Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00432
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 21. Dezember 2018
in Sachen
Erbinnen der X.___, gestorben am 2. April 2018, nämlich:
1. Y.___,
2. Z.___,
Beschwerdeführerinnen
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ sel., geboren 1960, verstorben 2018, arbeitete seit dem 1. Oktober 2003 als Pflegefachfrau, stellvertretende Stationsleiterin, im Alters- und Pflegeheim A.___ in B.___ (Urk. 5/10). Am 5. Juni 2004 verdrehte sich die Versicherte mit einem Harass in der Hand bei einem Zusammenstoss mit dem Einkaufswagen einer anderen Person die rechte Körperhälfte (Urk. 5/8/2). Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 13. August 2004 einen Status nach Kontusion der rechten Körperseite mit Distorsion des Ellenbogens rechts (Urk. 5/8/52). Die Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Per 31. Juli 2005 löste das Alters- und Pflegeheim A.___ das Arbeitsverhältnis der Versicherten auf (Urk. 5/10).
1.2 Am 21. Dezember 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Die IV-Stelle zog die Akten der Zürich bei (Urk. 5/8) und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sich die Versicherte gemäss Telefongespräch vom 14. November 2006 nicht in der Lage fühle, berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 5/31). Mit Eingabe vom 14. November 2007 ersuchte die Versicherte um die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend berufliche Massnahmen und Unterstützung bei der Abklärung der beruflichen Möglichkeiten (Urk. 5/37). Am 12. Juni 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass eine Arbeitsvermittlung gemäss Angaben der Versicherten bei der Besprechung vom 17. März 2008 derzeit nicht möglich sei. Die Arbeitsvermittlung werde deshalb abgeschlossen (Urk. 5/45). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein und zog die von der Zürich bei der D.___ in Auftrag gegebene Expertise vom 11. Januar 2011 bei (Urk. 5/63; vgl. auch ergänzende Stellungnahme der D.___ vom 5. Oktober 2011, Urk. 5/67). Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 bestätigendem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2011 stellte die Zürich die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 30. April 2011 ein (Urk. 5/66). Dagegen erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht am 14. November 2011 Beschwerde (vgl. Verfahren Nr. UV.2011.00309). Mit Schreiben vom 5. März 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten – im Sinne der Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht -, ein ergonomisches Training für die oberen Extremitäten durchzuführen, da dadurch in absehbarer Zeit (sechs Monate) eine bessere Schmerztoleranz erreicht werden könne (Urk. 5/83). Mit Vorbescheid vom 5. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % die Zusprache einer von Dezember 2005 bis Ende Februar 2011 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 5/85), wogegen diese am 23. April, 8. respektive 18. Mai 2012 Einwand erhob (Urk. 5/91-92 und Urk. 5/94). Am 19. Dezember 2012 und am 16. September 2013 gab die D.___ im Auftrag der IV-Stelle Stellungnahmen zu weiteren Arztberichten ab (Urk. 5/111 und Urk. 5/131). Mit Urteil UV.2011.00309 vom 4. Juni 2014 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Versicherten vom 14. November 2011 ab. In der Folge erstellte das E.___ zuhanden der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 6. August 2014, Urk. 5/156; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 17. September 2014, Urk. 5/159). Nachdem die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten genommen hatte, teilte sie der Versicherten am 14. März 2016 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung notwendig sei. Als Gutachterstelle werde das E.___ vorgeschlagen (Urk. 5/199). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2016 Einwände (Urk. 5/202). Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 hielt die IV-Stelle an der Durchführung der Verlaufsbegutachtung beim E.___ fest (Urk. 5/204). Am 24. November 2016 erstattete das E.___ das Verlaufsgutachten (Urk. 5/220). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Dezember 2016, der den Vorbescheid vom 5. März 2012 ersetzte, Urk. 5/230, und Einwand vom 19. Januar 2017, Urk. 5/231) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2017 (Urk. 2) mit Wirkung ab Februar 2017 – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Invalidenrente zu.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. April 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Versicherten am 29. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 10. April 2018 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Tomas Kempf, mit, dass die Versicherte am 2. April 2018 ihrem Krebsleiden erlegen sei. Der in der Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2017 sei mit deren Tod auf die Erbinnen, die Töchter Y.___ und Z.___, übergegangen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. April 2018 sistierte das Gericht den Prozess, bis über den Antritt der Erbschaft der Versicherten entschieden sei (Urk. 9). Mit Eingabe vom 18. September 2018 teilte Rechtsanwalt Kempf mit, dass Y.___ und Z.___ den Prozess weiterführen würden (Urk. 11), und reichte den Erbschein des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Juni 2018 betreffend die Versicherte (Urk. 12) ein. Mit Verfügung vom 21. September 2018 hob das Gericht die Sistierung des Verfahrens auf und nahm vom Eintritt der Erbinnen Y.___ und Z.___ in den Prozess Vormerk (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Versicherte am 5. Juni 2004 einen Unfall erlitten habe. Danach sei sie weniger als ein Jahr lang in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Im April 2015 sei das rechte Knie der Versicherten operiert worden. Die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei seither nicht mehr zumutbar. Angepasste Tätigkeiten seien der Versicherten ab April 2015 indes nach wie vor zu 100 % zumutbar. Ohne Behinderung hätte sie im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 81'769.55 und mit Behinderung ein solches von Fr. 54'062.-- erzielen können, weshalb eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'707.55 und ein Invaliditätsgrad von 34 % resultiere. Im November 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert und es sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Die Veränderung könne nach drei Monaten berücksichtigt werden. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe somit ab Februar 2017 (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Die Versicherte machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 5. März 2012 gestützt auf das Gutachten der D.___ vom 11. Januar 2011 sowie gestützt auf die Ergänzung der D.___ vom 5. Oktober 2011 davon ausgegangen sei, dass die Versicherte seit dem Unfall vom 5. Juni 2004 erheblich in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei den Feststellungen im Gutachten des E.___ vom 6. August 2014, wonach seit dem Unfall von Juni 2004 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in angepasster Tätigkeit bestanden habe, handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des Sachverhalts, der bereits von den Ärzten der D.___ beurteilt worden sei. Das E.___-Gutachten vom 6. August 2014 leide sodann an schwerwiegenden Mängeln. So sei die Versicherte selbst gemäss dem von den Gutachtern des E.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil im bisherigen Pflegeberuf, der sehr viel Kraft benötige und zumeist im Stehen und Gehen ausgeübt werde, nicht nur zu 20 %, sondern zu 100 % eingeschränkt. Zu beanstanden sei auch, dass die Ärzte des E.___ weder im Gutachten vom 6. August 2014 noch im Ergänzungsbericht vom 17. September 2014 zu den kurz nach der Begutachtung erfolgten Operationen und zur weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands Stellung genommen hätten. Nachdem das erste E.___-Gutachten an derartigen Mängeln leide, hätte das Verlaufsgutachten nicht erneut beim E.___ in Auftrag gegeben werden dürfen. Auf das zweite E.___-Gutachten könne zudem auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung der Versicherten einseitig die Gutachterstelle bestimmt und das Zufallsprinzip nicht beachtet habe (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Die Ärzte der D.___ stellten im Gutachten vom 11. Januar 2011 zuhanden der Zürich folgende Diagnosen (Urk. 5/63/49):
(1) komplexes, chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, insbesondere im Ellenbogenbereich
- Status nach Hyperextensions-Retroversionstrauma des rechten Armes mit Zerrung der Vorderarm-/Handflexoren am Epicondylus humeri medialis am 5. Juni 2004
- Status nach Ruhigstellung in Gipsschiene, Infiltration, Stosswellenbehandlung und Flexorensehnen-Releaseoperation am 16. Januar 2006 (Dr. F.___)
- ausgeprägte Hyperpathie und Allodynie im medialen Epicondylus-Bereich
- kleine mediolaterale Diskushernie C6/7 rechts ohne radiologische oder klinische Neurokompression (MRI Halswirbelsäule [HWS] 15. Mai 2007)
- klinisch leichtes Zervikovertebralsyndrom und muskuläre Dysbalance desSchultergürtels rechts, mit subjektiver Hypästhesie an Hand und Vorderarm rechts
- beginnende Sternoclaviculararthrose rechts (klinisch stumm)
-Verdacht auf eine kleine Rotatorenmanschettenläsion (Impingement der Supraspinatussehne) rechts
- Kettentendomyose mit Triggerpunkten in den Mm. scaleni, trapezius descendens und levator scapulae sowie in Flexoren und Extensoren am Vorderarm rechts
- Verdacht auf eine Symptomausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung
(2) Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts (Neurographie 8. April 2006 und 4. November 2010)
(3) leichte beginnende Heberdenarthrosen
(4) beginnende Gonarthrose rechts
(5) substituierte Hypothyreose
(6) keine psychopathologische Syndromdiagnose; Verdacht auf (schwierig genau zu identifizierende) psychosoziale Belastung mit verdachtsweise Auswirkungen auf Verarbeitung der Beschwerden (differenzialdiagnostisch somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4); differenzialdiagnostisch unter dem Einfluss der vermuteten psychosozialen Belastungen (ICD-10 F45.9/psychosomatische Störung ohne nähere Angaben)
Die Gutachter der D.___ erklärten, dass der Versicherten aufgrund des Unfalls vom 5. Juni 2004 heute alle Tätigkeiten, die eine Pflegefachfrau üblicherweise auszuführen habe, zumutbar seien, mit Ausnahme von (Urk. 5/63/52-54):
- Heben und Tragen von Gewichten in der rechten Hand über 5 kg; beim Heben von Lasten unter vorwiegendem Einsatz der Unterarme (zum Beispiel Stützen von Patienten) gelte eine Limite von 25 kg
- Arbeiten, die einen kräftigen Faustschluss erfordern würden (zum Beispiel schwer gehende Flaschenverschlüsse öffnen)
Diese Limiten seien nicht strukturell bedingt, sondern schmerzphysiologisch und daher möglicherweise zu überwinden (Urk. 5/63/54).
3.2 In der an die Beschwerdegegnerin gerichteten Stellungnahme vom 5. Oktober 2011 führten die Gutachter der D.___ aus, dass sich die Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit dem Unfall vom 5. Juni 2004 nur anhand der Akten beantworten lasse. Es sei in den Augen der Experten grundsätzlich nicht statthaft, a posteriori die damals von den behandelnden Ärzten festgelegten Prozentzahlen zur Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen oder gar zu korrigieren. Das Gleiche gelte für die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfalldatum von Juni 2004 bis heute in einer ideal angepassten Tätigkeit (Urk. 5/67).
3.3 Die Ärzte des E.___ nannten im Gutachten vom 6. August 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, Urk. 5/156/23):
(1) beginnende Valgusgonarthrose beidseits rechts mehr als links mit befriedigender Funktion
(2) eingeschränkte Belastungsfähigkeit rechter Arm bei Epicondylopathia humeri medialis nach Flexorenrelease und Denervation nach Wilhelm Januar 2006
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie (Urk. 5/156/23):
(1) chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
(2)Hypothyreose unter Substitution mit Eltroxin
(3)arterielle Hypertonie, behandelt mit Votum
(4) minime Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand bei Status nachCTS-Operation Juni 2013
(5)Metatarsalgie nach Exzision Morton-Neurom 2/3 und 3/4 am 5. März 2013 und Status nach PIP-Arthrodese und Weil-Osteotomie am 30. Mai 2014
(6) rezidivierendes cervicales Vertebrogen-Syndrom, zurzeit beschwerdefrei
(7) Adipositas, BMI 34.7 kg/m2
Die Gutachter des E.___ gaben an, dass die Versicherte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht 8,5 Stunden pro Tag mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % ausüben könne. Bezüglich einer leidensadaptierten Tätigkeit sei keine Einschränkung festzustellen. Leidensadaptiert seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in ständig sitzender, überwiegend stehender und zeitweilig gehender Körperposition. Darüber hinaus könnten links und rechts Gewichte bis je 10 kg gehoben werden. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe seien möglich. Tätigkeiten in kniender und hockender Position sollten vermieden werden (Urk. 5/156/24).
3.4 In der Stellungnahme vom 17. September 2014 ergänzten die Gutachter des E.___, dass die beim Bagatellunfall im Bereich des rechten Ellenbogens erlittenen Sehnen- und Bänderzerrungen spätestens nach vier bis sechs Wochen folgenlos ausgeheilt seien. Weder klinisch noch bildtechnisch habe im Rahmen eines MRI eine Verletzung nachgewiesen werden können. Wenn also kein Primärschaden nachgewiesen worden sei, lasse sich hieraus auch kein Folgeschaden ableiten. So sei es medizinisch verwunderlich, dass die Arbeitsfähigkeit nicht habe wiederhergestellt werden können. Auch nach Symptomverlagerung der Beschwerden auf die Innenseite des Ellenbogens und Operation am 16. Januar 2006 habe die Arbeitsfähigkeit unverständlicherweise nicht wiederhergestellt werden können. Erst ein halbes Jahr nach der Operation habe der Behandler Dr. F.___ geschätzt, dass die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage. Jedoch sei die Arbeitsfähigkeit wiederum nicht erlangt und zwischenzeitlich (März 2006) ein CTS diagnostiziert worden, welches erst sieben Jahre später - am 21. Januar 2013 - operiert worden sei. Die beteiligten Gutachter des E.___ seien sich einig, dass soweit retrospektiv beurteilbar weder neurologisch, internistisch noch psychiatrisch Krankheiten vorgelegen hätten, welche die Arbeitsfähigkeit für längere Zeit eingeschränkt hätten. Konkret bedeute dies, dass nach ihrer Einschätzung seit 2004 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 % in bisheriger und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit vorliegen würden (Urk. 5/159).
3.5 Im Folgegutachten vom 24. November 2016 stellten die Ärzte des E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 5/220/12):
(1) Belastungsminderung rechtes Kniegelenk nach endoprothetischer Versorgung vom 13. April 2015 mit fortbestehender retropatellarer Schmerzsymptomatik und Verdacht auf ein Hyperpressionssyndrom
(2) chronisches lokales Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen
(3) Spinalkanalstenose, vor allem Segment Lendenwirbelkörper 4/5 sowie Einengung der Neuroforamina L5/S1 mit entsprechender Schmerzsymptomatik und zeitweilig Schwäche beider Beine
Nebst den bereits im Gutachten vom 6. August 2014 genannten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des E.___ im Folgegutachten vom 24. November 2016 folgende Diagnosen, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) hätten (Urk. 5/220/12):
(1)chronische Epicondylopathia humeri medialis nach Flexorenrelease und Denervation nach Wilhelm Januar 2006
(2) Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung
(3) Status nach operativer Sanierung CTS links (September 2014)
(4) obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (CPAP-Behandlung)
(5) psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
Die Gutachter des E.___ führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegerin aufgehoben sei, da das Anforderungsprofil der Tätigkeit das Belastungsprofil der Versicherten übersteige. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage 100 %. Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten ganz oder überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen durchzuführen. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten in Zwangshaltung (ständige Vorneige), in und über Kopfhöhe, Tätigkeiten, die ein erhöhtes Ausmass an Standsicherheit erfordern würden und Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten sowie mit extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden (Urk. 5/220/14).
3.6 Dr. C.___ erklärte im Schreiben vom 5. Dezember 2016, dass bei der Versicherten ein ausgedehntes metastasierendes kleinzelliges Bronchuskarzinom habe diagnostiziert werden müssen. Eine Chemotherapie sei bereits eingeleitet worden. Aufgrund dieser Diagnose und der palliativen Behandlung sei von keiner Arbeitsfähigkeit der Versicherten mehr auszugehen (Urk. 5/223/6).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 6. August 2014 (Urk. 5/156) und das Folgegutachten des E.___ vom 24. November 2016 (Urk. 5/220).
4.2 Was die erste Begutachtung durch das E.___ anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gutachter der D.___ in der Stellungnahme vom 16. September 2013 erklärt hatten, dass sie zu den Auswirkungen der neueren medizinischen Erkenntnisse (Knorpelglatze im Bereich des Capitulum humeri am rechten Ellenbogen, Tenosynovitis stenosans des Ringfingers rechts, Problematik im Vorfussbereich links) nicht Stellung nehmen könnten. Die Frage der Arbeitsfähigkeit aus unfallfremden Gründen müsse im Lichte der seit der Erstellung des Gutachtens vom 11. Januar 2011 eingetretenen Veränderungen neu beurteilt werden (Urk. 5/131/13-15). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine (polydisziplinäre) Begutachtung veranlasst, und es kann nicht davon gesprochen werden, dass eine unzulässige Zweitmeinung eingeholt worden wäre.
4.3 Die Gutachten des E.___ basieren auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Orthopädie, Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie) und wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des E.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Versicherten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Die genannten Gutachten erfüllen demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4).
4.4 Im Gutachten vom 6. August 2014 führten die Ärzte des E.___ aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Minderung der Leistungsfähigkeit durch die rechts bestehende Valgusgonarthrose (radiologisch lateral betonte Gonarthrose Stadium III nach Kellgren und Lawrence) und eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Armes festgestellt worden seien. Orthopädisch trete das aufgeführte chronische cervicobrachiale Schmerzsyndrom rechts bei der aktuellen Untersuchung nicht in Erscheinung. Es stelle sich eine nahezu freie Beweglichkeit der HWS dar. Im Bereich des Ellenbogens sei die Beweglichkeit bei der heutigen Untersuchung frei. Es würden sich keine Einschränkungen ergeben. Auch die mehrfach zitierte Knorpelveränderung am Capitulum humeri spiele klinisch keine Rolle. Das bestehende Karpaltunnelsyndrom und die Morton-Neuralgie seien 2013 operiert worden, die Vorfussdeformität mit Hammerzehendeformität 2014. Aus neurologischer Sicht bestehe im Bereich der rechten Hand eine Restsensibilitätsstörung. Auch diese Symptomatik, die bereits 2006 bestanden habe, habe jetzt durch die Operation gelindert werden können. Auf psychiatrischer Ebene sei eine chronische Schmerzstörung mit psychiatrischen und somatischen Anteilen beschrieben worden, welche jedoch betreffend Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe. Die Gutachter des E.___ kamen zum Schluss, dass die Versicherte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau 8,5 Stunden pro Tag mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % verrichten könne, währenddessen in einer leidensadaptierten Tätigkeit keine Einschränkung bestehe (Urk. 5/156/23-25).
4.5 Diese Beurteilung der Gutachter des E.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Die Beurteilung der Gutachter des E.___ deckt sich dabei auch weitestgehend mit der Einschätzung der Ärzte der D.___, welche in der Expertise vom 11. Januar 2011 - dreieinhalb Jahre zuvor – ebenfalls der Auffassung waren, dass der Versicherten die Tätigkeit als Pflegefachfrau grundsätzlich möglich sei, mit Ausnahme ganz weniger, exakt umschriebener Teilaufgaben. Die Gutachter der D.___ wiesen damals im Übrigen ausdrücklich darauf hin, dass die unfallfremden Beschwerdeursachen die Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau nicht vermindern würden (Urk. 5/63/54-55).
Entgegen den Darlegungen der Versicherten (Urk. 1 S. 7 f.) haben die Gutachter des E.___ dem Belastungsprofil einer Pflegefachfrau sodann angemessen Rechnung getragen. Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass sie angesichts der erst beginnenden Valgusgonarthrose beidseits mit befriedigender Funktion ständiges Sitzen, überwiegendes Stehen und zeitweiliges Gehen noch als zumutbar erachtet haben (Urk. 5/156/23-24).
Mit den nach der Begutachtung erfolgten operativen Eingriffen (Sanierung CTS links im September 2014 und Implantation der Knie-Totalprothese im April 2015) und der Verschlechterung des Gesundheitszustands haben sich die Gutachter des E.___ ferner im Folgegutachten vom 24. November 2016 eingehend auseinandergesetzt (Urk. 5/220; vgl. E. 5.1 nachfolgend).
4.6 Was die Arbeitsfähigkeit retrospektiv anbelangt, legten die Ärzte des E.___ in der Expertise vom 6. August 2014 dar, dass die Dauer und Höhe der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeiten aus orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Die vorliegenden orthopädischen Diagnosen würden die Arbeitsfähigkeit nur zu einem geringen Mass einschränken. Nach dem Unfall vom 5. Juni 2004 sei eine Kontusion/Distorsion des Ellenbogens, ohne Hinweis auf eine Strukturverletzung (MRI rechter Ellenbogen vom 23. Juli 2004) festgestellt worden. Nach dem zweiten MRI des Ellenbogens vom 18. April 2005 - mehr als zehn Monate nach dem Unfallereignis – sei beim Nachweis eines diskreten Ödems innenseitig, welches vereinbar sei mit einer leichten Epicondylitis ulnaris (medialis), die Diagnose der traumatischen Epicondylitis medialis gestellt worden. Dies, obwohl die Schmerzen direkt nach dem Unfallereignis in Höhe des Radiusköpfchens, somit aussen- und nicht innenseitig, beschrieben worden seien. Die Gutachter des E.___ kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit – abgesehen von den Akutbehandlungen und Operationen – zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 % eingeschränkt gewesen sei (Urk. 5/156/25-26).
4.7 Auch diese Einschätzung der Gutachter des E.___ ist plausibel. Die Stellungnahme der Gutachter der D.___ vom 5. Oktober 2011, wonach es nicht statthaft sei, a posteriori von den echtzeitlich durch die behandelnden Ärzte festgelegten Prozentzahlen zur Arbeitsfähigkeit abzuweichen (Urk. 5/67), vermag diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies zum einen, weil sich die Gutachter des E.___ – anders als die Gutachter der D.___ – detailliert mit dem (Beschwer-
de-)Verlauf nach dem Unfall vom 5. Juni 2004 auseinandergesetzt haben (Urk. 5/126/25). Zum anderen, weil auch die Gutachter der D.___ in ihrer Expertise vom 11. Januar 2011 zunächst erklärt hatten, dass sowohl die anlässlich des Unfalls vom 5. Juni 2004 erlittene, lediglich geringe Verletzung der Weichteile (kleine Sehnenruptur im Ansatzbereich der Hand-/Fingerflexoren) als auch die am 16. Januar 2006 operativ revidierte Sehnenläsion innert sechs Monaten hätten abheilen sollen (Urk. 5/63/52-53).
5.
5.1 Im Folgegutachten vom 24. November 2016 führten die Ärzte des E.___ sodann aus, dass sich auf orthopädisch-traumatologischem Gebiet im Vergleich zur Vorbegutachtung die Belastbarkeit des rechten Beines gemindert habe, da eine Knie-Endoprothese implantiert worden sei. Mit Blick auf das Belastungsprofil ergebe sich, dass überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr durchgeführt werden könnten, sondern der Anteil sitzender Tätigkeiten mindestens 40 % betragen sollte. Seitens der fortbestehenden Vorfussbeschwerden habe radiologisch eine Pseudarthrose ausgeschlossen werden können, so dass bei Persistenz der Beschwerden eine Einlagenversorgung und eine orthopädische Schuhzurichtung erfolgen könnten. Seitens des rechten Schultergelenkes würden sich die Funktionen gegenüber der Vorbegutachtung leicht- bis mittelgradig eingeschränkt darstellen. So sei die Anteversion und Abduktion um ca. 30° limitiert. Ursächlich hierfür seien die aktivierte AC-Gelenksarthrose bei gleichzeitiger Degeneration und partiellem Einriss der Supraspinatussehne. Hiermit würden sich qualitative Leistungseinschränkungen für Tätigkeiten in und über Kopfhöhe ergeben. Seitens der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich die Funktion leicht- bis mittelgradig eingeschränkt dar. Zeichen einer radikulären Defizitsymptomatik könnten nicht festgestellt werden. Die gemessenen Beinumfänge seien nahezu seitengleich. Eine typische Claudicatio spinalis-Symptomatik werde von der Versicherten nicht geschildert, auch wenn kernspintomografisch bereits eine lumbale Spinalkanalstenose in Höhe L4/5 nachgewiesen worden sei. Tätigkeiten in Zwangshaltung (Vorbeuge) und Tätigkeiten mit mittelschweren Belastungen seien durch dieses Krankheitsbild nicht mehr möglich. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Einengung des Spinalkanals typische Beschwerden verursache, wie zum Beispiel beim Aufstehen nach längerem Sitzen eine kurze Schwäche der Beine. Bei Diagnosestellung habe eine Gehstrecke von 500 m bestanden, die sich in der Zwischenzeit – mit regelmässigem Rückentraining auch zu Hause – fast verdoppelt habe. Internistisch sei seit der letzten Beurteilung vor zwei Jahren zusätzlich ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden. Dieses werde aktuell durch die nächtliche CPAP-Therapie behandelt. Unter dieser Behandlung sei die Versicherte beschwerdefrei. Die Gutachter des E.___ kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegerin inzwischen aufgehoben sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 5/220/13-14).
5.2 Auch diese Einschätzung der Gutachter des E.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend.
Dass sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin sehr in die Länge gezogen haben (Urk. 1 S. 8), ist zutreffend. Dies jedoch – entgegen dem Vorbringen der Versicherten – nicht ohne ersichtlichen Grund, sondern in erster Linie, weil mehrfach neue Beschwerden auftraten, welche jeweils weitere Abklärungen erforderlich gemacht haben.
Hinsichtlich der (von der Versicherten nicht beanstandeten) Zwischenverfügung vom 12. April 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung im E.___ festhielt (Urk. 5/204), ist zu bemerken, dass es gemäss bundesgerichtlicher Praxis sinnvoll erscheint, die Gutachterstelle, die sich bereits mit dem Versicherten befasst hat, zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014 E. 2.2.2 f.). Nachdem das E.___ vor der Erstellung des (Haupt-)Gutachtens vom 6. August 2014 (Urk. 5/156) zufallsbasiert ausgewählt worden war und es – wie bereits bei der ersten Begutachtung im E.___ (vgl. E. 4.2) - nicht um die unzulässige Einholung einer Zweitmeinung, sondern lediglich um eine Verlaufsbegutachtung respektive um die Abklärung neu aufgetretener Beschwerden ging, war es nicht angezeigt, erneut eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Dass die Beschwerdegegnerin dem E.___ die Gutachterfragen gemäss Merkblatt «Das polydisziplinäre Gutachten in der Invalidenversicherung» unterbreitet hat (Urk. 5/198) – was von der Versicherten bemängelt wurde (Urk. 5/202/5 und Urk. 1 S. 9) -, ändert daran nichts.
5.3 Es ist somit festzuhalten, dass auf die Gutachten des E.___ abgestellt werden kann.
Der beantragte Beizug der Akten aus dem Verfahren Nr. UV.2011.00309 ist im Übrigen nicht erforderlich (Urk. 1 S. 2).
5.4 Schliesslich steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte ab November 2016 infolge des diagnostizierten Krebsleidens für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 5/223 und Urk. 2 S. 4).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Versicherten in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkte.
6.2
6.2.1 Da der Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau seit April 2015 nicht mehr zumutbar war (Urk. 5/220/15) und sie zuvor bereits seit längerem zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 5/156/25-26), lief die Wartezeit, während welcher sie durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 1.3), Ende Juni 2015 ab ([9 Monate à 20 %] + [3 Monate à 100 %] = [12 Monate à mindestens 40 %]).
6.2.2 Im Zeitpunkt des per Juli 2015 vorzunehmenden Einkommensvergleichs war die Versicherte bereits seit zehn Jahren nicht mehr als Pflegefachfrau tätig, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen sind. Der Medianlohn von Frauen über 50 Jahre in Assistenzberufen im Gesundheitswesen betrug gemäss LSE 2012 Fr. 7‘327.-- (Tabelle T17, S. 45). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden im Gesundheitswesen (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2016, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen) resultiert somit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91‘944.-- (Fr. 7‘327.--: 40 x 41,5 x 12 : 101,0 x 101,8).
6.2.3 Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Versicherte keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Demgemäss sind auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen. Der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2012 auf Fr. 4‘112.-- (Tabelle TA1, Total, S. 35). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2016, Total) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 52‘500.-- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 : 102,0 x 104,1).
6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Dem Einwand der Versicherten, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt werden müssen (Urk. 1 S. 11), kann nicht beigepflichtet werden. Angesichts des von den Gutachtern des E.___ umschriebenen Belastungsprofils (Urk. 5/220/14) stand der Versicherten grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen Hilfsarbeiten offen. Im Weiteren wirkten sich auch das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Ein Leidensabzug ist daher nicht zu gewähren.
6.2.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91‘944.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘500.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 39‘444.-- und damit ein Invaliditätsgrad von rund 43 % (Fr. 39‘444.-- : Fr. 91‘944.--), der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (vgl. E. 1.3).
6.3 Ab November 2016 bestand – bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (Urk. 5/223) – eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 %. Demnach ist ab dem 1. Februar 2017 (drei Monate nach Verschlechterung des Gesundheitszustands; Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Anspruch auf eine ganze Rente zu bejahen.
7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Versicherte ab dem 1. Juli 2015 bis zum 31. Januar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hatte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie je zur Hälfte (Fr. 350.--) den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Ausgangsgemäss haben die vertretenen Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2017 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Versicherte ab dem 1. Juli 2015 bis zum 31. Januar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hatte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu Fr. 350.-- den Beschwerdeführerinnen und zu Fr. 350.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl