Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00424
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 28. August 2017
in Sachen
X.___, geb. 1999
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Zentralstelle MNA
Dörflistrasse 120, 8090 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 15. Mai 1999 geborene X.___, welcher als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling aus Eritrea in die Schweiz geflüchtet war (vorläufig aufgenommener Flüchtling mit F-Ausweis [vgl. Urk. 9/6 und Urk. 9/10]), wurde am 15. Juli 2016 (Eingangsdatum) von der Zentralstelle MNA, Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden eine leichte Intelligenzminderung, eine kognitive Beeinträchtigung und eine fehlende altersadäquate Entwicklung in alltagspraktischen Belangen angegeben (Urk. 9/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Oktober 2016 [Urk. 9/17]; Einwand vom 22. November 2016 [Urk. 9/20] inkl. Begründung vom 10. Januar 2017 [Urk. 9/25] und Ergänzung vom 7. Februar 2017 [Urk. 9/28]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2017 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 2 [= Urk. 9/30]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, namentlich der beantragten beruflichen Massnahmen; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der Intelligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 16. März 2015, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht demnach entscheidend, ob die festgestellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärt sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008, E. 4.2.4.3).
1.2 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
1.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Eritrea, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, und der Schweiz besteht nicht. Damit richtet sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Ausweis F als vorläufig aufgenommener Flüchtling und erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaften (Urk. 9/2/16, Urk. 9/6). Damit ist er dem Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) unterstellt. Dessen Art. 2 Abs. 2 besagt, dass minderjährige Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss dem Amt für Jugend und Berufsberatung am 1. April 2015 vorläufig als Flüchtling aufgenommen. Vom 15. bis 27. November 2015 durfte er in der Z.___ für einen allfälligen Einstieg in das Programm Berufswahl- und Lebensvorbereitung Gleis 1 schnuppern, wobei es sich um ein interdisziplinär gestaltetes Angebot für Jugendliche mit leichter oder mittelgradiger Behinderung, die (noch) nicht in der Lage sind, eine Ausbildung zu absolvieren, handelt (Urk. 9/2/9). Per Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im A.___ platziert und der Antrag auf Gewährung von beruflichen Massnahmen richtete sich auf die dort begonnene Ausbildung (Urk. 9/4/4). Da - wie im folgenden zu zeigen sein wird - fraglich ist, ob der Beschwerdeführer an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leidet, kann indes offenbleiben, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt wären.
2.2
2.2.1 In einem nicht datierten und nicht unterzeichneten Kurzbericht der B.___ wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe anfangs Schwierigkeiten gehabt, sich einzufügen, er sei auf der Wohngruppe immer wieder in Konflikte verwickelt gewesen. Nachdem ein Beziehungsaufbau stattgefunden habe, zeige sich der Beschwerdeführer zunehmend respektvoll, ruhiger und freundlicher. Er könne sich einsichtig zeigen und teilweise auch reflektiert. Zum Teil wirke er jedoch ein wenig launisch. Er könne sehr impulsiv reagieren, wenn er sich ungerecht behandelt fühle. Seine kognitive Beeinträchtigung sei jedoch grösstenteils durch sein meist fröhliches und offenes Auftreten, sein Kompensationsverhalten und durch seine gute Bewältigung lebenspraktischer Fähigkeiten (kochen, waschen, putzen et cetera) nicht auf den ersten Blick erkennbar (Urk. 9/2/14). Der Beschwerdeführer sei in der Klasse überfordert, dies wahrscheinlich aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung (Urk. 9/2/15).
2.2.2 Im schulpsychologischen Untersuchungsbericht vom 14. Juli 2015 des Schulzweckverbandes Bezirk C.___ wurde im Wesentlichen festgehalten (Urk. 9/2/4), aus der Anmeldung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein aufgeweckter und fröhlicher Junge sei, der gerne zur Schule gehe und viel lernen wolle. Er erziele aber im Vergleich zu seinen Mitschülern sehr langsame Lernfortschritte und brauche viel Unterstützung. Er habe Mühe mit dem Schreiben von einfachen Wörtern und seine Deutschkenntnisse seien noch sehr minim. Seine Betreuerin habe angegeben, der Beschwerdeführer sei seit zehn Monaten im D.___ und besuche dort die interne Schule. Es habe viel Zeit gebraucht, bis er ein wenig Deutsch gelernt habe und die Fortschritte würden nun langsam kommen (Urk. 9/2/4). Der Beschwerdeführer selbst habe erzählt, dass er gerne Deutsch lernen würde, dass es aber eine unglaublich schwere Sprache sei. Es seien im Moment viele andere Jugendliche aus Eritrea da, sodass er kaum dazu komme, die deutsche Sprache zu üben. In Eritrea habe er fünf Jahre die Schule besucht, wegen finanzieller Schwierigkeiten der Familie habe er die Schule aber abbrechen und zu arbeiten beginnen müssen. Gemäss Angaben des Dolmetschers spreche der Beschwerdeführer seine Muttersprache Tigrinya gepflegt und gut. In seiner Beurteilung hielt der schulpsychologische Dienst schliesslich fest, die kognitiven Leistungen des Beschwerdeführers lägen im Bereich einer leichten Intelligenzminderung. Dies decke sich mit seinen langsamen schulischen und sprachlichen Fortschritten sowie den mangelnden schulischen Kenntnissen in der Muttersprache. Neben den geringen kognitiven Reserven komme beim Beschwerdeführer noch eine mangelnde Förderung und unzureichende schulische Vorbildung dazu. Er wolle lernen, zeige einen grossen Einsatz, komme aber an seine Grenzen (Urk. 9/2/5). Er sei noch nicht in der Lage, die altersentsprechenden Lebensaufgaben selbständig zu bewältigen. Er brauche in allen Entwicklungsbereichen (schulisch, sozial und sprachlich) eine ausgeprägte Förderung, damit er entsprechende Fortschritte machen könne (Urk. 9/2/6).
2.2.3 Im Kurzbericht des D.___ vom 8. Oktober 2015 hielt die Bezugsperson des Beschwerdeführers fest, er sei am Anfang ein sehr zurückhaltender Jugendlicher gewesen. Er habe erzählt, dass er im Zentrum sehr zufrieden sei, dass er gerne lerne und Harmonie möge. Deshalb vermeide er Konflikte. Er sei kritisch gegenüber jenen, die sich gewalttätig oder unhöflich benehmen würden. Gegenüber den Mitarbeitenden verhalte er sich im Allgemeinen sehr respektvoll. Mit der Zeit sei der Beschwerdeführer „spürbar“ geworden. Er habe sich eine Position in der Gruppe der eritreischen Jugendlichen erschaffen. Vor allem beim Zelebrieren der religiösen eritreischen Feste übernehme er die Leaderrolle. Im Umgang mit den Mitarbeitenden teste der Beschwerdeführer neu die Grenzen aus und verhalte sich manchmal aggressiv, wenn ihm eine Sanktion kommuniziert werde oder er sich zu Unrecht behandelt fühle. Er zeige sich aber oft sehr dankbar und entschuldige sich bei den beteiligten Mitarbeitern, wenn er zur Einsicht komme, dass sein Verhalten unangemessen gewesen sei. In der Schule mache er nur langsame Fortschritte, weshalb er schulpsychologisch abgeklärt worden sei (Urk. 9/2/7).
2.2.4 Im Bericht der Z.___ vom 3. Dezember 2015 über die Auswertung des Schnupperaufenthaltes vom 15. bis 27. November 2015 wurde verschiedentlich auf die mangelnden Deutschkenntnisse hingewiesen. Einen Text in seiner Landessprache über Berufe habe er allerdings fliessend lesen können (Urk. 9/2/9). Er habe gute lebenspraktische Fähigkeiten, er koche Kleinigkeiten, putze den Tisch und sei selbständig in der Alltagsbewältigung. Nachdem man ihm gezeigt habe, wie die Waschmaschine zu bedienen sei, habe er seine Kleider in Eigenregie gewaschen. Er halte Ordnung in seinem Zimmer und mache sein Bett ohne Aufforderung. Seine Frustrationstoleranz scheine aber eher gering, er könne ungeduldig und aggressiv oder laut werden, wenn ihm etwas zu viel werde. Dann laufe er auch davon (Urk. 9/2/11).
2.2.5 Ein Gesundheitsschaden ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen. Der schulpsychologische Dienst ging lediglich von einer leichten Intelligenzminderung aus, doch selbst dies vermag nicht zu überzeugen. Es scheinen vor allem Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache im Vordergrund zu stehen, welche nicht ohne Weiteres auf eine kognitive Beeinträchtigung zurückgeführt werden können, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Eritrea bloss fünf Jahre Schulunterricht hatte und zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz offensichtlich kaum Konversation in deutscher Sprache betrieb (er verkehrte gemäss eigenen Angaben häufig mit anderen Jugendlichen aus Eritrea [E. 2.2.2]). In diesem Zusammenhang ist auf die Homepage des Bundesamts für Migration zu verweisen, welches angibt (FAQ: https://www.sem.admin.ch/ sem/ de/home/asyl/eritrea/faq.html), bei Eritreern kämen verschiedene Faktoren zusammen, welche die Integrationsarbeit erschweren würden. Eine grosse Anzahl von ihnen verfüge nur über eine geringe Bildung. Zudem seien die sprachlichen und kulturellen Barrieren sehr gross. Die meisten Eritreer seien auch nicht mit unserer Schrift vertraut, weshalb sie neu «alphabetisiert» werden müssten. Der im Vorbescheidverfahren eingereichte Zwischenbericht des A.___ über das 1. Semester der Ausbildung (1. August bis 30. November 2016) liefert denn auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Intelligenzminderung. Es wurde unter anderem festgehalten, der Fortschritt des Beschwerdeführers in den letzten drei Monaten seit Beginn des Sprachunterrichts sei enorm. Er verstehe Zusammenhänge, sehe die Arbeiten und handle; er stelle gut überlegte Fragen. Er habe grosse sprachliche Fortschritte gemacht und bemühe sich täglich, auf Deutsch zu kommunizieren (Urk. 9/24/1 f. Ziff. 1.4, Ziff. 2.2 und Ziff. 3.3). Insgesamt wurde ihm ein gutes Zeugnis ausgestellt.
Weiter fällt auf, dass die Beiständin über die Aussagen des Beschwerdeführers im Gespräch in der Z.___ überrascht gewesen zu sein scheint, merkte sie doch an, sie habe ihn noch nie so (reden) gehört; er wisse, was er wolle. Die Antworten würden Sinn machen, obwohl er in vielen Situationen überfordert sei (Urk. 9/2/12).
Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, weshalb in der Anmeldung für Minderjährige vom 15. Juli 2016 von einer fehlenden altersadäquaten Entwicklung in alltagspraktischen Belangen berichtet wurde (Urk. 9/4/6). Gerade in der Alltagsbewältigung scheint der Beschwerdeführer ausserordentlich selbständig zu sein (E. 2.2.2 und E. 2.2.4).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. August 2016, auf die vorhandenen Unterlagen könne abgestellt werden (Urk. 9/11), als nicht schlüssig.
2.3 Nach dem Gesagten ist eine Intelligenzminderung beziehungsweise ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen (vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 [Urk. 8]). Da es die Beschwerdegegnerin allerdings versäumte, einen Bericht der behandelnden Kinderärztin, welche in der Anmeldung genannt wurde (Kinderarztpraxis E.___, Frau Dr. med. F.___ [Urk. 9/4/6]), einzuholen, hat sie dies nachzuholen. Es gilt dabei zu beachten, dass eine Intelligenzminderung nicht bloss mit sprachlichen Schwierigkeiten oder mit der fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers begründet werden kann.
3. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen (E. 2.3), über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer erhalte im A.___ keinen Schulunterricht gemäss den Richtlinien für die praktische Ausbildung nach INSOS, weshalb auch die Kosten für die Beschäftigung im A.___ nicht übernommen werden könnten (Urk. 2). Zufolge Rückweisung der Sache aus anderen Gründen kann hier offengelassen werden, ob dies zutrifft oder nicht.
4.
4.1 Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.2).
4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 5 f.) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben. Dem Beschwerdeführer ist somit die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Viktor Györffy zu gewähren.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (eine Honorarnote wurde nicht eingereicht; vgl. Urk. 10) und auf insgesamt Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- auszurichten.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. April 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Viktor Györffy als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro