Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00425


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 28. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn

Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1974 geborene X.___ war von 1991 bis 2007 bei der Garage Y.___ tätig (Urk. 6/9). Am 1. November 2007 meldete er sich unter Hinweis auf eine Knieverletzung links und Kniebeschwerden rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere polydisziplinär begutachten (Expertise vom 11. März 2011; Urk. 6/62/3-40). Mit Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 6/78) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2008 zu.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 9. August 2012 (Urk. 6/84) erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Z.___ (Urk. 6/104). Am 21. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/113). Die IV-Stelle leistete am 14. Oktober 2014 erneut Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Z.___ (Urk. 6/125) und sprach ihm am 27. Februar 2015 (Urk. 6/132) eine Beratung und Begleitung in Form von Arbeitsvermittlung direkt zu. Des Weiteren wurde ihm am 20. Mai 2015 ein Arbeitsversuch bei der A.___ AG, zugesprochen (Urk. 6/136), welcher per 30. Juni 2015 vorzeitig beendet wurde (Urk. 6/140). Am 5. November 2015 wurde die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/143), da der Versicherte zu 30 % bei der B.___ GmbH angestellt wurde (Urk. 6/160).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/163-164, Urk. 6/171) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2017 (Urk. 6/174 = Urk. 2) die Rente auf.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 10. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 9. März 2017 sei aufzuheben und es sei die IVStelle anzuweisen, weiterhin eine ganze Rente zu gewähren. Eventuell sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, bei einer unabhängigen Gutachterstelle ein aktuelles interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Zudem sei die von der IV-Stelle entzogene aufschiebende Wirkung ohne Verzug wiederherzustellen (S. 2). Am 22. Mai 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung. Mit Replik vom 19. Juni 2017 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. August 2017 auf eine Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 9. März 2017 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der psychiatrischen Berichte von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werde (S. 1). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung mehr. In somatischer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Ein Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 % (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, die effektive Leistungsfähigkeit sei noch genauer medizinisch abzuklären, weshalb in diesem Sinne die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt werde (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die angefochtene Verfügung habe keine tragfähige sachliche und auch nur halbwegs medizinisch nachgewiesene Grundlage. Die blosse interne Einschätzung der Beschwerdegegnerin, ihm sei aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, sei unhaltbar (S. 12).

2.3    Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache vom 11. August 2011 (Urk. 6/78) derart verbessert hat, dass nunmehr in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht.



3.

3.1    Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 11. August 2011 (Urk. 6/78) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 11. März 2011 (Urk. 6/62/3-40) zugrunde.

3.2    Die Gutachter des C.___ nannten die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 5.3.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode

- akzentuierte, introvertierte, ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeitszüge

- Gonalgie links

    Zum Zeitpunkt der Untersuchung finde sich eine schwere depressive Symptomatik. Der Versicherte zeige einen deutlich verminderten Antrieb, sei affektlabil und ausgesprochen anhedon. Er zeige Rückzugstendenzen bei deutlich introvertierten ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitszügen, er habe seine Sozialkompetenz aufgegeben. Es bestehe des Weiteren eine deutliche Auffassungsstörung sowie eine Konzentrationsstörung, und eine erschwerte Fähigkeit, innere Zielsetzungen überhaupt zu spüren, geschweige denn umzusetzen.

    Aktuell sei deshalb der Versicherte aus psychischen Gründen in jeder Tätigkeit vollschichtig arbeitsunfähig. Zuerst müsse die depressive Symptomatik deutlich bessern. Der Versicherte sei seit November 2010 zur Aufrechterhaltung einer geordneten Tagesstruktur, die zu Hause nicht mehr gewährleistet geschienen habe, in tagesklinischer Behandlung. Es sei abzuwarten, ob die depressive Fehlentwicklung aufgehellt werden könne. Aktuell seien keine beruflichen Massnahmen möglich (S. 34 oben).

    Von orthopädischer Seite her aufgrund der organischen Einschränkung würde dem Versicherten eine mehrheitlich sitzende, teils stehende Tätigkeit im Wechsel zumutbar sein. Es sollte sich dabei um eine leichtere Tätigkeit handeln. Der Versicherte sollte bei dieser Tätigkeit nicht knien oder in der tiefen Hocke arbeiten müssen, keine Treppen steigen und auch nicht auf Leitern arbeiten müssen. In einer derartigen Tätigkeit würde der Versicherte nach einer Eingewöhnungszeit mit langsamer Steigerung der Arbeitsleistung nach spätestens sechs Monaten ganztags vollschichtig einsetzbar sein. Dies beschränke sich aber auf die organischen Einschränkungen (S. 35 Ziff. 5.3.3).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 23. März 2011 (Urk. 6/64/6) aus, auf das C.___-Gutachten könne abgestellt werden. Es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige und angepasste Tätigkeiten (zunächst orthopädisch im Rahmen der medizinischen Massnahmen nach Unfallgeschehen, ab 2008 psychiatrisch unfallfremd) auszugehen.


4.

4.1    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2017 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgende Berichte vor:

4.2    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 6/90) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2009 (Ziff. 1.2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, die nach 6 Monaten in eine Depression übergangen sei, zurzeit mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11).

- Unfall vom 27. Januar 2007, Sturz bei Eisglätte und daraus resultierende chronisch persistierende Gonalgie links mit Quadrizepsatrophie, Fractura patellae Genus sinistri sin male sanata (ICD-10 F54)

- Osteotomia et resectio patellae genus sin. Reosteosynthesis cum Zuggurtung am 19. Mai 2012

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Autospengler bestehe seit 2007 und auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten Arbeit ohne Stress sei im Frühling 2013, beginnend mit vier Stunden pro Tag möglich, weil die Kälte sich sehr negativ auf die Befindlichkeit des Patienten auswirke (Ziff. 1.7). Die Prognose sei eher günstig (Ziff. 1.8).

4.3    Dr. E.___ nannte mit Bericht vom 12. August 2014 (Urk. 6/122) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 13. Dezember 2012 (vorstehend E. 4.2) und erwähnte zusätzlich eine Drahtentfernung am 21. Juni 2014 (laut dem Patienten; Ziff. 1.1). Sie führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 11. August 2014 zu 90 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei ab sofort eine „echte Arbeit ohne Stress, beginnend mit vier Stunden pro Tag“ möglich (Ziff. 1.7). Die Prognose sei eher günstig (Ziff. 1.8).

4.4     Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 20. Februar 2015 (Urk. 6/154/5-6) über eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2015 und nannte folgende, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1):

- Knieschmerzen links

- panvertebrales Syndrom

    Beim Beschwerdeführer bestehe einerseits ein chronischer Knieschmerz links bei Status nach Patellasehnenruptur zirka 2007 mit mehreren Folgeoperationen und schwerer Muskelatrophie am Ober- und Unterschenkel mit entsprechender Instabilität und leichtem Hinken. Als zweites bestehe ein panvertebrales Syndrom mit vorwiegenden Schmerzen thorakal, das aufgrund der Anamnese und der Klinik am ehesten im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndroms gesehen werden müsse. Radiologisch bestehe eine leichte Skoliose, ein Beckentiefstand rechts, eine Tendenz zur Hyperlordose sowie ein Status nach Morbus Scheuermann. Der Beschwerdeführer wolle ab dem 5. April 2015 auf dem freien Markt wieder einen Job mit einem Pensum von zirka 50 % finden. Bis dahin wolle er die Schmerzen etwas reduzieren (S. 2 unten).

4.5    Dr. E.___ nannte mit Bericht vom 22. April 2016 (Urk. 6/150) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- chronifizierte Depression

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11)

- Soziophobie

- Status nach Autounfall (2001) mit Schleudertrauma

- Sturz bei Eisglätte mit Knieverletzung, 27. Januar 2007, Gonalgie links mit Quadrizepsatrophie (ICD-10 F54), persistierend

    Die bisherige Tätigkeit könne der Patient nicht mehr ausüben. In einer Autowerkstatt/beschützendem Rahmen sei er zu 30 % arbeitsfähig. Er verbringe zirka vier bis fünf Stunden pro Tag an seinem Arbeitsplatz (Ziff. 2.1). Seine Leistungsfähigkeit sei zu zirka 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Die Prognose sei ungünstig, die Problematik sei schon chronifiziert (Ziff. 3.3).

4.6     Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 6/154/1-4) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- Knieschmerzen links

- chronisches Panvertebralsyndrom

- chronische depressive Episode

    In einer Autogarage mit leichten Arbeiten sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig. Die Leistungsfähigkeit sei zu 50-70 % vermindert (Ziff. 2.1). Die Prognose sei offen, eher ungünstig (Ziff. 3.3).

4.7    Dr. D.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 18. Juni 2016 (Urk. 6/162/5) aus, gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 20. Februar 2015 bestehe eine 100 % Arbeitsfähigkeit in angepassten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für nicht angepasste Tätigkeiten.

4.8     Dr. E.___ nahm auf Wunsch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/155) mit Schreiben vom 12. August 2016 (Urk. 6/157) zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers Stellung. Sie führte insbesondere aus, wegen der chronischen körperlichen Begleiterkrankung (Knieproblematik rechts mit Knie- und Rückenschmerzen) und mehrjährigem Krankheitsverlauf mit unveränderter Symptomatik ohne längerfristige Remission gehe es beim Patienten um einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in fast allen Belangen des Lebens, so dass sich ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf zeige. Trotz konsequent durchgeführter ambulanter antidepressiver medikamentöser Therapie und Psychotherapie mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz von Gesprächstherapie über systemische bis Verhaltenstherapie bei normaler Motivation und Eigenanstrengung des Patienten seien die Behandlungsergebnisse unbefriedigend (S. 2).


5.

5.1    Dem Beschwerdeführer wurde 2011 rückwirkend per 2008 eine ganze Rente zugesprochen. Die Rentenzusprache erfolgte in erster Linie gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des C.___ vom 11. März 2011 (vorstehend E. 3.2). Die Gutachter hatten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, akzentuierte, introvertierte, ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeitszüge sowie eine Gonalgie links diagnostiziert und aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

5.2    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, in somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 2.1). Sie stützte sich dabei auf den Bericht von Dr. F.___ vom 20. Februar 2015 (vorstehend E. 4.4, E. 4.7). Indes kann aus dem Bericht von Dr. F.___ keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgeleitet werden. Dr. F.___ führte zur Arbeitsfähigkeit einzig aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 5. April 2015 auf dem freien Markt wieder eine Anstellung mit einem Pensum von zirka 50 % finden wolle. Weder handelt es sich dabei um eine objektive Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit, noch attestiert Dr. F.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In somatischer Hinsicht liegt einzig noch ein Bericht von Dr. G.___ bei den Akten (vorstehend E. 4.6). Auch gestützt darauf kann keine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer seiner aktuellen Anstellung entsprechend eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer Autogarage mit leichten Arbeiten. Dabei handelt es sich wiederum um keine objektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, und aus dem Bericht geht auch nicht hervor, ob es sich bei der Tätigkeit in der Autogarage um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt. Damit liegt in somatischer Hinsicht keine genügende fachärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.

    Im Übrigen erscheint die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auch mit Blick auf die durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht nachvollziehbar. So konnte im Rahmen eines 2013 bis 2014 bei der Z.___ in Dübendorf durchgeführten Arbeitstrainings das Pensum von 50 % aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Instabilität nicht gesteigert werden (Urk. 6/115/14 unten). Das Arbeitstraining musste letztlich abgebrochen werden (Urk. 6/113), da der Beschwerdeführer eine Operation im Ausland geplant hatte (Urk. 6/115/14 unten). Ein zweites Arbeitstraining konnte im Oktober 2014 mit einem Pensum von 50 % aufgenommen, aber nicht gesteigert werden (Urk. 6/129/1, Urk. 6/135/2-3). Im Rahmen einer Arbeitsvermittlung 2015 wurde ebenfalls ein Arbeitspensum von nur 50-60 % als gesundheitlich zumutbar angedacht (Urk. 6/138/1). Schliesslich trat der Beschwerdeführer eine Stelle zu 30 % bei der B.___ GmbH an, wo der Betreuungsauswand seine Produktivität überwog, sodass das Unternehmen sein Pensum im Mai 2016 nicht zu steigern gedachte (Urk. 6/152/2).

5.3    Gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen kann die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Soweit die Beschwerdegegnerin - der reinen Aktenbeurteilung des RAD-Arztes folgend - davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 2.1), liegt dieser Einschätzung keine verlässliche medizinische Beurteilung zugrunde.

5.4    Die Beschwerdegegnerin ging weiter davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und nunmehr keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestehe (vorstehend E. 2.1). Aufgrund der Akten liegen tatsächlich Hinweise für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes, und damit auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor (vgl. vorstehend E. 1.3). Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2011 an einer schweren Depression gelitten hatte, wurde von der behandelnden Psychiaterin ab Dezember 2012 eine mittelgradige Depression diagnostiziert (E. 4.2 ff.).

5.5    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

5.6    In psychischer Hinsicht liegt einzig eine von der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vorgenommene fachärztliche psychiatrische Beurteilung vor. Sie diagnostizierte im Dezember 2012 (vorstehend E. 4.2) und August 2014 (vorstehend E. 4.3) eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, die nach 6 Monaten in eine Depression übergangen sei, zurzeit mittelgradige depressive Episode. Als ICD-10 Klassifikation nannte sie jeweils F33.11, was einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom, bei gegenwärtig mittelgradiger Episode entspricht (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl., Bern 2015, Ziff. F33.1 S. 179). Im April 2016 diagnostizierte Dr. E.___ eine chronifizierte Depression, mittelgradige depressive Episode, und eine Soziophobie (vorstehend E. 4.5). Als ICD-10 Klassifikation führte sie - soweit leserlich - einzig F33.11 auf. Obschon sie nunmehr andere Diagnosen nannte, führte sie nach wie vor die einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom, bei gegenwärtig mittelgradiger Episode, entsprechende Klassifikation auf, was nicht nachvollziehbar erscheint.

    Ebenfalls unklar erscheint die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht. Die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin fielen dazu äusserst knapp aus. Während sie den Beschwerdeführer im Dezember 2012 (vorstehend E. 4.2) und August 2014 (vorstehend E. 4.3) in einer „echten Arbeit ohne Stress, beginnend mit vier Stunden pro Tag“ arbeitsfähig hielt, ging sie im April 2016 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus. Gleichzeitig erwähnte sei eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit.

5.7    Insgesamt fehlt es demnach auch in psychiatrischer Hinsicht an einer verlässlichen medizinischen Grundlage zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid.

5.8    Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt somit keine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zu, weshalb sich eine bi- beziehungsweise polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist es doch im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht ihre Aufgabe, die medizinische Grundlage für die Entscheidfindung zu schaffen (vorstehend E. 1.6). Im Übrigen wird damit dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort entsprochen; vgl. vorstehend 2.1).

    Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde.


6.

6.1    Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 106 V 18); diese Rechtsprechung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung im Jahr 2003 (BGE 129 V 370) und das Bundesgericht in den Jahren 2010 (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit Hinweisen, 8C_451/2010) und 2017 (Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2.1) bestätigt. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist demnach in Ausnahmefällen zulässig. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 61 lit. h ATSG wenigstens in den Grundzügen zu begründen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).

6.2    Die Frage nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet sich anhand einer Interessenabwägung, bei welcher zu beurteilen ist, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen oder diejenigen, die für die Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen (vgl. BGE 124 V 88 f. E. 6a, 117 V 191 E. 2b; SVR 2001 KV Nr. 12 S. 31, Urteil des Bundesgerichts U 190/06 vom 13. Juni 2006 E. 2). Dabei gewichtet die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vorrangig (Urteil des Bundesgerichts I 4/05 vom 20. Januar 2005, E. 4.2, mit den Hinweisen auf BGE 105 V 269 E. 3 und AHI 2000 S. 185 E. 5).

6.3    Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die Einstellung der in den vergangen Jahren gewährten ganzen Rente der Invalidenversicherung für ihn eine sehr grosse Härte bedeuten und ihn in die Sozialhilfe zwingen würde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).

6.4    Vorliegend hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente ausrichten müsste. Sofern sich bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung herausstellt, dass die Aufhebung der Rente zu Recht erfolgte, hätte der Beschwerdeführer die bis zum Verfahrensabschluss materiell zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Dabei könnte mangels gutgläubigen Bezugs - nicht von einer Rückforderung abgesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebliches Interesse, eine solche Rückerstattungsforderung nach Möglichkeit zu vermeiden.

    Es besteht somit keine Veranlassung, von der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen und hier das Interesse des Beschwerdeführers, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, ausnahmsweise höher zu gewichten als jenes der Verwaltung, Rückforderungen zu vermeiden, die nicht mehr oder nur schwierig erhältlich sind. Praxisgemäss würde selbst die Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe kein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der (Weiter-) Ausrichtung von Leistungen zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 8C_110/2008, E. 2.3).

6.5    Demnach ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen zumal für die Annahme, dass die IV-Stelle einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt missbräuchlich provoziert hätte, jede Grundlage fehlt.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. März 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel J. Senn

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller