Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00388


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 22. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1959 geborene X.___ war zuletzt bis Juni 2014 als Pächterin/selbständige Wirtin im Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 10/15, Urk. 10/58/2, Urk. 10/59/3). Mit Datum vom 3. Juni 2013 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/6/1-32) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/24) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11Februar 2014 ab und begründete dies damit, die gesundheitliche Beeinträchtigung führe nicht zu einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit andauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Urk. 10/25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Mit Datum vom 12. Mai 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/37). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 24. August 2016, Urk. 10/62) bei und tätigte erneut medizinische und berufliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre (Allgemeinmedizin/Orthopädie) Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Untersuchungsberichte vom 18. August 2016, Urk. 10/58, Urk. 10/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/70, Urk. 10/71, Urk. 10/77 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. März 2017 befristet für die Periode vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente zu. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 30. März 2017 (Urk. 1/2) am 30. März 2017 Beschwerde (Urk. 1/1). Innert gerichtlich angesetzter Nachfrist zur Verbesserung ihres Rechtsbegehrens (Verfügung vom 6. April 2017, Urk. 3) legte die Beschwerdeführerin erneut den Bericht von Dr. A.___ vom 30. März 2017 sowie weitere Unterlagen auf und beantragte damit (sinngemäss), es sei ihr eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 5, Urk. 6/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und verwies hierfür auf die bisherigen Akten sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, RAD, vom 7. Juni 2017 (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und legte weitere Unterlagen auf (Urk. 11, Urk. 12/1-4). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wurden den Parteien das Doppel von Urk. 8 sowie je eine Kopie von Urk. 9, Urk. 11 sowie Urk. 12/1-4 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

1.7    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.8    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.9    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.10    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug im Jahre 2015 ein Erwerbseinkommen erzielt. In Anrechnung dessen resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 66 %, womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Anmeldefrist seit dem 1. November 2015 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Ab Mai 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Seither sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %, womit der Rentenanspruch per 31. August 2016 (Dreimonatsfrist) entfalle (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, selbst wenn – nebst den somatischen Diagnosen – eine mittelgradige depressive Episode gemäss Einschätzung des behandelnden Psychiaters bestehen sollte, so sei diese gemäss Bundesgerichtspraxis mangels Therapieresistenz von vornherein nicht invalidisierend. Von weiteren Abklärungen diesbezüglich sei daher zu Recht abgesehen worden (Urk. 8). Gemäss der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. Juni 2017 seien von Mai 2015 bis Mai 2016 umfassende therapeutische Massnahmen eingeleitet worden, so dass es zu der im Untersuchungsbericht vom 18. August 2016 dokumentierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen sei (Urk. 9).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin (sinngemäss) ein, sie sei seit November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sie rückwirkend seit November 2012 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1/1, Urk. 11).


3.    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Aufgrund der Liquidation der von ihr bis dahin gepachteten und selbständig betriebenen Gastwirtschaft im Juni 2014 sowie der im April/Mai 2015 diagnostizierten Periatropathie humeroscapularis links mit Partialruptur der Suprspinatussehne (Frozen Shoulder) sowie Polyarthrose der Finger (aktivierte Arthrose DIP 5 beidseits) sind seit der rechtskräftigen anspruchsverweigernden Verfügung vom 11. Februar 2014 wesentliche Veränderungen in den tatsächlichen und gesundheitlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin eingetreten. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit zusammenhängend, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. November 2015 zugesprochene Rente zu Recht per 31. August 2016 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei sind mit Verweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (E. 1.7) auch die zuvor befristet zugesprochene Rente und die für deren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen.


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung stellt sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:

4.2    Im Bericht des C.___, Klinik für Rheumatologie, vom 23. August 2016 stellten die behandelnden Ärzte folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/64/6 ff.):

- Multilokuläre Schmerzen EM ca. 2011

- Erosiv-destruktive Polyarthrose der Finger

- Frozen Shoulder links

- Belastungsabhängige Kieferschmerzen links

- Epicondylopathie beidseits

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- Periarthropathie coxae beidseits

- Beginnende Gonarthrose beidseits und Periarthropathie beidseits

- Faszilitis plantaris beidseits

- Symptomatischer Knicksenkfuss

- Belastungsdyspnoe unklarer Ursache

- Depression

- Kopftremor

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 10/64/8 f.):

- Nikotin-Konsum 30 py

- Rezidivierende pulmonale Konsilidationen

- Normale Knochendichtewerte bei anamnestisch Status nach zweimaliger fraglicher atraumatischer Rippenfraktur

- Vitamin-D-Mangel

Die Beschwerdeführerin habe berichtet, überall Schmerzen zu haben. Seit 3-4 Jahren seien diese immer schlimmer geworden. Besonders schmerzhaft sei die linke Schulter mit Ausbreitung auf den ganzen Arm. Die Schmerzen seien so stark, dass sie sich kaum noch die Haare waschen könne. Die Schmerzen seien sowohl bei Ruhe als auch bei Belastung vorhanden, wobei Belastungen die Schmerzen deutlich verstärkten. Die zervikalen Rückenschmerzen seien ebenfalls belastungsabhängig. Weiterhin schlimm seien auch die belastungsabhängigen Knieschmerzen beidseits bzw. Oberschenkelschmerzen beidseits (Urk. 10/64/9).

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung des Bewegungsapparates seien im Bereich der oberen Extremitäten eine Achsenfehlstellung der PIP-Gelenke sowie Druckdolenzen aufgefallen. Sodann bestehe eine Gelenkfehlstellung im Bereich von DIP V beidseits sowie IV links und PIP V links, ohne palpable synoviale Verdickungen. Hinsichtlich der linken Schulter habe sich eine Frozen Shoulder feststellen lassen. Ferner bestünden ein positives Ganslenzeichen beider Füsse auf der Höhe der MTP-Gelenke sowie verschiedentlich Druckdolenzen im Bereich der Waden-, Oberschenkel- und Hüftmuskulatur. Im Bereich der Wirbelsäule liege eine Fehlhaltung und -form mit Streckhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) und thorakal linkskonvexer Skoliose mit myofaszialen Befunden im Bereich der Beckenkämme vor. Ausserdem bestünden eine Haltungsinsuffizienz und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS, Urk. 10/64/9).

Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich körperlich belastender Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte wechselbelastende, angepasste Tätigkeiten sei sie unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs indes zu höchstens 60 % arbeitsfähig. Durch therapeutische Massnahmen (Psychotherapie, Physiotherapie, medikamentöse Therapie) sei eine prozentuale Steigerung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht möglich (Urk. 10/64/10 f.).

4.3    Die seit November 2014 beklagte und nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zunehmende Belastungsdispnoe sowie das anamnestisch mehrmals täglich auftretende Herzrasen wurden am C.___ spezialärztlich untersucht. Ausser einem leicht eingeschränkten Gasaustausch als möglichem Hinweis auf eine Herzinsuffizienz ergab sich aus pneumologischer Sicht keine den Beschwerden zu Grunde liegende Pathologie. Aufgrund der daraufhin veranlassten kardiologischen Untersuchungen hielt der beurteilende Kardiologe fest, klinisch habe sich die Beschwerdeführerin kardial kompensiert und normoton präsentiert. Im EKG (Elektrokardiogramm) habe sich ein leicht bradykarder Sinusrythmus mit inkomplettem Rechtsschenkelblock ohne signifikante Repolarisierungsstörungen gezeigt. Die Auswertung der Doppler-Echokardiographie ergab Normalbefunde. Hinsichtlich der beklagten Dispnoe zog der beurteilende Kardiologe schliesslich eine psychiatrische Genese im Zusammenhang mit Trainingsmangel in Erwägung (vgl. Bericht des C.___, Klinik für Pneumologie, vom 6. Mai 2015, Urk. 10/48/18 ff.; Bericht des C.___, Universitäres Herzzentrum, vom 24. März 2016, Urk. 10/55/2 ff.).

4.4    Im bidisziplinären Untersuchungsbericht vom 18. August 2016 stellten die beurteilenden RAD-Ärzte (Dipl. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, sowie Dr. B.___) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/58/5, Urk. 10/59/8):

- Frozen Shoulder links mit/bei

- Partialruptur der Supraspinatussehne links

- Bewegungseinschränkung bei Abduktion und Aussenrotation

- Polyarthrose der Finger beidseits mit/bei

- Achsenfehlstellung im Bereich der Mittelgelenke Dlll und DV beidseits

- aktivierter Arthrose Endgelenke DV und Dlll beidseits

- LWS-Syndrom mit/bei

- Haltungsinsuffizienz

- Fehlhaltung der LWS und linkskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS)

- Fehlfunktion bei Seitneigung

- HWS-Syndrom mit/bei

- Fehlfunktion der HWS

- Fehlhaltung der HWS

- degenerative Veränderungen der HWS mit diskreten ventralen spondylophytären Randanbauten

- Halswirbelkörper (HWK) 3-6, Unkovertebralgelenksarthrosen mit Betonung auf den mittleren Abschnitt

- Erguss rechtes Knie mit Bewegungsschmerz

- Belastungsschmerz links Oberschenkelgelenk (OSG)

- Endgradiger Rotationsschmerz rechtes Hüftgelenk

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 10/58/5, Urk. 10/59/8):

- Schlafapnoe-Syndrom

- Konsolidation Oberlappensegment rechts

- Postthrombotisches Syndrom rechtes/r Bein/Fuss bei Status nach Lungenembolie und tiefer Venenthrombose 2006

- Epicondylopathie beidseits

- Status nach Zoster ophthalmicus links 11/2012

- Kopftremor

- Status nach kompletter Unterarmfraktur mit Olecranonbeteilung und Osteosynthese als Kind

Im Rahmen der allgemeinmedizinischen Untersuchung (Lunge, Herz, Abdomen, Kopf/Hals/Sinnesorgane) zeigten sich durchwegs Normalbefunde (Urk. 10/58/4).

In rheumatologischer Hinsicht habe sich hinsichtlich der HWS eine deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung in alle Richtungen gezeigt. Im Bereich der BWS stellte Dr. B.___ im Wesentlichen eine geringe linkskonvexe Skoliose, eine deutliche Haltungsinsuffizienz sowie ein deutliches muskuläres Defizit fest. Sodann notierte er hinsichtlich der linken Schulter schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, insbesondere eine Einschränkung der Abduktion bei 90° resp. 30° bei der Aussenrotation. Betreffend die Finger hielt er im Wesentlichen beidseitige Reizzustände, Druckschmerzen, Schwellungen, mithin eine deutliche Aktivität der Entzündung in den Fingerendgelenken Dll, Dlll und DV fest. Schliesslich habe sich im rechten Kniegelenk im Wesentlichen eine Kapselschwellung, ein Erguss sowie eine schmerzhafte Patellaverschieblichkeit gezeigt (Urk. 10/59/4 ff.).

Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kam Dr. B.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Juli 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin zu 100 % arbeitsunfähig. Sodann ergebe sich aufgrund der festgestellten Schädigungen der HWS und LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und auf Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, ferner für Arbeiten mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels sowie für ausschliesslich stehende Tätigkeiten und für häufiges Bücken und für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aufgrund der festgestellten Schädigungen im Bereich des Knie- und Sprunggelenkes bestehe ausserdem eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges, mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Unter Berücksichtigung der vorgeschädigten Schulter seien ausserdem Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des linken Armes nicht mehr zumutbar. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5- 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sei zu vermeiden. Dasselbe gelte für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Handgelenke und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition. Demgegenüber sei eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer überwiegend sitzend ausgeübten Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin im Umfang von 50 % zumutbar. Es bestehe indes eine erhöhte Pausennotwendigkeit (Urk. 10/59/9). In seiner ergänzenden Stellungnahme von 7. Juni 2017 hielt Dr. B.___ schliesslich im Wesentlichen fest, von Mai 2015 bis Mai 2016 seien umfangreiche therapeutische Massnahmen eingeleitet worden, so dass es zu der im Untersuchungsbericht vom 18. August 2016 dokumentierten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gekommen sei (Urk. 9).

4.5    In psychiatrischer Hinsicht notierte med. prakt. H. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, in der internen Stellungnahme vom 3. März 2016, im Vergleich zur Situation aus dem Jahre 2014 zeige sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 10/68/2).

4.6    In dem einwandweise eingereichten Bericht vom 29. November 2016 hielt der seit August 2013 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig depressiven rezidivierenden Episode (ICD-10: F33.1). Aufgrund der dazu kommenden teilweise schwerwiegenden somatischen Erkrankungen sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/77).

4.7    In dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 30. März 2017 führte der seit Juli 2000 behandelnde Hausarzt Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin leide immer noch an belastungsunabhängigen Schmerzen an der Schulter beidseits sowie an beiden Füssen und Knien. Ausserdem bestünden an beiden Händen Arthrosen. Die Nackenschmerzen würden sich bis zu den Ohren ziehen. Auch im Kreuz verspüre die Beschwerdeführerin Schmerzen. Gemäss seiner ärztlichen Einschätzung sei die Beschwerdeführerin auch für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1/2 = Urk. 5).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf den bidisziplinären Untersuchungsbericht des RAD vom 18. August 2016 (Urk. 10/58, Urk. 10/59) sowie auf die internen Stellungnahmen von med. pract. F.___, RAD, vom 3. März 2016 (Urk. 10/68/2) und Dr. B.___, RAD, vom 7. Juni 2017 (Urk. 9).

5.2    Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

5.3    Der bidisziplinäre Untersuchungsbericht des RAD beruht auf den Untersuchungen vom 25. Mai 2016, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und erweist sich hinsichtlich der darin festgehaltenen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und begründet. Insbesondere steht das festgestellte Belastungsprofil im Einklang mit den erhobenen Befunden und kann die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten – näher umschriebenen – Verweistätigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung vom 25. Mai 2016 nachvollzogen werden. Darüber hinaus stimmen die Feststellungen von Dr. B.___ im Wesentlichen mit denjenigen der beurteilenden Fachärzte des C.___ überein (Urk. 10/64, vgl. E. 4.2). Mithin ergeben sich betreffend die diagnostische Interpretation sowie aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine fachärztlichen Differenzen. In retrospektiver Hinsicht attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin von Juli 2014 bis 24. Mai 2016 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 10/59/9, Urk. 9). Dies gibt keinerlei Anlass zur gerichtlichen Überprüfung und es kann im Folgenden zugunsten der Beschwerdeführerin darauf abgestellt werden. Selbstredend kann der diskrepanten Stellungnahme des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 1/2, vgl. E. 4.7), worin dieser ausschliesslich die subjektiven Leiden der Beschwerdeführerin schilderte und mit Bezug auf sämtliche Tätigkeiten (unbegründet) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postulierte, bereits aufgrund der Begründungsdichte nicht Folge geleistet werden. Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).

5.4    Aus psychiatrischer Sicht ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin keine wesentliche Veränderung seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Februar 2014 festzustellen (vgl. Stellungnahme von med. pract. F.___ vom 3. März 2016, Urk. 10/68/2, E. 4.5). Sowohl mit Bericht vom 9. November 2013 (Urk. 10/21) als auch im Bericht vom 29. November 2016 hielt Dr. E.___ eine mittelgradig depressive rezidivierende Episode fest (Urk. 10/77, vgl. E. 4.6). Entsprechend ist dem zuletzt genannten Bericht zu entnehmen, die depressive Symptomatik halte unverändert an (Urk. 10/77). Im Übrigen lassen sich dem Bericht vom 29. November 2016 weder erhobene Befunde noch eine nachvollziehbare Begründung der darin postulierten 100%igen Arbeitsfähigkeit entnehmen. Dr. E.___ hielt einzig fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen und somatischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist er jedoch zur Frage einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausreichend qualifiziert. Zudem ist fraglich, ob er bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die gemäss RADUntersuchungsbericht vom 18. August 2016 bestehende psychosoziale Belastungssituation (Scheidung, Beziehungsprobleme in der aktuellen Lebenspartnerschaft, Gefühl der Einsamkeit, finanzielle Schwierigkeiten, vgl. Urk. 10/58/1, Urk. 10/59/3, vgl. auch die interne Stellungnahme von Dr. B.___ vom 8. Dezember 2016, wonach die Beschwerdeführerin zwar berichtet habe, sich psychisch angeschlagen zu fühlen, hierfür aber in erster Linie psychosoziale Belastungsfaktoren angeführt habe, Urk. 10/82/2) mitberücksichtigte. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang erwähnenswert, dass selbst die Beschwerdeführerin weder ihre Neuanmeldung noch die vorliegende Beschwerde mit einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes begründet hat (vgl. Urk. 10/37, Urk. 1/1, Urk. 11).

Vor diesem Hintergrund bot sich der Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der mit Urteil vom 3. Juni 2015 neu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281), welche gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017 (BGE 143 V 418) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden ist (E. 1.2), keinerlei Anlass zu Weiterungen. Es bleibt in diesem Zusammenhang immerhin festzuhalten, dass sich im Rahmen der bidisziplinären Untersuchung durch den RAD keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung ergaben (Urk. 10/58/5, vgl. auch Urk. 10/82/2). Die Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben über einen geordneten Tagesablauf mit ausserhäuslichen Tätigkeiten (Spazieren/Einkaufen) sowie Tätigkeiten mit Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit («Gehirntraining» im Sinne von Kreuzworträtsel lösen, Fernsehen) und ist auch in der Lage, den eigenen Haushalt – wenn auch mit Pausen – selbständig zu bewältigen. Zusätzlich erledigt sie die Wäsche (waschen und bügeln, wöchentlich 2-3 Stunden) für eine Privatperson. Sodann bereitet die Beschwerdeführerin regelmässig die Mahlzeiten für sich und ihren Lebenspartner zu und bezeichnet das Kochen als ihr Hobby. Einschränkungen in ihren übrigen Freizeitbeschäftigungen (Lesen, Handarbeiten) begründete sie mit einer Sehminderung. Weiter fallen Inkonsistenzen auf, in dem sie etwa einerseits darüber klagte, sich einsam zu fühlen. Andererseits führte die Beschwerdeführerin aus, einsam fühle sie sich nicht, es gefalle ihr so, wie es gerade sei (Urk. 10/58/2 ff, Urk. 10/59/3). Schliesslich erweist sich die im ca. zweiwöchigen Behandlungsrythmus wahrgenommene Psychotherapie als wenig intensiv, womit ein erheblicher Leidensdruck jedenfalls nicht ausgewiesen ist. Bei dieser Sachlage sind auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen ersichtlich.

5.5    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Wirtin zu 100 % arbeitsunfähig war und sich ihr Gesundheitszustand im Nachgang umfangreicher therapeutischer Massnahmen in erheblicher Weise wieder verbesserte, so dass ihr jedenfalls seit dem 25. Mai 2016 eine leidensangepasste Verweistätigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf  im Umfang von 50 % zuzumuten ist.


6.    

6.1    Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

Aufgrund der aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen (Urk. 10/15, Urk. 10/61) erlitt die Beschwerdeführerin als selbständige Wirtin seit 2009 stets Verluste. Seit 2010 bis zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Wirtin im Juni 2014 figurieren die Verluste durchgehend im zweistelligen Bereich. Gleichzeitig ist der Eintritt des Gesundheitsschadens nach Lage der vorliegenden Akten frühestens im November 2012 ausgewiesen (Urk. 10/6/17, Urk. 10/6/19, Urk. 10/40/5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als selbständige Wirtin – ungeachtet ihrer gesundheitlichen Situation - aus wirtschaftlichen Gründen hätte aufgeben müssen. Damit können zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden.

    Die Beschwerdeführerin absolvierte nach eigenen Angaben eine Hotelfachschule (Fernkurs) und eine Wirtefachschule (Urk. 1/1/4, Urk. 10/59/3). Es ist somit gestützt auf die LSE 2014 vom Tabellenlohn für Tätigkeiten im Gastgewerbe in Höhe von Fr. 4’127.-- (LSE 2014, Tabelle TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 2) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2016, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2015 (Indexstand 2673 [2014] 2686 [2015] und 2709 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Frauen) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr.  52’751.-- (Fr. 4127.-- : 40 x 42.4 x 12 : 2673 x 2686) im Jahr 2015 und von Fr. 53'202.—(Fr. 4'127.-- : 40 x 42.4 x 12 : 2673 x 2709) im Jahr 2016. 

6.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ungeachtet der ihr medizinisch attestierten 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gestützt auf den IK-Auszug vom 24. August 2016 im Jahre 2015 (von März bis Dezember) ein Erwerbseinkommen von Fr. 12'788.-- erwirtschaftet (Urk. 10/62). Es ist daher von einem auf ein Jahreseinkommen hochgerechneten Invalideneinkommen von Fr. 15'346.-- (Fr. 12'788.-- : 10 x 12) auszugehen.

6.3    Der Beschwerdeführerin wurde für ihre bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2014 attestiert (Urk. 10/59/9). Damit bestand für die Dauer des Wartejahrs bis zum 1. Juli 2015 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3).

6.4

6.4.1    Nach Ablauf der Wartezeit am 1. Juli 2015 war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 37'405.--, was einen Invaliditätsgrad von 70,91 %, gerundet 71 %, ergibt. Unter Berücksichtigung der Anmeldefrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) hat die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. November 2015 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente.

6.4.2    Seit dem 25. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin im Sinne einer relevanten Verbesserung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert.

Da die Beschwerdeführerin die ihr medizinisch attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht (vollständig) verwertet (nach eigenen Angaben erledigte sie die Wäsche für eine Privatperson à ca. 2-3 Stunden wöchentlich, Urk. 10/59/3). Da die Beschwerdeführerin die ihr medizinisch attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht vollständig verwertet (nach eigenen Angaben erledigte sie die Wäsche für eine Privatperson à ca. 2-3 Stunden wöchentlich, Urk. 10/59/3), ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, körperlich eher leichte Tätigkeit (vgl. zum detaillierten Zumutbarkeitsprofil vorne E. 4.4) mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt finden sich genügend Tätigkeiten, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Kompetenzniveaus (das heisst des Kompetenzniveaus 1) von Fr. 4'300.auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2014). Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2016, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Indexstand 2673 [2014] auf 2709 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen für eine 50%ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27’259.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41.7: 2673 x 2709 x 50 %). Vor dem Hintergrund des qualitativ eingeschränkten Tätigkeitsspektrums ist der Beschwerdeführerin sodann unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Faktoren ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 10 % zu gewähren (Urk. E. 1.6). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen somit rund Fr. 24'533.-.

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen (im Jahr 2016) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 28'669.--, was einen Invaliditätsgrad von 53,89 %, gerundet 54 %, ergibt. Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2016 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.8) Anspruch auf eine halbe Rente.

6.5    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 22. März 2017 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 22. März 2017 aufzuheben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger