Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00387
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 16. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwältin Irena Bogdanovic, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war von 1999 bis 31. März 2003 als Gärtner/Maschinist angestellt (Urk. 7/3 Ziff. 1 und 5) und meldete sich am 12. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken Y.___ (MEDAS) am 4. Oktober 2004 erstattet wurde (Urk. 7/14), und verneinte mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 7/29) und Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/35) bei einem Invaliditätsgrad von 38 % einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. September 2005 im Verfahren Nr. IV.2005.00251 bestätigt wurde (Urk. 7/41).
Nach erneuter Anmeldung am 18. Juli 2008 (Urk. 7/44) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Z.___ am 19. September 2009 erstattet wurde (Urk. 7/69). Der Versicherte seinerseits veranlasste ein Gutachten, das von den Ärzten des A.___ am 9. Februar 2011 erstattete wurde (Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 15. April 2011 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 27 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/97), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. Januar 2013 im Verfahren Nr. IV.2011.00610 (Urk. 7/119) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Mai 2013 (Urk. 7/129) bestätigt wurde.
Auf eine erneute Anmeldung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 7/112) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2013 nicht ein (Urk. 7/152).
1.2 Am 10. Januar 2014 meldete sich der Versicherte erneut an (Urk. 7/154). Die IVStelle holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten der B.___ am 19. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 7/196).
Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2016 (Urk. 7/202) - der denjenigen vom 11. Februar 2015 (Urk. 7/162) ersetzte - stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 5. September und 21. Oktober 2016 Einwände (Urk. 7/207, Urk. 7/210).
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (Urk. 7/217 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 31. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben (Ziff. 1), es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (Ziff. 2), eventuell sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Ziff. 3), subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Dieser reichte in der Folge weitere Arztberichte (Urk. 10, Urk. 13) ein, die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11, Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem von der B.___ erstatteten Gutachten seien die geschilderten Beschwerden in Anbetracht der objektiven physischen Befunde nicht nachvollziehbar. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit im Gartenbau wie auch in einer vergleichbaren Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 1). Da keine Erkrankung mit länger dauerndem Ausfall der Erwerbstätigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit der letzten materiellen Überprüfung in somatischer (S. 6 ff. Ziff. 2 f.) und psychischer (S. 8 f. Ziff. 5) Hinsicht rapide verschlechtert. Dies werde durch näher bezeichnete Berichte der ihn behandelnden Ärzte bestätigt (S. 9 ff. Ziff. 6 ff.). Auf das B.___-Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen (S. 12 ff. Ziff. 10 f.) nicht abgestellt werden (S. 15 Ziff. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei.
Vergleichsrelevant ist somit der Sachverhalt, welcher der - gerichtlich bestätigten Verfügung vom 15. April 2011 (Urk. 7/97) zugrunde lag (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung der Verfügung vom 15. April 2011 lagen die folgenden medizinischen Unterlagen vor:
• Z.___-Gutachten vom 19. September 2009 im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/69)
• Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie sowie - laut Briefkopf - für Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 3. April 2010 (Urk. 7/81)
• A.___-Gutachten vom 9. Februar 2011 im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 7/93 = Urk. 7/111/10-32)
• Bericht von Fachpersonen des D.___ vom 30. November 2009 (Urk. 7/74)
• Bericht der Ärzte der Klinik E.___ vom 12. Februar 2010 (Urk. 7/79)
• Bericht vom 20. Januar 2011 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der F.___ vom 14. Dezember 2010 bis 20. Januar 2011 (Urk. 7/106/7-10 = Urk. 7/147/8-11)
• Bericht von Fachpersonen des D.___ vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/108/3)
• Bericht von Dr. C.___ vom 27. Februar 2012 (Urk. 7/111/8-9 = Urk. 7/147/13-14 = Urk. 7/147/17-18)
• Bericht von Fachpersonen des G.___ - unter ihnen auch Dr. C.___ - vom 17. April 2012 (Urk. 7/111/1-7 = Urk. 7/118 = Urk. 7/134 = 7/147/1-7 = Urk. 7/156/9-15).
3.2 Am 19. September 2009 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/69). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.1):
- chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
- fehlenden Hinweisen für eine radikuläre oder Facettengelenks-fortgeleitete Schmerzsymptomatik, mit zeitweise nicht näher spezifizierbaren Missempfindungen in der rechten unteren Extremität und beiden Füssen
- muskulärer Dekonditionierung mit ausgeprägter Fehlhaltung (Hyperkyphosierung der Lendenwirbelsäule, LWS, und Brustwirbelsäule, BWS, aktiv aufrechterhalten)
- diskreten Post-Scheuermann-Residuen thorakolumbal und obere LWS
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie asthenisch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit/bei dysfunktionalem Krankheitsverhalten (ICD-10 Z73) und ein metabolisches Syndrom (S. 30 f. Ziff. 6.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit als Gartenbauer nicht mehr arbeitsfähig, Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestehe weder für die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 35 f. Ziff. 7.4).
Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau gelte ab Datum einer Hospitalisation vom 12. Oktober 2002. Bezüglich angepasster Tätigkeit sei seit dem Austrittsdatum der Klinik H.___ vom 10. November 2002 von einer uneingeschränkten, 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugeben. Die vom Versicherten neu beklagten Beschwerden im oberen vertebralen Bereich seien aufgrund der aktuellen Befunde ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 31 Ziff. 7.5).
Der Versicherte sei unter Berücksichtigung der qualitativen Kriterien zu 100 % für alle Verweistätigkeiten arbeitsfähig. Eine wirbelsäulenschonende Tätigkeit ohne repetitiv gebeugte Zwangsstellungen, ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, wechselbelastend mit idealerweise Wechsel zwischen sitzender und stehender Position könne zu 100 % ganztags beziehungsweise mit ganzem Pensum ausgeübt werden (S. 31 Ziff. 7.7).
3.3 Im Urteil vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/119) wurde in Würdigung der vorstehend erwähnten Berichte (vorstehend E. 3.1) und des Z.___-Gutachtens (vorstehend E. 3.2) - und letzterem folgend - festgehalten, es sei seit der Abweisung des ersten Leistungsbegehrens im Jahr 2005 nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen, zumal keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende und damit invalidisierende psychische Erkrankung vorliege (S. 18 E. 4.5).
4.
4.1 Die Ärzte und der Psychologe des G.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) nannten in ihrem Bericht vom 17. April 2012 (Urk. 7/156/9-15) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 2):
- chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- zervikozephales Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2008)
- Transaminase-Erhöhung, differentialdiagnostisch (DD) am ehesten medikamentös
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)*
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
* Die verwendete ICD-10-Codierung (F32.1) würde eine mittelgradige depressive Episode bezeichnen. Die effektiv gestellte Diagnose ist mit F32.2 codiert.
Zusammenfassend führten sie aus, der Patient sei auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 oben).
4.2 Vom 12. März bis 8. April 2013 weilte der Beschwerdeführer auf Zuweisung seines behandelnden Psychiaters in der I.___, worüber am 21. Oktober 2013 berichtet wurde (Urk. 7/156/1-8). Dabei wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40)
- Morphinabusus (F11.1)
- Lumboischialgie
- essentielle arterielle Hypertonie
- Adipositas (BMI 35)
- nicht primär insulinabhängiger Diabetes Typ 2
Zum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt, gegen Ende der Behandlungszeit habe sich der Gesundheitszustand des Patienten verschlechtert und er sei der Klinik nach einem Wochenendurlaub ferngeblieben. Eine Schlussevaluation habe deshalb nicht durchgeführt werden können (S. 3 oben).
4.3 Am 17. Januar 2014 veranlassten die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, eine fürsorgerische Unterbringung - wegen akuter Suizidalität bei schwerer depressiver Episode und fehlender Krankheitseinsicht - in der Klinik J.___ (Urk. 7/156/16-17 = Urk. 7/160).
4.4 Mit Bericht vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/161) zeigten der behandelnde Psychiater und der Psychologe des D.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Patienten an (S. 1 Mitte). Dabei nannten sie die gleichen Diagnosen wie die im G.___-Bericht vom April 2012 (vorstehend E. 4.1) genannten (S. 4 oben). Sie führten aus, aus näher dargelegten Gründen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % (S. 4 unten).
4.5 Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/171) - nebst der Auflistung von 20 Diagnosen - unter anderem aus, das Hauptproblem stelle eine depressive Entwicklung mit zurzeit schwerer depressiver Episode dar. Die - näher genannten - somatischen Beschwerden würden deshalb zurzeit konservativ behandelt (S. 3 Mitte).
4.6 Mit Bericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/172) nannten der behandelnde Psychiater und der Psychologe des D.___ die gleichen Diagnosen wie die in den Berichten vom April 2012 (vorstehend E. 4.1) und Mai 2014 (vorstehend E. 4.4) genannten (S. 5 oben Ziff. 6), und bezifferten die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % (S. 5 Mitte Ziff. 7).
4.7 Im Bericht vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/189) über eine routinemässige hepatologische Verlaufskontrolle (S. 1 unten) wurde unter anderem ausführt, es werde empfohlen, von einer Therapie der diagnostizierten Hepatitis B abzusehen (S. 2 Mitte).
4.8 Am 19. Mai 2016 erstatteten die Ärzte der B.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/196). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 22 ff., S. 28 f., S. 33 f., S. 44 ff.) und die Ergebnisse ihrer am 16., 18. und 23. März 2016 erfolgten internistischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung (S. 1 unten).
Sie führten aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 57 Ziff. III.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Hypertonie/einen Diabetes mellitus und eine Adipositas Grad III (S. 57 Ziff. III.2).
Sie führten unter anderem aus, es bestehe ein potenziell suchtinduzierender Fehlgebrauch eines Opiats sowie eines Benzodiazepin-Analogons, Zeichen einer Sucht hätten sich nicht wahrscheinlich machen lassen (S. 56 Ziff. 5). Die Frage, ob die bisherige Therapie lege artis erfolgt sei, verneinten sie (S. 58 Ziff. 1), dies mit Hinweis auf eine leitlinienwidrige Fehlmedikation mit einem Opiat und einer ZSubstanz (Benzodiazepin-Analogon).
Als verbleibende Therapieoptionen nannten sie eine Gewichtsreduktion sowie eine kontrollierte Opiat- und Zolpidem-Entgiftung und Entwöhnung (S. 58 Ziff. 3).
Im rheumatologischen Teil des Gutachtens wurde unter anderem, mit entsprechender Begründung, ausgeführt, dass 4 von 5 Waddell-Zeichen positiv waren (S. 41). In der klinischen Untersuchung habe eine demonstrative Darbietung von Erkrankungen und Beschwerden dominiert, die bei Ablenkung und in der spontanen Mobilitätsbeobachtung nicht mehr nachweisbar gewesen seien. Ein objektives Korrelat der Beschwerden bestehe also nicht, vor allem sei keine von der nachweisbaren bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden abgrenzbare behinderungsrelevante Limitation zu objektivieren (S. 42 f.). In den Vorberichten sei keine erkennbare Konsistenzprüfung der subjektiven Klagen - kein Vergleich mit dem Muskelstatus oder der Beschwielung der Fusssohlen, keine Beschreibung der spontanen Mobilität ausserhalb der formalen Untersuchungssituation - erfolgt, so dass sie mangelhaft und nicht verwertbar seien. Offensichtlich sei bislang überwiegend auf den subjektiven Beschwerdevortrag und die (bei näherer aktueller Prüfung) inkonsistente Darbietung von Einschränkungen im klinischen Befund abgestellt worden (S. 43). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinist mit Führen von Baggern und Gartenbaumaschinen sowie jedwelche vergleichbare Tätigkeit sei somit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % zumutbar (S. 43 f.).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens wurde unter anderem ausgeführt, angesichts des vom Versicherten geschilderten chronifizierenden Krankheitsverlaufs sei ein phasenhafter Verlauf nicht herauszuarbeiten, so dass das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung (lediglich) allenfalls als möglich zu bezeichnen sei (S. 50 oben). Eine somatoforme oder anderweitig psychogene Schmerzstörung liege aus näher dargelegten Gründen nicht vor (S. 50 Mitte). Die im April 2015 berichtete rezidivierende depressive Störung mit schwerer depressiver Episode sei angesichts des aktuellen Befundes nicht (zumindest nicht mehr) vorliegend, insofern sei zumindest von einer hinreichenden Wirksamkeit der antidepressiven Behandlung auszugehen (S. 50 unten).
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung (S. 51 ff. Ziff. 3) führten die Gutachter aus, in Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten kämen sie gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jeglicher vergleichbaren oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei mit 100 % (Pensum und Rendement 100 %) einzuschätzen, dies spätestens ex nunc geltend (S. 51).
Die hiesigen Befunde deuteten auf somatischer Ebene vorrangig auf eine nicht plausible und nicht konsistente Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden hin. Auch psychiatrischerseits liessen sich keine namhaften Störungsbefunde objektivieren. Anamnestisch scheine eine Alltagsselbständigkeit auf, der Versicherte sei in der Lage, ein Automobil zu führen, habe im vergangenen Sommer eine Fernreise in seine Heimat unternommen, sei muskulös und weise deutlich beschwielte Fusssohlen als objektive Zeichen der regen Mobilität und physischen Aktivität auf. Die reklamierten Einschränkungen seien also biologisch nicht plausibel (S. 51 Mitte).
Aktenkundig seien zuletzt - und von der Bewertung der Gutachter erheblich abweichend - eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert und dies mit einer psychiatrischen (depressiven) und einer undefinierten Schmerzstörung begründet worden, dies im G.___-Bericht vom 17. April 2012 (S. 51 f.), aus dem sie in der Folge zitierten (S. 52). Im genannten Bericht werde eine generelle orthopädische oder rheumatologische Arbeitsunfähigkeit verneint und zumindest angepasste Tätigkeiten in diesen Teilgebieten für zu 100 % leistbar gehalten, andererseits werde jedoch angegeben, das lumbovertebrale Schmerzsyndrom könne in einem Segment zu chronischen Beschwerden führen, wie sie vom Patienten geklagt würden (S. 53). Dies sei widersprüchlich. Dem mit der Formulierung abzuhelfen, «unter Berücksichtigung alter Facetten der Persönlichkeit des Patienten» sei dieser aus schmerztherapeutischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, überzeuge nicht, nachdem sich aus der psychiatrischen Beurteilung gar keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ergeben habe (S. 53 Mitte). Zuletzt werde dem Versicherten eine ihn zusätzlich invalidisierende depressive Erkrankung attestiert und somit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, dies unter der Beteuerung eines Fehlens von Hinweisen auf eine Aggravation oder Simulation. Vor allem Letzteres könnten die Gutachter, die deutliche objektive Zeichen einer nicht plausiblen Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden zweifelsfrei erhoben hätten, und deren Befund eines muskulösen und in der spontanen Mobilität uneingeschränkten Versicherten mit deutlich beschwielten Fusssohlen mit der Annahme einer in wesentlichen Lebensbereichen behindernd wirkenden Gesundheitsstörung nicht vereinbar sei, nicht bestätigen (S. 53). Auch hätten die Vorbewerter offenkundig nicht die erhebliche Adipositas und den leitlinienwidrigen iatrogenen Suchtmittelkonsum berücksichtigt. Eine konsequente Gewichtsreduktion sei zweifelsfrei geeignet, zu einer Entlastung des Achsenskeletts zu führen und somit die von den Voruntersuchern postulierte spinale Schmerzgenese erheblich zu bessern, was bereits die Attestierung einer invalidisierenden Gesundheitsstörung nicht erlaubt hätte (S. 53 unten).
Die polyvalente Suchtmittelverordnung sei leitlinienwidrig (keine verstandene somatische Schmerzgenese, anamnestisch fehlender Effekt der Medikation, keine lege artis Dokumentation). Deren Beendigung wäre geeignet, psychische und weitere bekannte Folgestörungen (Entzugsschmerzen, Alibisierung des Suchtmittelkonsums durch Schmerzangaben) zu durchbrechen. Auch hier könne also aufgrund von validen differenzialätiologischen Erwägungen keine dauerhafte/invalidisierende Gesundheitsstörung attestiert werden (S. 54 oben). Die gesamte Vorbewertung sowie die gleich- oder ähnlich lautenden anderen aktenkundigen Bewertungen krankten also an dem Mangel einer letztlich unverstandenen und widersprüchlich eingeordneten subjektiven Störungsangabe und fehlenden Berücksichtigung einfacher Therapie-Möglichkeiten, für welche die Mitwirkung des Versicherten medizinisch gut zumutbar, in seinem Gesundheitsinteresse stehend und als Mass des Leidensdrucks verstehbar sei (S. 54).
Auf die Frage, ob seit der letzten Rentenverfügung vom 19. November 2013 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, führten die Gutachter aus, retrospektiv lasse sich aus ihrer Sicht angesichts der nicht schlüssigen und uneinheitlichen Vorberichte ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit attestieren. Am ehesten liege kein geänderter Gesundheitszustand vor und sie hätten den im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Status des Versicherten lediglich anders bewertet (S. 61 Ziff. 5.1).
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Januar 2017 führten die B.___-Gutachter aus, aus dem ihnen nachträglich unterbreiteten Bericht über eine hepatologische Verlaufskontrolle (vgl. vorstehend E. 4.7) ergäben sich keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und kein Änderungsbedarf am Gutachten (Urk. 7/214).
4.9 Der Psychiater und der Psychologe des D.___ machten in ihrem Bericht vom 19. September 2016 (Urk. 7/209) die gleichen Angaben wie in den Vorberichten.
5.
5.1 Die mit Urteil vom 22. Januar 2013 bestätigte Verfügung vom 15. April 2011 basierte sachverhaltsmässig auf den Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten von 2009 (vorstehend E. 3.3). Demnach war von einem chronifizierten lumbovertebralen Schmerzsyndrom auszugehen, welches die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, nicht aber in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigte. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht wurde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt (vorstehend E. 3.2).
Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier angefochtenen Verfügung zugrunde liegt. Die Feststellung der B.___-Gutachter (vorstehend E. 4.8), sie hätten den Gesundheitszustand (lediglich) anders beurteilt (S. 61 Ziff. 5.1), ist dabei unbeachtlich. Denn - abgesehen davon, dass die Frage falsch gestellt war (vom 19. November 2013 datierte nicht die letzte Rentenverfügung, sondern das diese bestätigende Gerichtsurteil) - bezogen die Gutachter die Frage irrtümlich nicht auf den 2011 massgebenden Sachverhalt, sondern auf die Beurteilungen von behandelnder Seite, insbesondere den G.___-Bericht vom 17. April 2012 (S. 51 f.).
5.2 Die B.___-Gutachter kamen zum Schluss, es könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 57), und es bestehe spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in jeder anderen Tätigkeit (S. 51).
5.3 Beschwerdeweise wurde hauptsächlich geltend gemacht, die den Beschwerdeführer behandelnden Fachpersonen (des D.___ und G.___, darunter auch Dr. C.___) würden den Gesundheitszustand anders beurteilen.
Das trifft zwar zu, vermag jedoch die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Hinsichtlich der rheumatologischen Beurteilung kann auf die Ausführungen im entsprechenden Teil des Gutachtens verwiesen werden, wo nachvollziehbar begründet wurde, wie sich die unterschiedliche Beurteilung erklärt. Daraus ergibt sich übrigens auch, warum aktuell auch für die bisherige Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde: In Z.___-Gutachten von 2009 wurde der Beschwerdeführer als Gartenbauarbeiter beurteilt, im aktuellen Gutachten hingegen als Maschinenführer (im Gartenbau).
Auch die Ausführungen im psychiatrischen Teil des B.___-Gutachten überzeugen. Darin wurden die Befunde einleuchtend dargestellt und lege artis erhoben. Eine schwere depressive Störung konnte anhand der Befunde in nachvollziehbarer Weise nicht bestätigt werden. Demgegenüber fehlt für die in den G.___- und D.___-Berichten seit April 2012 (vorstehend E. 4.1) bis zuletzt im September 2016 (vorstehend E. 4.9) durchgehend diagnostizierte schwere depressive Episode (F32.2) die auf entsprechende Befunde abgestützte Begründung, eine solche ist aktenkundig lediglich im März/April 2013 (vorstehend E. 4.2) und ein weiteres Mal im Januar 2014 (vorstehend D. 4.3) ausgewiesen.
Die Berichte der Fachpersonen von D.___ und G.___ und von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1) vermochten schon bei der gerichtlichen Beurteilung der Verfügung von 2011 die gutachterlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen (vorstehend E. 3.3). Sie machen vielmehr die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) deutlich und illustrieren die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies zeigt sich auch anhand der im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/9-10, Urk. 10, Urk. 13).
5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das B.___-Gutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehen E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
Der Sachverhalt steht demnach dahingehend fest, dass keine die Arbeitsfähigkeit jedenfalls in angepasster Tätigkeit - beeinträchtigende Diagnosen vorliegen. Damit ist im Vergleich zur 2011 erfolgten Beurteilung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen.
5.5 Bei diesem Ergebnis besteht weiterhin kein Rentenanspruch, so dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher