Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00404


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 16. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1964 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen am 20. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. August 2006 (Urk. 7/15) berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Abklärung und erteilte eine entsprechende Kostengutsprache. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 7/20) stellte sie dem Versicherten den vorzeitigen Abbruch der beruflichen Abklärung in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Ziel einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit habe nicht erreicht werden können, da der Versicherte sich nicht in der Lage gefühlt habe, die vorgegebene Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % zu erfüllen. Bei angemessener Eingliederung sei es diesem möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 7/22, Urk. 7/24 und Urk. 7/33) verfügte die IV-Stelle am 17. Januar 2007 (Urk. 7/37) im angekündigten Sinne.

    Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/48 S. 3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2007.00281 vom 19. April 2007 (Urk. 7/50) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid - wegen Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren - aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über das Leistungsbegehren des Versicherten neu verfüge.

1.2    In der Folge erliess die IV-Stelle am 3. August 2007 (Urk. 7/54) einen inhaltlich gleichlautenden Vorbescheid, den sie auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 7/61) mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 bestätigte (Urk. 7/73).

    Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/80/3-15) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008.00100 vom 31. Juli 2008 (Urk. 7/88) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärung und Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies.

1.3    Die IV-Stelle holte im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren das Gutachten der Y.___ vom 16. April 2009 (Urk. 7/96-97) ein, veranlasste eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle Z.___ (Urk. 7/100 und Urk. 7/117) sowie ein halbjähriges Arbeitstraining (Urk. 7/119 und Urk. 7/148) und gewährte Arbeitsvermittlung (Urk. 7/150) samt Kostengutsprache zur Zeitüberbrückung vom 13. September bis 12. Dezember 2010 im Rahmen einer Anstellung (Urk. 7/160).

    Mit Vorbescheid vom 11. März 2011 (Urk. 7/184) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer von Januar bis Oktober 2006 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Auf Einwand vom 14. April 2011 (Urk. 7/202) hin gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/214) Arbeitsvermittlung im Sinne von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres. Sodann veranlasste sie die Begutachtung des Versicherten durch A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, sowie Dr. C.___, Facharzt für Neurologie FMH (Expertisen vom 31. August, 3. und 7. September 2011, Urk. 7/223). Nach Eingang weiterer Stellungnahmen des Versicherten (Urk. 7/229, Urk. 7/237 und Urk. 7/241) samt Auflage neuer Arztberichte verfügte die IV-Stelle am 24. Februar 2012 (Urk. 7/242) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente von Januar bis Oktober 2006. 

    Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/250/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00363 vom 21. September 2012 (Urk. 7/272) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde zu ergänzenden Abklärungen sowie zum Neuentscheid.

1.4    In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten beim D.___ (Expertise vom 21. Januar 2014, Urk. 7/308). Nach mehrfachem kontroversem Schriftenwechsel (Urk. 7/327 und Urk. 7/330, Urk. 7/331 und Urk. 7/333, Urk. 7/339-340) ordnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/341) die erneute Begutachtung des Versicherten an und betraute damit die Abklärungsstelle E.___ (Expertise vom 29. Februar 2016 (Urk. 7/348). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/354, Urk. 7/360, Urk. 7/366) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2017 (Urk. 2) eine von Januar bis Oktober 2006 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 5. April 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):

«1.    Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2017 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei ab 1. November 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

    Ev. seien für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2010 weitere medizinische Abklärungen zu treffen.

3.    Das Gutachten der MEDAS E.___ vom 29. Februar 2016 sei aus dem Recht zu weisen.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

5.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die IV-Stelle ersuchte am 20. Juni 2017 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde unter Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 6. März 2017 ergangen, betrifft jedoch den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Anmeldung vom Dezember 2005. Damit ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Für den Sachverhalt ab 1. Januar 2012 gelangen die entsprechend revidierten Bestimmungen zur Anwendung.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person

a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.

1.4    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (respektive seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer befristeten Rentenzusprache aus, nach Ablauf der Wartezeit per Januar 2006 sei dem Beschwerdeführer weder die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Maurer noch eine angepasste möglich gewesen. Seit Ende Juli 2006 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, die Einschränkungen seien gemäss gutachterlicher Einschätzung aus dem Jahr 2011 subjektiv geprägt. Nach einer im Februar 2012 geltend gemachten psychischen Gesundheitsverschlechterung sei eine polydisziplinäre Abklärung bei der Medas D.___ erfolgt. Aufgrund verschiedener widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers sei der Schweregrad der im Gutachten aufgeführten Diagnose als nicht nachvollziehbar beurteilt worden und davon auszugehen gewesen, dass zwischenzeitlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte eingetreten sein können. Im Rahmen der neuen Begutachtung bei der Medas E.___ sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig, attestiert worden. Aus Sicht des Rechtsanwenders sei eine leichte depressive Störung nicht schwer genug, um invalidisierend zu wirken. Zudem zeigten sich im aktuellen Gutachten - wie bereits in den früheren - erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen.

    Aus somatischer Sicht werde im Gutachten ebenfalls eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, was nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die medizinische Situation in der Zeit von November 2006 bis Dezember 2010 sei nicht genügend abgeklärt. Die (in den Jahren 2009 respektive 2011) eingeholten Gutachten der Y.___ sowie von A.___ seien nicht beweiskräftig (Urk. 1 S. 5). Die erneute Begutachtung durch die E.___ (im Jahr 2016) sei - da eine second opinion - nicht zulässig gewesen, habe doch bereits die beweiskräftige Expertise der D.___ (aus dem Jahr 2014 mit Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit) vorgelegen (S. 5 und S. 8 ff.). Weiter sei er von November 2011 bis August 2012 hospitalisiert gewesen, während welcher Zeit ohnehin von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auch anschliessend habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 13).


3.

3.1

3.1.1    Im Gutachten der Y.___ vom 16. April 2009 (Urk. 7/97) führten Dr. F.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, Dr. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, Dr. H.___, Psychiatrie/ Psychotherapie FMH, und Physiotherapeutin I.___ aus, beim Beschwerdeführer sei es (am 17. Januar 2005, S. 2) anlässlich der Arbeit, als er eine Schalltafel angehoben habe, zu akut einschiessenden lumbalen Schmerzen mit Aus- strahlungen in das linke Bein gekommen, worauf bei entsprechend bildgebend nachgewiesener Diskushernie die Diagnose eines lumboradikulären Schmerz- syndroms S1 gestellt worden sei, ferner sei schon damals auch auf Höhe L4/L5 eine linksseitige Diskushernie festzustellen gewesen. Unter dem Aspekt der neurokompressiven Ursache seien verschiedene infiltrative Interventionen, physiotherapeutische Massnahmen unter ambulanten und einmalig stationären Bedingungen erfolgt, ohne dass die Beschwerden auch unter Weiterattestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit anhaltend gebessert hätten. Im Gegenteil, die Schmerzen seien hinsichtlich der empfundenen Intensität stärker geworden, was sich auch im Verlauf in den Schmerzangaben auf der visuellen Schmerzskala ablesen lasse mit begleitend dazu progredienten Einschränkungen in den Alltagsfunktionen und -aktivitäten. Im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen sei der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert worden, unterstützt habe diese These durch das Verhalten anlässlich der Belastungstests im August 2006 (Rheumaklinik J.___) werden können. Unabhängig von den festgehaltenen strukturell-funktionellen Befunden hätten die maladaptiven Bewegungsmuster zu einem Fortschreiten der Chronifizierung mit heute Zeichen der Symptomausweitung mit den geforderten Aspekten geführt (Schmerzangabe im höheren Intensitätsbereich, ohne aktive Selbsthilfestrategien, muskuläre Gegenreaktion bei Prüfung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, drei positive Waddelzeichen, Selbstlimitierung bei schon tiefen Gewichten, äusserst minimale Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit, häufiges Reiben/Halten des Schmerzbereichs, häufige Schmerzmimik, häufiges Seufzen, häufig verbale Schmerzäusserung). Die negative Entwicklung der Erkrankung lasse sich auch anhand der Resultate anlässlich der Belastungstests darstellen, insofern als der Beschwerdeführer im August 2006 bei jeweiligen Selbstlimitierungen noch bereit gewesen sei, Gewichte von bis zu 10 kg zu heben bei heute noch knapp 2.5 kg und die eigene Leistungsfähigkeit damals noch einer leichten Arbeit entsprochen habe, bei heute deutlich tiefer eingeschätztem Belastbarkeitsniveau.

    Unter Berücksichtigung der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters sei das heutige Schmerz- und Krankheitsverhalten ohne zugrunde liegende psychiatrische Funktionsstörung und ohne zugrunde liegende somatoforme Schmerzstörung zu beurteilen. Daneben fänden sich seitens der strukturell-funktionellen Befunde doch Faktoren, welche die Belastungstoleranz der Wirbelsäule herabsetzten. Dabei habe sich hauptsächlich im Rahmen des dysfunktionellen Schmerz- und Krankheitsverhaltens (Vermeidung, Schonung) eine Dekonditionierung weiterentwickelt, ferner seien eine ungünstige Statik mit Kopfprotraktion, kranial verstärkter BWS-Kyphose, leichtgradige rechtskonvexe Skoliose mit Verlagerung des Wirbelsäulenlotes sowie Degenerationen und Diskuspathologien L4/5 aufzuführen, wobei eine früher sichtbare Diskushernie L5/S1 sich im Verlauf der bildgebenden Untersuchung zurückgebildet habe. Heute liessen sich keine Zeichen einer manifesten radikulären oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik erkennen. Eine psychiatrische Diagnose als Erklärung für das dysfunktionale Krankheitsverhalten lasse sich ausschliessen (S. 4).

3.1.2    Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung (spondylogen) mit/bei

-    Kopfprotraktion, kranial verstärkter BWS-Kyphose, leichtgradiger Skoliose der LWS mit Verlagerung des Wirbelsäulenlotes

-    Status nach radikulärem Reizsyndrom bei Diskushernie L4/5 und L5/S1 (letzte Bildgebung regrediente Diskushernie L5/S1)

-    Dysfunktionellem Schmerz- und Krankheitsverhalten ohne zugrunde liegende psychiatrische Erkrankung respektive ohne Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung (S. 5).

3.1.3    Die Ärzte beschrieben das arbeitsbezogene relevante Problem als schmerzhaft verminderte Belastungstoleranz der LWS mit Ausstrahlung in das linke Bein. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Abgeleitet von den Beobachtungen in der EFL könne man davon ausgehen, dass zumindest eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit möglich sein sollte. Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei aufgrund der strukturell-funktionellen Befunde seit dem 17. Januar 2005 nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen, höchstens manchmal notwendigen vorgeneigten Rumpfpositionen und notwendigen Arbeiten über Schulterhöhe und Rotationen im Sitzen sei ganztags zumutbar. Der Zeitpunkt der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit sei schwierig festzulegen. Aufgrund des Berichts der Arbeitssprechstunde des Universitätsspitals J.___ vom August 2006 seien kein radikuläres Reizsyndrom mehr vorhanden und eine angepasste Tätigkeit bereits damals ganztags zumutbar gewesen. Somit bestehe die heutige Zumutbarkeit zumindest seit August 2006 (S. 5 f.).

3.2

3.2.1    Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 3. September 2011 (Urk. 7/223/21-44 S. 21) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei Fehlhaltung, Osteochondrose LWK5/SWK1 mit initialer Spondylarthrose beidseits, flacher Diskushernie medio-lateral links LWK4/5 mit leichter Irritation der absteigenden Nervenwurzel L5 links und flacher Diskushernie medio-lateral links LWK5/SWK1 mit deutlicher Irritation der absteigenden Nervenwurzel S1 links (aktuell ohne radikuläre Symptomatik), muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung sowie aktuell Funktionsstörung des rechten ISG. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass sie einem chronisch rezidivierenden cervicocephalen Schmerzsyndrom mit/bei Spannungskopfschmerz, Fehlhaltung, multisegmentalen degenerativen Veränderungen (gesamthaft nicht wesentlich über das altersentsprechende Mass hinausgehend) sowie muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung zu.

    Sie führte aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich der ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit limitierende Gesundheitsschaden auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet durch die eingeschränkte Belastbarkeit der LWS formulieren. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Maurer lasse sich keine Arbeitsfähigkeit attestieren. In einer optimal dem Leiden angepassten, leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit sei eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Den Zeitpunkt der Zumutbarkeit der umschriebenen Arbeitstätigkeit legte sie unter Bezugnahme auf den echtzeitlichen Bericht der Ärzte der Arbeitssprechstunde der Rheumaklinik des J.___ auf August 2006 fest.

3.2.2    Dr. C.___ schloss in seinem neurologischen Gutachten vom 6. September 2011 (Urk. 7/224/1-10) objektivierbare lumboradikuläre neurologische Ausfälle aus und äusserte einen Verdacht auf eine beginnende äthyltoxische axonale Polyneuropathie (S. 8). Er formulierte keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 9).

3.2.3    A.___ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2011 (Urk. 7/223/1-20) aus, durch ein von Passivität geprägtes Krankheitsverhalten limitiere sich der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmass selbst. Eine zusätzliche Symptomausweitung, ein dysfunktionales Krankheitsverständnis und ein sekundärer Krankheitsgewinn unterhielten diesen Prozess. Die Einschränkungen seien somit subjektiv geprägt (Passivität, Motivationslosigkeit, Dekonditionierung, psychosoziale Gründe) und nicht Auswirkung einer etwaigen vorhandenen psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Ressourcen seien zwar aktuell aufgrund des schmerzgetriggerten Zustandsbildes scheinbar eingeschränkt, jedoch hätten sämtliche Eingliederungsversuche und das Arbeitstraining gezeigt, dass der Beschwerdeführer mehr leisten könne, als er sich seit Jahren subjektiv zutraue. Somit wäre er entsprechend den Vorgaben des rheumatologischen Gutachtens in vielen Bereichen einsetzbar (S. 18).

    Die Expertin stellte entsprechend keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannte als solche ohne Auswirkung einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionisch-narzisstischen Zügen bei psychosozialen Problemen (Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen, in Beziehung zum Ehepartner und zum Sohn sowie in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; S. 13 f.).

3.3

3.3.1    Die Ärzte des D.___ führten in ihrer polydisziplinären Expertise (mit den Disziplinen Innere Medizin, Orthopädie, HNO, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/308) aus (S. 49 ff.), aus rein internistischer Sicht könnten keine Befunde angegeben werden, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten.

    Im orthopädischen Bereich sei das chronische lumbovertebragene Syndrom mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen festzuhalten mit Discopathien mediolateral links L4/L5 und L5/S1. Es bestehe klinisch eine Fehlstatik der LWS, eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance bei Adipositas. Aus rein orthopädischer Sicht lasse sich die Tätigkeit als Maurer nicht zumuten, die Wirbelsäule sei vermindert belastbar. Im Bereich der rechten Schulter sei die Supraspinatussehne druckschmerzhaft ohne Minderung der Abduktionskraft. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei nicht eingeschränkt gewesen. Diagnostisch sei von einer Insertionstendinose der Supraspinatussehne rechts auszugehen, derzeit ohne grösseren Krankheitswert. Die beklagte Schmerzausstrahlung ins linke Bein könne aus neurologischer Sicht im Sinne eines intermittierenden radikulären Reizsyndroms interpretiert werden. Radiologisch dazu seien als Korrelat linksseitige Diskushernien L4/L5 und L5/S1 mit Wurzeltangierung L5 und S1 links zu nennen. Ein radikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom habe klinisch jedoch nicht festgestellt werden können. Im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis links sei von einer leichten Neuropathie auszugehen. Zusammenfassend könnten die lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein von somatischer Seite erklärt werden. Die sonstigen, vom Versicherten beklagten Schmerzen im ganzen Körper, vor allem in der ganzen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in den Nacken und Kopf, das Verhalten bei der Untersuchung mit dem Erfordernis, während der Wartezeit liegen zu müssen, die Kooperation bei der körperlichen Untersuchung mit Giving-way liessen an eine nicht-somatische Komponente mit Symptomverdeutlichung von Beschwerden denken. Diese Beobachtungen erklärten sie mit der aktuellen schweren Depression.

    Aus ORL-ärztlicher Sicht lasse sich eine Taubheit links bestätigen, diese bestehe seit den 90-iger Jahren, ferner sei ein rechtsbetonter Tinnitus seit 2009 bekannt, wobei diesbezüglich ein Zusammenhang mit der psychischen Situation anzunehmen sei. Eine Minderung des Geruchssinnes sei 2011 bemerkt worden. Der Tinnitus beeinträchtige den Versicherten subjektiv stark und könne die Konzentrationsfähigkeit weiter einschränken, dies vor allem im Zusammenhang mit der psychischen Situation des Versicherten. Aus ORL-ärztlicher Sicht sollte der Versicherte keine Tätigkeit ausführen, bei der er auf binaurales Hören angewiesen sei.

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradig ohne psychotische Symptome sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (gemäss Laboruntersuchung sei der schädliche Gebrauch beider Substanzen aktuell remittiert). Die Diagnose der schwergradigen depressiven Störung gründe auf deutlich mehr als sechs Symptomen aus dem affektiven Formenkreis. Die im Mini-ICF aufgelisteten funktionellen Einschränkungen begründeten eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die in der neuropsychologischen Untersuchung festgehaltenen Störungen mit insbesondere Verdacht auf Aggravation und Desorientiertheit müssten im Rahmen der schweren Depression beurteilt werden.

3.3.2    Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnose (S. 48 f.):

-    Chronisches lumbovertebragenes Syndrom bei links-lateralen Discushernien L4/L5 und L5/S1 mit radikulärer Irritation und diskreter früherer Läsion in L5 und S1 links

-    aktuell kein radikuläres Ausfallsyndrom klinisch feststellbar

-    aktivierte Facettenarthrose

-    Fehlstatik der LWS und lumbosacrale Hyperlordose

-    muskuläre Dysbalance

-    Adipositas

-    Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradig, ohne psychotische Symptome

-    Schädlicher Gebrauch von Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), gegenwärtig remittiert

-    aktuell keine Polyneuropathie nachweisbar

-    Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, gegenwärtig remittiert

-    Taubheit links unklarer Genese

-    Minimale Innenohrschwerhörigkeit rechts mit Tinnitus bei 6 kHz und 85 dB

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen zu:

-    Degeneratives Rotatorensyndrom der rechten Schulter leichten Grades

-    Verdacht auf initiale mediale Gonarthrose beidseits

-    Fussinsuffizienz beidseits

-    Fehlstatisches und - funktionelles Cervicalsyndrom

-    Adipositas, BMI 33.9

-    Leichte Neuropathie des N. cutaneus femoris lateralis links, aktuell ohne Behinderung

-    Anosmie beidseits

-    Bruxismus

3.3.3    Gesamthaft beurteilt - unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Faktoren - erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Maurer als 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung gelte ab 2005. Damals seien die lumbalen Rückenschmerzen aufgetreten, damals seien die degenerativen Veränderungen mit Discopathien an der LWS festgestellt worden und damals sei auch von ärztlicher Seite für die Tätigkeit als Maurer eine volle Arbeitsunfähigkeit angegeben worden.

    Für adaptierte Tätigkeiten lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren. Bezüglich Zeitpunkt sei aufgrund der Akten der Beginn der Hospitalisation in die K.___ zu nehmen: 30. November 2011 (vgl. Austrittsbericht vom 13. Februar 2012, Urk. 7/249). Seither habe sich aus psychiatrischer Sicht die Situation nicht nennenswert verändert.

    Rückblickend hielten die Experten fest, die Rheumatologen des J.___ hätten im August 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestätigt und im Gutachten von 2011 sei von rheumatologischer Seite eine volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten attestiert worden; von psychiatrischer Seite sei damals keine Diagnose von invalidisierendem Ausmass festzustellen gewesen. Damit sei eine volle Arbeitsfähigkeit für rückenadaptierte Tätigkeiten für die Zeit ab November 2006 angegeben worden. Erst ab 30. November 2011 mit Eintritt in die Psychiatrie K.___ habe sich der Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe (S. 51 f.).

3.4

3.4.1    Das Gutachten der Ärzte der E.___ vom 29. Februar 2016 (Urk. 7/348) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neuropsychologie.

    Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten (S. 21 f.), dass beim Beschwerdeführer nach Aktenlage und auch nach dem aktuell erhobenen psychischen Befund eine rezidivierende depressive Störung bestanden habe, die jedoch unterschiedliche, schlussendlich in der Ausprägung nicht bestimmbare depressive Episoden beinhaltet haben möge, dass aber eine retrospektive versicherungspsychiatrische Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit möglich sei. Die Auswirkungen aggravatorischer Aspekte und auch der Suchtproblematik, wie auch der psychosozialen Kontextfaktoren, seien nicht hinreichend abgrenzbar. Umso mehr gelte, dass bei der aktuellen Untersuchung nur noch eine allenfalls leichte depressive Symptomatik bestehe, im klinischen Eindruck die Aufmerksamkeitsspanne ebenso wie Kurz- und Langzeitgedächtnis als auch die Merkfähigkeit nicht vermindert seien, was auch gegen eine versicherungspsychiatrisch relevante depressive Störung spreche, die Gestik sei kaum eingeschränkt und könne eine Antriebshemmung nicht stützen, die Persönlichkeit imponiere als vorrangig abhängig selbstunsicher und insbesondere dysthym strukturiert, möglicherweise mit emotional-instabilen Komponenten als allenfalls Persönlichkeitsakzentuierung, aber ohne Zeichen der Persönlichkeitsstörung (was auch früher nicht diagnostiziert worden sei).

    Auffällig bleibe, dass zum Teil die Beschwerdepräsentation des Versicherten wenig einfühlbar und aufgesetzt anmute. Auch bestehe weiterhin der Einfluss durch den Gebrauch psychotroper Substanzen (Alkohol, Benzodiazepine, Antriebsschwäche). Gemäss Hamilton-Depression-Scale sei basierend auf der aktuellen psychopathologischen Untersuchung gegenwärtig mit einem Punktescore von 17 nur eine leichte depressive Störung zu attestieren, wobei auch hierbei die Einflüsse der oben genannten nicht versicherungsmedizinischen Aspekte nicht abgrenzbar und sogar mit bewertet seien. Wenn auch rückblickend aufgrund der oben beschriebenen Unsicherheiten die Bewertung des Schweregrades der extern diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung nicht mehr hinreichend valide zu bestimmen sei, so sei diese mindestens gegenwärtig als weitgehend gebessert anzusehen (nur noch mit leichter Symptomatik, F33.0). Beim Beschwerdeführer bestehe zeitweilig eine reduzierte psychische Stabilität, reduziertes Selbstvertrauen, leichte Antriebsschwäche, zeitweilig reduzierte Impulskontrolle, auch sei in diesem Zusammenhang von einem reduzierten Durchhaltevermögen auszugehen. Die Funktionen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses seien intakt und sprächen somit gegen eine ausgeprägtere affektive oder Angst-Störung. Die emotionalen Funktionen seien durch eine Besorgnis mit zeitweilig reaktiv-depressiven Verstimmungen gekennzeichnet, die höheren kognitiven Funktionen seien bis auf Flexibilität und eine reduzierte Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere für die Informationsverarbeitung, die intakt zu sein scheine. Daraus ergäben sich allenfalls leichte Beeinträchtigungen bei der Problemlösung, bei der Wissensanwendung, zeitweilig auch eine mangelnde Aufmerksamkeitsfokussierung. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch die leichten Störungen durchaus in der Lage einfache, auch komplexe Aufgaben auszuführen, die tägliche Routine zu planen und durchzuführen. Die gegenwärtig mangelnde Tagesstrukturierung sei auf die Dekonditionierung und das geringe Aktivitätsniveau im Rahmen einer Schonhaltung zurückzuführen. In Krisensituationen sei es möglich, dass der Versicherte mit Stress nicht umgehen könne. Störungen der Kommunikation seien allenfalls als geringfügig anzusehen, würden den Versicherten in einer einfachen, für ihn in Betracht kommenden beruflichen Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Auch wenn der Versicherte angebe, zeitweilig appetitlos zu sein, besteht eine Adipositas (BMI 34). Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er im Stande sei, ausreichend Einkäufe zu tätigen und an den Mahlzeiten teilzunehmen. Es bestehe ausreichende Mobilität (fahre PW). Der Beschwerdeführer lebe weitgehend im Einvernehmen mit seiner Frau und Familie, es bestünden regelmässige familiäre Kontakte. Die Beeinträchtigung, sich unzureichend an Freizeit- und Erholungsaktivitäten zu beteiligen, wirke sich versicherungsmedizinisch nicht aus, sollte aber resilienzfördernd besser eingeübt werden.

    Aus dem diskutierten objektivierbaren medizinischen Sachverhalt und Fähigkeitsprofil ergäben sich folgende qualitativen Einschränkungen: Der Beschwerdeführer sollte möglichst (und nicht ausschliesslich) Arbeiten, die einem erhöhten Mass an Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung bedürften, nicht ausführen. Arbeiten, die einen regelmässigen Umfang mit grösseren Menschenaufkommen erforderten, sollten ebenso wie Schicht- und Akkordarbeit vermieden werden. Vor dem Hintergrund der Abhängigkeitsmissbrauchserkrankungen ergebe sich auch hier, dass Arbeiten mit Kontroll-, Steuerungs- und Sicherungsarbeiten sich ausschliessen würden, ebenso das berufliche Führen von Maschinen und Kraftfahrzeugen. Die Auswirkungen des aktuell schädlichen Gebrauchs von Alkohol wie auch des Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndroms könnten ebenso wie auch aggravatorische Verhaltensweisen und psychosoziale Aspekte dabei nicht versicherungsmedizinisch in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Die Auswirkungen der aus der rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell weitgehend gebesserter, nur noch leichter affektiver Symptomatik mit entsprechenden Stimmungsschwankungen und der verminderten Belastbarkeit könnten dabei allenfalls noch eine leichte Einschränkung der Leistung um 20 % begründen.

3.4.2    Die Experten stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als Maurer (S. 23):

-    Chronisches lumboradikuläres Syndrom links bei Osteochondrose mit linksseitiger foraminaler bis paraforaminaler Spondylose auf Höhe LWK 5/S1, sodass einerseits die Nervenwurzel von S1 links im Recessus lateralis komprimiert, andererseits die Nervenwurzel von L5 links paraforaminal tangiert werde

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig

    Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie:

-    Dysthymia

-    Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom

-    Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch

-    Adipositas, stammbetont (BMI 34,2 kg/m2)

-    Lipidstörung

-    Leichte Niereninsuffizienz

-    Anosmie bds. (anamnestisch)

-    Bruxismus (anamnestisch)

3.4.3    In interdisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, aus dem orthopädischen Fachgebiet bestehe eine Diagnose mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Maurer. Die Beschwerden fänden radiologisch ein Substrat, jedoch gingen die Beschwerden über das zu erwartende Mass hinaus. Neuropsychologisch könne die Untersuchung nicht verwertet werden wegen Inkonsistenzen und nicht nachvollziehbaren Befunden. Aus dem psychiatrischen Fachgebiet finde sich eine Diagnose mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt als auch in Verweistätigkeit, welche eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründe. Dabei würden die Auswirkungen der auffälligen aggravatorischen Verhaltensweisen sowie der Suchtproblematik nicht in der versicherungsmedizinischen Bewertung berücksichtigt.

    Interdisziplinär ergebe sich somit aus orthopädischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr in angestammter Tätigkeit als Maurer. Für eine Verweistätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht zu attestieren, wobei sich die Bewertungen nicht addierten, sondern in die qualitative Anpassung des Arbeitsprofils eingingen (S. 22).

    Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, eine Arbeitsunfähigkeit habe sicherlich in den Zeiten der Hospitalisation des Beschwerdeführers bestanden, auch im Rahmen der teilstationären Behandlungen und in der Zeit der Rekonvaleszenz. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit lasse Zweifel aufkommen, könne jedoch retrospektiv nicht mehr geklärt werden. Die Zweifel begründeten sich insbesondere auch dadurch, dass nicht nachvollziehbar bleibe, dass die depressive Störung in der vom Beschwerdeführer geschilderten Ausprägung ständig vorhanden gewesen sei, und dass die damit verbundenen Einschränkungen und Behinderungen an der Teilhabe ständig in so hohem Ausmass bedingt gewesen seien. Zudem seien durch das neuropsychologische Gutachten für dieses psychiatrische Gutachten und schon im neuropsychologischen Vorgutachten für das Gutachten des D.___, in beiden vergleichbar und parallel, eine deutliche Aggravationstendenz und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der dargebrachten Symptome und Beschwerden begründet worden. Vor dem Hintergrund der Darstellung des Auftretens des Beschwerdeführers im neuropsychologischen Gutachten und dem Betrachten eines üblichen Verlaufes einer depressiven Erkrankung erscheine es eher so, dass davon auszugehen sei, dass seit 2011 auch Zeiten bestanden hätten, in denen der Beschwerdeführer zumindest zu einem Teil als arbeitsfähig zu betrachten gewesen sei. Wie angeführt, könne dies retrospektiv jedoch kaum noch geklärt werden, insbesondere, da sich hier den Akten kaum entsprechende Belege entnehmen liessen und vom Beschwerdeführer auch keine verlässlichen Angaben zu beziehen seien, überdies versicherungsmedizinisch nicht berücksichtigungsfähige erhebliche psychosoziale Aspekte mit in die früheren Bewertungen eingeflossen seien (S. 24).


4.    Aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Anheben einer Schalltafel am 17. Januar 2005 mit einschiessenden Schmerzen und in der Folge nachgewiesener Diskushernie L5/S1 sowie L4/5 vollumfänglich arbeitsunfähig war (Urk. 7/10/6 und E. 3.1.1). Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres ab Januar 2006 eine ganze Rente zugesprochen hat, erweist sich demgemäss als korrekt.


5.

5.1    Die Aufhebung der Rente per Ende Oktober 2006 basierte auf der Annahme der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand habe sich im Juni 2006 derart gebessert, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar gewesen sei und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere. Hierbei stützte sie sich im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom September 2011 (E. 3.2).

5.2    Die erwähnten Gutachten der Dres. B.___, C.___ und A.___ entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Auskunft über die gesundheitlichen Einschränkungen und die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie beruhen auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden, namentlich die Rückenbeschwerden und die in psychischer Hinsicht geklagten Beeinträchtigungen. Die Expertisen wurden in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung damit abgegeben. So stützte sich namentlich Dr. B.___ wesentlich auf die Einschätzung der vorbehandelnden Ärzte ab, welche ihre Eindrücke echtzeitlich geschildert hatten. Psychiaterin A.___ setzte sich ebenfalls mit den Vorakten auseinander und würdigte diese eingehend (Urk. 7/223/15-18). Die Gutachten leuchten sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten erscheinen als begründet.

5.3

5.3.1    So beschrieb Dr. B.___ die Rückenpathologie des Beschwerdeführers eingehend (Osteochondrose, Spondylarthrose, Diskushernie mit teils Irritation der Nervenwurzel) und schloss in nachvollziehbarer Weise auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer. In gleicher Weise schlüssig erscheint ihre Einschätzung, dass in einer der Rückenpathologie angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.2.1). Dies korreliert mit der Bestätigung Dr. C.___s, wonach keine objektivierbaren lumboradikulären neurologischen Ausfälle zu verzeichnen waren (E. 3.2.2).

    Dr. B.___ verwies - wie auch die Gutachter der Y.___ (Ziff. 3.1.3) und des D.___ (Ziff. 3.3.3) - für die Bestimmung des Zeitpunkts der Besserung respektive der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte der Rheumaklinik des J.___. Diese hatten im Bericht vom 17. August 2006 (Urk. 7/250/24-32) über das Arbeitsassessment vom 8. Juni 2006 sowie die Basistests vom 26./27. Juni 2006 eine mindestens leichte Arbeit als ganztags zumutbar erachtet und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt habe, da er sich wegen Schmerzen selbst limitiert habe; dies bei manchen Tests mit groteskem Bewegungsmuster. Deshalb hätten keine funktionelle Limite oder arbeitsbezogene Probleme beobachtet werden können. Die Tests erlaubten aufgrund der fehlenden Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs (S. 3 f. und S. 8).

5.3.2    Der Beschwerdeführer entgegnete, zwischen Februar 2005 und Dezember 2007 sei keine Bildgebung betreffend Rücken erfolgt. Im Februar 2005 seien verschiedene Pathologien erkennbar gewesen und erst im Dezember 2007 habe sich eine fast vollständige Regredienz des kaudalen Luxats linksseitig auf Höhe L5/S1 mit aktuell nur linksausladender Diskusprotrusion im gleichen Segment gezeigt. Damit hätte nicht festgehalten werden dürfen, ihm sei bereits ab August 2006 eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar gewesen. Sodann hätte nicht auf das Arbeitsassessment des J.___ vom 17. August 2006 abgestellt werden dürfen, da es unter anderen Vorzeichen erstellt worden sei; es sei darum gegangen, ob er - in ungekündigter Position stehend - weiterhin als Bauarbeiter arbeiten könne (Urk. 1 S. 5 und Urk. 7/250/5 ff.).

5.3.3    Fest steht, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. L.___ bereits am 1. März 2006 (Urk. 7/10/5-6) für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Er verwies gleichzeitig auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (offenkundig in bisheriger Tätigkeit), ging aber aus rheumatologischer Sicht von einer Einschränkung von lediglich 50 % aus. Ihm waren die MRI-Bilder vom Februar 2005 bekannt und er schloss unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und der Krankheitsentwicklung auf seine Einschätzung.

    Demgemäss erscheint es als nachvollziehbar, wenn die J.___-Fachleute ebenfalls auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schlossen. Eine Verschlechterung der Rückensituation ist nicht bekannt, im Gegenteil verbesserten sich die Verhältnisse, was durch die bildgebenden Befunde vom Februar 2007 belegt ist. Dass die Abklärungen im J.___ nicht der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung dienten, ändert nichts an der Beweiswertigkeit der Ausführungen. Die Fachleute führten verschiedene Tests durch und kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er zeitlich nur noch limitiert einer leichten Tätigkeit nachgehen kann. Zu Verifizierung der effektiven Leistungslimite empfahlen sie wohl eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit. Dies hatte aber den weiteren Sinn, die Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit zu testen.

5.3.4    Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Abklärungen im J.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mehr bestanden hat. Namentlich gibt es keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Zustandes seit der Berichterstattung durch Dr. L.___ im März 2006 (Urk. 7/10/5), indes rechtfertigte es sich, die Infiltration vom Juni 2006 abzuwarten, welche denn auch eine gewisse Besserung brachte (Urk. 7/250/26).

    Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab Juni 2006 in einer leichten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig war.

5.4

5.4.1    In psychiatrischer Hinsicht schloss Gutachter Dr. H.___ eine psychiatrische Erkrankung aus (E. 3.1.1). Dabei thematisierte er eine Schmerzverarbeitungsstörung und verwies auf ein maladaptives Bewegungsmuster sowie Symptomausweitung. Eine somatoforme Schmerzstörung erkannte er indes nicht.

5.4.2    Der Beschwerdeführer bestritt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht, sondern brachte vielmehr einzig vor, die psychische Situation sei seit 2009 Thema und invalidisierend (Urk. 7/250/11).

5.4.3    Bezogen auf den Zeitpunkt der Renteneinstellung ergeben sich aus psychiatrischer Sicht in der Tat keine abweichenden Gesichtspunkte. Bei Dr. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ist er seit September 2008 in Behandlung (Urk. 7/109/3), davor findet sich keine fachärztliche Diagnosestellung.

5.5    Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2006 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig war.


6.

6.1    Für die nachfolgende Periode machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung aus psychischen Gründen geltend. Ab 2009 sei er deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, im November 2011 sei er hospitalisiert worden und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/250/11).

6.2

6.2.1    A.___ legte in ihrem Gutachten vom September 2011 nachvollziehbar dar, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Sie verwies insbesondere auf Passivität, Symptomausweitung, dysfunktionales Krankheitsverständnis sowie sekundären Krankheitsgewinn (E. 3.2.3). Dass sie bei dieser Ausgangslage keine psychische Erkrankung erkannte, erscheint als nachvollziehbar.

    Dabei berücksichtigte sie die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. M.___, welcher am 18. September 2009 (Urk. 7/109/7) eine mittelgradige depressive Episode, eine chronische posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert und - zusammen mit der rheumatologischen Beeinträchtigung - auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % geschlossen hatte. Am 18. September 2009 (Urk. 7/199) thematisierte er eine andauernde Persönlich- keitsänderung nach psychischer Erkrankung (S. 2 f.). Hierzu nahm A.___ ausführlich Stellung und entkräftete letztere Diagnose mit dem Hinweis auf das Fehlen einer schweren psychischen Krankheit. Ebenso legte sie dar, dass keine Persönlichkeitsänderung vorliegt bei dokumentierter (teilzeitlicher) Arbeitstätigkeit bis Juni 2011 (Urk. 7/223/17).


6.2.2    Die Ärzte der K.___, wo der Beschwerdeführer vom 30. November 2011 bis 4. März 2012 hospitalisiert war und welche ihn hernach an die N.___ überwiesen (stationäre Therapie bis am 13. August 2012), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 15. September 2014 (Urk. 7/320) eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bei vorgängig schwerer Episode mit psychotischen Anteilen, eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet, sowie ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom.

    Echtzeitlich hatten sie auf eine gegenwärtig schwere Episode der depressiven Störung verwiesen sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung geäussert (Urk. 7/249 S. 2). Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 6) und begründeten dies mit schweren Konzentrationsstörungen, Antriebsmangel, Gedankenkreisen, sozialem Rückzug und Hoffnungslosigkeit, Verfolgungs- und Beobachtungsideen sowie allgemeine Verunsicherung über die eigene Belastungsfähigkeit (S. 5). Sie verwiesen auf die Relevanz von «sozialpsychiatrischen Themen» (Finanzen, Beschäftigung, Tagesstruktur, soziale Kontakte) und stellten eine Stabilisierung bei entsprechender Verbesserung in Aussicht. Nach Austritt aus der N.___ im August 2012 befanden die Ärzte eine Arbeit lediglich in geschütztem Rahmen als möglich (Urk. 7/287/4 unten).

    Die K.___-Ärzte verwiesen in ihrem neueren Bericht vom 15. September 2014 (Urk. 7/320) weiter auf die tagesklinische Behandlung vom 7. Oktober 2013 bis 16. Mai 2014 und attestierten für diese Zeit bis auf Weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Im Fokus der Behandlung hätten die Auseinandersetzung mit dem Weggang des Sohnes aus dem Elternhaus, seine persönlichen Reaktionstendenzen in Bezug zur eigenen Biographie und die psychische Stabilisierung durch längerfristige Installation einer unterschwelligen, sinnvollen Tagesstruktur gestanden (S. 4).

6.2.3    Die D.___-Gutachter stützten sich im Gutachten von 2014 wesentlich auf die Vorberichte des K.___ ab und schlossen auf eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen seit Klinikeintritt im November 2011. Den (echtzeitlichen) medizinischen Berichten entnahmen sie keinen früheren Beginn der Arbeitsunfähigkeit trotz der (gegenteiligen) Einschätzung von Dr. M.___ (Urk. 7/308/43, Urk. 7/109/7 und Urk. 7/308/51). Dies unter anderem unter Hinweis auf die gutachterliche Einschätzung aus dem Jahre 2009 (Urk. 7/308/48), mit welcher diese Ansicht entkräftet worden war.

    Das Attest einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ist zwar, wie die Beschwerdegegnerin festgestellt hat (Urk. 2), nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer äusserte sich bei der Untersuchung zum Teil widersprüchlich. So gab er an, keine Kollegen zu haben, führte aber gleichzeitig aus, mit solchen unterwegs zu sein (Urk. 7/308 S. 40 oben und S. 42 oben). Sodann fuhr er trotz (offenbar) massiver Einschränkungen Auto (S. 39). Wie es sich damit genau verhält, kann indes offenbleiben. Die D.___-Gutachter beschrieben eindrückliche Befunde (stark niedergestimmt, im Denken gehemmt und eingeengt, gestörte Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistungen, Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, antriebsarm, diffuse Ängste, Pseudohalluzinationen, passive Todeswünsche, Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzgefühle, S. 44) und legten die psychischen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit - wenn auch nicht restlos überzeugend - so doch nachvollziehbar dar.

    Auch die E.___-Gutachter entkräfteten im aktuellsten Gutachten von 2016 diese Einschätzung nicht. Sie bezweifelten zwar einen durchgehend schwergradigen depressiven Zustand und damit einhergehend eine ununterbrochene vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, doch anerkannten sie eine solche jedenfalls für die Dauer der Hospitalisationen und teilstationären Behandlungen. Für die übrigen Zeiten konnten sie indes - mangels weiterführender echtzeitlicher Unterlagen - keine konkreten Angaben betreffend Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit machen (E. 3.4.3).

    In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass nach der von allen beteiligten Ärzten bestätigten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab 30. November 2011 die Annahme der Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss. Solange dies nicht der Falle ist (oder keine weiteren Gründe vorliegen), kann keine Rentenrevision erfolgen. Der blosse Verdacht auf eine höhere Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während (nicht näher) bestimmten Phasen in der Zeit ab November 2011 genügt nicht zur überwiegend wahrscheinlichen Darlegung der Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit.

6.3    Eine Überprüfung der Einschränkungen anhand der praxisgemässen Indikatoren (BGE 143 V 418) ergibt eine deutliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bei diagnostizierten schweren depressiven Episoden. Die Behandlungen erwiesen sich - einstweilen - als erfolglos. Beim Beschwerdeführer liegt mit der Rückenschädigung samt Nervenwurzeltangierung eine erhebliche Komorbidität vor. Weiter besteht eine akzentuierte Persönlichkeit, persönliche Ressourcen sind teilweise vorhanden. Der soziale Kontext zeigt einen mit der Familie zusammenwohnenden Beschwerdeführer, welcher hieraus Ressourcen ziehen kann, ausserhäusliche Aktivitäten bestehen indes keine. Das Aktivitätenniveau zeigte eine auch im Privatleben bestehende Einschränkung. Der Beschwerdeführer nahm in jener Periode umfangreiche Behandlungsversuche vor, so dass ein Leidensdruck als ausgewiesen erscheint.

6.4    Damit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer ab November 2011 aus psychischen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig war.


7.

7.1    Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes ergib sich erst mit der neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers durch die E.___ im Februar 2016. Die Ärzte legten überzeugend dar, dass bei der Untersuchung nur noch eine allenfalls leichte depressive Symptomatik erkennbar war und namentlich die früher eingeschränkte Aufmerksamkeitsspanne, das Kurzzeitgedächtnis wie auch die Merkfähigkeit nicht mehr vermindert waren (Urk. 7/348 S. 21). Der psychische Befund zeigte sich im Wesentlichen unauffällig, so die Orientierung, das Ich-Bewusstsein, Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Intelligenz, Psychomotorik, Zwänge, Phobien, Willen, Realitätsorientierung. Beim Denken zeigte sich eine leichte Verlangsamung, die Affektivität subdepressiv, die Persönlichkeit akzentuiert und die Motivationslage leicht eingeschränkt (S. 34 f.). Dass die Ärzte bei diesen Untersuchungsbefunden und in der Zusammenschau mit den übrigen Akten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes schlossen, ist nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als sie aggravatorische Aspekte sowie eine Suchtproblematik benannten, welche nicht hinreichend abgrenzbar seien. Auch verwiesen sie auf verschiedene psychosozial belastende Umstände (Auszug des Sohnes, finanzielle Probleme, Sorge um Angehörige in Mazedonien, Heimweh, Beziehungsschwierigkeiten in der Ehe, S. 31 f.). Diese Umstände führen praxisgemäss nicht zur Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Pathologie.

7.2

7.2.1    Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, das E.___-Gutachten vom 29. Februar 2016 aus dem Recht zu weisen (Urk. 1 S. 2) und dies damit begründet, es entspreche einer unzulässigen «second opinion» (Urk. 1 S. 8 ff.), ist vorwegzuschicken, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/341) erfolgte Anordnung der neuerlichen Expertise nicht gerichtlich hat klären lassen und sich der Begutachtung unterzogen hat. Damit erweist sich das Vorbringen - nach bekannt gewordenem Ergebnis - als verspätet. Zudem war im Zeitpunkt des erstmaligen Thematisierens einer neuerlichen Begutachtung am 4. Februar 2015 (Urk. 7/327) über ein Jahr vergangen und wurde eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, welchen bereits die D.___-Ärzte als möglich erachtet hatten (Urk. 7/308/52 und Urk. 7/319/3), bestätigt. Damit handelt es sich beim E.___-Gutachten nicht um eine unzulässige second opinion, sondern um eine Verlaufsbegutachtung.

7.2.2    Dass - wie der Beschwerdeführer vorträgt - der Gesundheitszustand unverändert war und es sich lediglich um eine etwas bessere Episode gehandelt hat (Urk. 1 S. 10 unten), überzeugt nicht. Im Gegenteil bezweifelten die Gutachter die bis zur Untersuchung angenommene vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und legten auch in der Längssicht dar, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies unter Hinweis auf die vorhandene Leistungsfähigkeit bei nur geringen erkennbaren Einschränkungen, wobei die höheren kognitiven Funktionen (bis auf Flexibilität und reduzierte Urteilsfähigkeit) nicht beeinträchtigt waren (Urk. 7/348/42).

7.3    Damit ist eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und ist mit den E.___-Gutachtern von einer Einschränkung von nurmehr 20 % auszugehen. Dies bei nur noch leicht eingeschränkten psychischen Ressourcen.

7.4

7.4.1    In somatischer Hinsicht schlossen die E.___-Gutachter ebenfalls auf eine Einschränkung von 20 % und begründeten dies einlässlich. So verwiesen sie auf das lumbospondylogene Syndrom mit ISG-Schmerzen links. Klinisch fanden sich ausser einer massiv eingeschränkten LWS-Beweglichkeit und einer lokalen Druckdolenz über dem linken ISG radikuläre Zeichen links mit einer leichten Schwäche des Grosszehen-/Fusshebers und Grosszehen-/Fusssenkers links mit einem fraglich positiven Lasègue. Radiologisch fanden sich im MRI vom 8. Oktober 2015 eine Osteochondrose mit linksseitiger foraminaler bis paraforaminaler Spondylose auf Höhe LWK 5/S1, sodass einerseits die Nervenwurzel von S1 links im Recessus lateralis komprimittiert und anderseits die Nervenwurzel L5 links paraforaminal tangiert wurde.

    Die Ärzte konnten die Beschwerden überwiegend nachvollziehen und schlossen auf eine verminderte Rückenbelastbarkeit für schwere körperliche Arbeiten, was ebenso nachvollziehbar ist wie das Attest einer wegen vermehrten Pausenbedarfs um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten (Urk. 7/348/20). Dies bei objektivierbarer und ausgewiesener, aber nicht übermässig einschränkender Pathologie.

7.4.2    Dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die D.___-Ärzte von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen und eine Veränderung in somatischer Hinsicht nicht erstellt ist (Urk. 1 S. 15), trifft so nicht zu. Vorwegzuschicken ist, dass bei der D.___-Begutachtung dem somatischen Anteil der Arbeitsunfähigkeit keine Bedeutung zukam, wurde doch dem Beschwerdeführer bereits aus psychischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sodann führte der neurologische Gutachter aus, dass eine - näher bezeichnete - angepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % möglich sein sollte (Urk. 7/308/34). Diese Formulierung schliesst eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht aus. Sodann legte der Neurologe nicht konkret dar, aus welchen Gründen eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, welche ja gerade Rücksicht auf die Rückenbeschwerden nimmt, nicht gegeben sein sollte.

    Schliesslich bleibt zu bemerken, dass bei Vorliegen einer massgeblichen Veränderung, welche hier in Bezug auf die psychische Komponente gegeben ist, eine umfassende Prüfung des Sachverhaltes zu erfolgen hat, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 1.6). Eine Änderung muss mithin nicht in Bezug auf jedes einzelne Sachverhaltselement nachgewiesen sein.

7.5    Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zu den Untersuchungen in der E.___ im September 2015 (Urk. 7/348/1) derart verbessert hat, dass ihm ab dann eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % möglich war.


8.

8.1    Der Beschwerdeführer verwies sodann auf seine vom 5. April bis 5. August 2016 dauernde erneute ambulanten Behandlung und schloss auf eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 14).     

8.2    Vorwegzuschicken ist, dass es sich dabei nicht um eine stationäre Behandlung, sondern um eine tagesklinische Therapie handelte. Die Ärzte der K.___ diagnostizierten in ihrem Abschlussbericht vom 13. Januar 2017 (Urk. 7/365/1-3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einen Tinnitus aurium, rechtes Ohr.

    Sie verwiesen auf einen progredienten Krankheitsverlauf durch jahrelange Arbeits- und Strukturlosigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle gegenüber der Familie sowie psychosoziale Belastung. Anlass für die Behandlung waren - bei bekannter Symptomatik - namentlich eine fehlende Tagesstruktur sowie belastende Familienverhältnisse. Der Beschwerdeführer wollte eine regelmässige Tagesstruktur und Unterstützung darin, wieder mehr Lebensqualität und Freude zu erlangen. Wichtig dafür sei, dass er mit seiner Ehefrau weniger Konflikte habe, er längerfristig wieder einer niederschwelligen Arbeit nachgehen könne und einen verbesserten Umgang mit seinen chronischen Schmerzen finde.

    Im Rahmen der Therapie erfolgte unter anderem die Anschlussplanung mit verschiedenen Institutionen. Nach Abschluss des Therapieprogramms zeigte sich ein leicht gebesserter Zustand sowie ein leicht gebesserter Antrieb und eine leicht aufgehelltere Stimmung durch die erarbeitete Perspektive.

8.3    Der Grund für die Wiedervorstellung erschöpfte sich allein in psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich die Auseinandersetzungen mit der Ehefrau sowie der (erneute) Auszug des Sohnes aus der Wohnung, nachdem dieser im Anschluss an seine Trennung wieder bei den Eltern eingezogen war (Urk. 7/348/32 unten). Es zeigte sich während der Behandlung, dass die Strukturierung des Tagesablaufs und das Finden einer Beschäftigung einen massgeblichen Erfolg mit sich brachten. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass nicht ein verschlechterter Gesundheitszustand vorlag, sondern vielmehr eine Akzentuierung der privaten Belastungen und der fehlenden Aufgaben. Dies zeigt sich auch darin, dass es dem Beschwerdeführer während der Behandlung möglich war, wegen eines Todesfalls in sein Heimatland zu reisen. Ebenso zeigten sich die Befunde gegenüber der Untersuchung in der E.___ nicht relevant verändert, mit Ausnahme eines etwas intensiver geschilderten deprimierten Affekts. Dies allerdings unter Hinweis auf einen sich stark leidend präsentierenden Beschwerdeführer (Urk. 7/365 S. 2).

    Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.


9.

9.1    Aufgrund der erwähnten Arbeitsunfähigkeiten ergeben sich folgende Ansprüche auf Renten der Invalidenversicherung: Nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2006 war eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2006 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

9.2

9.2.1    Ab Juni 2006 bestand in einer angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Dass die entsprechende Berichterstattung der J.___-Ärzte erst am 17. August 2006 erfolgte (E. 3.5.1), ändert hieran nichts. Die Rentenanpassung hat demgemäss nach dreimonatiger Frist gemäss Art. 88a IVV per 1. Oktober 2006 (und nicht wie verfügt per 1. November 2006) zu erfolgen.

9.2.2    Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen per 2006 mit Fr. 67'000.-- und das Invalideneinkommen (basierend auf den Löhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, BFS) mit Fr. 59'197.-- (Urk. 2). Der Beschwerdeführer bemängelte einzig das Invalideneinkommen und schloss sinngemäss auf einen Abzug vom Tabellenlohn.

    Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte einen hypothetischen Lohn des Beschwerdeführers per 2006 von Fr. 5'200.--, was einem Jahreslohn von Fr. 67'600.-- entspricht (Urk. 7/9/2 Ziff. 16). Nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 betrug der Lohn für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten, was für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommt, Fr. 4'732.-- (Tabelle TA1). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T03.02.03.01.04.01) den von der Beschwerdegegnerin ermittelte Lohn von Fr. 59'197.-- pro Jahr.

    Ob ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre, kann vorliegend offen bleiben, denn auch beim höchstmöglichen Abzug von 25 % resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr (Invalideneinkommen Fr. 44'368.--, Invaliditätsgrad 34 %).

9.2.3    Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.

9.3

9.3.1    Ab 30. November 2011 ist wieder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Da es sich um einen neuen Versicherungsfall handelt, ein neuer Gesundheitsschaden ausschlaggebend ist und seit der Renteneinstellung über drei Jahre vergangen sind, hat der Beschwerdeführer die Wartezeit erneut zu bestehen. Denn nach Art. 29bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde und dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

9.3.2    Demgemäss hat der Beschwerdeführer nach Bestehen der Wartezeit, mithin ab 1. November 2012, Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

9.4

9.4.1    Eine erneute Verbesserung wurde von den E.___-Gutachtern festgestellt, die Untersuchungen fanden im September 2015 statt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Verbesserung ausgewiesen, weshalb die Rentenanpassung per 1. Januar 2016 zu erfolgten hat.

9.4.2    Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch, was nachzuholen ist. Aufgerechnet auf das Jahr 2016 ist von einem Valideneinkommen von Fr. 75’152.-- auszugehen (Valideneinkommen 2006 von Fr. 67'600.--; Index 2014 auf Index 2239, BFS, Tabelle T39).

    Nach der LSE 2016 betrug der für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art Fr. 5'340.-- (Tabelle TA1), was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T03.02.03.01.04.01) Fr. 66'803.-- pro Jahr entspricht. Bei noch 80%iger Arbeitsfähigkeit reduziert sich der mögliche Lohn auf Fr. 53'442.--.

    Im Hinblick auf einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn ist festzuhalten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

    Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

    Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

    Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).

    Unter Berücksichtigung der praxisgemässen Kriterien rechtfertigt sich vorliegend grundsätzlich kein Abzug vom Tabellenlohn. Selbst wenn man einen solchen von 10 % gewähren möchte, resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 48'098.-- (Fr. 53’442.-- x 0.9), was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 75’152.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % ergibt.

9.4.3    Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr.


10.    Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer von Januar bis September 2006 sowie von November 2012 bis Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Weitergehende Rentenansprüche bestehen nicht.


11.

11.1    Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

11.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Diese sind - ausgangsgemäss - dem Beschwerdeführer zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil ist infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

11.3

11.3.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

11.3.2    Der von Rechtsanwältin Dr. Wyler mit Eingabe vom 28. August 2017 geltend gemachte Aufwand von 17.33 Stunden und Fr. 157.60 Barauslagen (Urk. 13) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift ab S. 12 praktisch wortwörtlich dem Einwand vom 12. Dezember 2016 (ab S. 6, Urk. 7/360). Namentlich erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für die Beschwerdeschrift samt Aktenstudium als überhöht. Weiter gehört das Lesen der angefochtenen Verfügung zum Verwaltungsverfahren und erscheint ein Instruktionsaufwand von 1.75 Stunden vorliegend als überhöht. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann ein Aufwand von einer halben Stunde für das Prüfen, ob eine (vom Gericht nicht angeordnete, Urk. 8) «Replik» eingereicht werden soll. Dies bei blossem Verweis der Beschwerdegegnerin auf die hinlänglich bekannten Akten im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6). Schliesslich sind Kosten für Kopien in der Höhe von Fr. 143.-- nicht nachvollziehbar; das Dossier wurde von der Beschwerdegegnerin auf CD zur Verfügung gestellt (Urk. 7/358).

    Angesichts der zu rekapitulierenden 370 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 17-seitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

11.3.3    Von den Vertretungskosten hat die Beschwerdegegnerin 1/5, mithin Fr. 600.--, als Prozessentschädigung zu übernehmen. Im Umfang der Differenz von Fr. 2'400.-- ist Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler aus der Gerichtskasse zu entschädigen, da das «Überklagen» den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

11.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.




Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 5. April 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanltin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2017 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Januar bis September 2006 sowie von November 2012 bis Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 800.-- wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

    Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) wird Dr. Barbara Wyler zusätzlich aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger