Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00415


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 7. August 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 28. Februar 2000 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Herzinfarkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Urk. 7/3 S. 1). Diese zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/4) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/5, 7/10-12) bei. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 teilte sie dem Versicherte mit, sie übernehme die Kosten für eine Vorabklärung im Y.___ (Urk. 7/32). Nachdem dieses am 23. Februar 2003 seinen Bericht erstattet hatte (Urk. 7/36), wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 17. März 2003 abgebrochen (Urk. 7/40). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/45-46, 7/36-65, 7/70). Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. September 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/72 und 77).

1.2    Im Februar 2009 teilte der Versicherte im Rahmen einer ordentlichen Revision mit ausgefülltem Fragebogen mit, sein Zustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/81). Nachdem die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 7/83-84), bestätigte sie mit Schreiben vom 27. Mai 2009 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/86).

1.3    Im Mai 2014 wurde wiederum ein ordentliches Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/95). Nachdem die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 7/97, 7/102), lud sie den Versicherten zu einem Standortgespräch ein, welches am 23. September 2013 (recte: 2014) stattfand (Urk. 7/104 S. 4). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 17. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 7/116). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2016 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, sie werde die Rente wiedererwägungsweise aufheben (Urk. 7/123), wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 7/124). Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 lud sie ihn zu einem Gespräch betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ein (Urk. 7/125). Am 25. Februar 2016 teilte sie dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen (Urk. 7/129). Nachdem der Versicherte weitere Arztberichte aufgelegt hatte (Urk. 7/137, 7/141), nahm Dr. Z.___ dazu Stellung (Urk. 7/146). Mit Verfügung vom 6. März 2017 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und stellte die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 7/168]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. April 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der Fall zwecks Erstellung eines weiteren Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).

    Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit erforderlich – im Rahmen nachfolgender Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.

    Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Insbesondere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen der Rentenrevision habe sich gezeigt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei. Zum einen sei von Diagnosen ausgegangen worden, die nicht belegt gewesen seien. Zum anderen sei trotz Vorliegen einer somatoformen Störung keine Überwindbarkeitsprüfung erfolgt. Der Entscheid sei daher als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Gestützt auf das aktuelle Gutachten sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Rentenzusprache im Jahr 2004 sei aufgrund der korrekt diagnostizierten Angststörung erfolgt. Es sei daher irrelevant, ob die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung geprüft worden sei. Ein Wiedererwägungsgrund liege nicht vor. Zudem könne nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden. Dieses sei nicht schlüssig, weil es nicht auf objektiven Befunden basiere. Es sei vielmehr auf den überzeugenden Bericht des behandelnden Psychiaters abzustellen (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht des Hausarztes, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. April 2000 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/5 S. 3):

- koronare Herzkrankheit mit Status nach antrolateralem Infarkt im Februar 1999, Status nach PTCA Stenting einer proximalen RIVA-Stenose

- depressive Störung mit ausgeprägter Angststörung, schwere Schlafstörung

- Status nach Ulcus Ventriculi

    Das entscheidende Problem sei die massive Schlafstörung mit ausgeprägten Angstzuständen, welche mit Antidepressiva behandelt werde. Es sei vereinbart, dass der Patient stundenweise seiner Arbeit nachgehe, das Problem bestehe jedoch darin, dass er nicht alleine arbeiten könne (Urk. 7/5 S. 4).

3.2    Im Bericht der Klinik B.___ AG vom 5. November 2000 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/10 S. 2):

- koronare 1-Gefässerkrankung mit Vorderseitenwandinfarkt 02/99, leicht reduzierte Pumpfunktion

- Refluxkrankheit

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Patient könne seine bisherige Berufstätigkeit ganztags ausführen (Urk. 7/10 S. 3).

3.3    Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des C.___ vom 2. Februar 2001 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/11 S. 4):

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F 41.2)

- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

- Insomnie (ICD-10: F 51.0)

    Seit dem Erleiden eines Herzinfarktes im März 1999 gebe der Patient linksseitige Schmerzen an der Hand, der Schulter und am Thorax an. Diese würden sich bei körperlicher Anstrengung verstärken. Er habe Angst vor einem neuen Infarkt. Aufgrund dessen meide er sämtliche Situationen, in welchen nicht unmittelbar Hilfe verfügbar wäre, so geschlossene Räume, Tunnels, Züge, grosse Menschenansammlungen und das Alleinsein zu Hause (Urk. 7/11 S. 4).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Arbeiten, welche ohne oder mit geringer körperlicher Anstrengung durchgeführt werden könnten, könne er jedoch ganztags ausführen (Urk. 7/11 S. 8).

3.4    Im Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2001 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (Urk. 7/12 S. 2):

- Status nach Herzinfarkt am 23. März 1999

- depressive Störung mit Angstzuständen und psychosomatischen Schmerzen (ICD-10: F 32.11)

    Der Patient leide unter Schmerzen im Bereich des linken Armes und der Brust, zudem unter der Angst, einen erneuten Infarkt zu erleiden. Bei körperlicher Anstrengung komme es zu panikartigem Angstgefühl. Daher meide er jedwelche körperliche Tätigkeit (Urk. 7/12 S. 2).

    Er sei nach seinem Erleben am bisherigen Arbeitsplatz nicht gut behandelt worden. Die bisherige Tätigkeit könne er nicht mehr aufnehmen. In einer sitzenden Tätigkeit sei eine ganztätige Berufstätigkeit jedoch vorstellbar (Urk. 7/12 S. 3).

3.5    Im Bericht des Dr. A.___ vom 8. April 2003 wurden die gleichen Diagnosen genannt wie in demjenigen vom 17. April 2000 (Urk. 7/45 S. 1).

    Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Von Seiten der Herzkrankheit sei er beschwerdefrei und voll leistungsfähig. Der limitierende Faktor sei seines Erachtens die schwere Angsterkrankung mit einer chronischen Schlafstörung (Urk. 7/45 S. 2).

    Im beigelegten Bericht des Kardiologen wurde festgehalten, der Patient berichte von einem komplikationslosen Verlauf mit uneingeschränkter körperlicher Belastbarkeit (Urk. 7/45 S. 4).

3.6    Im Bericht des Konsiliararztes des E.___, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2003 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/46 S. 1):

- Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2)

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F 41.2)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F 62.8)

    Der Patient klage über Angst und Schlafstörungen, welche sich im Winter verschlimmern würden. Er sei dauernd müde und erschöpft, leide unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (Urk. 7/46 S. 4).

    Der Patient wirke ruhig, freundlich und angepasst. Er sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Verlauf des Gesprächs würden sich eine Nervosität und Angst vor einem Reinfarkt zeigen, welche teils berechtigt, teils hypochondrisch gefärbt sei. Grobe Denkstörungen, Ich-Störungen, Derealisation oder Wahnhaftigkeit seien nicht erkennbar (Urk. 7/46 S. 4).

    Aufgrund der komplexen Äthiologie des Infarktes und der Schwere und Dauer der damit verbundenen psychischen Störung sei mit einer fraglich guten Prognose zu rechnen. Aufgrund der Angst vor Stress seien Arbeitswiedereingliederung und belastende Therapieversuche zu vermeiden. Es sei mit einem länger dauernden Krankheitsverlauf, allenfalls mit einer Chronifizierung zu rechnen. Zumindest vorübergehend und für die nächste Zukunft sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, dies rückwirkend sicherlich auch für die letzten 2-4 Jahre (Urk. 7/46 S. 5).

3.7    Im Bericht des Dr. A.___ vom 19. November 2003 wurden die gleichen Diagnosen genannt wie in den früheren Berichten (Urk. 7/63 S. 1).

    Seit dem letzten Bericht seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in seiner bisherigen Tätigkeit sei der Patient arbeitsunfähig (Urk. 7/63 S. 1). Indessen hielt Dr. A.___ dafür, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne der Patient ganztags arbeiten (Urk. 7/63 S. 4).

3.8    Im Bericht des Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2004 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (Urk. 7/65 S. 4):

- somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F 45.3)

- nicht näher bezeichnete Angststörung mit Vermeidungsverhalten (ICD-10: F 41.9)

- Insomnie (ICD-10: F 51.0)

    Der Patient klage über verschiedene körperliche Beschwerden. Einerseits leide er seit dem Jahr 1999 an einem Schmerzsyndrom, andererseits an ständigen Magenschmerzen. Hinzu komme eine Angstproblematik mit vorwiegend körperbezogenen Ängsten. Der Patient meide deshalb weite Reisen und versuche, sich in der Umgebung von Ärzten aufzuhalten (Urk. 7/65 S. 5).

    Der Patient sei wach und allseits orientiert. Die kognitiven Funktionen seien intakt. Im Vordergrund stünden die angeführten Ängste, ausserdem eine leicht depressive Stimmungslage, Schlafstörungen und erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 7/65 S. 5).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der reduzierten psychophysischen Belastbarkeit könne der Versicherte keine schweren Arbeiten verrichten. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/65 S. 3).

3.9    Im Bericht des Dr. A.___ vom 5. Mai 2004 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/70 S. 1):

- depressive Störung mit ausgeprägter Angststörung und schweren Schlafstörungen

- koronare Herzkrankheit mit Status nach anteriorem Infarkt im Februar 1999

- Status nach PTCA plus Stenting mit einer proximalen RIVA-Stenose

- Status nach Ulcus ventriculi

    Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Aus somatischer Sicht sei er vollständig arbeitsfähig. Es bestehe jedoch leider eine invalidisierende Angsterkrankung, die therapieresistent sei. Die Abklärungen des Y.___ hätten gezeigt, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/70 S. 2).


4.    

4.1    Gestützt auf den Arztbericht des Dr. A.___ vom 5. Mai 2004 hielt der RAD am 24. Juni 2004 dafür, der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71 S. 3). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2004 ab dem 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/72).

4.2    Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD auf den Bericht des Dr. A.___ vom 5. Mai 2004 abstellte und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging. In seinen früheren Berichten war Dr. A.___ stets von einer vorhandenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer ausgegangen. So hatte er noch am 19. November 2003 festgehalten, der Beschwerdeführer sei in einer leichten Arbeitstätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/63 S. 4). Dass er trotz des Hinweises, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/70 S. 2), plötzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, ist nicht schlüssig. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ über keine Facharztausbildung im Bereich Psychiatrie verfügt. Die behandelnden Fachärzte, Dr. D.___ sowie Dr. G.___, gingen übereinstimmend davon aus, der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumindest teilweise arbeitsfähig (Urk. 7/12 S. 3, Urk. 7/65 S. 3). Da sowohl Dr. D.___ als auch Dr. G.___ im Gegensatz zu Dr. A.___ über eine Facharztausbildung im Bereich Psychiatrie verfügen, ist unerklärlich, weshalb der RAD ohne Weiteres auf den Bericht des Dr. A.___ abstellte. Zwar attestierte auch Dr. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In seinem Bericht wurden jedoch fast ausschliesslich subjektive Befindlichkeiten des Beschwerdeführers wiedergegeben (Urk. 7/46 S. 4). Es fehlen nicht nur objektive Befunde, sondern auch eine schlüssige Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Bereits aus diesem Grund eignet sich sein Bericht nicht als Entscheidungsgrundlage. Hinzu kommt, dass er die Arbeitsfähigkeit lediglich vorübergehend und für die nächste Zukunft beurteilte (Urk. 7/46 S. 5). Für die Prüfung der Zusprache einer Invalidenrente ist jedoch die längerdauernde Arbeitsfähigkeit des Versicherten entscheidend. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass sich die IV-Stelle über die Einschätzung der behandelnden Fachärzte hinwegsetzte. Zumindest wären weitere medizinische Abklärungen, insbesondere die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, angezeigt gewesen. Mit ihrem Vorgehen verletzte sie Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Verfügung vom 27. Juli 2004 muss als zweifellos unrichtig qualifiziert werden, weshalb der Rentenanspruch des Versicherten ex nunc et pro futuro frei zu prüfen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 3.5).


5.    

5.1    Im psychiatrischen Gutachten des Dr. Z.___ vom 17. Dezember 2014 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/116 S. 14):

- Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10: Z 60)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 33.4)

- Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F 43.22)

- Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems (ICD-10: F 45.30)

    Der Explorand klage über Magenschmerzen, hohen Blutdruck, Angst vor einem Reinfarkt, Schwindel, Tagesmüdigkeit, Traurigkeit sowie Rücken- und Beinschmerzen. Alle Beschwerden hätten ihren Ursprung im Jahr 1999, als er einen Herzinfarkt erlitten habe (Urk. 7/116 S. 12).

    Der Explorand sei allseits orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht beeinträchtigt. Der Antrieb sei unauffällig. Hinweise auf eine Störung der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses lägen nicht vor (Urk. 7/116 S. 12-13).

    Beim Exploranden seien eine diffuse Ausweitung und Veränderung der Symptome, eine inkonstante Diagnostik sowie eine ungünstige Compliance erkennbar. Unter Berücksichtigung der Vorbefunde und des klinischen Eindrucks könne keine Diagnose hergeleitet werden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Für die Selbsteinschätzung des Exploranden würden psychosoziale Belastungsfaktoren wie die drückenden Schulden, eine subjektive Krankheitsüberzeugung sowie eine erhebliche Selbstlimitierung eine grosse Rolle spielen (Urk. 7/116 S. 20-21).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/116 S. 21-22).

5.2    Das Gutachten vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen Untersuchungen (Urk. 7/116 S. 12-13), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/116 S. 11-12) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/116 S. 2-8). Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen hergeleitet, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei unvollständig. Dr. Z.___ habe es unterlassen, Tests durchzuführen, weshalb seine Beurteilung auf rein subjektiven Kriterien basiere. Es sei auf den überzeugenden Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, der davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 ff.).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Durchführung von Tests der Fachkunde und dem Ermessensspielraum des begutachtenden Psychiaters (Urteil des Bundesgerichts I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Ausschlaggebend für die Beurteilung ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.4.1). Da Dr. Z.___ nicht nur eine eingehende Anamnese, sondern auch objektive Befunde erhob, ist nicht zu beanstanden, dass er auf die Durchführung von Tests verzichtete. Auch das Vorbringen, Dr. Z.___ habe übersehen, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, geht fehl. Eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F 43.1 setzt ein Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass voraus, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Auch wenn therapeutisch eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums allenfalls Sinn machen könnte, verlangt die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung eine gewisse Objektivierung, weshalb andere Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3). Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 1999 einen Herzinfarkt. Auch wenn dieser im Notfall zuerst nicht erkannt wurde, handelt es sich doch um ein Ereignis, das bei weitem nicht ein katastrophenartiges Ausmass erreicht. Der Ansicht des Dr. H.___, der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, kann daher nicht gefolgt werden. Daran ändert auch sein Hinweis auf aktuelle Veröffentlichungen zu diesem Thema nichts (Urk. 3/5). Im Übrigen verneinte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ das Erleben traumatischer Erlebnisse in der Vergangenheit (Urk. 7/116 S. 9), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung spricht. Daher kann auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden.


6.    

6.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Nachfolgend ist deshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vom Bundesgericht genannten Indikatoren zu prüfen.

6.2    Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Der im Rahmen der Begutachtung erhobene Psychostatus war weitgehend unauffällig. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis erschienen nicht beeinträchtigt (Urk. 7/116 S. 13). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. So gab die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 25. August 2014 (Eingangsdatum IV-Stelle) an, der Patient verweigere eine stationäre psychiatrische Behandlung und wies darauf hin, die Prognose sei aufgrund der fehlenden adäquaten Behandlung ungünstig (Urk. 7/102 S. 2-3). Gegenüber dem begutachtenden Psychiater gab der Beschwerdeführer an, die verordneten Medikamente nur unregelmässig einzunehmen (Urk. 7/116 S. 9).

6.3    Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 7/116 S. 14). Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist zu berücksichtigen, dass durchaus Ressourcen vorhanden sind. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Zu seiner Frau und seinen Kindern unterhält er gute Beziehungen. Er trifft sich zudem regelmässig mit einem Kollegen um zusammen spazieren zu gehen und Kaffee zu trinken (Urk. 7/116 S. 10). Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer über ein intaktes soziales Umfeld, ein krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht erkennbar.

6.4    Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist schliesslich zu erwähnen, dass angesichts der Alltagstätigkeiten des Versicherten nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. So trifft er sich mit seinem Kollegen und geht mehrmals in der Woche spazieren (Urk. 7/116 S. 10). Auch fuhr er in sein Heimatland in die Ferien (Urk. 7/116 S. 10). Angesichts der nicht ausgeschöpften therapeutischen Massnahmen kann zudem nicht von einem erheblichen Leidensdruck ausgegangen werden.

6.5    Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen nebst den objektiven Befunden insbesondere das intakte soziale Umfeld sowie der fehlende Leidensdruck. Daher ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen.


7.

7.1    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).

    Von diesem Grundsatz kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann abgewichen werden, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es dem Versicherten am subjektiven Eingliederungswillen mangelt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (erwähntes Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).

7.2    Im Zeitpunkt der Renteneinstellung bezog der Beschwerdeführer über 15 Jahre lang eine Rente. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.

    Aus den Unterlagen geht hervor, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu einem Gespräch eingeladen hat, um mit ihm die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu besprechen (Urk. 7/125). Anlässlich dieses Gesprächs, welches am 25. Februar 2016 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht eingliederungsfähig. Die beruflichen Massnahmen könnten abgeschlossen werden (Urk. 7/130). Bereits anlässlich des Standortgesprächs am 23. September 2014 hatte er mitgeteilt, er könne sich keine Arbeitstätigkeit vorstellen. Er habe lediglich finanzielle Erwartungen an die IV (Urk. 7/104 S. 3). Dem begutachtenden Psychiater schilderte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht vorstellen, wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er habe keine Kraft und keine Lust (Urk. 7/116 S. 11). Diese Ausführungen zeigen eine fehlende Motivation zur Reintegration, welche nicht primär auf eine subjektive Krankheitsüberzeugung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, sich einzugliedern. Das zeigt sich im Umstand, dass er berufliche Massnahmen ablehnte (Urk. 7/130) und weder im Vorbescheidverfahren noch im Verfahren vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht Anträge zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen stellte. Daher ist die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die IV-Stelle war befugt, die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen (Urk. 7/129).

    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liegt nicht vor. Damit erweist sich die Aufhebung der bisherigen Rechte ex nunc et pro futuro als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger