Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00402
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Steudler
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt im Jahr 1997 im Computerbereich tätig. Er meldete sich am 6. Dezember 2004 wegen einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter, Depressionen, Sozialphobie und weiteren Blockaden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/3, Urk. 7/4, Urk. 7/14) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten aufgrund der ADHS mit Verfügung vom 12. Mai 2006 ab 4. Mai 2005 (vgl. Urk. 7/14/5) eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/16, Urk. 7/18).
1.2 Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/46). Am 26. Februar 2009 teilte sie dem Versicherten gestützt auf einen Verlaufsbericht des Y.___ vom 7. Januar 2009 (Urk. 7/57) mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/59).
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren von Amtes wegen ein (vgl. Urk. 7/70). Im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente machte der Versicherte am 30. März 2011 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (Urk. 7/73). Nach medizinischen Abklärungen (Urk. 7/82; Urk. 7/83; Urk. 7/89; Urk. 7/95; Urk. 7/114) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2013 ab (Urk. 7/120). Hiergegen erhob der Versicherte am 24. August 2013 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 7/126). Am 23. September 2013 reichte er der IV-Stelle ein Schreiben (Urk. 7/128) und einen Bericht des Z.___ der A.___ vom 10. September 2013 (Urk. 7/127) über die neuropsychologische Untersuchung vom 12. und 19. Dezember 2011 ein. Die IV-Stelle leitete dem Gericht diese Eingaben nicht zur Berücksichtigung im damals laufenden Beschwerdeverfahren weiter. Mit Urteil IV.2013.00716 vom 21. November 2014 (Urk. 7/132) hob das Gericht die Verfügung vom 10. Juni 2013 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen – mitunter zur Beschaffung eines Berichts des Z.___ der A.___ an die IV-Stelle zurück, damit diese nach Vornahme dieser Abklärungen über eine allfällige Erhöhung der halben Invalidenrente neu entscheide (Urk. 7/132).
1.3 Die IV-Stelle traf daraufhin weitere medizinische Abklärungen. Sie holte wie vom Gericht gefordert einen Arztbericht vom B.___ der A.___ ein, der am 9. Juli 2015 (Urk. 7/139) erstellt wurde. Zudem beachtete sie nun die neuropsychologische Untersuchung des Z.___ der A.___ vom 12. und 19. Dezember 2011, die bereits am 10. September 2013 eingereicht worden war (Urk. 7/127). Wie gerichtlich angewiesen, stellte sie diese Berichte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Stellungnahme zu. Diese erfolgte am 26. Juli 2016 (Urk. 7/162).
Mit Vorbescheid vom 21. September 2016 (Urk. 7/165) stellte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf ihre Abklärungen die Verneinung der Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht. Mit Einwand vom 25. Oktober 2016 (Urk. 7/166) verlangte der Versicherte weitere medizinische Abklärungen und eine Begutachtung. Es bestehe aufgrund diverser Einschränkungen ein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente. Mit Verfügung vom 1. März 2017 (Urk. 7/171 = Urk. 2) nahm die IV-Stelle zu den Einwänden Stellung und verneinte einen Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente wie angekündigt.
2. Hiergegen erhob X.___ am 30. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2017 (Urk. 6) innert erstreckter Frist (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 21. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, das heisst, wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 12 und N 27 zu Art. 43 ATSG).
2. Im Urteil IV.2013.00716 vom 21. November 2014 hielt das Gericht in Erwägung 4.7 als Auftrag an die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass sie nach erfolgter Rückweisung der Sache bei den behandelnden Ärzten der beiden Ambulatorien Militärstrasse und Oerlikon der A.___, welche dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatten, eine Stellungnahme zur allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2009 einzuholen habe, wobei den behandelnden Ärzten zur Beantwortung dieser Fragen die medizinischen Vorakten zur Verfügung zu stellen seien. Zudem seien die Unterlagen über die neuropsychologische Abklärung beim Z.___ der A.___ beizuziehen, falls solche vorhanden seien. Anschliessend habe die IV-Stelle den psychiatrischen Gutachter Dr. C.___ zu den eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte Stellung nehmen zu lassen (Urk. 7/132).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin traf daraufhin folgende medizinische Abklärungen:
Sie ersuchte das Sozialdepartement der Stadt D.___ am 1. Juni 2015 um Angaben zur aktuellen Behandlung des Versicherten (Urk. 7/138). Diese retournierte das Gesuch unausgefüllt, da das Mandat mit dem Versicherten bereits im Februar 2007 beendet worden sei (Urk. 7/138).
3.2 Am 16. Juni 2015 beauftragte die Beschwerdegegnerin das B.___ mit der Erstellung eines Arztberichts. Dieser wurde am 9. Juli 2015 verfasst (Urk. 7/139). Darin hielt die Ärztin unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer erstmals vom 15. bis 30. Juni 2010 in der A.___ hospitalisiert gewesen sei. Beim Versicherten sei damals eine diagnostische Abklärung durchgeführt worden, die keine sichere hirnorganische Genese der Symptomatik ergeben habe. Er sei in der Folge ohne psychiatrische Nachbehandlung und ohne Wohnform aus der stationären Behandlung ausgetreten. Er habe sich danach vom 20. September 2011 bis März 2014 in der sozialpsychiatrischen ambulanten Behandlung im B.___ befunden. Dabei seien regelmässige monatliche Konsultationen erfolgt. Die letzte habe am 19. März 2014 stattgefunden (Urk. 7/139/3). Was den Gesundheitszustand betreffe, so leide der Beschwerdeführer unter psychischen Beeinträchtigungen, begründet durch die organische Persönlichkeitsstörung und durch die ADHS. Die Gesundheitsbeschwerden hätten Einschränkungen in Form einer stark reduzierten Anpassungsfähigkeit, einer erhöhten Erschöpfbarkeit, einer gestörten Affektregulation und Impulskontrolle sowie einer deutlich erhöhten Ablenkbarkeit zur Folge. Dadurch ergebe sich eine stark verminderte Leistungsfähigkeit, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultiere. Diese könne durch das B.___ für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 1. März 2014 attestiert werden (vgl. Urk. 7/139/4).
3.3 Weiter ersuchte die Beschwerdegegnerin das E.___ am 27. Juli und am 18. September 2015 (Urk. 7/140-141) um Stellungnahme zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes sowie zu dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2009 (Urk. 7/142/1). Am 16. Oktober 2015 teilte das Z.___ der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass die Anfrage nach einem Arztbericht an die Adresse des Z.___ zu senden sei (Urk. 7/143). Mit Telefonat vom 26. Oktober 2015 erklärte das Sekretariat des Z.___ laut interner Notiz der Beschwerdegegnerin, dass es die Unterlagen baldmöglichst zukommen lassen würde (Urk. 7/143/1). Auf ein gleichentags versendetes E-Mail der beschwerdegegnerischen Sachbearbeiterin entgegnete das Sekretariat des Z.___ am 27. Oktober 2015 dann jedoch, um die Berichte aushändigen zu können, würde eine Schweigepflichtentbindung des Beschwerdeführers benötigt. Zudem habe die IV-Stelle bereits im Jahr 2012 einen Bericht erhalten und viel mehr Berichte seien in diesem Fall nicht vorhanden (Urk. 7/145). Im ebenfalls am 27. Oktober 2015 geführten Telefonat mit Dr. med. F.___ vom Z.___ bat diese die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen erneut um Zustellung eines Arztberichtsformulars zur Ausfüllung und anschliessenden Retournierung (Urk. 7/144). Im Telefonat vom 29. Oktober 2015 erklärte Dr. F.___ sodann, dass ihr letzter Bericht vom 11. Januar 2012 datiere und dass der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2012 im B.___ in Behandlung sei. Für die zwei fehlenden Monate zwischen 11. Januar und 27. März 2012 könnten sie keine Auskunft geben, da keine Berichte bestünden (Urk. 7/146). Mit diesem Telefonat endeten die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin beim Z.___, ohne dass ein ausgefüllter Arztbericht eingereicht wurde.
3.4 Am 9. März 2016 forderte die Beschwerdegegnerin den Gutachter Dr. C.___ entsprechend dem Auftrag im Urteil des Gerichts vom 21. November 2014 zur Stellungnahme zu den nunmehr vorhandenen Berichten auf (Urk. 7/151). Am 26. Juli 2016 nahm Dr. C.___ dazu wie gewünscht Stellung (Urk. 7/162).
4.
4.1 Nach den Abklärungen der Beschwerdegegnerin stellt sich die Frage, ob sie dem Auftrag des Gerichts in Erwägung 4.7 seines Urteils hinreichend Rechnung getragen und gestützt auf ihre Abklärungen zu Recht auf eine nicht rentenerhöhende Erwerbsfähigkeit geschlossen hat.
Einer der Hauptaufträge an die Beschwerdegegnerin, beim B.___ und Z.___ eine Stellungnahme zur allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2009 einzuholen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00716 vom 21. November 2014, E. 4.7), wurde ausweislich der Akten nicht umgesetzt. Das B.___ hat sich im Arztbericht vom 9. Juli 2015 nicht über die Veränderung des Gesundheitszustandes geäussert, sondern lediglich den Standardarztbericht für Erwachsene ausgefüllt (vgl. Urk. 7/139). Diese Feststellung steht im Einklang mit jener des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der erklärte, dass das B.___ zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit 2009 verändert hat, nicht Stellung genommen habe (Urk. 7/163/4). Ob dem B.___ überhaupt die entscheidende Frage, es solle zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2009 Stellung nehmen, gestellt wurde, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Der Arztbericht des B.___ vom 9. Juli 2015 lässt aufgrund seines Inhalts entweder darauf schliessen, dass das B.___ nicht korrekt informiert worden war, worüber es genau berichten soll, oder darauf, dass es die ergänzende Frage der Beschwerdegegnerin, es sei über die Veränderung des Gesundheitszustandes zu berichten, übersehen hat. So oder so ist aufgrund dieses Berichts erstellt, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Auftrag, beim B.___ unter Zurverfügungstellung der medizinischen Vorakten die Frage des veränderten Gesundheitszustandes seit 2009 abklären zu lassen, nicht nachgekommen ist. Diese Frage blieb vom B.___ unbeantwortet. Sie lässt sich anhand der derzeitigen Aktenlage auch nicht sonstwie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit klären.
Dasselbe gilt bezüglich des Z.___. Es fand zwar ein schriftlicher und telefonischer Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Z.___ statt. Die Auskunft von Dr. F.___ in deren Telefonat vom 29. Oktober 2015, die Beschwerdegegnerin verfüge bereits über den Arztbericht des Z.___ vom 11. Januar 2012 (Urk. 7/82) und danach gebe es von ihnen keinen Bericht mehr, weil der Beschwerdeführer ab 27. März 2012 beim B.___ in Behandlung gewesen sei (Urk. 7/146), bringt zum Ausdruck, dass ihr nicht klar war, dass sie zur Veränderung des Gesundheitszustands seit 2009 hätte Stellung nehmen sollen. Dazu wäre sie aber bei korrekter beschwerdegegnerischer Auftragsweiterleitung in der Lage gewesen. Denn der Beschwerdeführer unterzog sich vom 20. September bis am 27. Dezember 2011 im Z.___ einer ambulanten Behandlung. Dabei wurde die neuropsychologische Untersuchung vom 12. und 19. Dezember 2011 (Urk. 7/127) durchgeführt, welche im Bericht vom 11. Januar 2012 (Urk. 7/82) der Diagnose der organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) zu Grunde lag. Diese Diagnose stellte im Vergleich zum Verlaufsbericht vom 7. Januar 2009 (Urk. 7/57), in dem eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) diagnostiziert worden war, eine unterschiedliche Beurteilung dar. Aufgrund der durch sie erstellten Berichte (Urk. 7/82; Urk. 7/127) und der dadurch unterschiedlichen Beurteilung der Sachlage im Vergleich zum Verlaufsbericht vom 7. Januar 2009 (Urk. 7/57) hätten sich die Ärzte des Z.___ über eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes vom 26. Februar 2009 bis 11. Januar 2012 zu äussern gehabt. Indem ihnen diese Aufgabe nicht klar gemacht wurde, ist die Beschwerdegegnerin ihrem Auftrag nicht korrekt nachgekommen. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit 2009 verändert hat, blieb vom Z.___ unbeantwortet, womit der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt ist.
4.2 Hinzu kommt, dass sich anhand der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, ob das B.___ und das Z.___ über die medizinischen Vorakten verfügt haben. Zwar bestehen aufgrund der Worte im Feststellungsblatt vom 21. September 2016 (Urk. 7/163/2) „AZ inkl. Akten gesendet. Rut/16.06.15“ und wegen der Angabe im Arztbericht des B.___, der Auftrag der Beschwerdegegnerin datiere vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/139/1), Anhaltspunkte dafür, dass zumindest dem B.___ am 16. Juni 2015 gewisse medizinische Akten zugestellt worden sind, so dass die Ausgangslage zur Beantwortung der Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten gemäss gerichtlichem Auftrag geschaffen gewesen wäre. Wem genau medizinische Vorakten versendet wurden, lässt sich jedoch nicht eruieren. So ist unklar, ob auch das Z.___ diese erhalten hat. Ob dieser Auftrag also richtig ausgeführt wurde, geht aus der Aktenlage nicht hervor.
4.3 Was die gerichtliche Aufforderung zur Einholung des Berichts über die neuropsychologische Untersuchung vom 12. und 19. Dezember 2011 betrifft (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00716 vom 21. November 2014, E. 4.7), so musste die Beschwerdegegnerin diesen Auftrag nicht mehr selbst ausführen, weil der Beschwerdeführer den entsprechenden Bericht noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens IV.2013.00716 bei der zu diesem Zeitpunkt unzuständigen Beschwerdegegnerin eingereicht hatte. Obwohl diese Eingabe richtigerweise an das Gericht weiterzuleiten gewesen wären, spielt das vorliegend keine wesentliche Rolle mehr, weil sie in der angefochtenen Verfügung gewürdigt wurde und dem Beschwerdeführer durch das Vorenthalten im Beschwerdeverfahren IV.2013.00716 kein Schaden entstanden ist. Insofern ist die Beschwerdegegnerin diesem Auftrag nachgekommen. Das gleiche gilt für den Auftrag, gewisse Berichte dem Gutachter Dr. C.___ zur Stellungnahme zuzustellen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00716 vom 21. November 2014, E. 4.7). Dies wurde gemacht. Dr. C.___ hat am 26. Juli 2016 dazu Stellung genommen (vgl. Urk. 7/162).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle wesentlichen Aufträge korrekt ausgeführt hat und damit dem Rückweisungsurteil des Gerichts nicht hinreichend nachgekommen ist. Die nicht getätigten Abklärungen sind zentral für die Sachverhaltsermittlung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und somit für die Entscheidungsfindung. Die Sache ist daher erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die gerichtlich am 21. November 2014 für nötig erachteten Abklärungen – bis auf die Einholung der neuropsychologischen Untersuchung vom 12. und 19. Dezember 2011 wie folgt wiederhole:
1.Einholung einer Stellungnahme des B.___,
betreffend die Fragen, ob sich
der Gesundheitszustand des Versicherten sowie dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vom 26. Februar 2009 (vgl. Urk. 7/59/1) bis 19. März 2014
(Urk. 7/139/2) erheblich verändert haben, wobei den Ärzten zur
Beantwortung dieser Fragen die medizinischen Vorakten bis und mit 9. Juli
2015 (Urk. 7/3; Urk. 7/12; Urk. 7/57; Urk. 7/82; Urk. 7/83; Urk. 7/88;
Urk. 7/89; Urk. 7/95; Urk. 7/108; Urk. 7/114; Urk. 7/127; Urk. 7/139) zur
Verfügung zu stellen sind.
2.Einholung einer Stellungnahme des Z.___,
betreffend die Fragen, ob sich der
Gesundheitszustand des Versicherten sowie dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vom 26. Februar 2009 (vgl. Urk. 7/59/1) bis 11. Januar 2012
(vgl. Urk. 7/82/1) erheblich verändert haben, wobei den Ärzten zur
Beantwortung dieser Fragen die medizinischen Vorakten bis und mit
11. Januar 2012 (Urk. 7/3; Urk. 7/12; Urk. 7/57; Urk. 7/82 und der Bericht
über die neuropsychologische Untersuchung vom 12. und 19. Dezember
2011 [Urk. 7/127]) zur Verfügung zu stellen sind.
3.Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Gutachter
Dr. C.___ zu den eingereichten Berichten Stellung nehmen zu lassen.
Der Gutachter hat bei dieser Gelegenheit ausserdem zu präzisieren,
inwiefern sich das Ergebnis der neuropsychologischen
Untersuchung vom 12. und 19. Dezember 2011 (Urk. 7/127) zu seiner
Äusserung in der Stellungnahme vom 24. April 2013 verhält, dass sich
fremdanamnestisch keine Hinweise auf eine organische Genese der
Persönlichkeitsstörung ergeben würden (vgl. Urk. 7/114/3 bzw.
Stellungnahme von Dr. C.___ vom 24. April 2013, S. 3), weil der
Bericht über die neuropsychologische Untersuchung als fremdanam-nestischer Hinweis auf eine organische Genese der Persönlichkeitsstörung gesehen werden könnte.
4.5 Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 1. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Nach Vornahme dieser Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über eine allfällige Erhöhung der halben Invalidenrente neu zu befinden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es unbestritten und nicht Thema der Verfügung vom 1. März 2017 war, dass dem Versicherten mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über einen Anspruch auf Rentenerhöhung des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigSteudler