Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00423
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 14. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Y.___
Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH
Hörnlistrasse 71, Postfach 167, 8330 Pfäffikon ZH
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1999, reiste im Februar 2015 ohne seine Eltern in die Schweiz ein und wurde mit Verfügung des Staatssekretariates für Migration (SEM) vom 3. Juni 2016 als Flüchtling anerkannt. Gleichzeitig wurde ihm Asyl gewährt (Urk. 11/1; Urk. 11/5; Urk. 11/6/2 f.). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Affoltern ernannte am 23. Juni 2015 einen Beistand für den Versicherten (Urk. 11/7), welcher mit Schreiben vom 30. Juni 2016 beim Sozialamt des Kantons Zürich um Kostengutsprache für eine Platzierung in der Z.___ ersuchte (Urk. 11/9). Am 8. Juli 2016 wurde diese erteilt (Urk. 11/9/2). Seit dem 15. August 2016 wohnt der Versicherte in der Z.___ und absolviert dort eine Ausbildung zum Praktiker in der Fachrichtung Hauswirtschaft (Urk. 7/2/1; Urk. 7/4).
Unter Hinweis auf tiefe kognitive Fähigkeiten, eine Intelligenzminderung, geringen Realitätsbezug, fehlende altersadäquate Selbständigkeit und ein Trauma wurde X.___ am 21. September 2016 durch den Beistand zwecks Durchführung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte insbesondere auf der Grundlage eines Berichtes des Schulpsychologischen Dienstes des Bezirks Affoltern (Urk. 11/2/2-4) und einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 11/10) mit Vorbescheid vom 21. November 2016 in Aussicht, keine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu erteilen (Urk. 11/13). Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2017 Einwand (Urk. 11/19). Nach Eingang von Zwischenberichten der Z.___ (Urk. 11/18/2 ff.) und einer weiteren Stellungnahme des RAD (Urk. 11/21) verfügte die IV-Stelle indes am 10. März 2017 wie angekündigt (Urk. 11/24 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 10. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm Eingliederungsleistungen - namentlich die beantragten beruflichen Massnahmen - zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Versicherte ersuchte weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 8. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm wurde Rechtsanwalt Viktor Györffy als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 1 S. 2-5). Diese Rüge ist - da formeller Natur - grundsätzlich vorab zu prüfen. In Anbetracht dessen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2017 aus anderen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (vgl. E. 4 ff.), kann indes offen gelassen werden, ob der Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.4 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).
2.5 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis-
führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2017 (Urk. 2) zusammengefasst auf den Standpunkt, der Versicherte könne während seiner Ausbildung den Fach- und den allgemeinbildenden Unterricht nicht besuchen, da er weder lesen noch schreiben und sich auf Deutsch kaum verständigen könne. Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse sei er nicht eingliederungsfähig. Deren Förderung sei nicht Ziel und Auftrag der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung. Es sei ausserdem kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher den Beschwerdeführer bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentlich einschränken würde (S. 2).
Unter Bezugnahme auf die seitens des Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände hielt die IV-Stelle insbesondere fest, dass zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar sei, ob ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden in Form einer leichten geistigen Behinderung vorliege. Dies könne nur nach einer erneuten Testung unter adäquaten Bedingungen beurteilt werden (S. 3).
3.2 Abgesehen von der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. 1) brachte der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 10. April 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe mit ihrem Vorgehen auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie festgehalten habe, dass es aus ihrer Sicht unklar sei, ob eine Invalidität bestehe und es in dieser Hinsicht weiterer Abklärungen bedürfe. Stattdessen habe sie jedoch das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und das Leistungsbegehren abgelehnt (S. 4). Auf der Basis des Schulpsychologischen Untersuchungsberichts vom 7. April 2016 sei allerdings ohnehin hinreichend belegt, dass ein relevanter Gesundheitsschaden vorliege (S. 5 f.). Die derzeit vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung sei im Übrigen als eingliederungswirksam zu beurteilen. Dass er derzeit den Fachunterricht noch nicht besuche, ändere daran nichts. Es bestehe ein Anspruch auf Massnahmen der Invalidenversicherung mit Blick auf diese Ausbildung (S. 7 f.).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG erfüllt sind (vgl. E. 3.1 f. hiervor).
4.2 Ein grundlegendes Erfordernis bildet in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Invalidität (vgl. E. 2.3), wobei sich im konkreten Fall namentlich die Frage stellt, ob beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) besteht. Hierzu ist vorderhand festzuhalten, dass sich eine durch eine leichte Intelligenzminderung verursachte Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich invalidisierend auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2).
Der RAD führte in seiner ersten Stellungnahme vom 8. November 2016 aus, die Intelligenzminderung wirke sich erschwerend auf die berufliche Ausbildung aus (Urk. 11/10/1). Hierbei nahm er Bezug auf den Bericht des Schulpsychologischen Dienstes des Bezirks Affoltern vom 7. April 2016 (11/2/2-4), wonach der Versicherte auch bei nonverbalen Testanteilen Werte im Bereich einer Intelligenzminderung erreicht habe. Es hätten sich ferner Schwierigkeiten mit dem Rechnen im Hunderterraum und mit der auditiven Wahrnehmung eruieren lassen (Urk. 11/10/2). In Ergänzung hierzu wurde im Schreiben des Schulpsychologischen Dienstes vom 13. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer ein Intelligenzquotient von 54 habe festgestellt werden können (Urk. 11/18/1).
Der RAD zweifelte indes in seiner zweiten Stellungnahme vom 6. März 2017 die Diagnose einer leicht verminderten Intelligenz (ICD-10 F70.0) an. Dies, nachdem in den Zwischenberichten der Z.___ vom 6. Dezember 2016 ausgeführt worden war, dass der Versicherte unter anderem eine sehr gute Auffassungsgabe habe und sehr selbständig arbeite (Urk. 11/18/2 f.). Zusätzlich war darauf hingewiesen worden, dass er seine Finanzen selbständig verwalte und sich im öffentlichen Raum zurechtfinde (Urk. 11/18/6). Gemäss RAD könne die Diagnose einer leicht verminderten Intelligenz daher nur nach einer erneuten Testung unter adäquaten Bedingungen anerkannt werden. Insbesondere müsse entweder während des Tests ganzzeitig ein anerkannter Dolmetscher für Paschtu anwesend sein oder der Versicherte müsse über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um den Test alleine absolvieren zu können (Urk. 11/21/2).
Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Argumentation des Versicherten (vgl. E. 3.2) zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Gesundheitsschaden in Form einer leichten Intelligenzminderung ausgewiesen. Ihm ist jedoch insofern zuzustimmen, als eine abschliessende Beurteilung seines tatsächlichen psychischen Gesundheitszustandes und der damit allenfalls verbundenen Invalidität aufgrund der Aktenlage nicht möglich ist. Hiervon ging denn auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus (vgl.
E. 3.1), unterliess aber trotzdem weitere medizinische Abklärungen. Angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre sie allerdings gehalten gewesen, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (vgl. E. 2.5). Die IV-Stelle wird daher unter geeigneten Testbedingungen (vgl. hierzu ihre zutreffend erscheinenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung; Urk. 2 S. 3) abzuklären haben, ob beim Versicherten eine Intelligenzstörung (ICD-10 F70-79) vorliegt und inwiefern sich diese invalidisierend auswirkt. Dieses Vorgehen erscheint insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass offenbar mit einem weiteren Gesuch um Kostengutsprache für das zweite Ausbildungsjahr in der Z.___ zu rechnen ist (Urk. 2 S. 2), als angebracht und zweckmässig.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation sowie der Invalidität des Beschwerdeführers als unzulänglich erweist, weshalb die angefochtene Verfügung vom 10. März 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien und mit Blick auf vergleichbare Fälle ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch