Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00390
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 22. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ war zunächst als Galvanikerin und danach in verschiedenen Aushilfstätigkeiten teilerwerbstätig. Seit 2009 ist sie verbeiständet (vgl. Urk. /1, Urk. 7/3, Urk. 7/11, Urk. 7/57), kaum noch erwerbstätig (vgl. Urk. 7/25) und wird vom Sozialdienst mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (Urk. 3/4). Vom 10. März 2014 bis 27. Oktober 2014 nahm sie an einem vom Sozialdienst finanzierten Arbeitsintegrationsprogramm in einem 50%-Pensum teil, welches sie jedoch abbrach (vgl. Urk. 7/41). Am 19. Dezember 2014 wurde ihr Sohn geboren.
Am 15. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Asthma, Stirnhöhlenvereiterung, Alkoholkrankheit und ein depressives Krankheitsbild bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2015 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/33). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/41). Im Rahmen des Einwandverfahrens liess die IV-Stelle die Versicherte am 18. Oktober 2016 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 25. Oktober 2016, Urk. 7/50). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des RAD-Arztes A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ein psychiatrisches Gutachten samt neuropsychologischer Abklärung sowie ein pneumologisches Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. März 2017 bei (Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).
1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Es hätten keine psychiatrischen Diagnosen festgestellt werden können. Die Schwierigkeiten bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt bestünden aufgrund von IV-fremden Faktoren (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keinen aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ eingeholt habe. Aus seinem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Bericht vom 30. März 2017 gehe hervor, dass sie an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3, gemischt Borderline-/impulsiver Typ) leide und die langjährige Alkoholabhängigkeit vermutlich sekundär gewesen sei. Für die Haushaltstätigkeit und Kindsbetreuung bestehe höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch für eine angepasste Tätigkeit oder eine berufliche Eingliederungsmassnahme sei sie 50 % arbeitsfähig. Somit sei erstellt, dass sie an einem IV-relevanten Gesundheitsschaden leide und in Beruf und Haushalt höchstens 50 % arbeitsfähig sei. Sollte der medizinische Sachverhalt noch nicht ausreichend abgeklärt sein, habe dies mittels eines unabhängigen medizinischen Gutachtens zu erfolgen. Zudem sei auch die Lungenkrankheit der Beschwerdeführerin und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären, und zwar mittels eines pneumologischen Gutachtens (Urk. 1 S. 7 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheits-schaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann.
3.
3.1 Im Austrittsbericht der Universitätsklinik C.___ vom 11. März 2014 betreffend den stationären Aufenthalt vom 14. Januar bis 27. Februar 2014 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 7/12 S. 3):
- F10.21Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung
- J44.9Chronisch obstruktive Lungenkrankheit, nicht näher bezeichnet
3.2 Im Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 24. März 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.21)
- Anamnestisch Posttraumatische Belastungsstörung, aktuell nicht symptomatisch (F43.1)
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, während der ersten Behandlung im Ambulatorium E.___ vom 21. August 2014 bis 21. November 2014 habe wegen einer mittelgradigen bis schweren Depression keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 12. Februar 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei initial ein geschützter Rahmen notwendig sei. Ob ein Wechsel auf den ersten Arbeitsmarkt in einer intellektuell wenig anspruchsvollen Tätigkeit möglich sei, müsse in einem Jahr neu evaluiert werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der langjährigen Alkoholabhängigkeit in ihrer intellektuellen und kognitiven Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Unter Einhaltung der Alkoholabstinenz sei die Prognose günstig (Urk. 7/26).
3.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 15. Juni 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnosen langjährige Alkoholabhängigkeit (stationäre Behandlung 2014) und Asthma bronchiale. Die Beschwerdeführerin habe mit einer stationären Behandlung deutliche Fortschritte erzielt und sei inzwischen abstinent. Er habe in den letzten Jahren kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Die Arbeit als Galvanikerin sei wegen des Asthma bronchiale nicht mehr möglich (Urk. 7/31).
3.4 RAD-Arzt A.___ stellte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 betreffend die Untersuchung vom 18. Oktober 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden:
- F10.20 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, abstinent in beschützender Umgebung
- F32.9 Zustand nach depressiver Episode 2014, remittiert
Er führte aus, die anamnestischen Angaben beschrieben einen frühen Konsum von Alkohol bereits im Kindes- und Jugendalter, mit Erlaubnis und Unterstützung durch Eltern und Grosseltern. Für eine Entwicklungsstörung oder Residuen solcher gebe es keine Hinweise. Die Beschwerdeführerin sei seit dem stationären Entzug 2014 von Alkohol abstinent. Aktuell könnten keine psychiatrischen Diagnosen festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Für eine Einschränkung der kognitiv-mnestischen Leistungsfähigkeit gebe es im Gespräch keinen Anhalt. Insgesamt könne von Schwierigkeiten bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden, jedoch verursacht von
IV-fremden Faktoren (geringe Körpergrösse von 1,48 m, früher Alkoholkonsum und anhaltender Nikotinkonsum mit ungünstigen, äusserlich sichtbaren Folgen). Voraussetzungen für eine erfolgsversprechende Integration in den ersten Arbeitsmarkt seien gegeben (Abstinenz, Motivation, freundlich und umgänglich im Kontakt). Ob eine Unterstützung durch die IV erfolgen könne oder durch das Sozialamt erfolgen müsse, sollte unter Einbezug der Eingliederungsberatung besprochen werden. Aufgrund der Körpergrösse könne keine Tätigkeit mit hoher Anforderung an die körperliche Belastbarkeit ausgeführt werden. Bei bekannter Abhängigkeitserkrankung sei keine Tätigkeit im Gastronomiebereich mit Alkoholausschank möglich (Urk. 7/50).
3.5 Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Integrierte Psychiatrie D.___, führte in seinem Bericht vom 30. März 2017 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin sei der D.___ seit 2014 bekannt. Aus der psychiatrischen Beurteilung erschienen lebensbegleitend die Kriterien einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3, gemischt Borderline-/impulsiver Typ) erfüllt und seien anamnestisch durchgehend seit der Adolszenz nachweisbar, inklusive über Jahre bestehender typischer Erlebens- und Verhaltensweisen wie Selbstverletzung, stark emotionaler Schwankungen, erhöhter Impulsivität mit wiederholter Sachbeschädigung. Die langjährige Alkoholabhängigkeit erscheine dagegen in der Rückschau als vermutlich sekundär bedingt im Sinne dysfunktionaler Versuche der Stimmungsdämpfung. Trotz der Persönlichkeitsstörung (und auch unter früherem Alkoholkonsum) sei die Beschwerdeführerin lange Jahre (teil-)arbeitsfähig gewesen, zunächst als Galvanikerin und später unter anderem als Leiterin einer Bar und in einem Restaurantbetrieb als Mädchen für alles, meist wohl Tätigkeiten, bei denen ihre Impulsivität und emotionale Schwingungsbereitschaft etwas auslebbar gewesen seien. Inzwischen sei ihre weiter bestehende Teil-Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen abgebildet in der Versorgung ihres zweijährigen Sohnes. In dieser Haushaltstätigkeit und Kindsversorgung benötige sie aber unverändert viel Unterstützung durch die Gotte des Kindes, die Erziehungsberaterin, ihre Beiständin und die psychosoziale Spitex. Aufgrund der Symptome der Persönlichkeitsstörung bestehe aus psychiatrischer Sicht für Haushaltstätigkeiten und Kindsversorgung eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % im Sinne eingeschränkter Belastbarkeit. Für eine angepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt oder eine berufliche Eingliederungsmassnahme bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % (die derzeit wegen der Kindsversorgung nicht umsetzbar sei). Die Beschwerdeführerin lebe seit drei Jahren in ihrer Alkoholkrankheit abstinent und dennoch bestünden die Symptome der Grunderkrankung (Persönlichkeitsstörung) fort. Es sollte eine psychiatrische Begutachtung inklusive neuropsychologischer Abklärung erfolgen, um zu klären, ob der der jahrzehntelange Alkoholkonsum kognitive Schäden hinterlassen habe. Der Untersuchungsbericht des RAD vom 25. Oktober 2016 scheine die zu optimistische Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin zu sehr zu übernehmen. Mit der lebensbegleitenden emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung liege sehr wohl eine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 3/3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf den Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes A.___ vom 25. Oktober 2016, wonach keine psychiatrischen Diagnosen hätten festgestellt werden können, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Die Beschwerdeführerin habe zwar bereits im Kindes- und Jugendalter Alkohol konsumiert, für eine Entwicklungsstörung oder Residuen solcher habe es jedoch keine Hinweise gegeben. Es habe im Gespräch auch keinen Anhalt für eine Einschränkung der kognitiv-mnestischen Leistungsfähigkeit gegeben. Die Schwierigkeiten bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt begründet A.___ mit der geringen Körpergrösse und äusserlich sichtbaren Folgen des früheren Alkoholkonsums und des anhaltenden Nikotinkonsums (Urk. 7/50). Im Gegensatz dazu gelangt der behandelnde Psychiater Dr. B.___ in seinem Bericht 30. März 2017 zum Schluss, dass die Kriterien einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3, gemischt Borderline-/impulsiver Typ) erfüllt seien und daher lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Kriterien einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung seien anamnestisch durchgehend seit der Adoleszenz nachweisbar. Die Beschwerdeführerin lebe seit drei Jahren von Alkohol abstinent und dennoch bestünden die Symptome der Persönlichkeitsstörung fort. Dr. B.___ empfiehlt zudem eine neuropsychologische Abklärung um festzustellen, ob der jahrzehntelange Alkoholkonsum kognitive Schäden hinterlassen hat. Im Weiteren hält er fest, dass der Untersuchungsbericht des RAD vom 25. Oktober 2016 die zu optimistische Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin zu sehr zu übernehmen scheine (Urk. 3/3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der RAD-Arzt die bisher gescheiterten Integrationsbemühungen einfach auf äusserliche Merkmale wie die geringe Körpergrösse zurückführt – ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern die Körpergrösse relevant sein soll - und von einer erfolgsversprechenden Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgeht. Mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin verbeiständet ist und offenbar nur mit sehr viel Unterstützung in der Lage ist, für ihr Kind zu sorgen, setzt er sich nicht auseinander. Nach dem Gesagten bestehen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.2 Da gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert leidet, welche zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, und für sich allein oder im Zusammenhang mit der durch sie verursachten Suchtkrankheit zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, drängt sich eine psychiatrische - unter Umständen sogar polydisziplinäre - Begutachtung auf, welche sich zum Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Krankheit und deren Verhältnis zur Suchterkrankung zu äussern hat. Zudem sind auch allfällige aus dem Suchtgeschehen resultierende Folgeschäden zu eruieren. Die Auswirkungen eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind sodann anhand der Standardindikatoren zu ermitteln.
Des Weiteren ist abzuklären, ob das vom Hausarzt diagnostizierte Asthma bronchiale bzw. die chronisch obstruktive Lungenkrankheit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
5.3 Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht