Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00391


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 16. April 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren

Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, war zuletzt als Reinigerin tätig (vgl. Urk. 7/6 Ziff. 5.4) und meldete sich am 8. Juni 2015 wegen verschiedenen Beschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/13). Sodann veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 1. Juni 2016; Urk. 7/37; Urk. 7/39; Urk. 7/60). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41; Urk. 7/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/65 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. März 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zur erneuten Prüfung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Es sei gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von voller Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigerin auszugehen, sofern eher wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt würden. Die bisherige Tätigkeit entspreche einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Es sei kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Übersetzung der auf Portugiesisch verfassten Arztberichte könne nicht zulasten der IV-Stelle gehen; solche Dokumente müssten übersetzt eingereicht werden. Die bidisziplinäre Zusammenfassung des Gutachtens sei eingeholt und im Rahmen des Einwandverfahrens zugestellt worden (S. 1-2).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1), sie habe seit zwei im Jahr 2006 erlittenen Treppenstürzen Beschwerden und zudem rund 40 kg zugenommen. Sie sei allein infolge ihres Körperumfangs in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt. Zumindest anteilsmässig seien eine Schilddrüsenerkrankung und die verschriebenen Medikamente Ursache ihres Übergewichts. Die bidisziplinären Gutachter hätten keine Gesamtbeurteilung vorgenommen; zudem hingen beide "am Tropf der IV", weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei (S. 2 f., S. 6). Weiter sei ihr Übergewicht nicht genügend in die Beurteilung mit einbezogen worden (S. 7), und der psychiatrische Gutachter habe ihre Krankengeschichte nicht genügend berücksichtigt, zumal ihr behandelnder Psychiater von einer relevanten Einschränkung ausgehe. Auch wenn ihre einzelnen Krankheiten (nebst dem Übergewicht die Schilddrüsenerkrankung, eine entzündete Speiseröhre sowie Medikamente, die zu Übergewicht führten) keine Arbeitsunfähigkeit begründen würden, könnten deren Auswirkungen bei einer Gesamtbeurteilung durchaus relevant sein. Zudem sei unklar, ob ihr Übergewicht überhaupt reduziert werden könne (S. 8 f.). Weiter habe die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr keine Frist zur Übersetzung der portugiesischen Arztberichte angesetzt habe. Unabhängig davon könne diesen Berichten auch ohne Sprachkenntnisse entnommen werden, dass auch für die Segmente C3 bis D1 der Wirbelsäule Befunde vorlägen, weshalb dieser Teil der Wirbelsäule hätte untersucht werden müssen. Zudem sei aufgrund von näher dargelegten Gründen davon auszugehen, dass sie eine allfällige Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters nicht mehr verwerten könne (S. 10).

2.3    Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss eine Rente. Streitig und zu prüfen ist somit ihr Invaliditätsgrad.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, stellte mit Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 7/12/7-8) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische mediale Knieschmerzen rechts bei

- Degeneration des medialen Meniskus

- Status nach traumatischer Kniekontusion 2006, 2008

- Lumbospondylogensyndrom, traumatisch ausgelöst, bei

- thorakolumbaler Kyphose

- Osteochondrose L4/5 sowie Spondylarthrose L5/S1

Dr. Y.___ hielt fest, dass die chronifizierten Beschwerden lumbal und am rechten Knie wohl nur teilweise durch die nachgewiesene Strukturveränderung erklärt seien. Vor allem lumbal sei eine funktionelle Komponente nicht zu übersehen. Eine IV-Berentung könnte aus rheumatologischer Sicht für die jetzige Tätigkeit in einem Privathaushalt nicht begründet werden (S. 1-2).

Mit einem weiteren Bericht vom 9. Februar 2010 (Urk. 7/12/6) hielt Dr. Y.___ fest, es sei unmöglich gewesen, die Patientin für eine aktivere, muskulär aufbauende Therapie zu motivieren. Medikamentöse Massnahmen führten unweigerlich zu Nebenwirkungen, wobei die Gewichtszunahme wohl eher der erhöhten Kalorienzufuhr als dem Ponstan zuzuschreiben sei. Die Indikation zu einer Schmerzbasistherapie mit zentralwirksamen Substanzen sei nicht gegeben, und von chirurgischen Massnahmen am rechten Knie sei dringend abzuraten.

Am 26. August 2014 (Urk. 7/12/5) hielt Dr. Y.___ fest, die bildgebende Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe die degenerativen Veränderungen vor allem im Bereich des thorakolumbalen Übergangs bestätigt. Eine eigentliche Diskushernie finde sich nicht, hingegen finde sich eine zentrale Stenose im Segment L1/2 sowie eine Einengung des Foramens L5/S1 links. Den therapeutischen Möglichkeiten seien leider Grenzen gesetzt. Dem Wunsch der Patientin, eine nicht nur symptomatische, sondern heilende Behandlung zu finden, könne kaum entsprochen werden. Eine die Symptome zweifellos erleichternde Gewichtsreduktion lasse sich kaum realisieren.

3.2    Dr. Y.___ stellte mit Bericht vom 2. Juli 2015 (Urk. 7/12/1-3) folgende Dia-
gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches Lumbospondylogen-Syndrom, initial traumatisch ausgelöst

- Segmentdegenerationen (Osteochondrosen L1/S2, Spondylarthrose L4/5)

- zentraler Spinalkanalstenose L4/5 (von fraglicher Relevanz)

- Symptomausweitung

- chronische mediale Knieschmerzen rechts bei

- Degeneration des medialen Meniskus

- Status nach traumatischen Kniekontusionen (2006, 2008)

Die Beschwerdeführerin klage über Knieschmerzen rechts sowie über chronische lumbale Beschwerden, welche sie auf Unfälle zurückführe. Innerhalb der letzten Jahre sei eine massive Symptomausweitung mit Schmerzen am ganzen Körper, betont in den unteren Extremitäten und verbunden mit einer Beinschwäche, aufgetreten. Eine aussagekräftige Untersuchung sei nie möglich gewesen, da schon bei geringster Berührung, insbesondere im Bereich des Beckens, heftigste Schmerzen angegeben worden seien. Die Schmerzreaktionen seien nicht adäquat. Neurologisch seien nie verbindliche Defizite feststellbar gewesen. Erstaunlich sei, dass in der Bildgebung eine sehr gut entwickelte autochthone Rückenmuskulatur zur Darstellung gelange (Ziff. 1.4). Als Haushalthilfe sei sie nie arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6).

3.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/6 Ziff. 6.4), stellte mit Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 7/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

- beidseitige rechtsbetonte Varusgonarthrose

- massive Adipositas, depressive Episode schweren Grades

Die Beschwerdeführerin klage seit mehreren Jahren über Rückenbeschwerden und allgemeine Körperschmerzen. Diverse Diätberatungen wegen Adipositas hätten eher zu Gewichtszunahme geführt. Insgesamt handle es sich um eine sehr schwierig zu führende Patientin (Ziff. 1.4). Sie sei in der angestammten Tätigkeit seit November 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Überweisungsschreiben zur Stoffwechselabklärung vom 30. August 2015 (Urk. 7/25/9-11) aus, die Beschwerdeführerin sei ihm vom Hausarzt am 28. August 2015 notfallmässig wegen fraglicher Suizidalität überwiesen worden. Er diagnostizierte eine präsuizidale Krise bei depressiver Episode schweren Grades und diversen somatischen Krankheiten, welche die Depressivität verstärkten, nebst Schmerzen die massive Adipositas. Neuroleptika und Antidepressiva könnten die Adipositas verstärken. Eine Hospitalisation bleibe vorbehalten. Die Patientin bleibe vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 f.).

Am 17. Dezember 2015 (Urk. 7/23/1-5 = Urk. 7/25/4-8) berichtete Dr. A.___ erneut und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- depressive Episode mittleren/schweren Grades

- Adipositas permagna

- diverse internistische Krankheiten

Dr. A.___ hielt fest, dass jede der genannten Krankheiten die Arbeitsfähigkeit reduziere. Wegen multipler Komorbiditäten verstärkten sich die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

Seit der Gewichtszunahme sei die Beschwerdeführerin als Spetterin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

3.5    Med. pract. B.___, Kompetenzzentrum C.___ AG, hielt mit Bericht vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/26) fest, die Adipositas Grad III habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Ziff. 1, Ziff. 6). Es sei nach einem im Jahr 2006 erlittenen Sturz mit längerer Immobilität zu einer Gewichtszunahme von insgesamt 40 kg gekommen (Ziff. 4). Die Behandlung umfasse regelmässige Ernährungsberatung und Gewichtskontrollen (Ziff. 5).

3.6    Dr. med. Dr. sc. nat. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem am 28. Mai 2016 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener und laborchemischer Untersuchungen erstatteten rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei

- leichten degenerativen Veränderungen mit mässiger zentraler Spinalkanaleinengung L1/2 durch paramediane Diskusprotrusion L1/L2 rechts mit möglichen Nervenwurzelkompressionen sowie multisegmentalen Einengungen der Foramen intervertebrale vor allem L5/S1 links mit möglicher Nervenwurzelirritation L5 links ohne Kompression

- bildgebend seit zwei Jahren im Wesentlichen unverändert

- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Knie bei

- beginnenden Gonarthrosen beidseits bei diskreter Verschmälerung des medialen Kompartiments mit beginnender Osteophytose und leichter Degeneration des medialen Meniskus rechts bei intaktem lateralen Meniskus und intakten Kreuz- und Seitbändern

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die folgenden Diagnosen:

- ausgedehnte chronische Schmerzen

- Adipositas Grad III (BMI 47.7 kg/m2) mit erhöhtem HbA1c-Wert

- Hypercholesterinanämie

- Status nach Kontusion des rechten proximalen Unterschenkels Dezember 2006

- Reflux-Ösophagitis Grad I mit Helicobacter-Infektion (Erstdiagnose 2008)

- reizlose Sigmadivertikulose

In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Es bestehe eine Adipositas Grad III. Die Beschwerdeführerin stöhne oft wegen Schmerzen, wobei dieses Stöhnen bei Ablenkung verschwinde. Intermittierend zeige sie einen hinkenden Gang, der sich bei Ablenkung normalisiere. Die Untersuchung des Bewegungsapparates werde durch Gegenspannung erschwert. Die Beweglichkeit der Lenden -und Brustwirbelsäule könne deshalb nicht beurteilt werden. Bei der direkten Prüfung der Halswirbelsäule zeige sich eine deutliche Einschränkung; bei Ablenkung sei die Beweglichkeit normal. Dies gelte auch für die Beweglichkeit der rechten Schulter. Alle anderen Gelenke seien normal beweglich. Es liege ein pathologischer Dolorimetriebefund im Sinne einer Schmerzausweitung vor. Die bildgebenden Befunde der LWS seien seit Juli 2014 im Wesentlichen unverändert und seien, wie auch diejenigen der Knie, gering und nicht besonders gravierend. Um der Beschwerdeführerin nicht Unrecht zu tun, würden diese geringen Befunde dennoch unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, obwohl dies durchaus diskutiert werden könne (S. 32).

Keines der geprüften Medikamente sei laborchemisch nachweisbar gewesen. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nur teilweise. Die Beschwerdeführerin könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 %, bezogen auf ein 100%-Pensum, ausüben. Weiter zeigten die Gebrauchsspuren an den Händen, dass sie ihre Hände aktuell lang andauernd kraftvoll einsetze. Diskrepant dazu sei die gemessene Handkraft; sogar Personen mit einer fortgeschrittenen Arthritis und Verkrüppelung erreichten in der Regel eine höhere Handkraft als die Beschwerdeführerin. Die Angaben, dass sie gewisse Medikamente regelmässig einnehme, habe sich anhand der Untersuchung als nachweislich falsch erwiesen (S. 33).

Das Hantieren von Lasten sei ihr bis zu 12.5 kg zumutbar, was einem leichten bis knapp mittelschweren Belastungsniveau entspreche. Solche Tätigkeiten seien zu 100 % zumutbar. Reinigungsarbeiten seien uneingeschränkt zumutbar, sofern die Limitierung bezüglich der Lasten eingehalten werde. Es habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 35). Die medikamentöse Schmerztherapie habe ein grosses Optimierungspotential. Eine gymnastische und bariatrische Behandlung sei empfehlenswert (S. 36).

3.7    Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten am 1. Juni 2016 (Urk. 7/39) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung und stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (S. 30):

- Remission einer depressiven Episode (ICD-10 F 32.4)

- Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Anteilen (ICD-10
Z 73.1)

- chronischer Schmerz

Die verdeutlichend und theatralisch vorgetragene Beschwerdeschilderung weise einige Diskrepanzen zum Aktenmaterial auf. Die Beschwerdeschilderung sei diffus. Während aus dem Aktenmaterial keine Hinweise auf ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom hervorgingen, habe die Versicherte angegeben, nach dem Sturz im Jahr 2006 rasch eine Symptomausweitung erlitten zu haben (S. 26 unten). Unklar sei, warum sie sich erst jetzt (nach dem Erbe ihres Elternhauses in Portugal und der AHV-Berentung ihres Ehemannes) als nicht mehr arbeitsfähig einstufe. Auch um die Aufnahme der psychiatrischen Therapie bestünden weiter Inkonsistenzen. Die Versicherte spreche davon, dass sie durch ihre Krankenkasse "gezwungen" worden sei. Der Psychiater wolle jedoch im Sommer 2015 eine schwere Depression mit Suizidalität gesehen haben, habe die Versicherte jedoch nicht stationär eingewiesen und nicht medikamentös behandelt. Dies sei diskrepant und aus gutachterlicher Sicht nur schwer nachvollziehbar. Beim rheumatologischen Untersuch habe sich keines der geprüften Medikamente im therapeutischen Bereich gefunden. Die Angaben zur Medikamentenanamnese im psychiatrischen Untersuch seien nach Hinweis auf eine erneute Kontrolle divergent zu den ersten Angaben gewesen. Aufgrund dieser Diskrepanzen könne nicht mit letzter Sicherheit ein Rentenbegehren ausgeschlossen werden. Der Leidensdruck sei zu hinterfragen, wenn man die geringen therapeutischen Bemühungen der Versicherten in den Jahren ihrer vermeintlichen chronischen Schmerzstörung betrachte (S. 27 oben).

Im Vordergrund der Psychopathologie hätten aktuell die histrionischen Persönlichkeitszüge gestanden. Die Befunddarstellung sei verdeutlichend gewesen und habe theatralisch gewirkt. Es hätten sich Hinweise auf Selbstlimitierung gezeigt. Die Versicherte sei sehr gut spürbar gewesen und habe dominant und durchsetzungswillig gewirkt. Hinweise auf eine Depression hätten sich aktuell nicht ergeben (S. 27).

Im psychiatrischen Untersuch hätten sich nur geringe strukturelle Veränderungen gefunden, die die beklagten Beschwerden nicht hätten erklären können. Es hätten sich keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung ergeben, da die wesentlichen Charakteristika ein Auftreten der chronischen Schmerzen unter psychosozialen/emotionalen Belastungsfaktoren und die Abhängigkeit der subjektiven Schmerzwahrnehmung hiervon nicht vorgelegen hätten. Das Störungsbild sei eher einer Selbstlimitierung zuzuordnen. Ein Rentenbegehren sei zu diskutieren. Diagnostisch sei von chronischem Schmerz zu sprechen, um der Versicherten nicht unrecht zu tun (S. 27 unten).

Bezüglich der Ressourcenlage sei davon auszugehen, dass die Versicherte durch ihren Ehemann eine gute Unterstützung erfahre. Sie habe jahrelang gearbeitet. Sie verfüge über eine zumindest durchschnittliche Intelligenz, die sie aus psychiatrischer Sicht befähigen sollte, einfache, körperlich leidensgerechte Arbeiten durchzuführen. Aus psychiatrischer Sicht sei der aktuelle Unterbruch nicht nachvollziehbar (S. 28 oben).

Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht könne im Zeitraum Sommer bis Winter 2015 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge einer depressiven Episode bestanden haben. Psychiatrische Störungsbilder mit mittel- und langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Auch in Anbetracht der dargestellten Inkonsistenzen könne von keinem IV-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Die psychischen Störungsbilder und die Somatik führten zu keinen nennenswerten Interaktionen. Es lägen keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation vor. Weiter gebe die Versicherte an, sozial gut integriert zu sein (S. 28). Sie verfüge über eine gute Teilhabe (was wiederum diskrepant zu den beklagten Beschwerden sei), eine gute Integration sei hingegen zu bezweifeln. Nach jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz spreche sie nur minimal deutsch, wobei ihre Sprachkenntnisse offenbar für den Alltagsgebrauch unzureichend seien. Auch habe sie wenig Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung. Für eine missglückte Integration spreche auch der Umstand, dass sie Portugal als ihr Zuhause nenne (S. 29).

Es sei davon auszugehen, dass keine psychiatrischen Störungsbilder mit handicapierenden Fähigkeitsstörungen vorlägen, die Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit von 20 % oder mehr hätten (S. 30 unten).

3.8    Die bidisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 7/60) ergab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnosen eine LWS- und knieschonende Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Reinigungstätigkeit sei zumutbar, sofern dabei keine Lasten über 12.5 kg zu hantieren seien. In der angestammten oder in einer anderen angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.


4.

4.1    Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3-6) enthalten keine oder keine begründeten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Was sodann den Bericht von Dr. A.___ vom 25. März 2017 (Urk. 3/7) angeht, so enthält dieser Bericht keine objektiven Befunde - insbesondere keine, die die Diagnose einer schweren depressiven Episode zu untermauern vermöchten -, weshalb auch damit den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht Genüge getan wird. Dies gilt auch für die auf Portugiesisch verfassten Berichte (Urk. 7/49-53): Dabei handelt es sich um bildgebende Befunde ohne Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/50-51; Urk. 7/53) und um Stellungnahmen von behandelnden Spezialärzten (Urk. 7/49; Urk. 7/52), welche jedoch die durch die Gutachter bidisziplinär ermittelten Ergebnisse nicht in Frage stellen, zumal Dr. D.___ unter Ablenkung überwiegend normale Befunde erhob (vgl. vorstehend E. 3.6).

4.2    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1-3.2) vermochte die Beschwerden nur teilweise auf die nachgewiesene Strukturveränderung zurückzuführen und hielt fest, es sei vor allem lumbal eine funktionelle Komponente nicht zu übersehen. Die Gewichtszunahme sei eher der erhöhten Kalorienzufuhr als der Einnahme von Schmerzmitteln zuzuschreiben. Eine aussagekräftige Untersuchung sei nie möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin schon bei geringster Berührung heftigste Schmerzen angegeben habe. Diese Schmerzreaktion sei nicht adäquat. Dr. Y.___ wies auf die Diskrepanz hin, wonach bildgebend eine sehr gut entwickelte autochthone Rückenmuskulatur sichtbar sei. Angesichts dieser Feststellungen ist nachvollziehbar, dass Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nie als arbeitsunfähig betrachtete. Dass demgegenüber Dr. Z.___ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit November 2014 ausging (vgl. vorstehend E. 3.3), wurde nicht weiter begründet und ist wohl auf die Erfahrungstatsache zurückzuführen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).

4.3    Dr. A.___ ging infolge einer von ihm diagnostizierten schwer- bis mittelgradigen depressiven Episode von voller Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. vorstehend E. 3.4). Trotz dieser doch gravierenden Diagnose ist nicht ersichtlich, dass Dr. A.___ die Beschwerdeführerin einer fachgerechten Therapie zuführte; es fehlen Angaben zur Frequenz der Therapie und zur Frage, ob auch Antidepressiva hätten verschrieben werden können, die keinen massgeblichen Einfluss auf das Gewicht der Beschwerdeführerin gehabt hätten. Mit Prof. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) stellt sich zudem die Frage, weshalb Dr. A.___ bei einer schweren Depression und fraglicher Suizidalität keine stationäre Therapie veranlasste. Insbesondere aber führte Dr. A.___ - wie im Übrigen auch Dr. O.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) - die seiner Ansicht nach bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auch auf die Adipositas der Beschwerdeführerin zurück, was nicht zu überzeugen vermag: Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).

    Auch wenn sich aufgrund ihrer Schilddrüsenoperation die Gewichtsabnahme verzögerte (vgl. Urk. 3/5), sind vorliegend keine objektiven medizinischen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin eine Gewichtsreduktion nicht zumutbar wäre. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich seit 2006, als sie erheblich zunahm (vgl. vorstehend E. 3.5), nachhaltige Anstrengungen unternommen hätte. Somit ist das Übergewicht, obschon zweifellos hindernd und der Gesundheit nicht zuträglich, nicht arbeitsunfähigkeitsverursachend.

4.4    Das bidisziplinäre Gutachten (vorstehend E. 3.6-3.8) erging unter Berücksichtigung sämtlicher praxisgemässer Kriterien, die für die Bejahung des Beweiswerts einer medizinischen Expertise zu erfüllen sind. Insbesondere wurde auch eine laborchemische Kontrolle der Medikation vorgenommen, welche zeigte, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung und trotz ihrer Schmerzen keinerlei Medikamente einnimmt. Dies lässt Rückschlüsse auf den Leidensdruck zu. Dr. D.___ und Prof. E.___ stellten weitere, erhebliche Diskrepanzen fest. So habe die Beschwerdeführerin einen hinkenden Gang gezeigt, der bei Ablenkung verschwunden sei. Die Untersuchung des Bewegungsapparates war durch Gegenspannen erschwert. Auch die Halswirbelsäule und die rechte Schulter waren bei Ablenkung normal beweglich. Die übrigen Gelenke waren normal beweglich. Die bildgebenden Befunde der Wirbelsäule und der Knie seien nicht erheblich. Insbesondere waren Gebrauchsspuren an den Händen ersichtlich, welche auf einen lang andauernden, kraftvollen Einsatz hinwiesen. Dennoch zeigte die Beschwerdeführerin eine Handkraft, die sogar von Personen mit fortgeschrittener Arthritis und Verkrüppelung übertroffen werde. Dr. D.___ ging damit übereinstimmend mit Dr. Y.___ von keiner substantiellen Einschränkung aus und nannte die von ihr gestellten Diagnosen lediglich deshalb als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, um der Beschwerdeführerin "nicht Unrecht zu tun". Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist jedoch von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen, was sich auch in der psychiatrischen Begutachtung bestätigte: Prof. E.___ beschrieb ein verdeutlichendes und theatralisches Verhalten mit diffuser Beschwerdeschilderung sowie histrionische Persönlichkeitszüge. Die Beschwerdeführerin habe dominant und durchsetzungswillig gewirkt. Prof. E.___ vermochte keine Hinweise auf eine Depression festzustellen und erwähnte ein Rentenbegehren. Aus psychiatrischer Sicht sei der Unterbruch der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Dementsprechend stellte Prof. E.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; einzig im Zeitraum Sommer bis Winter 2015 habe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge einer depressiven Episode bestanden.

    Dass die Gutachterin und der Gutachter in der bidisziplinären Zusammenfassung bei einer knie- und rückenschonenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten, ist somit schlüssig begründet. Angesichts der erheblichen Inkonsistenzen und der fehlenden psychiatrischen Diagnose ist auch nicht zu beanstanden, dass die Begutachtung eine - mit Ausnahme der Gewichtslimite - uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin ergab.

    Ein strukturiertes Beweisverfahren ist bei fehlender psychiatrischer Diagnose nicht notwendig (BGE 143 V 418 E. 7.1 und 143 V 409 E. 4.5.3). Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht keine Invalidität und damit kein Leistungsanspruch. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere stellt sich bei fehlender Invalidität die Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c) nicht.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Invalidität vorliegt. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht nicht. Auf weitere Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2) kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Bohren

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard