Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00428


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 7. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980 und Mutter dreier Kinder (Jahrgang 2002, 2004 und 2009), war von Mai 2008 bis Februar 2010 bei der A.___ AG als angelernte Hauswartin auf Stundenbasis angestellt (Urk. 7/2/7-9).

    Am 5. April 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Depression und Angstzustände zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26 und Urk. 7/39) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/6 und Urk. 7/44) ein. Überdies veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, über welche am 18. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 7/52) und führte am 12. September 2016 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/64). In der Folge nahm Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 27. Mai 2015 Stellung (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 1. November 2016 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/67). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. November 2016 sowie ergänzend am 11. November und 5. Dezember 2016 Einwand (Urk. 7/70, Urk. 7/72 und Urk. 7/77). Nach weiteren Abklärungen und Einholung eines medizinischen Verlaufsberichts (Urk. 7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2017 wie vorbeschieden den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 22. März 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Angelegenheit zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 5. März 2018 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht des Rehazentrum D.___ vom 21. Februar 2018 (Urk. 12) ein, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gelangte (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 22. März 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Einkommensvergleich habe eine Einschränkung von 33 % ergeben, die Haushaltsabklärung eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 12 %. Bei einer Qualifikation von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Tätigkeit im Haushaltsbereich resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 31 %. Da der ermittelte Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. April 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowie an einer Angststörung. Gestützt darauf sei von einer Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden am Tag, was einer Arbeitsfähigkeit von 47 % entspreche, auszugehen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass es sich hierbei um ein Maximum an möglicher Arbeitsleistung handle. Vielmehr sei anzunehmen, dass die effektive über längere Zeit mögliche Arbeitsleistung bei ungefähr drei Stunden pro Tag liege. Dies entspreche auch der Einschätzung des behandelnden Psychiaters. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, neben den psychischen Beschwerden, auch an Rückenschmerzen leide und diese in einer körperlichen Tätigkeit gewisse Einschränkungen mit sich bringen würden. Ferner sei im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen gestützt auf den Arbeitsvertrag als Hauswartin - unter Berücksichtigung der Teuerung - zu berechnen, womit ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad zwischen 40 und 51 % resultieren würde (je nach Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen vier und fünf Stunden pro Tag). Eventualiter sei bei bleibenden Unsicherheiten die Arbeitsfähigkeit betreffend ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2017 (Urk. 6) vertrat die Beschwerde-gegnerin die Auffassung, auf das Einkommen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne nicht abgestellt werden, da dieses Arbeitsverhältnis explizit aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei.

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht lagen der Rentenverfügung vom 22. März 2017 im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 18. Mai 2015 (Urk. 7/52) sowie die Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte (Urk. 7/8, Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/39 und Urk. 7/81) zu Grunde.

3.2    Nach Angaben ihres Hausarztes Dr. E.___, Allgemeine Medizin FMH, leidet die Beschwerdeführerin bereits seit 1995 an Depressionen, wobei sich die depressive Symptomatik nach der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2009 vor dem Hintergrund einer Überbelastungssituation verstärkt habe. Im Haushalt herrsche Chaos und im Umgang mit den Kindern habe sie Probleme und sei überfordert (vgl. Bericht vom 21. April 2013; Urk. 7/8). Seit September 2011 sei die Beschwerdeführerin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei F.___, Psychotherapeutin FSP (vgl. Urk. 7/11). Vom 4. April bis 28. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik H.___ behandelt, wo folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (vgl. Bericht vom 20. Juni 2013; Urk. 7/9):

- Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2)

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0); erstmalig diagnostiziert Mai 2013, bestehend seit der Kindheit

- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10: Z61.4)

    G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie in der Klinik H.___, hielt fest, die Beschwerdeführerin wirke affektiv niedergeschlagen. Sie habe ein reduziertes Selbstwertgefühl und Schuldgefühle ihren Kindern gegenüber. Ihr Antrieb sei gehemmt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin Ein- und Durchschlafstörungen (circa drei Stunden Nachtschlaf) und Appetitverlust sowie wiederholte Lebensüberdrussgedanken, wobei sie sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanziere. Im Denken sei sie leicht verlangsamt. Hinweise auf eine Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses gebe es keine (Urk. 7/9 S. 3).

    Hinsichtlich der depressiven Symptomatik sei von einer vollen Remission innerhalb der nächsten Wochen oder Monate auszugehen. In Anbetracht der bestehenden generalisierten Angststörung sowie des vorliegenden Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms müsse hingegen mit weiteren Beeinträchtigungen gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin leide aufgrund ihrer Angststörung unter exzessiven Sorgen, welche sich primär auf die Sicherheit und Gesundheit ihrer Kinder beziehe. Somit stelle die Kindererziehung eine erhöhte Belastung für sie dar (Urk. 7/9 S. 1). Durch die erhöhte Ermüdbarkeit sei von einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen (Urk. 7/9 S. 5).

3.3    Die behandelnde Psychotherapeutin, F.___, bestätigte in ihrem Bericht vom 30. September 2013 (Urk. 7/11) zu Händen der IV-Stelle die in der Klinik H.___ gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2). Im Rahmen der Befunderhebung hielt sie ebenfalls fest, dass der Antrieb der Beschwerdeführerin reduziert und ihre Stimmung gereizt sei. Ihr Gedächtnis und ihre Aufmerksamkeit seien kursorisch unauffällig. Die Psychotherapeutin gab weiter an, dass die Beschwerdeführerin auf die Absicht und Durchführung der Trennung vom Ehemann fixiert sei. Dabei habe sie Mühe, die Prioritäten zu setzen, und zeige eine Tendenz, ihre eigenen Ressourcen zu überschätzen. Aktuell seien keine Ängste und Schuldgefühle eruierbar und ihre subjektive Zukunftsperspektive sei optimistisch. In Bezug auf die gegenwärtige Behandlung führte sie aus, die Beschwerdeführerin komme im 14-Tage-Rhythmus zum Psychotherapiegespräch und nehme auch an einer Gruppentherapie in der Klinik H.___ teil sowie die psychiatrische Spitex in Anspruch. Bei der Familienbegleitung sei die Beschwerdeführerin angemeldet. Hinsichtlich der Prognose äusserte die behandelnde Psychologin schliesslich, angesichts der Schwere des Krankheitsbildes (siehe Bericht der Klinik, E. 3.2) einerseits und der beträchtlichen Zustandsbesserung unter stationären Bedingungen andererseits bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitszustand mittelfristig zu stabilisieren. Unter Begleitung und zusätzlichen Hilfen sei der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit auch wieder zumutbar (Stand Juli 2013).

3.4    Seit Juli 2013 war die Beschwerdeführerin bei Dr. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung (14-Tage-Rhythmus; Urk. 7/23). Dieser bescheinigte am 7. April 2014 ebenfalls die in der Klinik H.___ gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) und berichtete, affektiv gebe sich die Beschwerdeführerin ausgeglichen und hoffnungsfroh. Das formale Denken sei ungestört. Inhaltlich dominiere die Beschreibung der jetzigen Aufbruchs- und Trennungssituation, wobei ihr die gerichtlich ausstehende Beurteilung ihrer Fähigkeit, ihre Kinder zu betreuen, Unsicherheit und Sorge bereite. Ausserdem klage die Beschwerdeführerin über Energiemangel, fehlende Ausdauer, Vergesslichkeit und Schlafschwierigkeiten. Dr. I.___ äusserte, aufgrund der aktuell angestrebten und zum grossen Teil verwirklichten Ablösung vom Ehemann und der begonnenen Selbständigkeitsentwicklung sei mit einem positiven Verlauf zu rechnen, auch wenn die generalisierte Angststörung eher als veränderungsresistent bekannt sei. Wie stark die Rezidivneigung der depressiven Erkrankung sei und ob sie therapeutisch verhindert werden könne, sei momentan schwer einzuschätzen. Aufgrund des Energiemangels, der erhöhten Ermüdbarkeit, der Verunsicherung und Konzentrationsschwierigkeiten attestierte er der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 bis 40 %. Die bisherige Tätigkeit könne in einem 60%-Pensum ausgeführt werden, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit und die Gefahr der Überforderung möglich seien. Zusammenfassend lasse sich festhalten, seit der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik H.___ sei eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit zu beobachten, wobei auf längere Sicht wieder mit einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. In seinem Verlaufsbericht vom 31. Dezember 2014 (Urk. 7/39) revidierte er die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung insofern, als es sich gegenwärtig um eine abklingende schwere Episode handle. Die Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit passte Dr. I.___ dahingehend an, dass mit einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit frühestens nach Abschluss der Scheidung und Beilegung des Sorgerechtsstreites zu rechnen sei. Die mangelnde Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit erschwere den Aufbau eines gesunden Selbstvertrauens und damit eine grundsätzliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Beschwerdeführerin sei von einem andauernden Stresszustand betroffen, der ihre Ängste und Sorgen verstärke, teilweise zu depressiven Verstimmungen mit Verzweiflung, Schlafschwierigkeiten und Energiemangel führe. Ausserdem würde die Daueranspannung zunehmend auch körperliche Beschwerden in Form von Rücken- und Kopfschmerzen, Parästhesien in den Armen sowie Schwindelgefühlen auslösen. Er attestierte ihr ab April 2014 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ferner würden die Insuffizienzgefühle, rasche Erschöpfbarkeit, Verunsicherung, Konzentrationsschwierigkeiten und körperlichen Beschwerden zu einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von etwa 50 % führen.

3.5    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ am 12. Mai 2015 eine psychiatrische Begutachtung durch, über welche er am 18. Mai 2015 berichtete (Urk. 7/52). Der begutachtende Psychiater stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/52 S. 15f.):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode 0(ICD-10: F33.0)

- Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31)

- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie (ICD-10: Z61.4)

    Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung hielt der Gutachter fest, es bestehe ein deprimierter, hoffnungsloser, gereizter Affekt, Verzweiflung, Lustlosigkeit, Ängstlichkeit, Überforderung, Insuffizienzgefühle, Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessimistische Zukunftsgedanken, Antriebsarmut, Antriebshemmung, Müdigkeit und Kraftlosigkeit.

    Betreffend die Borderline-Persönlichkeitsstörung führte Dr. B.___ aus, das zentrale Symptom sei die ausgeprägte affektive Instabilität. Die Beschwerdeführerin habe die Neigung zu intensiven und konfliktreichen Beziehungen. Sie sei in Scheidung, habe seit einem Jahr einen neuen Freund, wobei auch diese neue Beziehung kompliziert sei. Es seien wiederholt emotionale Krisen festzustellen. Sie habe die Tendenz zu affektiver Impulshaftigkeit, welche sich vor allem in den Auseinandersetzungen in ihrer Familie zeige. Mit ihrem Vater habe sie jeden Kontakt seit Jahren abgebrochen. Eine deutliche Unausgeglichenheit sei insbesondere im Verhalten, in der Affektivität, im Antrieb und der Impulskontrolle, im Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen festzustellen. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig, tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. Die Störung habe in der Kindheit begonnen, in der die Beschwerdeführerin schon sehr auffällig war, so dass sie bereits in der Primarschule zur Aussenseiterin geworden sei. Die Störung persistiere bis ins Erwachsenenalter, führe zu deutlichem subjektiven Leiden, sei mit deutlichen Einschränkungen vor allem der beruflichen, aber auch der sozialen Leistungsfähigkeit (speziell innerfamiliär) verbunden. Mit ihrer Familie sei sie völlig überfordert, was im Übrigen bereits Dr. E.___ in seinem Bericht im Jahr 2013 erwähnt habe (vgl. E. 3.2).

    Was die bisher diagnostizierte generalisierte Angststörung betreffe, könne eine solche während der Begutachtung nicht festgestellt werden. Die in der Untersuchung ausgemachten Ängste seien der Borderline-Persönlichkeitsstörung zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin sei wohl seit ihrer Kindheit immer ängstlich gewesen. Dies zeige sich im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern (Objektverlustangst), in der Position als Aussenseiterin in der Schule (Angst vor Liebesverlust), im Brückensymptom des Fingernägelbeissens (Angst vor der eigenen abgewehrten Aggression) und Daumenlutschens (Angst vor Objektverlust).

    In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht konstatierte Dr. B.___, aufgrund der Beschwerden von Seiten der Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) und der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), sowie insbesondere der subjektiv geklagten Überforderung, Instabilität und Konzentrationseinbusse, lasse sich, unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde, aus psychiatrischer Sicht für eine Tätigkeit als Hauswartin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % begründen. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Coping-Strategien seien als hinreichend gut zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin strebe nach Normalisierung des Alltags und danach, ihre Konflikte mit den Kindern in den Griff zu bekommen sowie die Scheidung durchzuführen (Urk. 7/52 S. 16f.). Dass Dr. I.___ ab April 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe (vgl. E. 3.4), widerspreche den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich deren psychischer Zustand seit November 2013 kontinuierlich verbessert habe (Urk. 7/52 S. 17). Die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv ruhiger, weniger panisch sowie präsenter in der Aussen- und auch der Innenwahrnehmung (den eigenen Körper spüren). Auch die kognitiven Leistungen (Konzentration und Gedächtnis) hätten sich offensichtlich seither verbessert. Insbesondere fühle sie sich vitaler (Urk. 7/52 S. 14).

3.6    Im Rahmen des Einwandverfahrens holte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Verlaufsbericht bei Dr. E.___ ein (vgl. Bericht vom 9. Januar 2017; Urk. 7/81). Dieser diagnostizierte zur rezidivierenden depressiven Störung und generalisierten Angststörung sowie zur einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) hinzukommend ein thoracolumbovertebrales und myofasciales Syndrom bei Haltungsinsuffizienz sowie einen Verdacht auf ein Thoracic-outlet-Syndrom. Das thoracolumbale Schmerzsyndrom sei stark abhängig vom jeweiligen psychischen Befinden. Die stundenweise Arbeit im Verkauf und im Rahmen von Umgebungsarbeiten sei aktuell nicht möglich. Aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit sowie der geringen Belastbarkeit des Rückens sei es auch schwierig, eine angepasste Arbeit zu finden. Die Beschwerdeführerin könne aktuell maximal zwei Stunden pro Tag arbeiten.

3.7    RAD-Arzt Dr. C.___ nahm am 27. Mai 2015 sowie am 1. Februar 2017 zu den gesamten Vorakten Stellung (Urk. 7/66 und Urk. 7/86) und hielt fest, das thoracolumbale Schmerzsyndrom sei stark abhängig vom psychischen Zustand. Ursächlich für die reduzierte Arbeitsfähigkeit sei entsprechend der psychiatrische Gesundheitszustand (Urk. 7/86 S. 4). Diesbezüglich bestehe mit den Diagnosen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit mittel- und längerfristig beeinträchtige. Ab Begutachtungszeitpunkt bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin als auch in einer angepassten Tätigkeit. Durch eine Weiterführung der Gesprächstherapie bei Dr. I.___ sowie der medikamentösen Behandlung könne der Gesundheitszustand stabilisiert werden und möglicherweise mittelfristig eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/66 S. 7).

3.8    Vom 2. bis 27. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin im Rehazentrum D.___ hospitalisiert, wo eine interdisziplinäre Therapie, vertreten durch Medizin, Pflege, Psychologie, Physiotherapie, Sporttherapie, Ergotherapie sowie Atemtherapie und/oder Psychomotoriktherapie, durchgeführt worden sei. Im mit Eingabe vom 6. März 2018 (Urk. 11) nachgereichten Arztbericht des Rehazentrums D.___ vom 21. Februar 2018 (Urk. 12) stellten die Ärzte die Diagnosen einer Fibromyalgie, eines chronischen zervikal und thorakal betonten panvertebralen Schmerzsyndroms, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eines Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätssyndroms sowie einer essenziellen Hypertonie und Asthma bronchiale. Nach Abschluss der psychosomatischen Rehabilitation empfahlen die Ärzte EKG-Kontrollen im Verlauf und Vorsicht bei der Verordnung QT-Zeit-verlängernder Medikamente. Bezüglich der Desaturationen in der nächtlichen Pulsoxymetrie sei eine schlafmedizinische Abklärung im ambulanten Rahmen zu erwägen und hinsichtlich der Schmerzmedikation werde einen behutsamen Abbau der Opiate empfohlen. Des Weiteren empfehle man die Fortführung der Ergotherapie und der Physiotherapie im ambulanten Rahmen.

3.9    Gestützt auf die Erhebungen vor Ort, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % erwerbstätig wäre und 50 % auf den Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung entfielen. Die Einschränkung in diesem Bereich bemass sie mit 12,8 %, wobei hier vor allem die Einschränkung im Bereich «Betreuung von Kindern» (die Beschwerdeführerin wird durch eine Familienbegleitung wöchentlich unterstützt) ins Gewicht fiel. Hieraus ergab sich eine Teilinvalidität von gewichtet 6,4 % (vgl. Urk. 7/64).


4.

4.1    Umstritten ist zunächst der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist den vorliegenden medizinischen Akten zu entnehmen, dass der behandelnde Psychiater Dr. I.___ aufgrund der diagnostizierten generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.2) sowie der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) von einer durchschnittlich 50%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer 50%igen Reduktion der Leistungsfähigkeit ausgeht (vgl. E. 3.4). Auf der anderen Seite ist der begutachtende Psychiater Dr. B.___ der Meinung, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden leichtgradigen depressiven Störung (ICD-10: F33.0) sowie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) leidet und aufgrund dessen zu 40 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 3.5).

4.2    Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vermag nicht zu überzeugen, ergeben sich doch daraus nur wenige Angaben zu den objektiven Befunden. Ausserdem fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den von den behandelnden Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen einer generalisierten Angststörung und einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Letztere liess der begutachtende Psychiater ganz ausser Acht. Bezüglich der generalisierten Angststörung wird das Vorliegen einer solchen Störung mit dem einzigen Satz (Urk. 7/52 S. 16), dass eine Angststörung während der Exploration nicht habe festgestellt werden können, verneint. Eine Auseinandersetzung mit den Vorakten fehlt. Zwar erkannte Dr. B.___ tatsächliche Ängste während der Untersuchung, ordnete diese jedoch einer Borderline-Persönlichkeitsstörung zu. Die Diagnose der Borderline-Persönlichkeitsstörung stellte er aufgrund einer ausgeprägten affektiven Instabilität sowie einer Neigung zu intensiven und konfliktreichen Beziehungen, wobei er diesbezüglich in erster Linie auf die Schilderungen und anamnestischen Ausführungen der Beschwerdeführerin abstellte, ohne sich jedoch eingehender damit auseinanderzusetzen oder allenfalls Fremdauskünfte einzuholen, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits als Kind und Jugendliche in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (Urk. 7/52 S. 7). Die als zentrales Symptom dieser Persönlichkeitsstörung dargelegte affektive Instabilität und Neigung zu intensiven und konfliktreichen Beziehungen, erschliesst sich nicht aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin oder der nicht darüber hinausgehenden Zusammenfassung des Gutachters (Urk. 7/52 S.11f.), weshalb die Begründung zu dieser Diagnose, die Beschwerdeführerin neige zu intensiven und konfliktreichen Beziehungen und habe eine Tendenz zu affektiver Impulshaftigkeit (Urk. 7/52 S. 15), nicht nachvollziehbar ist. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass zwei ihrer drei Kinder offenbar Verhaltensauffälligkeiten zeigen, eines davon in Form einer ADHS-Erkrankung. Die wenig begründete, aber im Widerspruch zu den Feststellungen der behandelnden Ärzte stehende Diagnostik vermag daher nicht zu überzeugen.

    Des Weiteren setzte sich Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht nicht mit den von Dr. I.___ festgestellten zunehmenden körperlichen Beschwerden in Form von Rücken- und Kopfschmerzen, Parästhesien in den Armen sowie Schwindelgefühlen (vgl. E. 3.4) auseinander. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf weitere somatische Abklärungen, obwohl auch Dr. E.___ in seinem Verlaufsbericht ein thoracolumbovertebrales und myofasciales Syndrom sowie einen Verdacht auf ein Thoracic-outlet-Syndrom feststellte und damit vor Verfügungserlass aufgetretene somatische Beschwerden oder zumindest ein Ausweiten der psychischen Beschwerden auf körperliche Symptome bestätigte, was mindestens eine psychiatrische Beurteilung erfordert hätte. Ferner ist eine somatische Erklärung der Beschwerden nicht ausgeschlossen, wie sich aus dem nachgereichten Arztbericht des Rehazentrums D.___ ergibt (Urk. 12). Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund dieser Beschwerden, welche vor Vergungserlass auftraten und aktenkundig waren, kann ohne medizinische Beurteilung nicht einzig mit dem Hinweis auf einen Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung verneint werden.

    Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist. Solange Anhaltspunkte für körperliche und psychische Einschränkungen vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Zur abschliessenden Klärung sind weitere medizinische Angaben notwendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der an-gefochtenen Verfügung vom 22. März 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische (somatische und psychiatrische) Abklärungen einhole. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs und allenfalls einer erneuten Haushaltsabklärung erneut über die Sache zu entscheiden haben.

    In diesem Zusammenhang ist auf die seit 1. Januar 2018 anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode bei Teilerwerbstätigen mit Aufgabenbereich (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 hinzuweisen.

    In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Honorarnoten von Rechtsanwältin lic. iur. Mirjam Stanek Brändle vom 6. Juni 2017 und 6. März 2018 (Urk. 10 und Urk. 13) - auf Fr. 2'620.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) ist deshalb ebenfalls gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2017 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’620.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler