Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00421



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 25. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974 und ohne Berufsausbildung, war zuletzt temporär als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 5/1/64 und 5/1/73). Am 19. März 2002 stürzte er mit einem Muldenkipper in eine Grube. Dabei geriet er unter das Fahrzeug und zog sich unter anderem Verletzungen an der Milz, an den Rippen sowie an der Wirbelsäule zu (Urk. 5/1/41 f. und 5/1/46 f.). Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete er sich am 3. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst den Akten des Unfallversicherers (Urk. 5/1, 5/19 und 5/23) einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 5/6), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 5/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 5/14 f. und 5/17) ein. Mit Verfügung vom 17. September 2004 - welche unangefochten blieb - sprach sie dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 % rückwirkend ab März 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/30).

1.2    Nachdem die IV-Stelle zwischenzeitlich mit Verfügung vom 26. Januar 2005 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen abgelehnt hatte (Urk. 5/33), teilte sie dem Versicherten nach einem von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahren mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 5/42). Im weiteren Verlauf erteilte sie am 20. Februar 2006 Kostengutsprache für einen Grundkurs Staplerfahren (Urk. 5/55) und verweigerte mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 eine solche für einen Excel-Kurs (Urk. 5/78). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2008 orientierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 5/92). Dies tat sie in der Folge - irrtümlicherweise verfrüht (vgl. Urk. 5/113) - auch mit Schreiben vom 5. April 2011 (Urk. 5/111), nachdem sie insbesondere mehrere medizinische Unterlagen beigezogen und ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte (Urk. 5/103/7 f., Urk. 5/104 f., Urk. 5/109). Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens der Z.___ vom 26. Juni 2012 (Urk. 5/121) verzichtete die IV-Stelle jedoch auf eine weitere Mitteilung an den Versicherten betreffend Bestätigung des Rentenanspruchs, da aus der Expertise keine Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich gewesen sei (Urk. 5/122/2).

1.3    Im Zuge eines im Juni 2015 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 5/132) holte die IV-Stelle einen vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 5/139) sowie aktuelle IK-Auszüge (Urk. 5/143 und 5/159 f.) ein. Mit Schreiben vom 11. August 2016 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei (Urk. 5/166), worauf jener am 15. August 2016 darüber informierte, dass er von Ende August bis Mitte Oktober 2016 im Ausland weile (Urk. 5/167). Mit Schreiben vom 17. August 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten dazu auf, bis 31. August 2016 schriftlich zu bestätigen, dass er ab Mitte Oktober 2016 für die angekündigte Begutachtung uneingeschränkt zur Verfügung stehe (Urk. 5/168 f.). Nachdem die Bereitschaftserklärung innert angesetzter Frist nicht eingereicht worden war (vgl. Urk. 5/170/5), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. September 2016 die Einstellung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht gestellt (Urk. 5/171). Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2016 Einwand (Urk. 5/174), worauf ihn die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 letztmalig aufforderte, die Bereitschaftserklärung bis spätestens 28. Oktober 2016 auszufüllen und einzureichen (Urk. 5/176). Dies tat der Versicherte sodann am 17. Oktober 2016 (Urk. 5/178). Am 22. November 2016 wurde er von der MEDAS A.___ über die Termine der spezialärztlichen Untersuchungen orientiert (Urk. 5/189). Den ersten Termin am 8. Dezember 2016 (Orthopädie) nahm der Versicherte wahr (vgl. Urk. 5/191), nicht jedoch diejenigen am 4. und 10. Januar 2017 (vgl. Urk. 5/197 f.). Am 20. Januar 2017 teilte er mit, krankheitsbedingt nicht zu den Untersuchungen erschienen zu sein, und reichte in diesem Zusammenhang ein Arztzeugnis vom 14. Januar 2017 ein (Urk. 5/200 f.). Am 9. März 2017 verfügte die IV-Stelle im mit Vorbescheid vom 22. September 2016 angekündigten Sinne (Urk. 5/204 = Urk. 2). Die MEDAS A.___ reichte am 3. April 2017 das orthopädische Teilgutachten ein (Urk. 5/212).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. März 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 9. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1).

    Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2, 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3.3).

1.5    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:

a.    trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;

b.    der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;

c.    Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;

d.    der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.3 mit Hinweis).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2017 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei am 11. August 2016 mitgeteilt worden, dass zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes eine medizinische Untersuchung notwendig sei, da er im letzten halben Jahr nicht in regelmässiger ärztlicher Behandlung gewesen sei. Am 15. August 2016 habe der Versicherte sie darüber informiert, dass er bis Mitte Oktober 2016 im Ausland verweile. Daraufhin habe ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. August 2016 eine Bereitschaftserklärung zugestellt und gleichzeitig eine Frist bis 31. August 2016 angesetzt, um mittels Unterschrift zu bestätigen, dass er ab Mitte Oktober für eine Begutachtung zur Verfügung stehe. Zudem sei der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Die Bereitschaftserklärung sei innert angesetzter Frist nicht retourniert worden, weshalb der Versicherte seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe. Folglich werde die Rente aufgehoben, und es bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen mehr.

    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sei dem Versicherten nochmals eine Bereitschaftserklärung zugesandt worden, welche dieser am 17. Oktober 2016 zurückgeschickt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer über die geplante polydisziplinäre Begutachtung und die Untersuchungstermine informiert worden. Den ersten Termin am 8. Dezember 2016 habe er wahrgenommen. Denjenigen vom 4. und 10. Januar 2017 sei er jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Somit sei der Beschwerdeführer auch im Vorbescheidverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Rente aufgehoben werde.

2.2    Hiergegen brachte der Versicherte in seiner Beschwerde vom 9. April 2017
(Urk. 1) vor, das Schreiben vom 17. August 2016 habe er aufgrund seiner Auslandsabwesenheit nicht fristgerecht beantworten können. Die Praxis, ihm absichtlich während seiner Absenz ein relevantes Dokument zuzustellen, sei höchst fragwürdig. Die beiden Untersuchungstermine in Bern habe er krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können, was ein Arztzeugnis, welches er der IV-Stelle eingereicht habe, bestätige.


3.

3.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Versicherten zu Recht auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) folgenden Monats aufgehoben hat (vgl. E. 2.1 f.). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang einerseits, ob es sich bei der von der IV-Stelle angeordneten interdisziplinären Begutachtung um eine für die Beurteilung des Rentenanspruchs notwendige und zumutbare Untersuchung gehandelt hat. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat, und ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist.

3.2    

3.2.1    Unter Berücksichtigung der Aktenlage ergibt sich, dass eine verlässliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs nicht möglich und demzufolge die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin notwendig war. Dieser standen zum einen keine aktuellen Arztberichte zur Verfügung, da sich der Beschwerdeführer seit der letzten Rentenbestätigung (Urk. 5/111) nicht mehr in regelmässiger Behandlung befunden hatte (vgl. Urk. 5/148/1 und 5/164). Zum anderen lag das letztmalige Revisionsverfahren bereits einige Jahre zurück, weshalb auch auf die damals herangezogenen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 5/110) nicht mehr abgestellt werden konnte. Die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung ist angesichts dieser Gegebenheiten nicht zu beanstanden, was auch vom Versicherten nicht bestritten wird (vgl. Urk. 1). Von ihm wird ferner berechtigterweise nicht in Abrede gestellt, dass die bei der MEDAS A.___ vorgesehenen Abklärungen generell zumutbar waren, zumal er den Termin für die orthopädische Untersuchung am 8. Dezember 2016 wahrnahm, und übliche Untersuchungen einer Gutachtensstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erachten sind (Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007 E. 4.2).

3.2.2    Sodann erhebt der Versicherte auch dahingehend keine Einwände, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt hat. So informierte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August und 8. November 2016 (Urk. 5/166, Urk. 5/168 und 5/183) über die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung. Mit Letzterem wies sie ausserdem auf die Folgen einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflichten hin und führte insbesondere die in diesem Kontext einschlägigen gesetzlichen Grundlagen von Art. 7b IVG und Art. 43 ATSG auf. Dem Beschwerdeführer stand bis zu den Begutachtungsterminen (vgl. Urk. 5/189) somit ausreichend Zeit zur Verfügung, um die für den Fall von deren Nichtwahrnehmung angedrohten Sanktionsfolgen überdenken zu können. Das Vorgehen der IV-Stelle ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 f.).

3.3    

3.3.1    Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat. In diesem Kontext ist zunächst festzuhalten, dass der Versicherte unbestrittenermassen nicht zu den ihm bekannten Untersuchungsterminen bei der MEDAS A.___ vom 4. und 10. Januar 2017 erschienen ist (Urk. 5/197 f.; vgl. auch Urk. 1). Während die IV-Stelle von einem unentschuldbaren Verhalten ausgeht (Urk. 2 S. 2), macht der Beschwerdeführer geltend, er habe krankheitsbedingt nicht an den vorgesehenen Untersuchungen teilnehmen können (Urk. 1).

3.3.2    Weigert sich die versicherte Person an der Begutachtung teilzunehmen, trägt sie letztlich die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung. Anders verhält es sich in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010
E. 5.2 f. mit Hinweisen).

3.3.3    Der Beschwerdeführer reichte bei der IV-Stelle am 20. Januar 2017 ein Arztzeugnis vom 14. Januar 2017 ein (Urk. 5/200 f.). Dieses attestiert für den Zeitraum vom 4. bis 16. Januar 2017 eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die beiden vom Versicherten nicht wahrgenommenen Untersuchungstermine bei der MEDAS A.___ fallen zwar in diese Zeitspanne; in Anbetracht der konkreten Umstände vermag allerdings allein das Arztzeugnis das Fernbleiben von den medizinischen Abklärungen nicht zu entschuldigen. So wurde dem Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit einerseits rückwirkend bescheinigt. Andererseits lassen sich weder dem Arztzeugnis noch der Beschwerdeschrift entnehmen, um welche Art von Erkrankung es sich gehandelt hat und ob infolge derer auch die Reisefähigkeit des Versicherten eingeschränkt war. Zu berücksichtigen ist überdies die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte die Beschwerdegegnerin erst am 20. Januar 2017 kontaktiert und über seine Erkrankung in Kenntnis gesetzt hat. Insgesamt lagen beim Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung durch die MEDAS A.___ vor.

3.3.4    Ausgehend davon war die IV-Stelle berechtigt, die Rente des Beschwerdeführers - wie diesem vorgängig angedroht - in Anwendung von Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG aufzuheben. Zum selben Ergebnis führt die gemäss bundesgerichtlicher Praxis ebenfalls anwendbare Regelung von
Art. 43 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger im Falle einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt auf die vorhandene Aktenlage verfügen darf. Der medizinische Sachverhalt liess sich im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs nicht schlüssig beurteilen, da zum einen keine Berichte von behandelnden Ärzten erhältlich gemacht werden konnten und zum anderen nur in orthopädischer Hinsicht eine - aufgrund fehlender radiologischer Abklärungen mit grosser Unsicherheit behaftete - Begutachtung durch Dr. B.___ durchgeführt werden konnte (vgl. Urk. 5/212). Demnach ist eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Diese Beweislosigkeit fällt zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet, was vorliegend der Versicherte ist (vgl. zum Ganzen E. 1.4 f.).

3.3.5    Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 7b Abs. 3 IVG). Das unentschuldigte Nichterscheinen zu den Untersuchungen vom 4. und 10. Januar 2017 ist nicht die einzige unterlassene Mitwirkung. Bereits zuvor kam der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2016, seine zeitliche Verfügbarkeit zur Durchführung der Begutachtung nach seiner Rückkehr aus dem Ausland bis spätestens Ende August 2016 unterschriftlich und damit verbindlich zu bestätigen (Urk. 5/172 f.), unentschuldigt nicht nach. Das als eingeschriebene Sendung zugesandte Schreiben holte er nicht ab (vgl. Urk. 5/172 f.). Auch auf die erneute formlose Zustellung (Urk. 7/169) reagierte er nicht. Gleichwohl sah die Beschwerdegegnerin von einer Sanktion ab (vgl. Urk. 5/176). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Aufforderung sei erfolgt, obschon er zuvor der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, er weile bis Mitte Oktober 2016 im Ausland (vgl. Urk. 1, Urk. 5/174/1), vermag nicht überzeugen. Am 15. August 2016 hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, er weile ab Ende August bis Mitte Oktober 2016 im Ausland (Urk. 5/175). Mit der Auflage vom 17. August 2016 und der Frist zu deren Erfüllung bis Ende August 2016 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Angaben des Beschwerdeführers, weswegen ihr kein Vorwurf gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer durfte im laufenden Verfahren allfällige Mitteilungen bis Ende August 2016 nicht ausschliessen. Die Verweigerung der Leistung erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig. Im Übrigen ist die Rentenaufhebung auf diejenige Zeitspanne beschränkt, während der die Mitwirkung verweigert wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3, BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5).


3.4    Zusammenfassend liegt nach dem Gesagten eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers vor, weshalb die von der IV-Stelle verfügte Aufhebung der halben Invalidenrente zu Recht erfolgte. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2017 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch