Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00422
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 31. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ war zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___ AG und der B.___ AG tätig (Urk. 10/24 und 10/29). Am 1. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am Arbeitsplatz erlittenen Unfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/24). Diese klärte in der Folge die medizinischen sowie die erwerblichen Verhältnisse ab und holte insbesondere ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten (Urk. 10/45 und 10/50) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 8. November 2016, Urk. 10/52 und Einwand vom 30. Januar 2017, Urk. 10/66) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2017 ab (Urk. 2 [=Urk. 10/72]).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-73) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 16. November 2017 (Urk. 12) liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen, was der Beschwerdegegnerin am 17. November 2017 (Urk. 14) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss den medizinischen Abklärungen seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte nicht mehr möglich. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei eine Gewichtslimite von 12.5 kg zu beachten. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin entspreche einer angepassten Tätigkeit und sei zu 100 % zumutbar.
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), sie leide an zahlreichen somatischen und psychischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin habe willkürlich ein bi- statt polydisziplinäres Gutachten erstellen lassen, um die Arztwahl selbst treffen zu können. Die ausgewählten Gutachter seien dafür bekannt, ihre Berichterstattungen versicherungsfreundlich auszugestalten, weshalb sie in Zweifel zu ziehen seien. Ihre komplexe gesundheitliche Situation bedinge daher zwingend eine polydisziplinäre Begutachtung. Ihre schon jahrelang bestehenden Beschwerden hätten sich trotz fachärztlicher Behandlung bislang nicht gebessert und sowohl die behandelnden Ärzte als auch der beigezogene Rheumatologe hätten festgestellt, dass sie nicht arbeitsfähig sei, was sie in ihren Berichten auch entsprechend begründet hätten. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung leide sie unter psychischen Beschwerden, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Dies zeige sich auch darin, dass sie sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Oktober 2016 rheumatologisch und am 25. Oktober 2016 psychiatrisch begutachtet. Die Gutachter Dr. C.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, fassten die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen Berichte zusammen (Urk. 10/45/4 ff., 10/50/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2 Die rheumatologische Gutachterin Dr. C.___ diagnostizierte eine verminderte Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Knie, welcher sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Bei der Halswirbelsäule bestehe eine Einschränkung aufgrund des kongenital etwas engen Spinalkanals und der degenerativen Veränderungen mit mittelschwerer Spinalkanalstenose C5/C6 sowie mittelschweren bis schweren Foraminalstenosen C5/C6 infolge Unkarthrose. Diese seien bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert und ohne radikuläre Zeichen. Die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule ergebe sich aufgrund einer mittelschweren Spinalkanalstenose L4/L5 und einer geringen Spinalkanalstenose L3/L4 sowie degenerativer Veränderungen mit linksbetonten Protrusionen L3/L4 und L4/L5 mit Irritationen der Nervenwurzeln L4 und L5 links ohne Kompression sowie mittelschweren bis schwerer Foraminalstenose L4/L5 links. Bildgebend zeige sich eine deutliche spontane Besserung seit 2010; radikuläre Zeichen bestünden nicht. Die verminderte Belastbarkeit der Knie bestehe aufgrund leichter bis mässiger medialer Gonarthrosen. Den ausserdem festgestellten ausgedehnten chronischen Schmerzen, der Adipositas Grad II, der arteriellen Hypertonie, dem beidseitigen Karpaltunnelsyndrom, dem Vitamin-D Mangel und der euthyreothen Struma multinodosa mass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/45/33).
Dr. C.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. So habe die Beschwerdeführerin oft aufgrund von Schmerzen gestöhnt, was unter Ablenkung nicht aufgetreten sei, ebenso sei der gezeigte intermittierend hinkende Gang bei Ablenkung weggefallen. Es bestehe eine Hypokyphose der Brustwirbelsäule; sämtliche Wirbelsäulenabschnitte seien jedoch normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden und der Lasègue beidseits normal. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Der Jobe-Test der Rotatorenmanschette sei normal und die Impingement-Zeichen wie auch die übrigen Drucktests wegen mangelnder Spezifität bei ausgedehnten chronischen Schmerzen nicht verwertbar. Alle 18 Tenderpoints sowie alle acht Kontrollpunkte der Dolorimetrie seien pathologisch, was einer Schmerzausweitung entspreche. Trotz Adipositas bestehe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 43 % (bei einem Normwert von 40 %). Eine langandauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 10/45/34).
Die Röntgenuntersuchung der Knie habe eine beidseitige Gonarthrose gezeigt (Urk. 10/45/34). Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule habe den angeborenen leicht verengten Spinalkanal und die mässigen degenerativen Veränderungen aufgezeigt. Diese seien im Vergleich zu früheren MRI Untersuchungen (2012 und 2015) im Wesentlichen unverändert. Die Befunde seien nicht gravierend, insbesondere da keine Kompressionen neurogener Strukturen vorhanden seien, hätten aber dennoch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine mittelschwere Spinalkanalstenose und degenerative Veränderungen ergeben. Im Vergleich zur MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2010, welche eine grosse recessale Diskushernie L4/L5 links mit hochgradiger Spinalkanalstenose L5, Dorsalverlagerung der Cauda equina und eine Kompression der recessalen Nervenwurzel L5 links ausgewiesen habe, hätten sich die bildgebenden Befunde daher spontan gebessert; die aktuell bildgebenden Befunde seien nicht gravierend. Der THS-Wert für die Schilddrüsenfunktion sei normal, ebenso wie die Entzündungszeichen, der Rheumafaktor und die Anticitrullin-Antikörper. Die vorhandenen strukturellen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nur zum Teil erklären. Eine angepasste Tätigkeit könne zu 100 % ausgeübt werden (Urk. 10/45/35).
Anlässlich der Untersuchung habe sie, Dr. C.___, Gebrauchsspuren an den Fingerkuppen der Daumen und Zeigefinger feststellen können, was auf einen aktuell und seit längerem andauernden kraftvollen Handeinsatz der Beschwerdeführerin hindeute. Der zudem kräftige Händedruck bei der Verabschiedung sei diskrepant zur in der Untersuchung gezeigten maximalen Handkraft von weniger als 5 % beidseits. Da keine rheumatologische Ursache für eine solche fast fehlende Handkraft bestehe (das Karpaltunnelsyndrom führe nicht zu einer derart ausgeprägten Kraftminderung), sei von einer Selbstlimitierung auszugehen (Urk. 10/45/36).
Aufgrund der eingeschränkten Funktion der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Knie bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Rückenfunktionseinschränkungen sei die Fähigkeit häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen, eingeschränkt. Wegen der Probleme in der Halswirbelsäule müssten zudem Überkopfarbeiten und Vibrationen gemieden werden. Auch das längere Verharren in vornübergeneigter Haltung (stehend oder sitzend) sei zu vermeiden und unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen seien auszuschliessen. Wechselbelastende Tätigkeiten würden sich günstig auswirken (Urk. 10/45/37). Aufgrund der Gonarthrosen mit Kniegelenksinstabilität seien die Fähigkeit zum Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder oder kniender Stellung, stehende Positionen sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtslaufen oder Herunterspringen eingeschränkt. Für wechselbelastende oder sitzende Tätigkeiten bestehe diesbezüglich keine Einschränkung. Das Hantieren mit Lasten bis zu einer Gewichtslimite von 12.5 kg sei möglich. Die angestammte Tätigkeit als Büroreinigerin entspreche daher einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/45/38). Für die berufliche Wiedereingliederung bestehe grundsätzlich eine gute Prognose, welche jedoch durch IV-fremde Faktoren (Migrationshintergrund, lediglich vier Schuljahre, keine berufliche Ausbildung, geringe Berufserfahrung und geringe Deutschkenntnisse) erschwert werde (Urk. 10/45/39).
3.3 Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2016 keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD10 F43.21) reaktiv auf/bei chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD10 F45.41) und multiplen psychosozialen/soziokulturellen Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD10 Z56), Ausbildung (ICD10 Z55), ökonomischen Verhältnissen (ICD10 Z59) sowie Schwierigkeiten in der soziokulturellen Eingewöhnung (Sprachschwierigkeiten, ICD10 F60.3) und sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (Urk. 10/50/42).
Die Beschwerdeführerin beklagte bei Dr. D.___ vor allem, dass sie unter Schmerzen leide. Psychisch leide sie insbesondere an Nervosität, sei unkonzentriert und vergesse viel. Die psychische Symptomatik habe mit dem Auftreten der Schmerzen im Jahr 2010 begonnen und sich infolge der Arbeitslosigkeit und der finanziellen Schwierigkeiten akzentuiert. Sie mache sich aufgrund dieser Probleme viele Zukunftsgedanken und die Thematik Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten beschäftige sie sehr. Die Schmerzen hätten 2010 zunächst lumbal begonnen und sich ab dem Jahr 2012 in der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine ausgebreitet. Seither leide sie unter einem Ganzkörperschmerz. Schmerzfreie Phasen würden auch unter Analgetika nicht eintreten (Urk. 10/50/25). Im Zeitraum, als sich ihre Schmerzen intensiviert hätten (2012), sei auch ihre Mutter gestorben, was ihr psychisch sehr weh getan und auch dazu geführt habe, dass ihr Blinddarm geplatzt sei. Die Schmerzen würden eine Intensität von sechs bis acht auf der visuellen Analogskala erreichen und kaum variieren. Unter körperlicher Belastung komme es zu einer Schmerzintensivierung, ebenso unter psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, Ehestreitigkeiten, finanzielle Probleme, Urk. 10/50/26).
Dr. D.___ berichtete, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Affektinkontinenz und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Augenkontakt sei sofort aufgenommen und gehalten worden. Psychomotorisch habe sich die Beschwerdeführerin ruhig und affektstabil gezeigt. Eine Bewusstseinsstörung habe nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe diverse Gedächtnisstörungen beklagt, welche aber während des Untersuchs nicht objektivierbar gewesen seien. Im Gegensatz zur geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung habe im Untersuch während der zweistündigen Exploration kein Abfall von Konzentration oder Aufmerksamkeit festgestellt werden können. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz ungestört, im Tempo sei das Denken regelrecht. Inhaltlich sei das Denken auf die schwierige psychosoziale Situation und die Schmerzen beschränkt, was auch eine innere Unruhe (Nervosität) bewirke. Im Zusammenhang mit den Schmerzen bestünden dysfunktionale Kognitionen bei beruflicher Perspektivlosigkeit und aufgrund der Kündigung Kränkungsgefühle. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt gut spürbar mit minim gedrückter Stimmungssituation und dysthymem Schmerzaffekt. Die Schwingungsfähigkeit sei kaum eingeschränkt; Freude und Interesse auf die schwierige psychosoziale Situation eingeschränkt. Es bestehe ein sozialer Rückzug bei fehlender soziokultureller Integration, erheblichen Sprachschwierigkeiten und fehlender Integrationsmotivation. Der Antrieb sei nicht gestört und die Psychomotorik unauffällig. Das Selbstwerterleben sei minim reduziert. Die Beschwerdeführerin beklage keine Energielosigkeit oder Müdigkeit und es bestünden keine zirkadianen Verlaufsmuster (Urk. 10/50/29-31).
Auslöser der depressiven Verstimmung der Beschwerdeführerin seien ihre Schmerzen und der Arbeitsplatzkonflikt. Die fehlende soziokulturelle Eingewöhnung mit sozialer Isoliertheit infolge sprachlicher Schwierigkeiten, fehlender beruflicher Ausbildung und daraus resultierender finanzieller Problematik würden das psychopathologische Bild zum Teil unterhalten. Die persönlichen Ressourcen schöpfe die Beschwerdeführerin derzeit nicht aus, sie habe sich in die Krankenrolle begeben und zeige eine erhebliche Selbstlimitierung, eine Aggravation oder Simulation liege jedoch nicht vor. Im Rahmen der beruflichen Perspektivlosigkeit und der schwierigen psychosozialen Situation würden die Beschwerden jedoch in verdeutlichender Form vorgetragen. Die ehelichen und finanziellen Probleme stünden im Vordergrund des psychopathologischen Bildes und hätten zu einer leichten depressiven Verstimmung der Beschwerdeführerin beigetragen und diese zum Rückzug in die Krankenrolle stimuliert (Urk. 10/50/36).
Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin erstmals im Mai 2015 psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Die entsprechende Konzentration im Blutserumspiegel zeige, dass sie das Antidepressivum Deanxit überhaupt nicht einnehme und Fluanxol (Anm.: gemeint ist wohl Fluoxetin, vgl. Laborwerte Urk. 10/50/33) unter dem therapeutischen Wirkspiegel liege. Dies deute auf einen nur leichten bis allfällig mässigen Leidensdruck hin. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht, weshalb von einer medikamentös unzureichenden Behandlung auszugehen sei (Urk. 10/50/37).
Bei der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung. Ihre soziale Teilhabefähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht allfällig minim eingeschränkt, stärker komme aber die fehlende soziokulturelle Integration zum Tragen, da sie die deutsche Sprache kaum beherrsche. Aktuell würden psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren das psychopathologische Bild dominieren. Die depressive Verstimmung sei Folge der Schmerzen und vor allem des Verlusts der Arbeitsstelle, der Rentensistierung des Ehemannes, der finanziellen Schwierigkeiten und der Eheprobleme. Ebenfalls eine Rolle spielten dabei die schlechte schulische und berufliche Qualifikation, die Sprachprobleme und der fehlende Integrationswille bei einfach strukturierter Persönlichkeit. Es sei davon auszugehen, dass das psychopathologische Beschwerdebild ohne die psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren nicht oder nur in sehr abgeschwächter Form bestünde (Urk. 10/50/37-38).
Diagnostisch sei von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen (ICD10 F43.21). Die Psychopathologie sei unzureichend, um eine Depression zu begründen, weshalb die psychische Störung definitionsgemäss aufgrund der Verhaltensabnormität bei Änderung der Lebensumstände als Anpassungsstörung zu klassifizieren sei. Dem rheumatologischen Gutachten (E. 3.2) könne zudem entnommen werden, dass sich die geklagten Schmerzen nur teilweise rheumatologisch erklären liessen und zudem Diskrepanzen festgestellt worden seien. Aus psychiatrischer Sicht sei daher eine Schmerzverarbeitungsstörung zu prüfen. Das somatische Krankheitskonzept der Beschwerdeführerin und das Auftreten der Schmerzen im Zusammenhang mit sowie deren Abhängigkeit von psychosozialen Belastungsfaktoren wie auch der hohe Schmerzlevel mit geringer Variabilität erfülle die Kriterien zur Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41). Hinweise auf weitere psychische Störungsbilder würden sich keine ergeben (Urk. 10/50/39-40).
Da das psychopathologische Bild durch die psychosozialen Belastungsfaktoren hervorgerufen werde, bestehe aus invalidenversicherungsrelevanter Sicht kein mittel- oder langfristiger Gesundheitsschaden. Eine allfällige depressive Episode könne – falls sie je bestanden habe – als remittiert erachtet werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, die chronische Schmerzstörung zu überwinden. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe mittel- und langfristig nicht. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, wobei die übrigen Familienmitglieder auch zur Mithilfe verpflichtet seien. Eine Diskrepanz zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte ergebe sich, da diese die IV-fremden Belastungsfaktoren bei der Beurteilung nicht ausgeschieden und nur die kurzfristige nicht aber die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit beurteilt hätten (Urk. 10/50/40-41).
3.4 Die bidisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 10/49) ergab, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnosen eine hals- und lendenwirbelsäulen- sowie knieschonende Tätigkeit mit maximalen Lasten bis 12.5 kg zu 100 % ausüben könne. Die angestammte Tätigkeit als Büroreinigerin wie auch eine angepasste Tätigkeit könne daher zu 100 % ausgeübt werden und es habe diesbezüglich nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.
4.
4.1 Das bidisziplinäre Gutachten basiert auf umfassenden rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 10/45/4 ff. und 10/50/5 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte ihre aktuellen Beschwerden gegenüber beiden Gutachtern detailliert schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 10/45/22 ff. und 10/50/19ff.). Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 10/45/34 ff. und 10/50/38 ff.). Insbesondere wurde auch eine laborchemische Kontrolle der Medikamente vorgenommen (Urk. 10/45/31-32). Ausserdem erfolgte eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 10/45/39, Urk. 10/50/34 f., 50). Soweit die Beschwerdeführerin die Auswahl der Gutachter kritisierte (E. 2.2), brachte sie nichts Konkretes vor, was Zweifel an deren Ausführungen zur gesundheitlichen Einschränkung und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchte.
Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.
4.2 Die begutachtende Rheumatologin Dr. C.___ stellte anlässlich der klinischen Untersuchung insbesondere eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule und der grossen Gelenke fest und fand keine radikulären Zeichen. Bildgebend zeigten sich jedoch an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an den Knien degenerative Veränderungen, weshalb die Gutachterin nur noch Tätigkeiten als zumutbar erachtete, welche mit einer entsprechenden Schonung von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Knie einhergeht und erstellte hierauf bezogen ein entsprechendes Belastungsprofil. Ausserdem stellte Dr. C.___ während der Untersuchung diverse Diskrepanzen fest, wie etwa, dass unter Ablenkung das Schmerzstöhnen und der hinkende Gang weggefallen seien, die Muskelmasse trotz anamnestisch körperlicher Schonung über dem Normwert lag und sich die gezeigte, fast fehlende Handkraft nicht mit den Gebrauchsspuren an den Händen und dem kräftigen Händedruck vereinbaren liessen (vgl. E. 3.2). Die Einschätzung von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
4.3 Auch Dr. D.___ konnte in seiner psychiatrischen Untersuchung kaum relevante Befunde erheben und stellte hauptsächlich ein inhaltlich auf die Schmerzen und die psychosoziale Situation eingeengtes Denken mit minim gedrückter Stimmungssituation sowie dysfunktionalen Kognitionen in Bezug auf die geklagten Schmerzen fest. Da diese Psychopathologie nicht zur Diagnose einer depressiven Störung ausreiche, diagnostizierte er eine Anpassungsstörung sowie aufgrund der somatisch nicht gänzlich begründbaren Schmerzen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, denen er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (E. 3.3). Das Gutachten von Dr. D.___ enthält Angaben zu sämtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.3). Nebst den wenig ausgeprägten Befunden stellte er fest, dass noch keine Therapieresistenz bestehe, sondern die pharmakologische Behandlung gemäss dem erhobenen Medikamentenspiegel - mit unter dem therapeutischen Bereich liegenden Werten - nachweislich ungenügend ausgeschöpft werde. Im Rahmen der Komorbidität würdigte er die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen Schmerzen. Die infolge fehlender schulischer und beruflicher Ausbildung beeinträchtigten persönlichen Ressourcen erachtete er von der Beschwerdeführerin als nicht ausgeschöpft, da diese sich in die Krankenrolle begebe und eine Selbstlimitierung zeige. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und der mangelnden Integration beschrieb Dr. D.___ einen sozialen Rückzug. Das Aktivitätsniveau erachtete er aufgrund der geklagten Schmerzen als leicht eingeschränkt. Den Leidensdruck beschrieb er als mässig, da sich die Beschwerdeführerin erst seit 2015 in fachpsychiatrischer Behandlung befinde und ausserdem die Pharmakotherapie nicht eingehalten werde (E. 3.3). Zusammenfassend lassen die Standardfaktoren nicht auf eine erhebliche funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Nachdem zudem Dr. D.___ ausdrücklich darauf hinwies, das bei der Beschwerdeführerin vorherrschende psychopathologische Bild gründe in psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 10/50/38), ist es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verneinte (E. 3.3), vermag ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild rechtlich eine Invalidität doch nicht zu begründen und erübrigte sich unter diesen Umständen gar eine Indikatoren geleitete Überprüfung der psychischen Leiden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2)
4.4 An dieser gutachterlichen Einschätzungen vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern.
Vorab ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Im Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 6. Januar 2017 (Urk. 10/62 = Urk. 3/2) führten die behandelnden Ärzte vorab die von der Beschwerdeführerin anamnestisch geklagten Beschwerden auf. Zudem erhoben sie eigene Befunde insbesondere in orthopädisch/rheumatologischer und psychosomatischer Sicht (vgl. Urk. 10/62/4-5). Während ihre Erkenntnisse im Wesentlichen denjenigen des Gutachtens entsprachen (vgl. Urk. 10/45/25 ff.), schlossen die Ärzte des E.___ auf eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Bericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 13) übt sodann überwiegend appellatorische Kritik am erstatteten bidisziplinären Gutachten und würdigt die wiederum im Wesentlichen gleichen Befunde und Erkenntnisse anders als dies die Gutachter taten (vgl. exemplarisch Urk. 13 S. 2: die Beschwerdeführerin habe kaum Sprachprobleme, da sie sich innerhalb der 70-köpfigen Familie bewege). Wichtige Aspekte, welche anlässlich der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären, werden in den beiden Berichten des E.___ nicht benannt, weshalb sie nicht geeignet sind, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen.
Dr. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie berichtete am 27. Februar 2017 (Urk. 10/69 = Urk. 3/5) ebenfalls nicht über Befunde, welche im Zeitpunkt des Gutachtens unbekannt gewesen wären. Insbesondere beurteilte er die MRI-Aufnahmen, welche bereits für das Gutachten vorlagen, anders, als es Dr. C.___ tat. Soweit er eine neurologische Abklärung der wie von ihm benannten Ptose für unerlässlich erachtete, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ die Beschwerdeführerin persönlich untersuchte und offensichtlich keine pathologische Veränderung am Auge feststellen konnte. Dafür, dass diesbezüglich eine relevante Erkrankung vorliegen könnte, welche entsprechende Untersuchungen notwendig machte, fehlen denn auch Hinweise in den Berichten der behandelnden Ärzte. Sodann ergehen die Aussagen von Dr. F.___ in Bezug auf die psychischen Beschwerdeklagen fachfremd. Insgesamt vermag damit auch dieser Bericht die Einschätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen.
Die Klinik G.___ beschrieb schliesslich am 23. Februar 2017 ein altersentsprechend unauffälliges MRT des Schädels ohne Anhalt für einen Tumor, eine Blutung oder ein Volumendefizit (Urk. 3/4), und im Bericht der Psychiatrischen Klinik H.___ vom 8. März 2017 (Urk. 3/6) wurde auf eine bekannte, seit Jahren bestehende depressive Störung hingewiesen. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte darin nicht.
Letztlich vermögen damit die aufgelegten Arztberichte keine neuen Befunde zu erheben oder neue Aspekte zu benennen, welche nicht bereits in den Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ Berücksichtigung gefunden hätten. Zur Beurteilung der Gesundheitsschädigung und deren funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist daher auf die beweiskräftige gutachterliche Einschätzung abzustützen, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Büroreinigung wie auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3.4) vollständig arbeitsfähig ist. Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Büroreinigerin resultiert kein Invaliditätsgrad. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wäre ein Einkommensvergleich durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt und in ihrer bisherigen Erwerbsbiografie ausschliesslich Hilfstätigkeiten ausübte (Urk. 10/29, 10/24/5, 10/50/24), welche ihr zumindest bei leichter bis mittlerer Belastung weiterhin zumutbar sind, entsteht ihr auch in einer angepassten Tätigkeit kein Einkommensverlust. Selbst bei Anrechnung eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % würde somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.
5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 8). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. April 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier