Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00429



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 16. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 9814, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1977 geborene X.___, afghanische Staatsangehörige, reiste am 11. September 2007 aus dem Iran in die Schweiz ein, wo sie über einen Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (Status F) verfügt. Im Iran hatte sie die Primarschule besucht und keine Ausbildung abgeschlossen. In der Schweiz wurde sie Mutter zweier in den Jahren 2009 und 2010 geborener Kinder und war Hausfrau. Am 6. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Rheuma und psychische Probleme, bestehend seit circa fünf Jahren, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5-6, Urk. 8/9; nachträgliche Unterzeichnung des Antrags siehe Urk. 8/11). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte der Versicherten am 8. Juli 2016 mit, dass aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. Januar 2017 [Urk. 8/38]; Einwand vom 10. Februar 2017 [Urk. 8/39]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 8/41]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 3. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Den Parteien wurde sodann Frist angesetzt, um sich zu den beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente zu äussern (Urk. 11). Die Parteien erstatteten ihre Stellungnahmen am 15. August 2018 (Beschwerdegegnerin, Urk. 13) beziehungsweise am 24. September 2018 (Beschwerdeführerin, Urk. 15). Nach Zustellung dieser Eingaben an die jeweilige Gegenpartei (Urk. 16) verzichteten beide Parteien auf weitere Stellungnahmen (Urk. 18 und Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin verfügt über den Status einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin (Ausweis F; Urk. 8/6/5-6) nach Art. 83 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG).

1.2

1.2.1    Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG).

    Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).

1.2.2    Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass ausländische Staatsangehörige anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraussetzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG).

1.2.3    Gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, sind die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:

a.diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;

b.diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder

c.    auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht.

Gemäss Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002 (02.060) führt der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Abs2bis des Art. 14 AHVG eine Sistierung des Beitragsbezuges ein für Asylsuchende, humanitär und provisorisch Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (nachstehend Asylsuchende), die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz wird diese Sistierung aufgehoben und die Beiträge werden innerhalb der Grenzen der Verjährung rückwirkend erhoben. Damit soll die Erfassung und die Beitragserhebung für nichterwerbstätige Asylsuchende vermieden werden, ohne jedoch grundsätzlich die betreffenden Personengruppen von der Versicherungsunterstellung auszunehmen. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles entsteht ein Anspruch auf Leistungen, sofern die ordentlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allfällige Leistungen bemessen sich auf Grund der rückwirkend erhobenen Beiträge. Erhält die betreffende Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Anerkennung als Flüchtling), wird ihre Stellung gegenüber den Sozialversicherungen normalisiert und die Beiträge werden rückwirkend erhoben. Da sich der rückwirkende Beitragsbezug auf höchstens fünf Jahre beschränkt, können bei längeren Aufenthalten (was insbesondere bei der humanitären oder provisorischen Aufnahme vorkommt), Beitragslücken und damit verbundene Leistungseinbussen auftreten. In solchen Fällen ist eine vollkommene Gleichstellung mit den übrigen Versicherten nicht möglich. Personen, die die Schweiz wieder verlassen, werden mangels Beitragsbezug von der Versicherung überhaupt nicht erfasst (BBl 2002 6845 ff., 6923).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Januar 2016 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4) und machte bereits im Meldeformular für die Früherfassung vom 14. November 2015 geltend, die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit circa fünf Jahren mit einer 100%igen Arbeitsunhigkeit (Urk. 8/1 und Urk. 8/3/2). Damit steht eine gesundheitliche Beeinträchtigung ab Anfang 2011 in Frage, was nach Ablauf des einjährigen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zum Eintritt einer Invalidität zu Beginn des Jahres 2012 führen würde. Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG setzt der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente in der vorliegenden Konstellation die Leistung von Beiträgen während dreier Jahre vor Eintritt der Invalidität voraus, was bedingen würde, dass die Beschwerdeführerin während der Jahre 2009 bis 2011 Beiträge geleistet hätte.

Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2016 sind keine Einträge zu entnehmen. Zum einen war die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie erwerbstätig (mit Ausnahme einer einmonatigen Anstellung in einem Gemüseladen gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [Urk. 8/3/2]), zum anderen werden Beiträge vorläufig aufgenommener Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, erst im von Art. 14 Abs. 2bis AHVG bestimmten Zeitpunkt festgesetzt.

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Verwirkungsfrist; vgl. auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] Rz. 2173). Bei Annahme des Eintritts einer Invalidität zu Beginn des Jahres 2012 wäre es also nicht mehr möglich, die dreijährige Beitragspflicht zu erfüllen: Der sich in den Akten befindliche Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer, welcher am 9. April 2015 erneut für ein Jahr ausgestellt wurde, belegt, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Flüchtling anerkannt worden war und dass ihr bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war. Bei einer Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts im Jahr 2015 hätten allfällige Beiträge rückwirkend bloss bis ins Jahr 2010 entrichtet werden können (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand ab 1. Januar 2015, Rz. 5012). Ein Leistungsanspruch im Sinne des IVG (Art. 14 Abs. 2bis lit. c AHVG) hätte überdies frühestens im Jahr 2016 geprüft werden können, nachdem sich die Beschwerdeführerin erst am 6. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte und ein Leistungsanspruch frühestens im Jahr 2016 hätte entstehen können (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Aufgrund der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG würde also keiner der genannten Sachverhalte zur Möglichkeit einer bis ins Jahr 2009 zurückliegenden nachträglichen Beitragsentrichtung führen.

Da sich die Parteien zu dieser Thematik bislang nicht geäussert hatten, wurde ihnen mit Verfügung vom 3. August 2018 Frist zur Stellungnahme zu den beitragsrechtlichen Voraussetzungen angesetzt (Urk. 11).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2018 vorbringen, aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht festgestellt werden, wann die Invalidität eingetreten sei. Zwar seien drei stationäre Klinikaufenthalte aktenkundig, von welchen der erste im Juni 2011 stattgefunden habe und aufgrund welchem davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bereits damals erste Anzeichen von psychischen Beschwerden aufgewiesen habe. Dennoch könne gestützt darauf noch nicht von einer Invalidisierung gesprochen werden, wie sie in Bezug auf verlangte Invalidenrenten regelmässig verlangt werde. Zudem sprächen diverse Umstände dagegen, dass diese Beschwerden zum damaligen Zeitpunkt bereits invalidisierend gewesen seien. Den Austrittsberichten der Y.___ sei zu entnehmen, dass die Umstände, welche zu den jeweiligen Eintritten geführt hätten, überwiegend auf die äusserst belastenden Lebensumstände der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie im Asylheim zurückzuführen gewesen seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin in der Folge auch nur von einer Psychologin und nicht von einer psychiatrischen Fachärztin behandelt worden. Dass man im vorliegenden Fall lediglich aufgrund der Angaben im Bericht von Dr. Z.___ vom 12. März 2016 vom Eintritt der Invalidität per Anfang 2011 ausgehe, obwohl konkrete Anhaltspunkte dagegen sprächen, sei nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit dem 19. Mai 2015 in fachpsychiatrischer Behandlung bei Dr. Z.___. Dieser attestiere ihr seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Damit wäre ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente frühestens am 19. Mai 2016 entstanden (Urk. 15 S. 13).

2.3    

2.3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich des Gesprächs vom 23. Dezember 2015 im Rahmen der Früherfassung angegeben hatte, sie sei seit längerer Zeit (zirka seit fünf Jahren) in psychologischer Behandlung (Urk. 8/3). Dies deckt sich mit der Angabe im Meldeformular für die Früherfassung (Urk. 8/1; vgl. E. 2.1). In der Anmeldung für eine berufliche Integration/Rente vom 4. Januar 2016 gab die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung damit ebenfalls an, ihre Probleme (Rheuma, psychische Probleme) bestünden seit circa fünf Jahren. Die psychischen Probleme seien circa im Jahr 2010 aufgetreten und würden bis jetzt andauern. Seit Sommer 2008 sei sie bei A.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, wegen Rheuma und psychischer Probleme in Behandlung, bei Dr. Z.___ wegen psychischer Probleme seit Sommer 2015 (Urk. 8/5/6-7).

2.3.2    Im Austrittsbericht der Y.___ vom 7. Juni 2011 über die erste Hospitalisation vom 20. bis 23. Mai 2011 wurde die Diagnose Anpassungsstörung: verlängerte depressive Reaktion, ICD-10 F43.2.1, bei Belastungsfaktoren (Probleme mit Bezug auf inadäquate Unterkunft [Z59.1] und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung [Z60.3]) gestellt (Urk. 8/17/5). Im Bericht wurde unter anderem ausgeführt, gemäss Zuweisungsschreiben sei die Beschwerdeführerin in den letzten Tagen psychisch dekompensiert. Vor zwei bis drei Tagen habe sie versucht, mit ihren beiden Kleinkindern aus dem Fenster des vierten Stockes zu springen. Am Einweisungstag sei wahrscheinlich ein zweiter Suizidversuch auf ähnliche Weise erfolgt. Auf der Notfallstation des B.___ habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht von suizidalen Absichten distanzieren können, weswegen sie in die Klinik verlegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe beim Eintrittsgespräch angegeben, sie habe in letzter Zeit oft geweint, da die Bedingungen im Asylheim, wo sie lebe, sehr schlecht seien. Sie sehe keinen Sinn mehr im Leben. Es erscheine immer wieder eine Frau, welche ihr sage, sie solle sich und ihre Kinder umbringen (Urk. 8/17/5). Unter Einfluss der verabreichten Medikamente sei die halluzinatorische Symptomatik rasch rückläufig gewesen, die Beschwerdeführerin habe sich auf der Station ruhig und angepasst im Kontakt gezeigt. Sie habe dann berichtet, dass die Suizidalität aufgrund ihrer Verzweiflung über ihre aktuelle Situation aufgetreten sei. Im Asylheim, wo sie lebe, würde mit Drogen gehandelt, es gebe Schlägereien, Männer würden mitten in der Nacht teils alkoholisiert an die Türe poltern und an die Türe urinieren. Man habe einmal Kokain in ihrem Kinderwagen versteckt und sie mit einem Messer bedroht und ihr gesagt, sie dürfe niemandem etwas sagen (Urk. 8/17/7).

2.3.3    Im Austrittsbericht der Y.___ vom 16. August 2011 über die zweite Hospitalisation vom 4. bis 12. August 2011 wurden dieselben Diagnosen wie im ersten Austrittsbericht (E. 2.3.2) aufgeführt. Gemäss Zuweisungsschreiben habe die Beschwerdeführerin damit gedroht, sich umzubringen. Bei der Aufnahme habe sie weinend von schlechten Lebensbedingungen im Asylheim berichtet. Sie lebe mit zu vielen Menschen auf engem Raum zusammen. Die Situation sei kaum aushaltbar. Auf keinen Fall wolle sie dorthin zurück. Lieber wäre sie tot (Urk. 8/17/8). Später im Bericht wurde festgehalten, zum auffälligen Verhalten auf dem Sozialamt sei es gekommen, da die Familie einen Brief erhalten habe, aus dem sie entnommen hätten, sie müssten die Schweiz verlassen. Der Brief sei mitgebracht worden. Darin stehe aber, dass der Familie der Asylstatus nicht gewährt werde, dass sie aber einen vorläufigen Aufnahmestatus habe, der vorläufig bestehe, da die Verhältnisse in Afghanistan nicht für eine Rückreise zumutbar seien. Die Beschwerdeführerin sei auf der Station ruhig und angepasst im Kontakt gewesen, habe jedoch sehr verzweifelt und depressiv gewirkt. Gemäss Asylbetreuerin und Partner der Beschwerdeführerin kümmere sich diese kaum um ihre Kinder. An Dr. C.___ wurde die Empfehlung gerichtet, die Beschwerdeführerin weiterhin psychiatrisch-psychotherapeutisch zu behandeln (Urk. 8/17/9).

2.3.4    Im Austrittsbericht der Y.___ vom 21. Februar 2012 über die dritte Hospitalisation vom 25. bis 31. Januar 2012 wurden die Diagnosen 1) mittelgradige depressive Episode, DD schwere Episode, ICD-10 F32.1, und 2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, genannt. Die Zuweisung sei freiwillig erfolgt, da die Beschwerdeführerin Kopf- und Nackenschmerzen habe und kaum schlafen könne. Ihre Stimmung sei seit langer Zeit schlecht, sodass sie viel weinen müsse und Suizidgedanken habe. Die Bedingungen im Asylheim seien sehr schlecht. Gleich im Eintrittsgespräch habe sie mehrmals den Austrittswunsch geäussert. Gemäss telefonischer Auskunft der Hausärztin bestehe die depressive Symptomatik seit mehreren Monaten mit Zunahme in den letzten zwei bis drei Monaten. Der Partner der Beschwerdeführerin gebe an, dass diese nur über Schmerzen klage, weine und nicht mehr für ihre Kinder sorgen könne. Zudem äussere sie ihm gegenüber häufig einen Todeswunsch (Urk. 8/17/11-12). In mehreren Familiengesprächen und mit einmaliger Unterstützung eines persisch sprechenden Dolmetschers sei sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei ihrem Partner eine fehlende Behandlungseinsicht deutlich geworden. In telefonischen Kontakten mit der Asylkoordinatorin habe diese beschrieben, dass die Beschwerdeführerin bisher sämtliche Angebote zu Integrationsprogrammen ausgeschlagen habe (Urk. 8/17/13).

2.3.5    Im Bericht vom 12. März 2016 führte Dr. Z.___ die Diagnosen 1) schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F32.3, 2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, und 3) generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1, auf, wobei er zu den Diagnosen anmerkte, diese bestünden seit sechs Jahren. In Behandlung bei ihm befinde sich die Beschwerdeführerin seit dem 19. Mai 2015. Aufgrund der schweren psychologischen Probleme könne die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit ausüben (Urk. 8/17/1-4).

2.3.6    Dr. C.___ gab in ihrem Bericht vom 19. April 2016 an, die psychiatrische Erkrankung sei bei der Beschwerdeführerin die deutlich hindernde Störung (Urk. 8/20).

2.3.7    Im Bericht vom 15. November 2016 (Urk. 8/32) wiederholte Dr. Z.___ die von ihm im Bericht vom 12. März 2016 bereits gestellten Diagnosen, unter der erneuten Angabe, dass diese seit sechs Jahren bestünden (E. 2.3.5).

2.4    Angesichts der vorliegenden Berichte kann der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beantwortung der Frage, wann eine allfällige Invalidität eingetreten ist, nicht beigepflichtet werden (vgl. deren Vorbringen in E. 2.2). Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des Anmeldeverfahrens bei der IV-Stelle Ende des Jahres 2015 beziehungsweise Anfang des Jahres 2016 mehrmals an, ihre psychischen Beschwerden bestünden seit etwa fünf Jahren beziehungsweise seien circa im Jahr 2010 aufgetreten (E. 2.3.1). Ab dem Jahr 2011 ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin mehrere Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken hatte, wo entsprechende psychiatrische Diagnosen gestellt wurden. Die zu beurteilende gesundheitliche Beeinträchtigung besteht demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem Jahr 2011.

Wäre die zu beurteilende gesundheitliche Beeinträchtigung rentenanspruchsbegründend invalidisierend, wäre nach Ablauf des einjährigen Wartejahres vom Eintritt einer Invalidität zu Beginn des Jahres 2012 auszugehen. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht, denn eine nachträgliche Erfüllung der Beitragspflicht ist aufgrund der Verwirkungsfristen (vgl. E. 2.1) nicht mehr möglich.

Auch kann die Beschwerdeführerin als nicht verheiratete Frau (vgl. das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 21. Mai 2012 betreffend Vaterschaft und Unterhalt [Urk. 8/18]) die Beitragspflicht nicht über die Beiträge eines erwerbstätigen Ehemannes erfüllen. Sodann könnten Erziehungsgutschriften erst ab dem Jahr 2010 angerechnet werden (Art. 29sexies AHVG und Art. 52f Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]), nachdem das erste Kind im Jahr 2009 geboren worden ist (Urk. 8/6/1).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2018 geltend, die Anwendung von Art. 14 Abs. 2bis lit. c AHVG stelle in ihrem Fall eine Verletzung der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV) dar (Urk. 15 S. 3 f.).

3.2    In der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002 (02.060) wurde Folgendes zu Art. 14 Absatz 2bis AHVG festgehalten (BBl 2002 6845 ff., 6923):

«Der neue Absatz 2bis führt eine Sistierung des Beitragsbezuges ein für Asylsuchende, humanitär und provisorisch Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (nachstehend Asylsuchende), die keiner Erwerbstigkeit nachgehen. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles oder bei Regelung der Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz wird diese Sistierung aufgehoben und die Beiträge werden innerhalb der Grenzen der Verjährung rückwirkend erhoben. Damit soll die Erfassung und die Beitragserhebung für nichterwerbstätige Asylsuchende vermieden werden, ohne jedoch grundsätzlich die betreffenden Personengruppen von der Versicherungsunterstellung auszunehmen. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles entsteht ein Anspruch auf Leistungen, sofern die ordentlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allfällige Leistungen bemessen sich auf Grund der rückwirkend erhobenen Beiträge. Erhält die betreffende Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Anerkennung als Flüchtling), wird ihre Stellung gegenüber den Sozialversicherungen normalisiert und die Beiträge werden rückwirkend erhoben. Da sich der rückwirkende Beitragbezug auf höchstens fünf Jahre beschränkt, können bei längeren Aufenthalten (was insbesondere bei der humanitären oder provisorischen Aufnahme vorkommt), Beitragslücken und damit verbundene Leistungseinbussen auftreten. In solchen Fällen ist eine vollkommene Gleichstellung mit den übrigen Versicherten nicht möglich. Personen, die die Schweiz wieder verlassen, werden mangels Beitragsbezug von der Versicherung überhaupt nicht erfasst.»

3.3    Gemäss dem vorstehend wiedergegebenen Text war dem Gesetzgeber bewusst, dass durch die neue Bestimmung in Art. 14 Absatz 2bis AHVG in gewissen Fällen eine vollkommene Gleichstellung mit den übrigen Versicherten nicht möglich sein würde. Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend, weshalb nicht zu prüfen ist, ob eine Verletzung von Art. 8 BV vorliegt.


4.    Dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung erworben hätte, ist sodann auch nicht ersichtlich (vgl. E. 1.2.2).


5.    Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin – würde eine rentenbegründende Invalidität vorliegen – die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.


6.    

6.1    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Verfügung vom 3. August 2018 jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Rechtsanwalt Thomas Grossen, welcher mit Verfügung vom 3. August 2018 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde, machte mit seiner Honorarnote vom 12. Juni 2017 (Urk. 10) bis zu diesem Zeitpunkt einen Aufwand von 4 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 20.80 geltend (Urk. 10), was durchaus angemessen erscheint. Allerdings beträgt der zu entschädigende Stundenansatz für Anwälte Fr. 220.-- (und nicht Fr. 240.--), weshalb ein Aufwand im Betrag von Fr. 971.75 (4.417 Stunden à je Fr. 220.--) zu entschädigen ist. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 20.80 sowie einer Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 992.55 (= Fr. 79.40) ergibt sich somit eine Entschädigung bis Ende 2017 von Fr. 1071.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).

Für das Verfassen der Stellungnahme vom 24. September 2018 (Urk. 15) sowie das Studium der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2018 (Urk. 13) ist Rechtsanwalt Thomas Grossen zusätzlich mit Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 7.7 % und Barauslagen) zu entschädigen.

Insgesamt ist Rechtsanwalt Thomas Grossen mit Fr. 1'771.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3    Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Grossen, Zürich, wird mit Fr. 1'771.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Grossen unter Beilage des Doppels von Urk. 18

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro