Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00430
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 20. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1957 geborene X.___ erwarb in Ungarn die Maturität (Urk. 5/30 S. 2) und reiste 1983 in die Schweiz ein, wo sie vor und nach der Geburt ihres Sohnes (1985) einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 5/10, Urk. 5/3 S. 3). 1992 erwarb sie ein KV-Attest (Urk. 5/1) und konnte ihr Einkommen insbesondere in den Jahren 1995 bis 2001 erheblich steigern (Urk. 5/10). Nach längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Jahren 2002 bis 2006 nahm sie eine selbständige Tätigkeit als Büglerin (Hemden-Service) auf (Urk. 5/10 S. 2 ff.). Im Zusammenhang mit einer im September 2015 erstmals diagnostizierten seropositiven rheumatoiden Arthritis meldete sich die Versicherte am 17. November 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3 S. 8, Urk. 5/8/6). Diese holte in der Folge medizinische Unterlagen ein und klärte den Sachverhalt im Rahmen eines Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende ab (Urk. 5/30). Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2016 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/34) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 30. März 2017 fest (Urk. 5/51 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. April 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die effektiv erzielten Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens darstellen würden; vielmehr sei aufgrund der Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von einem Valideneinkommen von Fr. 42'280.05 auszugehen (Pos. 96, sonstige persönliche Dienstleistungen, Urk. 5/30 S. 7). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die Durchschnittswerte für Hilfsarbeiten der LSE abzustellen, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % zu einem zumutbaren Einkommen von Fr. 48'898.80 und zu einem Invaliditätsgrad von 0 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass eine statistische Verteilung nicht als Grundlage für den Einkommensvergleich herangezogen werden könne. Es könne belegt werden, dass die Einkommen in den letzten Jahren immer weiter gesunken seien und dass diese nie dem Lohn-Median des Bundesamtes für Statistik entsprochen hätten. Eine Minderung der Arbeitstätigkeit von 80 % sei daher begründet und wiederspiegle die Einkommenssituation. In einer angepassten Tätigkeit sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden, die Zumutbarkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne so nicht hingenommen werden. Zudem sei sie selbständig erwerbstätig und könne keine angepasste Tätigkeit ausüben (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. November 2015 eine seropositive rheumatoide Arthritis EM 7/2015, ED 8. September 2015; eine sekundäre Gonarthrose rechts bei Status nach Sportunfällen und Meniskus-Operationen; Fingerpolyarthrosen DIP Gelenke und geringer auch in PIP Gelenken; eine Hyperurikämie; einen Hallux valgus beidseits mit Arthrosen; Senkfüsse sowie eine leichte Dyslipidämie (Urk. 5/8/6).
Die seropositive rheumatoide Arthritis sei aktuell unter 5 mg Spiricort und 20 mg Leflunomid deutlich aktiv mit einem DAS 28 CRP Score von 5.03, was einer moderaten Krankheitsaktivität entspreche, und einem DAS 28 BSR Score von 5.78, was einer hohen Krankheitsaktivität entspreche (Urk. 5/8/7).
3.2 In ihrem Bericht vom 26. Januar 2016 führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin selbständig ein Reinigungsgeschäft für Kleider und Teppiche führe und daneben noch ein kleines Café betreibe, welches von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr geöffnet sei. Für den Teil des Cafés könne die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeiten, was für die übrige Tätigkeit jedoch nicht der Fall sei. Aktuell sehe sie eine Rückkehr als nicht möglich an. In einer angepassten Tätigkeit ohne grosse Hitze und bei normaler Luftfeuchtigkeit sei die Patientin durchaus in der Lage, bei einer körperlich leichten Arbeit eine mindestens 80%ige Arbeitsaufnahme zu erreichen (Urk. 5/18).
3.3 Die für den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 27. Mai 2016 verantwortliche Fachperson führte einen Betätigungsvergleich durch. Über alle Tätigkeitsbereiche hinweg sei dabei von einer Einschränkung in der angestammten Tätigkeit von 81 % auszugehen. Aufgrund der Geschäftsabschlüsse könne per 2014 auf einen Bezug von neuen Räumlichkeiten sowie die Anschaffung von neuen Geräten geschlossen werden, so dass die danach erzielten Einkommen für die Invaliditätsbemessung nicht repräsentativ seien und auf die statistischen Durchschnittswerte der LSE abzustellen sei (Urk. 5/30 S. 6 ff.).
4.
4.1 Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin dahingehend, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich nicht auf statistische Durchschnittswerte zurückgegriffen werden kann. Sofern nicht auf die tatsächlich erzielten Einkommen abgestellt werden kann, ist die Invalidität anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln. Bei Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit entfällt indes der erwerblich gewichtete Betätigungsvergleich. Zu prüfen bleibt demnach zunächst, ob die effektiv erzielten Einkommen eine verlässliche Beurteilungsgrundlage darstellen.
Die Beschwerdegegnerin lehnte ein Abstellen auf diese ab, da kurz vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme noch wesentlich in den Ausbau der selbständigen Tätigkeit investiert worden sei, so dass die zuletzt erzielten Einkommen nicht repräsentativ seien (Urk. 5/30 S. 7 unten). Auch wenn unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit zunächst mit herkömmlichen Gerätschaften von zu Hause aus verrichtet hat, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Professionalisierung bereits vor 2014 erfolgt ist. So sind aus allen Geschäftsabschüssen für die Jahre 2011 bis 2014 hohe Raum- und Energiekosten ersichtlich, so dass der Umzug schon vor 2011 erfolgt sein muss (Urk. 5/30 S. 7 oben). Zudem machte auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass in nächster Zeit mit einer Gewinnzunahme zu rechnen gewesen wäre, im Gegenteil führte sie aus, dass die erzielten Einkommen stetig gesunken seien (Urk. 1). Zudem ist auch ihren Ausführungen im Abklärungsbericht zu entnehmen, dass auch nach dem Bezug des Ladenlokals die Erträge insbesondere auch in den Bereichen Café und Annahme von Teppich- und Lederreinigungsaufträgen bescheiden geblieben sind (Urk. 5/30 S. 3).
Vor diesem Hintergrund stellen die effektiv erzielten Einkommen eine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens dar. Dem IK-Auszug sind dabei Einkommen in der Höhe von Fr. 8'307.-- (2006) bis Fr. 10'200.-- (2008) zu entnehmen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung darstellt. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit. Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.1). Wenn sich eine Versicherte, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).
4.2 Das Invalideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin anhand der statistischen Durchschnittswerte der LSE zu ermitteln. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit in den meisten Tätigkeitbereichen erheblich eingeschränkt ist (Urk. 5/30 S. 5 f.). Aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist sie aber verpflichtet, eine ihrem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeit aufzunehmen. Die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit blieb – bei praktisch aufgehobener Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit und fehlenden Umstrukturierungsmöglichkeiten – unbestritten.
Unbestritten geblieben ist weiter, dass der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 80 % zuzumuten wäre, wie sich dies aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 26. Januar 2016 ergibt. Dies entspricht auch der Feststellung im Rahmen des Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende, wonach im Bereich administrative Arbeiten keine Einschränkung ersichtlich sei (Urk. 5/30 S. 6). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dabei offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin bei einem optimalen Anforderungsprofil gar eine 100%ige Arbeitstätigkeit zuzumuten wäre.
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor im Kompetenzniveau 1 betrug im Jahre 2014 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'300.-- (LSE 2014 Tabelle TA1 tirage skill level). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2014: 2673, Stand 2016: 2709; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2016 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 54'517.50, was bei einem zumutbaren Pensum von 80 % einem Einkommen von Fr. 43'614.-- entspricht. Selbst wenn man davon den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässigen maximal möglichen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 25 % gewähren würde, ergäbe sich noch immer ein zumutbares Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 32'710.50. Dies führt unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von höchstens Fr. 10'200.-- zu keiner Invalidität. Eine Parallelisierung der Einkommen fällt bei selbständig Erwerbenden grundsätzlich ausser Betracht, zumal die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die Absicht hatte, die verbleibenden fünf Jahre bis zur Pensionierung noch in der angestammten Tätigkeit „durchzuziehen" (Urk. 5/30 S. 5).
4.3 Zusammenfassend führt dies im Ergebnis in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty