Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00427


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 19. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, ungelernter Hilfsarbeiter, arbeitete ab dem 1. Mai 2008 in einem Pensum von 100 % als Hilfsschaler bei der Akkordschalung A.___ (vgl. Arbeitgeberbericht vom 4. Dezember 2008, Urk. 10/14). Am 27. Juni 2008 erlitt er eine Fräsenverletzung dorsalseits über dem Metakarpophalangealgelenk Digitus II und III mit vollständiger Durchtrennung der Strecksehne mit Eröffnung des Gelenkes Digitus II Hand rechts (vgl. Urk. 10/7/23; Urk. 10/11/11). Die Suva als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilkostenleistungen sowie Taggelder (vgl. Urk. 10/26). Am 18. November 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen der Fräsenverletzung der rechten Hand, lumbale Rückenbeschwerden, einen Diabetes Typ II sowie Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin unter anderem Arbeitgeberberichte (Urk. 10/8-9; Urk. 10/14) und medizinische Berichte (Urk. 10/11; Urk. 10/16-18) ein und zog die Akten der Suva bei (Urk. 10/7; Urk. 10/21; Urk. 10/25; Urk. 10/28; Urk. 10/48; Urk. 10/51). Die Suva gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 19. März 2010 ab dem 1. April 2010 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und sprach ihm gleichzeitig eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Urk. 10/51). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit in Rechtskraft erwachsenem (vgl. Urk. 10/58) Entscheid vom 9. August 2010 ab (Urk. 10/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Oktober 2010, Urk. 10/55, und Einwand vom 4. November 2010, Urk. 10/64) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2011 rückwirkend ab dem 1. Juni 2009 eine ganze und ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 10/78/24-34).

    Die von X.___ am 11. April 2011 dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2010, eventualiter Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz (Urk. 10/78/3-23), hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/81) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 15März 2011 bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. April 2010 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab Februar 2010 in angepasster Tätigkeit polydisziplinär abkläre und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten ab 1. April 2010 neu verfüge.

    In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle beim Begutachtungsinstitut B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 10/98), welches am 6. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 10/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Februar 2014, Urk. 10/117, und Einwand vom 5. Mai, 10/121, bzw. vom 29. Mai 2014, Urk. 10/147) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ab (Urk. 10/151). Die vom Versicherten dagegen am 21. August 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 10/160/3-32) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 ab (Urk. 10/169). Der Versicherte erhob dagegen beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 10/170/2-18). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2016 (Urk. 10/177) in dem Sinne teilweise gut, dass es das Urteil vom 21. Dezember 2015 aufhob und die Sache ans hiesige Gericht zurückwies, damit es in Anbetracht der Schlechterstellung des Versicherten im Vergleich zur ersten Verwaltungsverfügung vom 15. März 2011 (vgl. Urk. 10/78/24-34) – mit welcher dem Versicherten ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen worden war - die Möglichkeit einräume, die Beschwerde zurückzuziehen.

    Mit Beschluss vom 2. August 2016 (Urk. 10/179) setzte das hiesige Gericht dem Versicherten Frist an, um zu erklären, ob er an der Beschwerde vom 11. April 2011 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2011 festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Mit Eingabe vom 5. August 2016 zog der Versicherte die Beschwerde zurück, weshalb der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 10/181).

1.2    Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2017 (Urk. 10/197) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Verfügung vom 15. März 2011 wiedererwägungsweise aufzuheben und die Viertelsrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben. Nachdem der Versicherte dagegen am 16. Februar 2017 Einwand erhoben hatte (Urk. 10/201), verfügte die IV-Stelle am 5. April 2017 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2011 und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 13. April 2017 durch Rechtsanwalt Silvio Riesen Beschwerde erheben und beantragen:

„1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2017 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Viertelsrente zu gewähren.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren zu bestellen.

3.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einwandverfahren zu gewähren und den Unterzeichnenden für dessen Aufwendungen im Einwandverfahren angemessen zu entschädigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 (Urk. 9) unter dem Hinweis, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einwandverfahren nach wie vor pendent sei, die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 angezeigt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 125 V 368 E. 2).

1.2    Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt unter anderem eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine Leistungszusprache erweist sich zudem als zweifellos unrichtig, wenn sie aufgrund falscher Rechtsregeln oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2017 vom 21. September 2017 E. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides (Urk. 2), die Verfügung vom 15. März 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer (unter anderem) mit Wirkung ab 1. April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, stütze sich hauptsächlich auf den Schlussbericht des Suva-Kreisarztes Dr. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1. Februar 2010. Dr. C.___ habe darin aber nicht schlüssig aufgezeigt, weshalb wegen der beim Einsatz der rechten Hand auftretenden Schmerzen täglich zweistündige Pausen erforderlich sein sollten. Auch aus den weiteren Arztberichten ergäben sich diesbezüglich keine Hinweise. Unklar seien zudem nicht nur die Auswirkungen des Handgelenksleidens gewesen, sondern auch jene des Arm-/Ellbogen- und Schulterleidens sowie der psychischen Befindlichkeit. Die damals vorliegenden Arztberichte hätten damit keine rechtsgenügliche medizinische Grundlage für eine Rentenzusprache dargestellt. Vielmehr wären zwingend weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erforderlich gewesen. Dass solche unterblieben und somit die Sachverhaltsabklärung unvollständig gewesen sei, stelle eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. In diesem Sinne sei die Festlegung der Arbeitsfähigkeit – und damit auch des IV-Grades – in der Verfügung vom 15. März 2011 zweifellos unrichtig erfolgt. Die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung.

    Das B.___-Gutachten vom 6. Februar 2014 halte nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest, woraus sich unter Berücksichtigung der statistischen Löhne ein Invaliditätsgrad von 10 % ergebe. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Rentenanspruch mehr.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), Dr. C.___ habe das gesamte medizinische Aktenmaterial vorgelegen. Er habe sich bei seiner Einschätzung auch mit diesem auseinandergesetzt und ihn einlässlich untersucht. Dessen Auffassung habe sich Dr. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärzten Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Gestützt auf diese Beurteilungen hätten die Suva und die Invalidenversicherung ihm übereinstimmend eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beruhende Rente zugesprochen.

    Sämtliche involvierten Ärzte, das heisse insbesondere Dr. C.___, Dr. D.___ und die B.___-Gutachter, beurteilten seine grundsätzlich erheblichen Einschränkungen gleich. Divergenzen bestünden lediglich bei der Frage, inwieweit die dominante Hand noch als Haltehand eingesetzt werden könne. Zudem sei auch nicht klar, ob er bei Ausübung einer leidensangepassten Arbeit Pausen benötige. Während der Kreisarzt bei seiner Beurteilung präzisiert habe, dass ersteres nur selten der Fall sei und er bei der Berufsausübung aufgrund der diversen Beschwerden, Einschränkungen und damit verbundenen Schmerzen zwei Stunden Pause pro Tage benötige, hätten sich die B.___-Gutachter nicht mit dem Einsatz der Haltehand in einer beruflichen Tätigkeit auseinandergesetzt und sich gar nicht zur Pausenbedürftigkeit geäussert und seien trotzdem zum Schluss gekommen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege.

    Aufgrund dieser Gegebenheiten seien keine Umstände zu erkennen, die darauf schliessen liessen, dass die damalige Beurteilung der beiden Fachärzte bzw. das Abstellen der Invalidenversicherung (und der Unfallversicherung) auf diese Beurteilungen zweifellos unrichtig gewesen seien. Selbst wenn man der Einschätzung der B.___-Gutachter folgen sollte, handle es sich dabei lediglich um eine abweichende Beurteilung einer medizinischen Beeinträchtigungssituation. Bei der Würdigung dieser Gegebenheiten sei notwendigerweise ein gewisses Ermessen auszuüben. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Invalidenrente aufgrund angeblicher zweifelloser Unrichtigkeit der damaligen Verfügung nicht gegeben.


3.

3.1

3.1.1    Die mit Verfügung vom 15. März 2011 (Urk. 10/78/24-34) erfolgte Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2010 basierte aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf der Beurteilung von Suva-Kreisarzt Dr. C.___ (vgl. Urk. 10/53).

3.1.2    In seinem abschliessenden Bericht vom 1. Februar 2010 (Urk. 10/25/19-25) führte Dr. C.___ als Diagnose eine persistierende Funktionseinschränkung der rechten (dominanten) Hand mit/bei Status nach Fräsenverletzung im Bereich des Metakarpophalangealgelenks II und einem therapierefraktären Schulter-Armsyndrom nach komplexem regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) I an. Die rechte dominante Hand sei funktionell nach CRPS kaum mehr einsatzfähig. Vor allem der Zeige- bis Ringfinger seien extrem berührungsempfindlich. Aufgrund der ausgeprägten Allodynie bestehe eine weitgehende Funktionslosigkeit. Die Beschwerden im Bereich des Ellbogens und der Schulter seien hingegen geringgradig (Urk. 10/25/19). Limitierend sei die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der Langfinger. Eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Die Rhagaden seien inzwischen abgeheilt. Der Beschwerdeführer sei funktioneller Einhänder. Die dominante Hand könne selten als Haltehand eingesetzt werden. Zusätzlich seien aufgrund der Beschwerden zwei Stunden Pausen über den Tag verteilt gerechtfertigt.

3.1.3    RAD-Arzt Dr. D.___ hielt mit Stellungnahme vom 12. April 2010 (Urk. 10/53/9) fest, analog der kreisärztlichen Untersuchung seien dem Beschwerdeführer alle Arbeiten zumutbar, die kein beidhändiges Arbeiten erforderten. Die dominante rechte Hand könne als Haltehand selten eingesetzt werden. Zusätzlich seien aufgrund der Beschwerden zwei Stunden Pause über den Tag verteilt gerechtfertigt. Unter diesen Voraussetzungen bestehe ab Februar 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Im Zeitraum Juni 2008 bis Februar 2010 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.

3.2    Die Gutachter des B.___ nannten in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2014 (Urk. 10/113) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/113 S. 22):

- Funktions- und Belastungsdefizit rechte Hand (ICD-10 M79.63)

- Status nach Strecksehnen-Durchtrennung Digitus II rechts und anschliessender Strecksehnennaht am 27. Juni 2008

- postoperativ CRPS Grad I, weitgehend in Remission

- Status nach Narbenkorrektur und Schmetterlingsplastik Digitus II am 9. Februar 2009 bei rezidivierenden Rhagaden im Narbenbereich

- radiologisch diffuse Demineralisation der Handknochen rechts

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.1)

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch beginnende Osteochondrose und ventrale Spondylose C5/6

- chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch beginnende Osteochdondrose

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein metabolisches Syndrom (ICD-10 E66.0), belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56) und anamnestisch Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2).

    Beim Beschwerdeführer bestehe aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit und andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden müsse, bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 24).

    Im Anschluss an den im Juni 2008 erlitten Unfall habe bis einschliesslich April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach habe für leichte, angepasste Tätigkeiten keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (S. 24).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 15. März 2011 (Urk. 10/78/24-34) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 75 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 40 %. Gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2015 (Urk. 10/169) ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – für den damals noch zu beurteilenden Zeitraum ab Februar 2010 - jedoch nicht wie von der Beschwerdegegnerin gemacht auf die Einschätzung von Dr. C.___, sondern auf diejenige der B.___-Gutachter vom 6. Februar 2014 (Urk. 10/113) abzustellen. Diesbezüglich wurde der Entscheid des hiesigen Gerichts vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2016 (Urk. 10/177) bestätigt (E. 4.2.4 des Urteils).

4.2    Wie das hiesige Gericht im Urteil vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/81) festgehalten hatte (E. 3.2), ist die von Suva-Kreisarzt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1Februar 2010 (Urk. 10/25/19-25) attestierte Notwendigkeit von zwei Stunden Pause über den Tag verteilt nicht nachvollziehbar. So legte Dr. C.___ nicht dar, aufgrund welcher Befunde bzw. Beschwerden der Beschwerdeführer auf zusätzliche Pausen angewiesen sein soll. Es geht aus der Beurteilung von Dr. C.___ zwar hervor, dass der Beschwerdeführer funktioneller Einhänder sei, dass dies jedoch in sämtlichen angepassten Tätigkeiten zu einem zusätzlichen Pausenbedarf führen soll, ist in Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten ohne Einsatz der rechten Hand zur Verfügung stehen, nicht nachvollziehbar. Damit erfüllt der Bericht von Dr. C.___ die Anforderungen an beweistaugliche medizinische Berichte nicht (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.3    Die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 12. April 2010 (Urk. 10/53/9), mit welcher er eine 75%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit festhielt, bildete ebenfalls keine schlüssige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ein medizinischer Bericht, der die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf 75 % einschätzte, lag nicht vor. Eigene Untersuchungen tätigte Dr. D.___ nicht. Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/81) festgehalten, führte Dr. D.___ die 25%ige Einschränkung wohl einfach auf die von Dr. C.___ attestierte Notwendigkeit von zwei Stunden Pause zurück. Die Einschätzung von Dr. C.___ ist jedoch – wie dargelegt - nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. D.___ kommt hinzu, dass Dr. C.___ lediglich 2 Stunden Pausen über den Tag verteilt als gerechtfertigt erachtete. In Anbetracht der Tatsache, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden pro Tag sämtliche Arbeitnehmer eine Pause von mindestens einer halben Stunde einlegen müssen (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. b des Arbeitsgesetzes, ArG), ergäbe sich aus dem Bericht von Dr. C.___ lediglich ein zusätzlicher Pausenbedarf von eineinhalb Stunden und somit eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % ([41,6 {betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2010}– 5 x 1,5] : 41,6).

4.4    Nach dem Gesagten bildete der Bericht von Dr. C.___ wie auch die Stellungnahme von Dr. D.___ keine nachvollziehbare Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da auch die übrigen damals vorhandenen Akten keine schlüssige Auskunft über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2010 gaben, gründete die mit Verfügung vom 15. März 2011 mit Wirkung ab 1. April 2010 erfolgte Zusprache einer unbefristeten Viertelsrente auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung. Nachdem die Beschwerdegegnerin nur schon bei Vorliegen erheblicher Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellung zu weiteren Ermittlungen verpflichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.2), ist das Unterlassen von weiteren Abklärungen bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Beurteilungsgrundlage als klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) zu werten. Die mit Verfügung vom 15. März 2011 (Urk. 10/78/24-34) erfolgte Zusprache einer unbefristeten Viertelsrente ab 1. April 2010 erweist sich somit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 1.2).

    Anzufügen bleibt, dass auch gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten hypothetischen Einkommen ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen war. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'203.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'239.-- (vgl. Urk. 10/78/33) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'964.60 und somit ein nicht gerundeter Invaliditätsgrad von 39 % (Fr. 22'964.60 : 58'203.60; vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2).

4.5    Da vorliegend der Anspruch auf Rentenleistungen zu prüfen ist, ist die Berichtigung der Verfügung vom 15. März 2011 (Urk. 10/78/24-34) von erheblicher Bedeutung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 58 zu Art. 53 ATSG mit Verweis auf BGE 102 V 128). Die Verfügung vom 15. März 2011 ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben.


5.    Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 (Urk. 10/169) und das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2016 (Urk. 10/177) festgestellt haben, ist gestützt auf das B.___-Gutachten vom 6. Februar 2014 (Urk. 10/113) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen und ist es dem Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10/169/8-9, wonach auch bei einem Leidensabzug von 25 % kein Rentenanspruch resultiert). Nachdem Hinweise für eine zwischenzeitliche Veränderung der gesundheitlichen Situation weder aktenkundig sind - der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 10/186, Urk. 10/192/6, Urk. 10/193/1) -, noch vom Beschwerdeführer behauptet werden, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des B.___ die Rentenleistungen auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 2) folgenden Monats eingestellt hat (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).


6.    Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einwandverfahren zu gewähren, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Ein anfechtbarer Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einwandverfahren liegt nicht vor.


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist – soweit auf sie überhaupt einzutreten ist – abzuweisen.


8.    

8.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Bestellung von Rechtsanwalt Silvio Riesen als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 7 und Urk. 8/9-11), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

8.2    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.3    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (Urk. 11) wurde Rechtsanwalt Silvio Riesen auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze, hingewiesen. Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien, insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeschrift praktisch identisch mit dem Einwand vom 16. Februar 2017 ist (Urk. 7/201), mit welchem der Beschwerdeführer zudem bereits für das Verwaltungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht, sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

8.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 13. April 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Silvio Riesen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegenden Verfahren bestellt,


und erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvio Riesen, Zürich, wird mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvio Riesen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler