychischen Krisen begleitet gewesen. Eine dauerhafte Belastbarkeit in diesem Beruf sei wahrscheinlich nicht gegeben. Als Sozialarbeiterin ohne volle Verantwortungsübernahme, ohne sehr schwierige Klienten und ohne hohe organisatorische Ansprüche sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, die ihrer psychischen Leistungsfähigkeit entspreche (z.B. im Bürobereich), sei die Beschwerdeführerin hingegen vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 11/197 S. 27ff.).
Vergleiche man die Ausgangsbedingungen von 2007 und heute, so sei festzustellen, dass seit 2012 eine wesentliche Erleichterung durch die Entlastung der Pflege der Tochter stattgefunden habe. Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt verbessert. Beruflich habe dies bisher nicht wesentlich zur Besserung beigetragen. Aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht seien entsprechend noch Potenziale vorhanden, die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Erwerbstätigkeit in der Tätigkeit als Drogistin oder in einer angepassten Tätigkeit auszuschöpfen (Urk. 11/197 S. 22). Den Einschätzungen von Dr. C.___ könne im Wesentlichen gefolgt werden (Urk. 11/197 S. 29).
4.5 RAD-Arzt Dr. E.___ stützte sich in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2016 (Urk. 11/199) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gebessert. Die Beschwerdeführerin sei somit in einer angepassten Tätigkeit zu 75 bis 100 % arbeitsfähig. Im Bereich der Sozialarbeit sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Man empfehle die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Ermessen des Facharztes über ein Jahr, danach könne eine medizinische Neubeurteilung durchgeführt werden.
4.6 Dr. H.___ teilte in ihrem Bericht vom 29. April 2016 (Urk. 11/211/1-4), der im Rahmen des Einwandverfahrens nachgereicht wurde, mit, die Beschwerdeführerin komme in ihrer Erwerbstätigkeit immer wieder an ihre psychischen Grenzen. Die aktuelle Arbeit als Atelier-Mitarbeiterin in der O.___ Institution stelle eine Art geschützter Arbeitsplatz dar, an dem die Beschwerdeführerin das Programm auch selber mitbestimmen könne und nur wenig zeitlichen Stress habe. Trotz dieser «nischenhaften» Arbeitsstelle benötige sie längere Regenerationszeiten, ziehe sich sozial zurück, zeige Antriebsstörungen am Morgen, Appetit- und Schlafstörungen sowie Stimmungsschwankungen. An den Wochenenden gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, alles Vorgenommene zu erledigen und auch die Besuche der Tochter seien für sie sehr belastend. Aufgrund der Erkrankung und der Beschwerden sei entsprechend nicht von einer Erhöhung des Arbeitspensums auszugehen. Auch als Drogistin bestehe keine Arbeitsfähigkeit, bestehe diese Arbeit heutzutage doch vielfach in Beratung und Verkauf von Produkten mit vielen Kundenkontakten. Aus ihrer ärztlichen Sicht bestehe im angestammten Beruf als Sozialarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im erlernten Beruf als Drogistin schätze sie die Arbeitsunfähigkeit auf 70 %, da sie zunehmenden Kundenkontakt habe, dem sie mit ihren Persönlichkeitszügen und schnellen Dekompensationen nicht gewachsen sei und der wohl zu Stress führen würde.
4.7 Wegen Verdachts auf Asperger-Syndrom war die Beschwerdeführerin von K.___, Psychologin, am 14. Januar und am 4. Februar 2013 abgeklärt worden. In ihrem Bericht vom 27. April 2016 (Urk. 11/211/5f.) legte sie dar, das diagnostische Interview (ASDI) sowie die anamnestischen Erhebungen würden auf eine atypische Autismus-Spektrums-Störung hinweisen. Betroffen sei unter anderem der Bereich der sozialen Beeinträchtigung. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie habe Probleme, soziale Signale zu verstehen. Insbesondere in einer Gruppe sei sie deshalb schnell verunsichert und verliere den Überblick. Als weiteren Bereich gab K.___ einengende Interessen/Spezialinteressen an. Schliesslich seien auch die repetitiven Routinen und Interessen Anzeichen für eine autistische Störung. So habe die Beschwerdeführerin Kontroll- und Ordnungszwänge, Zwangsgedanken und einen Hang zu Perfektionismus. Tagesprogrammänderungen würden grossen Stress auslösen und der Umgang mit Neuem sei schwierig.
4.8 Mit Schreiben vom 21. November 2016 (Urk. 11/218) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Universitätsklinik L.___ vom 25. Oktober 2016 die Autismus-Spektrums-Abklärung betreffend zu Händen der IV-Stelle ein (Urk. 11/217). Die Beschwerdeführerin wurde am 18. August und am 13. September 2016 klinisch und testpsychologisch untersucht, wobei die Diagnose einer Autismus-Spektrum Störung nicht bestätigt wurde. Es würden sich zwar einzelne klinische Teilaspekte zeigen, die in Richtung Autismus weisen würden, gesamthaft wirke das Verhalten der Beschwerdeführerin aber oft intuitiv und Anzeichen einer autistischen Störung in der verbalen und nonverbalen Kommunikation würden fehlen. Die Art und Ausprägung der zwanghaften Symptomanteile seien eher unspezifisch und könnten, konzeptuell passend zur sozialen Unsicherheit, gut auch als Ausdruck einer Cluster-C-Persönlichkeit (nach DSM) verstanden werden.
Die Ärzte der Universitätsklinik L.___ hielten aber fest, ungeachtet der diagnostischen Beurteilung seien die funktionellen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sehr deutlich geworden. Sie stützten die Einschätzung, dass eine überdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsleistung bestehe.
4.9 Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. F.___ am 5. Januar 2017 Stellung (Urk. 11/224) und stellte fest, es seien keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung ersichtlich. Dr. H.___ habe zwar eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik genannt, psychische Befunde seien jedoch keine mitgeteilt worden. Weil keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten/Tatsachen genannt würden, bestehe kein Grund, die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 6. Januar 2016 zu ergänzen.
5.
5.1 In erwerblicher Hinsicht bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1993 eine Lehre als Drogistin abschloss (Urk. 11/105/21) und anschliessend einige Zeit (Oktober 1993 bis August 1995 [Urk. 11/105/20]) wie auch vorübergehend 1996 [Urk. 11/105/18], 1999 [Urk. 11/105/12] sowie 2006/07 [Urk. 11/105/8]) in diesem Beruf arbeitete (Urk. 11/105/2). Die 1996 begonnene Ausbildung an der Fachhochschule M.___, brach sie 1997 ab und arbeitete danach als Teilzeiterin im Projekt N.___ (Urk. 11/105/15), Receptionistin (Urk. 11/105/14), Korrektorin (Urk. 11/105/13) und Drogistin (Urk. 11/105/12). Von Dezember 1999 bis März 2002 war sie in einer Sport-, Freizeit- und Kulturanlage für Jugendliche zu einem Pensum von 70 % zuständig für die Administration (Urk. 11/105/11). Anschliessend arbeitete sie bis 31. Mai 2003 im selben Pensum als Strassensozialarbeiterin/Projektleiterin (Urk. 11/105/10) bzw. bis 31. Juli 2004 als Projektbegleiterin in der Jugendarbeit zu einem Pensum von ca. 45 % (Urk. 11/105/9). Daneben half sie wiederholt in der Organisation O.___ Festivals mit und von August 2006 bis Juni 2007 übernahm sie organisatorische und Sekretariatsarbeiten für die P.___ GmbH (Urk. 11/105/7). Seit dem 22. Oktober 2007 war sie zu einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiterin und Betreuerin im Bereich Asylkoordination bei der Gemeinde Q.___ angestellt (Urk. 11/105/6) und erzielte hierbei einen Monatslohn von 3'240.-- (x 13; vgl. Urk. 11/70/3). Das hierbei effektiv erzielte Einkommen wurde im Zeitpunkt der Renteneinstellung als Invalideneinkommen herangezogen (Urk. 11/71/2). Im Oktober 2011 wechselte sie zur J.___ und war – ebenfalls im 60%-Pensum - als Sozialarbeiterin im Bereich soziale Integration tätig. Nach einem Arbeitsplatzwechsel – wobei sie zwei Monate parallel an zwei Dienststellen gearbeitet haben soll – kam es im September 2012 zu einem gesundheitlichen Einbruch (vgl. Urk. 11/91/3), der zur erneuten Anmeldung bei der IV führte. Per Ende der Krankentaggeldzahlungen (28. September 2014) kündigte die J.___ das Arbeitsverhältnis (Urk. 11/124/13).
5.2 Damit hat sich seit der Rentenaufhebung (Ende April 2008) in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls die erwerbliche Situation dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin nicht mehr als Sachbearbeiterin/Betreuerin im Asylwesen arbeitet und die nachfolgende Arbeitsstelle als Sozialarbeiterin ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen verlor. Ferner wird die Tochter seit Januar 2013 (Urk. 11/82/6) in einer Pflegefamilie betreut, weshalb sich auch der Aufgabenbereich jedenfalls hinsichtlich des Ausmasses der Kinderbetreuung und damit die Aufteilung im Aufgabenbereich wesentlich geändert hat, und diesem Umstand soweit gesundheitlich bedingt - auch in der Einschränkung im Haushaltsbereich Rechnung zu tragen wäre. Ob dieser Umstand in Bezug auf die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode auch zu einem Statuswechsel hin zu einer vollen Erwerbstätigkeit führt, wie die Beschwerdeführerin beschwerdeweise anbringt (Urk. 1 Ziff. 6), kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 6.5) offengelassen werden. Da die Fremdbetreuung der Tochter mit der psychischen Überforderung der Beschwerdeführerin zusammenhängt (vgl. E. 4.4), ist fraglich, ob im hypothetischen Fall ohne Gesundheitsschaden sich ihre Tochter unter der Woche in einer Pflegefamilie aufhalten würde und die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 100 % erhöht hätte. Hier ist auch zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Eingliederungsberaterin am 23. November 2013 angegeben hatte, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 50-60 % arbeiten (Urk. 11/113/3), einer im Zeitpunkt der einmaligen Haushaltsabklärung (Februar 2005) vergleichbaren Angabe (Urk. 11/15/2), wonach die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen ein 70%iges Pensum anstrebte.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit erneut in rentenbegründem Ausmass eingeschränkt ist.
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2015 (Urk. 11/197).
6.2 Das psychiatrische Gutachten wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. D.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5).
6.3 Dr. D.___ legte in ihrem Gutachten im Wesentlichen dar, der durch die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F33.1) bestehend seit Adoleszenz, könne zugestimmt werden, wenn auch aktuell objektiv nur Hinweise auf eine leichte Ausprägung vorhanden seien (Urk. 11/197 S. 20). Dies zeige auch das Testergebnis der Hamilton-Depressionsskala, gemäss welchem Hinweise auf eine bloss leichte depressive Symptomatik bestehen würden (Urk. 11/197 S. 17). Was die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin im Hinblick auf die generalisierte Angststörung (ICD10: F41.1) mit Zwangshandlungen und -gedanken (ICD-10: F42) sowie die schnelle Ermüdbarkeit und die wieder auftretenden depressiven Symptome (Antriebslosigkeit, Appetit- und Schlafstörungen) betrifft, stellte Dr. D.___ fest, aus gutachterlicher Sicht liege keine ausgeprägte Symptomatik vor. Selbst die Beschwerdeführerin schätze sich als relativ stabil ein. Sie habe berichtet, seit ihre Tochter im Jahr 2012 in eine Pflegefamilie platziert worden sei, könne sie wieder ungestört durchschlafen und ihre Freizeit nach ihren Bedürfnissen gestalten (vgl. Urk. 11/197 S. 18). Sie könne ihren Haushalt bewältigen und sich um ihren Hund kümmern. Durch dessen Begleitung könne sie ausserdem ihre sozialen Ängste in Bezug auf Menschenansammlungen, im öffentlichen Verkehr oder beim Einkaufen reduzieren (vgl. Urk. 11/197 S. 14 und S. 20). Dr. D.___ gab an, klinisch liessen sich keine konkreten Hinweise auf eine relevante Zwangssymptomatik eruieren. Somit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht weder in Bezug auf die depressive, noch auf die ängstliche und die zwanghafte Symptomatik eine relevante Leistungseinschränkung für angepasste Tätigkeiten abzuleiten (Urk. 11/197 S. 20). Diese Beurteilung von Dr. D.___, die sie in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist grundsätzlich einleuchtend und plausibel.
Auch unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen persönlichen Ressourcen und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist es nachvollziehbar, dass keine ausgeprägten Einschränkungen festgestellt wurden und die gleiche Einschätzung wie bei Dr. C.___ (vgl. E. 3.2) resultierte. Daran vermögen auch die Ausführungen von Dr. H.___ keine Zweifel zu begründen.
6.4 Insofern als Dr. H.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sozialarbeiterin sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. E 4.3), konnte Dr. D.___ dieser Einschätzung aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht folgen. Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite in ihrer jetzigen Anstellung als angelernte Sozialarbeiterin in einem 50%-Pensum und bleibe dabei psychisch stabil. Eine angepasste Tätigkeit solle so ausgestaltet sein, dass ein höheres Pensum (z.B. 70 bis 100 %) zumindest aus medizinisch-theoretischer Sicht realistisch sei. Die prognostische Einschätzung des Krankheitsverlaufs sei wohl problematisch und aus therapeutischer Sicht sei angesichts der bisherigen Krankheitsentwicklung nicht auszuschliessen, dass psychische Krisen mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit wieder auftreten würden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf diese Wahrscheinlichkeit aber nicht abgestellt werden, sei das Eintreten einer Krise doch nicht sicher. Es bestehe auch die Wahrscheinlichkeit, dass keine Krisen mehr auftreten, da die Beschwerdeführerin psychosozial entlasteter sei als noch vor 2012 und weil therapeutisch noch deutliches Behandlungspotenzial vorhanden sei (Urk. 11/197 S. 21).
Dr. D.___ schloss sich sowohl in der Beurteilung als auch in der Diagnose den Ausführungen des Vorgutachters Dr. C.___ an (Urk. 11/197 S. 22). Basierend auf dem gleichen Gesundheitsschaden attestierte Dr. C.___ bereits im November 2007 eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, was von Dr. D.___ im Dezember 2015 bestätigt wurde (vgl. E. 3.2 und E. 4.4). Die bescheinigte Arbeitsfähigkeit als angelernte Sozialarbeiterin betreffend beruhen die marginalen Abweichungen in den prozentualen Angaben durch Dr. C.___ und Dr. D.___ auf einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Grunde gleichen Sachverhalts. Seit der Rentenaufhebung im Jahr 2008 ist entsprechend keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Dr. D.___ sprach von einer Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 11/197 S. 29).
Vor diesem Hintergrund kam Dr. D.___ - nach Prüfung der sogenannten Standardindikatoren (vgl. Urk. 11/197 S. 22-30) - zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch noch in der Lage sei, den bisherigen Berufstätigkeiten als Drogistin im Umfang eines 75%-Pensums und derjenigen als Sozialarbeiterin zu 50 % nachzukommen. In einer angepassten Berufstätigkeit (Bürobereich) sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Auch diese Beurteilung der Gutachterin ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
6.5 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausbildung als Sozialarbeiterin HFS abgeschlossen und heute vollzeitlich in diesem Beruf mindestens Fr. 8'001.-- monatlich verdienen würde, was zur Bemessungsgrundlage des Valideneinkommens heranzuziehen sei (Urk. 1 S. 7). Praxisgemäss werden an den Nachweis eines beruflichen Aufstiegs bzw. eines Berufswechsels mit höherem Einkommen im hypothetischen Fall ohne Gesundheitsschaden hohe Anforderungen gestellt (vgl. zur Kasuistik: Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28a N 63ff.). Vorliegend ist nicht erstellt, ob und wann die psychischen Beschwerden Einfluss auf die Berufswahl bzw. Berufsausbildung genommen haben, ist insbesondere nicht dargetan, dass ohne gesundheitliche Einschränkungen eine berufliche Zweitausbildung anhand genommen bzw. abgeschlossen worden wäre. Auch gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Case Managerin an, später als alleinerziehende Mutter keine Möglichkeit mehr gesehen zu haben, das Studium abzuschliessen (Urk. 11/91/3), weshalb auch andere als einzig gesundheitliche Gründe für den fehlenden Abschluss als Sozialarbeiterin in Betracht fallen. Entgegen der Behauptung, nach 1995 nie mehr im gelernten Beruf als Drogistin gearbeitet zu haben (Urk. 1 S. 7), ist eine solche Anstellung wiederholt nach 1996, letztmals in den Jahren 2006/07 belegt (E. 5.1). Es ist nicht dargetan, dass ihr die Ausübung dieses Berufes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Angesichts der medizinisch attestierten Leistungsfähigkeit von 75 % ist – selbst unter der Annahme eines Statuswechsels (vgl. E. 5.2) – keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit zu erwarten. Ferner ist davon auszugehen, dass seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 11/71) in gesundheitlicher Hinsicht keine wesentliche Veränderung eingetreten ist und eine Bürotätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin Asylkoordination Q.___ innehatte (vgl. Urk. 11/70/2), aus medizinischer Sicht vollzeitlich zumutbar wäre.
6.6 Eine rentenbegründende Sachverhaltsänderung ist seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 12. März 2008 (Urk. 11/71) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 24. Februar 2017 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 8-9), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und, da auch die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie nach § 16 Abs. 4 GSVGer zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
7.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Da Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, keine Honorarnote eingereicht hat, ist deren Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen. Mit Blick auf vergleichbare Fälle ist die Prozessentschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- auf insgesamt Fr. 1'648.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 30. März 2017 wird der Beschwerdeführerin Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Karin Wüthrich, Olten, wird mit Fr. 1’648.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Karin Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler