Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00412


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 24. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Die 1981 geborene X.___ leistete nach einer Ausbildung zur Verkäuferin und Arztsekretärin zuletzt von April 2012 bis Mai 2013 im Rahmen eines Swisscoy-Einsatzes in Bosnien-Herzegowina Militärdienst (vorzeitige Rückkehr in die Schweiz im März 2013; Urk. 7/3 und Urk. 7/35/62). Anschliessend war sie als Arztsekretärin von Mai bis Dezember 2013 in einem 60%-Pensum bei der A.___ AG (Urk. 7/6/4, Urk. 7/11/2, Urk. 7/14 und Urk. 7/26/18) und von Januar 2014 bis August 2015 zu 80 % bei der B.___ AG angestellt (Urk. 7/14). Am 9. Februar 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit ungefähr März 2013 bestehende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Ab Mai 2016 war sie wiederum als Arztsekretärin in einem 45 %-Pensum tätig (Urk. 7/35/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Militär- sowie der Krankentaggeldversicherung bei, letztere insbesondere beinhaltend das bei Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte psychiatrische Gutachten vom 11. August 2016 (Urk. 7/35/43-58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/40 f.) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. März 2017 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 5. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die seit 2013 bestehende Arbeitsunhigkeit durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Erfahrung auf dem Gebiet der Traumafolgestörungen abkläre. Zudem sei festzustellen, dass der Gesundheitsschaden am 8. März 2013 eingetreten und der letzte Arbeitstag vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 7. März 2017 (wohl: 2013) bei einem 100 %-Pensum gewesen sei. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (S. 1). Am 15. März 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach (Urk. 10/1-3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    Die Beschwerdeführerin beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass der Gesundheitsschaden am 8. März 2013 eingetreten und der letzte Arbeitstag vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 7. März 2013 bei einem 100 %-Pensum gewesen sei (Urk. 1 S. 1). Nachdem sie sich jedoch erst am 9. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wäre eine Rentenzusprache frühestens ab August 2016 möglich (Art. 29 Abs. 1 IVG) und dafür erst ab August 2015 eine Einschränkung des Gesundheitszustandes erforderlich (Art. 28 Abs. 1 IVG). In Bezug auf einen allfälligen Eintritt des Gesundheitsschadens vor August 2015 besteht deshalb im vorliegenden Verfahren kein Feststellungsinteresse. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 7. März 2017 (Urk. 2) damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten und in einer angepassten Tätigkeit seit März 2016 zu 100 % arbeitsfähig (S. 1).

3.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht abzustellen (S. 1-4). Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Weder hätten die Symptome der PTBS nachgelassen, noch seien die Angst- und Panikattacken verschwunden (S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitsfähigkeit durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Erfahrung auf dem Gebiet der Traumafolgestörungen erneut beurteilen zu lassen (S. 4).


4.     

4.1    Dr. D.___, Chefärztin Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik, E.___, Therapeutische Leiterin Zentrum für Psychotherapie und Psychosomatik, und F.___, klinische Psychologin, von der Klinik G.___, in welcher die Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2015 bis 5. Februar 2016 stationär behandelt wurde, stellten in ihrem Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 7/11/1-5) die Diagnose einer PTBS (S. 1). In der Silvesternacht 2012/2013 habe sie sich im Einsatz in Bosnien von einem betrunkenen Kollegen bedroht gefühlt. Es sei ein Kadersoldat in das von ihr allein bewachte Haus gekommen und habe mit Gewalt und lautem Gebrüll versucht, in ihr Schlafzimmer einzudringen, wohin sie sich geflüchtet habe. Sie habe Todesangst gehabt und die Waffe gezogen. Von da an habe sie keine Erinnerung mehr (S. 2 und Urk. 3/1 S. 1). Zudem führten sie aus, durch die regelmässige Anwendung der in der Therapie erlernten Skills habe sie etwas mehr Sicherheit und Kontrolle im Alltag erlernt. Dennoch sei vor allem die Teilnahme an Gruppenforen weiterhin mit traumaassoziiertem Stress verbunden gewesen. Die Einbindung im stationären Milieu und die damit verbundene Aktivierung von traumatischen Erinnerungen hätten mit zunehmender Aufenthaltsdauer zu verstärkter Erschöpfung geführt. Sie sei auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgetreten, hauptsächlich deshalb, weil das stationäre Milieu sie an ihr Trauma erinnert habe und sie dadurch immer wieder erneut in Angstzustände und Hyperarousal geraten sei. Sie sei in stabilisiertem Zustand ausgetreten. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute kognitive Fähigkeiten, eine gute Introspektionsfähigkeit sowie zahlreiche Ressourcen, unter anderem im imaginativen Bereich. In diesem Intervall stationärer Traumatherapie habe sie ein besseres Verständnis für ihre Traumafolgesymptomatik und mehr Selbstfürsorge erarbeitet. Sie zeige Fortschritte in der Selbstwahrnehmung und Emotionsregulation. Auch habe sie mehr Kontrolle und Selbststeuerung im Umgang mit traumatischem Stress gewonnen. Die Fortführung einer ambulanten Traumatherapie und von regelmässigen Gruppentherapiesitzungen würden dringend empfohlen, damit sie in zwischenmenschlichen Beziehungen wieder an Selbstwirksamkeit zurückgewinne und sich die Vermeidung von sozialen Kontakten nicht chronifiziere (S. 4).

4.2    Die behandelnde Dr. H.___, Oberärztin am Psychiatriezentrum der Klinik I.___, führte in ihrem Bericht vom 22. Februar 2016 (Urk. 7/20/21-23) die Diagnose einer PTBS nach schwerer Traumatisierung in der Nacht vom 31. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 auf (S. 1). Dazu hielt sie fest, die Beschwerdeführerin sei (vom 21. Dezember 2015) bis am 5. Februar 2016 in der psychiatrischen Klinik G.___ hospitalisiert gewesen. Seither sei es zu einer leichten Zustandsverbesserung gekommen, jedoch bestehe weiterhin eine deutliche posttraumatische Symptomatik (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide unter massiver Reizüberflutung, wenn sie unter Menschen sei, und lebe deshalb sehr zurückgezogen, obwohl sie früher sehr gerne unter Menschen gewesen sei. So plane sie auch eine Wiederaufnahme einer Arbeit im Sinne von Berichteschreiben zu Hause. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe schon seit bereits vor der Hospitalisation, innert welcher Zeit wieder mit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, werde sich im weiteren Verlauf zeigen (S. 2).

4.3    Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 11. August 2016 (Urk. 7/35/43-58) zu Händen der Taggeldversicherung folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12):

- PTBS, derzeit Restsymptome (ICD-10 F43.1)

    Dazu führte er aus, an der Diagnosestellung einer PTBS gemäss Bericht der Klinik G.___ gebe es aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht nichts zu rütteln. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von intrusiven Erlebnissen im Rahmen der PTBS ihre Arbeitsstelle per Ende August 2015 gekündigt habe. In der Folge sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe sich einer fachkundigen Behandlung unterzogen. Die Symptome der PTBS hätten allmählich nachgelassen. Sie arbeite seit Mai 2016 im gelernten Beruf als Arztsekretärin und könne einen Tag alleine und problemlos von zuhause bis nach Bern zum Inselspital mit dem Zug fahren. Die Restsymptome wie leichte Flashbacks, die aber keine Panikattacken oder Derealisations- und Depersonalisationsgefühle mehr auslösen würden, wie auch die Albträume, würden ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr tangieren. Die gewisse Reizüberflutung in Menschenmengen habe sie überwunden. Weitere Symptome wie Müdigkeit und Schlaflosigkeit seien unspezifisch (S. 13 f.). Nach mit Erfolg abgeschlossener stationärer Behandlung habe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Seit März 2016 sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 14 f.).

4.4    Der leitende Arzt Dr. J.___ und Assistenzarzt K.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals L.___ führten in ihrem Bericht vom 15. September 2016 (Urk. 3/4) aus, die Beschwerdeführerin zeige die charakteristischen Symptome einer PTBS. Grundsätzlich sei eine traumakonfrontative Behandlung indiziert. Infolge der derzeitigen Schwangerschaft im 7. Monat liege jedoch eine relative Kontraindikation für eine Traumaexpositionsbehandlung vor, da der dadurch induzierte Stress vermutlich höher sei als der derzeitige Stress im Alltag infolge der posttraumatischen Wiedererlebenssymptome, welcher durch ihre Vermeidungsstrategien relativ gut kontrolliert werden könne. Es werde deshalb möglichst das Aufschieben einer solchen Behandlung bis nach der Geburt beziehungsweise der Säuglingszeit empfohlen (S. 1).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung auf die Stellungnahme von Dr. M.___, FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 28. November 2016 (Urk. 7/38/5 f.), welche wiederum empfahl, auf das von der Taggeldversicherung bei Dr. C.___ eingeholte Gutachten (E. 4.3 hievor) abzustellen. Die Beschwerdeführerin kritisierte dieses in verschiedenen Punkten (Urk. 1 S. 1-4). So wies sie unter anderem zu Recht darauf hin, dass in ihrem Blutspiegel das falsche Medikament getestet worden sei (Fluoxetin statt Citalopram). Obwohl Fluoxetin entsprechend nicht im therapeutisch wirksamen Bereich nachgewiesen werden konnte, äusserte der Gutachter explizit keine Zweifel an ihrer Compliance (vgl. Urk. 7/35/52, Urk. 7/35/57 und Urk. 7/35/59). Dr. C.___ bezeichnete zudem die stationäre Behandlung durch die Klinik G.___ als Erfolg, obschon die Beschwerdeführerin diese auf eigenen Wunsch vorzeitig abbrach, da sie das stationäre Milieu an ihr Trauma erinnert habe und sie dadurch immer wieder erneut in Angstzustände und Hyperarousal geraten sei (vgl. E. 4.1 hievor). Zwar hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während der stationären Behandlung wohl verbessert, doch empfahlen die Ärzte der Klinik G.___ nach Austritt dringend die Fortführung einer ambulanten Traumatherapie und von regelmässigen Gruppentherapiesitzungen. Die behandelnde Dr. H.___ berichtete am 22. Februar 2016, wohl sei es seit dem Austritt aus der Klinik zu einer leichten Zustandsverbesserung gekommen, doch bestünden weiterhin eine deutliche posttraumatische Symptomatik und nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2 hievor). Ohne sich mit ihrem Bericht auseinanderzusetzen oder seine abweichende Einschätzung zu begründen, ging Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab März 2016 aus. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mag sich nach Austritt aus der Klinik weiter verbessert haben, ging sie doch ab Mai 2016 wieder einer 45%igen Erwerbstätigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit nach und vermochte sie dafür zumindest einmal pro Woche während mehreren Stunden Zug zu fahren. Wie daraus auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann, wird vom Gutachter jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals L.___ stellten im September 2016 weiterhin die Diagnose einer PTBS und erachteten eine Traumaexpositionsbehandlung als grundsätzlich indiziert (E. 4.4 hievor), was ein Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung zumindest in Frage stellt. Ein Widerspruch besteht zudem zwischen der von Dr. C.___ gestellten Diagnose von Restsymptomen einer PTBS mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/35/54) und seinen Ausführungen, gemäss welchen die Restsymptome wie leichte Flashbacks und Albträume die Arbeitsfähigkeit nicht mehr tangieren würden (Urk. 7/35/56). Letzteres wird von ihm überdies nicht begründet. Das Gutachten ist somit in mehreren Punkten nicht schlüssig und es kann darauf nicht abgestellt werden.

5.2    Es fehlt damit eine differenzierte und rechtsgenügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, zumal die behandelnden Psychiater und Psychologen zwar von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit berichteten, sich zu deren Umfang jedoch nicht äusserten. Eine konkrete - 55%ige - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Mai 2016 aus psychischer Sicht wurde einzig von der behandelnden Hausärztin festgehalten (vgl. Urk. 7/31), auf welche Einschätzung allein nicht abgestellt werden kann, da behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nachdem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden kann, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache - wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 1) - zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes und anschliessendem neuen Entscheid über ihre Leistungsansprüche an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Angesichts ihres Verzichts auf eine von ihr in Auftrag gegebene externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht.


6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt keine andere Verlegung der Prozesskosten.

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher