Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00400


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 7. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war von Mai 2008 bis Mai 2015 bei der Z.___ als Schuhverkäuferin in einem 80 % Pensum tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 30. August 2014 war (Urk. 9/39). Unter Hinweis auf eine Fussplattensohlenentzündung an beiden Füssen meldete sich die Versicherte am 12. März 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/22-23, Urk. 9/32, Urk. 9/38).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42-47) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 2. März 2017 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/148 = Urk. 2).

    

2.    Die Versicherte erhob am 3. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

    Mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin vollständig arbeitsunfähig sei (S. 1). Hingegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit zwischen 70-100 %. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % vom in einem durchschnittlichen Arbeitspensum von 85 % erzielbaren Invalideneinkommen resultiere ein nicht rentenanspruchsbegründender IV-Grad von 5 % (S. 2).

    Unter richtiger Verwendung von Hilfsmitteln (Stöcken) sei der Beschwerdeführerin die Überwindung des Arbeitswegs und damit die Verwertung der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit möglich und zumutbar (Urk. 8).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), es werde nicht bestritten, dass sie in einer angepassten, sitzenden beruflichen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Bestritten werde jedoch die von der IV ausser Acht gelassene Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen am rechten Fuss und der Unfähigkeit, diesen zu belasten, weder in der Lage sei, an eine etwaige Arbeitsstelle zu gelangen, noch sich dort vor Ort fortzubewegen. Die dabei entstehenden Schmerzen seien derart intensiv, dass sie als nicht überwindbar beurteilt werden müssten.

    Des Weiteren müsste sie eine Stelle finden, welche das ausschliessliche Arbeiten von zu Hause ermögliche. Solche Stellen stünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Anerkennung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einer entsprechenden Rente drängten sich auf.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und ob ihr Leistungen der Invalidenversicherung zustehen.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 31. Dezember 2014 (Urk. 9/23 S. 4) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin als Schuhverkäuferin den ganzen Tag auf den Beinen gewesen sei, viel habe gehen und Treppen steigen müssen. Seit dem 1. September 2014 (erste Konsultation) beklage sie starke Schmerzen an beiden Fusssohlen mit Ausstrahlung in die Fersen und Waden. Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 5. Januar 2015 20 %. In welchem Zeitraum die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne, sei noch unklar. Die Beschwerdeführerin beklage nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen in beiden Fusssohlen und Fersen. Diese Erkrankung sei oft sehr langwierig, habe jedoch eine gute Prognose. Die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dürfte nach Abheilen der aktuellen Diagnose wieder 100 % betragen. Die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin einer medikamentösen Therapie und Schonung der Füsse.

3.2    Dr. A.___ berichtete am 11. März 2015 (Urk. 9/23 S. 3) und führte aus, dass sich die Beschwerden seit dem letzten Bericht trotz zusätzlich eingeleiteter Physiotherapie bis jetzt nicht wesentlich gebessert hätten. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zu 100 % gegeben. Es müsste sich jedoch um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, längere Strecken zu gehen oder längere Zeit zu stehen. Bekanntlich seien derartige Beschwerden oft langwierig, grundsätzlich sei jedoch zukünftig eine Besserung zu erwarten. Längerfristig sei eine deutliche Besserung zu erwarten.

3.3    Dr. A.___ berichtete am 22. April 2015 (Urk. 9/23 S. 2) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie nicht länger als etwa 15 Minuten gehen oder stehen. Insofern seien ihre Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt. Es käme ausschliesslich eine nur sitzende Tätigkeit in Frage. Für diese sei sie grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig.

3.4    Dr. A.___ berichtete am 29. Juni 2015 (Urk. 9/38/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einen auswärtigen Arbeitsplatz zu erreichen, da sie nicht mehr als 15 Minuten gehen oder stehen könne, weshalb die Arbeitsunfähigkeit 100 % betrage.

3.5    Dr. med. B.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, C.___, erstattete ihr Gutachten am 30. Juli 2015 (Urk. 9/51) zuhanden der Taggeldversicherung gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie nannte folgende Diagnose (S. 17):

- Verdacht auf Nerven-Kompressionssyndrom an den Füssen, rechtsbetont

    Sie empfahl, solange die Abklärungen und Behandlungsschritte noch laufen würden, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorderhand fortzusetzen (S. 21).

3.6    Am 3. und 4. August 2015 fand in der C.___ eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Beschwerdeführerin statt (Urk. 9/99). Es sei festgestellt worden, dass keine Symptomausweitung bestehe. Die angestammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar.

3.7    Dr. B.___, C.___, berichtete am 1. September 2015 (Urk. 9/51/35-36) und führte aus, die seit der Begutachtung durchgeführten weiteren Abklärungen und die initiale, allerdings nur kurze Wirkung der Infiltration würden die Verdachtsdiagnose eines nervalen Kompressionssyndroms als Ursache der Schmerzen bestätigen (S. 1). Bezüglich der Tätigkeit als Schuhverkäuferin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste sitzende Tätigkeit sei theoretisch zwar möglich, nicht jedoch der „gehende Arbeitsweg” (S. 2).

3.8    Dr. med. D.___, Praxisärztin Fusschirurgie, C.___, berichtete am 16. Dezember 2015 (Urk. 9/62) und führte aus, dass eine sitzende Tätigkeit zumutbar sei, beginnend mit 50-60 %, in wenigen Monaten sei dies zu 100 % möglich (S. 3 Ziff. 1.7).

3.9    Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und für Interventionelle Schmerztherapie, F.___, berichtete am 15. März 2016 (Urk. 9/70/1-2) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend) wahrscheinlich zumindest zu einem gewissen Teil arbeitsfähig. Einschränkend zu beurteilen wäre sicherlich die Bewältigung des Arbeitswegs (S. 2).

3.10     Die Ärzte der C.___, Neurologie, berichteten am 23. Mai 2016 (Urk. 9/89) und führten aus, dass am 18. September 2015 eine chirurgische Tarsaltunnelspaltung rechts erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Restbeschwerden. Es handle sich um belastungsbetonte Schmerzen im Bereich der Ferse medialseitig als auch der Fusssohle lateral (S. 1). Therapeutisch werde zur Radiofrequenztherapie zusätzlich eine medikamentöse Behandlung empfohlen (S. 3).

    Am 11. Juli 2016 (Urk. 9/113) führten die Ärzte der C.___, Neurologie, aus, dass die Prognose offen sei. Mit einer spontanen, relevanten Besserung der Beschwerden sei nicht zu rechnen. Aufgrund der belastungsabhängigen Fussschmerzen sei die Beschwerdeführerin sicherlich sowohl bei stehenden Tätigkeiten als auch beim Laufen beeinträchtigt (S. 3).

3.11    Dr. med. G.___, praktischer Arzt, berichtete am 23. September 2016 (Urk. 9/140/1-4) und führte aus, als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig. In sitzender Tätigkeit mit minimaler Gehstrecke sei sie hingegen voll arbeitsfähig, allerdings müsse beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin den Weg zur Arbeitsstelle bewältigen könne. Öffentliche Verkehrsmittel seien nur schwierig und langsam benutzbar (S. 2 Ziff. 1.4).

3.12    Dr. E.___ berichtete am 9. Oktober 2016 (Urk. 9/142) und führte aus, in einer sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin unter Umständen zu 70-100 % arbeitsfähig, dies müsste jedoch anlässlich eines Arbeitsversuchs geprüft werden (S. 1 Ziff. 2.1).

3.13    Pract. med. H.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. Oktober 2016 Stellung (Urk. 9/147/7) und führte aus, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit September 2014 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie seit jeher zu 70-100 % arbeitsfähig.

3.14    Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Fusschirurgie, C.___, berichtete am 24. Februar 2017 (Urk. 3/5) und führte aus, es sei davon auszugehen, dass die Druckschädigung des Nervus tibialis nach wie vor keine Erholungstendenz zeige. Aufgrund des aktuellen Leidens sei eine Integration in den Arbeitsprozess nur schwer vorstellbar.

3.15    Dr. G.___ berichtete am 2. März 2017 (Urk. 9/155/25-26) und führte aus, unter Belastung bestünden invalidisierende Schmerzen, so dass ein Gehen nur mittels «Gipsschuh» und Stöcken möglich sei. Dadurch sei auch der Arbeitsweg massiv eingeschränkt. Ein Arbeiten als Verkäuferin im Stehen sei nicht möglich. Ausgelöst worden sei diese Nervenkompression mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine berufsbedingte Überlastung der angrenzenden Strukturen (S. 1).


4.

4.1    Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an einem Nerven-Kompressionssyndrom an den Füssen, rechtsbetont, leidet, und aufgrund dieses Leidens in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin seit September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihr eine angepasste, sitzende Tätigkeit jedoch zu 70-100 % zumutbar ist (vgl. Urk. 1 S. 10, Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie sei nicht in der Lage, an eine etwaige Arbeitsstelle zu gelangen oder sich vor Ort fortzubewegen, weshalb sie eine Stelle finden müsste, die das ausschliessliche Arbeiten von zu Hause aus ermögliche. Eine solche Stelle dürfte auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres zu finden sein (Urk. 1 S. 10 f.).

4.2    Gestützt auf die medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen war, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzungen (vgl. vorstehend E. 3) davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine 70-100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegt. Dies hat auch für die Bestreitung des Arbeitsweges zu gelten. So sind den medizinischen Berichten keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen das Einsetzen adäquater Hilfsmittel (zwei Gehstöcke anstatt nur einen, Physiotherapie zum Üben des Gehens mit Stöcken, Rollstuhl) beziehungsweise ein Ausweichen auf alternative Reisemöglichkeiten (anstatt den Arbeitsweg zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gehen zum Beispiel ein Taxi oder einen Fahrdienst einer sozialen Institution in Anspruch zu nehmen) sprechen würden (vgl. Urk. 9/130/6, Urk. 9/147/8). Es bleibt diesbezüglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin es im Rahmen der Potentialabklärung offensichtlich geschafft hat, den Weg zur J.___ zurückzulegen (vgl. Urk. 9/128).

    Dass die „Arbeitswegfähigkeit“ somit nicht unter die Arbeitsfähigkeit zu subsumieren ist, gilt umso mehr, als für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerin zurzeit gesundheitsbedingt auf alternative Reisemöglichkeiten zum zu Fuss gehen beziehungsweise den ÖV angewiesen ist, wird nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen. Vielmehr ist das verlangte Vorkehren unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles als zumutbar zu erachten, zumal an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis).

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhalten, dass der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll.

    Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Einschätzungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.

    Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise «Arbeitswegfähigkeit» umzustossen vermöchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin arbeitete von Mai 2008 bis Mai 2015 in einem Pensum von 80 % als Schuhverkäuferin. Aufgrund dessen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keinen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ausweisen kann, ist davon auszugehen, dass sie freiwillig einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist.

    Da ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70-100 % zumutbar wäre und sich ihre persönlichen und familiären Verhältnisse, soweit ersichtlich, nicht verändert haben, ist sie als 80 % Erwerbstätige, jedoch ohne Aufgabenbereich, zu qualifizieren. Es ist vorliegend deshalb nicht die gemischte Methode, sondern allein die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar, um den Invaliditätsgrad zu ermitteln (BGE 142 V 290 E. 5, BGE 131 V 51, E. 5.1.2).

5.2    Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 290 seine Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen dahingehend geändert, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (E. 7.3).

5.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.5    Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei der Z.___ von Mai 2008 bis Mai 2015 als Schuhverkäuferin angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 30August 2014 war. Sie war in einem Pensum von 80 % tätig (vorstehend E. 5.1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den letzten erzielten Lohn als Schuhverkäuferin bei der Z.___ abzustellen.

    Dem Arbeitgeberfragebogen der Z.___ vom 14. Juli 2015 (Urk. 9/39) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 40000.-- erzielt hätte.

    Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne im Jahr 2012 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2013 in der Höhe von 0.7 %, im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % (Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Tabelle T 39) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 41091.-- für das Jahr 2015 (Fr. 40000.-- x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.004).

5.6    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.7    Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin nicht mehr zumutbar, sitzende Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 70-100 % (Durchschnitt somit 85 %) möglich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.

    Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 (Nominallohnindex 1976-2016, Tabelle T 39) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit), ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘008.-- für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 51‘600.-- x 1.004 : 40 x 41.7).

    Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 85 % zumutbar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45‘906.-- (Fr. 54‘008.-- x 0.85).

5.8    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

    Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in sitzenden Tätigkeiten einsatzfähig.

    In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint vorliegend ein Abzug von 15 % als angemessen.

Das Invalideneinkommen reduziert sich demnach auf Fr. 39‘020.-- (Fr. 45‘906.--x 0.85).

5.9    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 41091.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 39020.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2071.-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 %. Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Aufgabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten (vorstehend E. 5.1), was einen ebenfalls nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 4 % ergibt (5 % x 0.8).

    Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste Sozialzentrum Hönggerstrasse, lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach