Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00385


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 24. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1984 geborene X.___ brach kurz vor der Matura das Gymnasium ab und absolvierte hernach eine Ausbildung zur Fotografin und später zur Tanzpädagogin. Zuletzt arbeitete sie bis Mai 2011 sporadisch im Mode-Verkauf und im Fitnesszentrum und erledigt später die Hauswart- und Gartenarbeiten in der Liegenschaft ihrer Eltern bei einem Pensum von circa 30 % (Urk. 11/11). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 11/4) meldete sich die Versicherte am 27. Mai 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/11). Die
IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und auferlegte X.___ am 17. Juli 2013 eine Schadenminde-rungspflicht im Sinne einer sechsmonatigen Analgetika-Abstinenz und sistierte das Abklärungsverfahren (Urk. 11/20). Am 11. Februar 2014 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seine Stellungnahme zur Analgetika-Abstinenz (Urk. 11/23-24). Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 26. Mai 2014, Urk. 11/29). Mit Vorbescheid vom 19. August 2014 stellte die
IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/31), wogegen sie am 4. September 2014 Einwand erhob und zugleich berufliche Massnahmen beantragte (Urk. 11/33). Mit Verfügung vom 29. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Rente und berufliche Massnahmen, Urk. 11/37). Dagegen erhob X.___ am 24. Oktober 2014 erneut Einwände (Urk. 11/12 und Urk. 11/39-40). Nach dem Standortgespräch (Urk. 11/41-44) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2015 die Verfügung vom 29. September 2014 wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/45). Daraufhin tätigte sie weitere medizinische Abklärungen und schloss am 16. Dezember 2015 die Arbeitsvermittlung ab, da der Sozialdienst O.___ eine Beschäftigungsmassnahme aufgleisen werde (Urk. 11/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/59-63) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 11. August 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1), wobei die bei der Beschwerdegegnerin direkt eingegangene Beschwerde erst am 30. März 2017 ans hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 4-6). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und nahm Stellung zum Bericht des Psychiatriezentrums A.___ der B.___ AG vom 29. Mai 2016 (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-2 und Urk. 11/1-79). Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 zu (Urk. 12). Am 30. August 2017 nahm das Psychiatriezentrum A.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung zu Ziff. 6 der Beschwerdeantwort (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin leitete diese Stellungnahme am 4. September 2017 ans Gericht weiter. Eine Replik ging innert Frist nicht ein (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2016 zusammengefasst auf den Standpunkt, dass zwar eine psychische Erkrankung vorliege, diese aber keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstelle und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).

    Unter Bezugnahme auf den seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Psychiatriezentrums A.___ vom 29. Mai 2016 (Urk. 10) äusserte sich die Beschwerdegegnerin überdies dahingehend, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die darin diagnostizierte schizophrenieforme Störung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Jugendalter vollständig verhindern solle, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (zum Ganzen Urk. 9).

2.2    Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sie als Migräne-patientin invalid sei und deshalb Anspruch auf Leistungen der Invalidenver-sicherung habe (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht der Neurologischen Poliklinik des C.___ vom 26. Juni 2013 (Urk. 11/19 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einmalig (am 24. Juni 2013) am C.___ vorstellig gewesen sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht erfolgt. Im beigelegten Bericht vom 24. Juni 2013 (S. 5-8) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

    -    Migräne ohne Aura, seit circa 1999

        -    Photo-, Phonophobie, Nausea und Erbrechen, Zunahme unter         Bewegung

        -    gutes Ansprechen auf Maxalt

    -    Analgetikaübergebrauchskopfschmerz (Erstdiagnose)

        -    20 Tabletten Rizatriptan (Maxalt) pro Monat seit circa 2010

    -    Depression (aktenanamnestisch)

    Die Kopfschmerzen hätten circa 1999, im Alter von 14 Jahren, begonnen und seien pulsierend stechend mit einer Intensität von bis 10/10 auf der Visuellen Analogskala (VAS). Die Beschwerdeführerin habe vor allem während der Menstruation während 5-6 Tagen starke Kopfschmerzen. Aktuell erleide sie jeden 2./3. Tag eine abgeschwächte Kopfschmerzattacke. Seit der Schulzeit habe sie mehrere Arbeitsversuche unternommen, sei jedoch nicht arbeitsunfähig gewesen. So sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, sie habe aber auch nicht gearbeitet.

3.2    Dr. Y.___ nahm in seinem Bericht vom 11. Februar 2014 Stellung zur auferlegten Schadenminderungspflicht (Analgetika-Abstinenz) und nannte folgende Diagnosen:

    -    Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10:     F 60.31) bei persönlichkeitsstrukturellen Defiziten

    -    Migräne ohne Aura (Erstdiagnose 1999),     Analgetikaübergebrauchskopfschmerz (Kopfwehsprechstunde C.___, 2013)

    -    verschiedene Abhängigkeiten (Kopfwehmedikamente, Cannabis, Cola,     Nikotin, ICD-10: F 19.25)

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. August 2013 bei ihm in ambulanter Behandlung gewesen, bis sie diese Ende Dezember 2013 abgebrochen habe, nachdem sie mit ihrer süchtigen Verhaltensweise konfrontiert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei unter schwierigen, verstrickt-zerstrittenen, inkonsistenten familiären Verhältnissen aufgewachsen. So habe es zwischen den Eltern, die seit Jahren getrennt lebten, einen Dauerkonflikt gegeben. Ihre ältere Schwester mit Turner-Syndrom sei 2003 mit 20 Jahren gestorben. Möglicherweise sei die Beschwerdeführerin durch die intensive medizinische Problematik der älteren Schwester zu kurz gekommen. Nach der Primarschule habe sie die Mittelschule besucht und kurz vor der Matura abgebrochen. Die altersentsprechend wirkende, schlanke, feingliedrige, gepflegte, nach Zigarettenrauch riechende und kooperative Beschwerdeführerin sei im Kontakt freundlich, offen und spontan berichtend. Die Gestimmtheit sei raschen kontextbedingten Wechseln unterworfen. Oft sei die Stimmung adäquat zur Situation. Daneben trete jedoch je nach Thematik eine emotionale Labilität, verzweifelte Trauer mit Tränen, oder auch Wut auf. Daraus resultiere ein subjektiver Realitätsverlust. Deutlich sei die Angst, etwas an ihren Verhaltensweisen, insbesondere ihrem Suchtmittelkonsum, zu ändern. Dabei träten deutliche Rationalisierungstendenzen auf. Der Antrieb sei normal. Hinsichtlich der Kognition sei sie bewusstseinsklar und es gäbe keine Hinweise auf Drogenwirkung. Sie sei allseits orientiert und habe keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen. Das formale Denken sei kontextuell unterschiedlich: teilweise klar und stringent (wenn es um den Alltag gehe), teilweise umständlich, vage, ideenflüchtig, assoziativ, ab und zu in schwindelerregendem Tempo, etwa wenn es um religiöse Inhalte, übersinnliche religiöse Überzeugungen und Wahrnehmungen (zum Beispiel die „Erscheinung“ eines Engels oder die ausgedehnte Internetrecherche auf der Suche nach dem „Antichrist“) gehe. Inhaltlich weise sie missionarische Tendenzen auf und wolle den Menschen ihre Lügen zeigen. Es lägen keine offensichtlichen wahnhaften Elemente vor und Hinweise auf Sinnestäuschungen fehlten. Die Intelligenz sei gemäss klinischer Einschätzung im normalen Bereich.

    Die Beschwerdeführerin, welche keinen Berufsabschluss habe, habe er vom 27. August 2013 bis zum 31. Januar 2014 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung sei festzuhalten, dass aufgrund der emotionalen Labilität, des selbstdestruktiven Umgangs, der Beziehungsmuster, der Suchttendenzen diagnostisch eher eine emotional labile Persönlichkeitsstörung vorliege. Zudem beständen die häufigen Migräneanfälle. Die süchtigen Verhaltensweisen stabilisierten subjektiv die Befindlichkeit. Objektiv betrachtet verschlimmerten sie aber mit grosser Wahrscheinlichkeit die Migränesituation und blockierten die psychosoziale und berufliche Entwicklung seit Langem, trotz vorhandener Ressourcen. Die Persönlichkeitsstörung entspreche einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert. Die süchtigen Verhaltensweisen stellten einen Symptomkomplex im Rahmen der Persönlichkeitsstörung dar. Die ebenfalls vorliegende Migräne respektive der Analgetikaübergebrauchskopfschmerz stellten ein zusätzliches Hindernis dar. Aufgrund des klinischen Zustandsbildes hätte die funktionelle Leistungsfähigkeit bestenfalls für einen geschützten Arbeitsplatz gereicht. Im ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin nicht tragbar. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung (gegebenenfalls sei eine initiale stationäre Entgiftungsbehandlung nötig) würde die gesundheitliche Situation - und damit die Arbeitsfähigkeit - mit grosser Wahrscheinlichkeit verbessern. Berufliche Massnahmen wären zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. Die Prognose hänge davon ab, ob es gelinge, die Beschwerdeführerin in eine verbindliche psychotherapeutische Behandlung einzubinden und ob es ihr dabei gelinge, die Emotionen besser zu kontrollieren und neue Copingstrategien für ihre Kopfschmerzen zu erlernen. Damit könnte eine Chronifizierung des Krankheitsbildes mit grosser Wahrscheinlichkeit verhindert werden. Es sei ein schwieriges Unterfangen, bei dem Alter, den intellektuellen und verbalen Ressourcen der Beschwerdeführerin sei ein Erfolg aber durchaus möglich (Urk. 11/24).

3.3    Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. Mai 2014 nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.31), gegenwärtig grösstenteils kompensiert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein schädlicher Gebrauch von Nikotin und Cannabis (ICD-10: F 19.1). Aufgrund der anamnestischen Angaben könne bei der Beschwerdeführerin von keiner genetischen Vulnerabilität für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen ausgegangen werden. Die Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Erlebnisse verlaufen, sei jedoch geprägt durch emotionale Instabilität bei den Eltern gewesen, was auch bei ihr zur Bildung emotional instabiler Persönlichkeitszüge geführt habe. Die jahrelangen ungelösten Ehekonflikte ihrer Eltern, offenbar auch nach der Scheidung, weil sie im gleichen Haus wohnten, hätten bei der Beschwerdeführerin bereits im Kindesalter zu einer emotionalen Störung geführt, die im Rahmen der Migräneattacken verstärkt worden sei und aufgrund der anamnestischen Angaben im Jahr 2002 zu einer depressiven Phase geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer psychischen Probleme, die sie allerdings vordergründig auf die Migräne zurückführe, mehrere psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen, welche aufgrund ihrer emotionalen Instabilität immer wieder abgebrochen worden seien, jedoch eine längere Dekompensation der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung hätten verhindern können. Die Beschwerdeführerin habe im Erwachsenenalter zwar immer versucht, sich beruflich zu positionieren, es sei ihr aber nicht gelungen während einiger Jahre einen festen Arbeitsplatz zu behalten. Aufgrund der anamnestischen Angaben sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2011 arbeitslos, wobei sie nicht ganz untätig sei und den Haushalt mit der Mutter zusammen führe und die Gartenarbeiten ums Haus der Eltern erledige. Auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten Freizeitaktivitäten deuteten nicht auf einen sozialen Rückzug, Vernachlässigung der sozialen Kontakte und fehlende Hobbies hin. Die von ihr beschriebenen Aktivitäten seien sicherlich als wichtige Ressourcen anzunehmen. Aufgrund der Persönlichkeitsdefizite sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht in der Lage, eine konstante Arbeitsleistung auf dem freien Wirtschaftsmarkt von mehr als 50 % zu erbringen. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen, trotz vieler Therapeutenwechsel, hätten aber eine schwere Dekompensation der Persönlichkeitsstörung verhindern können und sollten ihr auch in Zukunft Halt und eine zunehmende emotionale Stabilität verleihen. Dazu brauche sie aber zwecks Verbesserung ihrer allgemeinen Ausdauer ergänzend zu den etablierten therapeutischen Massnahmen auch ein Arbeitstraining mit fachlicher Unterstützung bei der nachfolgenden Stellensuche. Gegenwärtig könne ihr seit Mai 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden, wobei unter Weiterführung der therapeutischen und Durchführung der vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen innerhalb von 6 Monaten mit der Wiedererstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu rechnen sei. Dabei seien für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit (beispielsweise mit sehr schnellen Wechseln der Arbeitsabläufe) nicht geeignet. Bei der Beschwerdeführerin seien gegenwärtig keine Tatbestände festzustellen, welche gegen eine gute Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt sprächen. Sie verfüge offenbar über viele Ressourcen, weshalb es ihr ab sofort möglich sei, im Rahmen eines Arbeitstrainings zu 50 % zu arbeiten (Urk. 11/29).

3.4    Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 11. April 2015 (Urk. 11/47) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnosen einer Persönlichkeitsproblematik (differentialdiagnostisch: kombiniert) und einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.22). Sie behandle die Beschwerdeführerin seit März 2014 bis aktuell. Zwischenzeitlich habe sich die Stimmung leicht verbessert und sie sei affektiv stabiler. Ein IV-gestütztes Aufbautraining, eine Berufsabklärung und hernach die berufliche Integration seien wichtig und sinnvoll. Ziel seien berufliche Integration und Selbständigkeit bei vorhandener Motivation. Im längerfristigen Verlauf könne mit einer weiteren Verbesserung der Affektivität und auch der Sozialkompetenz gerechnet werden. die Beschwerdeführerin sei seit mindestens März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. So leide sie an affektiven Schwankungen, verminderter Belastbarkeit und Ausdauer. Das Funktionsniveau und die Leistungsfähigkeit seien allgemein vermindert. Sie sei rasch erschöpft und ermüdet und habe rezidivierende Migräneattacken.

3.5    In ihrem Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 11/57) zuhanden der Beschwerdegegnerin konkretisierte Dr. D.___ ihre zuvor gestellten Diagnosen folgendermassen:

    -    Persönlichkeitsproblematik (ängstlich vermeidende, sensitive Züge)

    -    Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.22)

    -    Migräne seit 1999

    Die allgemeine Stimmungslage habe sich aufgehellt und die sozialen Fertigkeiten hätten sich verbessert. Die Einschränkungen in der Belastbarkeit persistierten. Das Funktionsniveau und die Leistungsfähigkeit seien allgemein vermindert und es zeige sich eine rasche Erschöpfbarkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell maximal 2 Stunden täglich einsetzbar. Sie sei mindestens zu 70-80 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

3.6    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen zwei weitere Berichte des Psychiatriezentrums A.___ ein, wobei für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

3.6.1    Im Bericht des Psychiatriezentrums A.___ vom 29. Mai 2017 (Urk. 10/1), welcher nach Erhebung der Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin einging, wurde als Diagnose eine psychotische schizophrenieforme Störung (ICD-10: F 21) aufgeführt, wobei differentialdiagnostisch auch eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) möglich wäre. In einer ausführlichen somatischen und neuropsychologischen Abklärung inklusive MRI habe eine körperliche Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden können.

    Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 29. August 2016 bei ihm in ambulanter Behandlung. Im Gespräch sei sie freundlich bis unterwürfig, sie wirke affektiert, gleichzeitig affektlabil und -inkontinent. Ihre Gedankengänge seien häufig unstrukturiert, sprunghaft und weitschweifig. Häufig bestände Danebenreden, teilweise Neologismen, und chronologisch und inhaltlich seien die Gedankengänge teilweise nicht nachvollziehbar. In der Interaktion habe die Beschwerdeführerin ein mangelndes Distanzgefühl und wirke fragmentiert. Sie schildere ungewöhnliche Wahrnehmungen, einschliesslich Episoden mit intensiven, akustischen oder optischen Halluzinationen, teilweise auch taktile Halluzinationen.

    Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wahr-scheinlich schon seit dem Jugendalter. Denn sie sei nach dem Abbruch des Gymnasiums nicht in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu machen. Bei verschiedenen kurzfristigen Arbeitseinsätzen sei es immer wieder zum Abbruch oder zur Kündigung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der genannten Symptome massiv eingeschränkt in ihrer Fähigkeit zur Anpassung und Anregung und Routine. Das Planen und Strukturieren von Aufgaben sei für sie erschwert. Sie könne sich kaum auf neue Situationen ein- oder umstellen und auf andere Leute eingehen. Äusserer Druck oder Anforderungen führten bei ihr zur Dekompensation und zum Rückzug. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Durchhaltefähigkeit massiv eingeschränkt. Aufgrund der starken Zurückgezogenheit in ihre eigene psychotische Welt sei die Kontaktfähigkeit zu Dritten eingeschränkt.

3.6.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 9), nahm das Psychiatriezentrum A.___ Stellung zum abweisenden Antrag, insbesondere zu Ziff. 6, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die im Bericht vom 29. Mai 2016 (vgl. E. 3.6) diagnostizierte schizophrenieforme Störung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Jugendalter vollständig verhindern solle, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Der erwähnte Cannabiskonsum sei während der gesamten Behandlungszeit bei ihnen nicht behandlungsbedürftig gewesen. Bereits im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ sei festgehalten worden, dass sich der starke Cannabiskonsum der Beschwerdeführerin auf eine kurze Periode der frühen Jugend beschränkt habe. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr während der gesamten Behandlungszeit an keiner Suchtproblematik gelitten. Zudem sei anzufügen, dass sich Krankheiten aus dem schizophrenen Formenkreis typischerweise langsam anbahnen. Es sei oft so, dass sich erst im Nachhinein bereits in der Jugend aufgetretene Auffälligkeiten aufgrund der aktuellen Situation erklären liessen. Bei der Beschwerdeführerin sei genau dies der Fall. In ihrer Adoleszenz und im jungen Erwachsenenalter seien vordergründig depressive Symptome sichtbar gewesen. Jedoch sei es sehr auffällig, dass ihr eine Ausbildung respektive eine berufliche Integration nie gelungen sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Äusseren sehr gepflegt, eine umgängliche, freundliche und zierliche Person. Sie halte eine gewisse Fassade aufrecht und sei aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten durchaus in der Lage, sich redegewandt auszudrücken und eine gute Erscheinung zu wahren. Dies erkläre, dass bisher bei kürzeren Kontakten - wie zum Beispiel im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung - lediglich die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung habe gestellt werden können. Erneut sei daher die gestellte Diagnose einer schizophrenieformen Störung, differentialdiagnostisch am ehesten einer paranoiden Schizophrenie zu bekräftigen. Diese habe sich erst in den letzten Monaten in florider Form gezeigt, sei jedoch hochwahrscheinlich schon lange Zeit vorhanden und habe massgeblich zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin beigetragen. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei hinter ihrer zuvorkommenden und redegewandten Fassade formalgedanklich unstrukturiert, sprunghaft und weitschweifig, es beständen formale und inhaltliche Denkstörungen. Die Beschwerdeführerin leide regelmässig unter wahnhaften Verkennungen der Realität, habe optische und akustische Halluzinationen. Sie sei extrem fragil, wenig belastbar, habe einen verminderten Antrieb, eine erhöhte Erschöpfbarkeit und sei in der Fähigkeit zur Ausführung von Plänen massiv eingeschränkt. Eine aktuelle Suchterkrankung könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin bejahte zwar das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, ging jedoch davon aus, dass diese invalidenversicherungsrechtlich irrelevant sei (Urk. 9 S. 2). Vorliegend ist strittig, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen der psychische Gesundheitszustand und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenverfügung am 4. Juli 2016 verlässlich beurteilt werden können.

4.2    Die Beschwerdeführerin meldete sich im Mai 2013 wegen Migräne - welche bereits 1999 erstmals diagnostiziert wurde - zum Leistungsbezug an (Urk. 11/11), doch nach der auferlegten Schadenminderungspflicht im Sinne einer 6-monatigen Analgetika-Abstinenz, nachdem ein solcher Übergebrauch durch das C.___ diagnostiziert worden war (vgl. E. 3.1), stellte Dr. Y.___ im Februar 2014 erstmals die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.31) bei persönlichkeitsstrukturellen Defiziten. Dabei schilderte er die schwierigen, verstrickt-zerstrittenen und inkonsistenten familiären Verhältnisse und das variierende kontextuelle Denken, wobei er offensichtlich wahnhafte Elemente und Sinnestäuschungen noch verneinte (vgl. E. 3.2). Aufgrund der Befundlage attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da es sich bei der Persönlichkeitsstörung um einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert handle. Auch Dr. Z.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2014, welches also zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits 2 Jahre zurücklag (vgl. E.3.3), die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Diese stufte er aber aufgrund der (offenbar) vorhandenen Ressourcen als grösstenteils kompensiert ein und vermutete, dass die bisherigen psychotherapeutischen Behandlungen eine längere Dekompensation der Persönlichkeitsstörung verhindert hätten. Die aktuell feststellbare 50%ige Arbeitsfähigkeit könne innert 6 Monaten auf eine volle Arbeitsfähigkeit gesteigert werden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ erachtete bei der Beschwerdeführerin - nebst der Migräne - eine Persönlichkeitsproblematik und eine Anpassungsstörung als vorliegend. Aus den Berichten des Psychiatriezentrums A.___, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden (vgl. E. 3.6), ist die Diagnose einer psychotischen schizophrenieformen Störung (ICD-10: F 21) zu entnehmen, wobei differentialdiagnostisch sogar eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20) möglich wäre. Aufgrund dieses Störungsbildes bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe intensive, akustische oder optische und teilweise sogar taktile Halluzinationen. Aufgrund dessen und den weiteren gezeigten Symptomen sei sie massiv eingeschränkt. Weiter wiesen die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___ darauf hin, dass es gerade typisch sei, dass sich Krankheiten aus dem schizophrenen Formenkreis langsam anbahnten und deshalb häufig erst im Nachhinein früher aufgetretene Auffälligkeiten richtig zugeordnet werden könnten. Tatsächlich fällt auf, insbesondere auf, dass der Beschwerdeführerin weder eine schulische Ausbildung noch eine berufliche Integration gelang, obwohl sie mit ihrer intellektuellen Fähigkeit in der Lage ist, eine Fassade aufrecht zu halten. Damit gibt es gestützt auf die Ausführungen des Psychiatriezentrums A.___ Hinweise darauf, dass sich mittlerweile eine schizophrenieforme Störung manifestiert hat, die zuvor noch nicht erkannt worden war.

4.3    Demnach erweist sich die medizinische Aktenlage in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand, gegebenenfalls die Migränestörung, und die Arbeitsfähigkeit - auch im zeitlichen Verlauf – durch ein Gutachten abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger