Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00433
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 22. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwalt Markus Steudler
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 31. März 2001 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 7/24). Auf die Neuanmeldung vom 13. Januar 2003 (Urk. 7/25) trat die IV-Stelle zunächst nicht ein (Verfügung vom 30. Januar 2003, Urk. 7/26). Nachdem die Versicherte weitere Arztberichte eingereicht hatte, klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation weiter ab und sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November 2002 zu (Mitteilung des Beschlusses vom 28. Juli 2003, Urk. 7/36).
Am 1. April 2005 sowie am 13. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/43; Urk. 7/51).
1.2 Nach Eingang eines am 15. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/63) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 9. April 2015 erstattet wurde (Urk. 7/95/1-72). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/101; Urk. 7/105, Urk. 7/113) hob die IV-Stelle nach Erlass eines neuen Vorbescheides (Urk. 7/119) die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 7. März 2017 auf (Urk. 7/128 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 20. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen und insbesondere eine ganze Invalidenrente über den 30. April 2017 hinaus auszurichten, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 wurde eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt (Urk. 8). Diese wurde den Verfahrensbeteiligten am 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2017 (Urk. 14) dazu wurde der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
1.3 In lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision ist vorgesehen, dass die in lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision geregelte Rentenüberprüfung auf Personen keine Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstandgarantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausgeschlossen sein dürfte (BBl 2010 1912).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 ergeben habe, dass die vorliegenden Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Im Prozentvergleich ergebe sich aufgrund der Einschränkung lediglich ein IV-Grad von 20 % (S. 2 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe kein Raum für eine Revision gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (S. 9 ff. Ziff. 16-22). Weiter seien auch die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG nicht erfüllt (S. 13 f. Ziff. 23-24). Auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden, es sei noch unter der mittlerweile überholten Überwindbarkeitspraxis in Auftrag gegeben worden. Das zwei Jahre alte Gutachten erlaube keine schlüssige Beurteilung im Lichte der vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 4.3 f. definierten Standardindikatoren. Dies nicht nur, weil die Gutachter den dafür notwendigen medizinischen Sachverhalt nicht erhoben, sondern auch weil dieser mittlerweile als veraltet und unmassgeblich gelten müsse. Beispielhaft dafür zu nennen sei der soziale Kontext (soziale Belastungen und mobilisierende Ressourcen, BGE 141 V 281 E. 4.3.3), der sich innerhalb von zwei Jahren massiv verändern könne und deshalb einer aktuellen Erhebung bedürfe (S. 14 ff. Ziff. 25-26). Das Resultat der von der Beschwerdegegnerin (gestützt auf das Gutachten) vorgenommenen Ressourcenprüfung sei zurückzuweisen. Die Ressourcenprüfung erschöpfe sich in der Beurteilung des Indikators des «sozialen Kontextes». Die anderen in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 aufgezählten Indikatoren habe die Beschwerdegegnerin schon gar nicht erst thematisiert oder geprüft (S. 17 Ziff. 29). Zusammenfassend sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie sei zu 80 % arbeitsfähig, nicht nachvollziehbar. Zudem sei ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 31).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rechtens ist.
3. Der ursprünglichen Rentenzusprache lag im Wesentlichen der Bericht des Y.___ vom 11. Juni 2006 (Urk. 7/33/3-7) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/35/3).
Die Ärzte des Y.___ führten aus, sie hätten die Beschwerdeführerin zwischen 29. August 2002 und 21. Januar 2003 behandelt und nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Zeichen der Symptomausweitung (ICD-10 F45.3). Dazu führten sie aus, insgesamt sei bezüglich der Schmerzen keine Besserung in Sicht. Eine Verschlechterung sei nicht unbedingt wahrscheinlich, es bestehe ein stationäres Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin werde mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr der Erwerbstätigkeit zugeführt werden können, auch nicht einer Teilzeitarbeitsfähigkeit. Auch eine Arbeit in geschützter Werkstätte scheine nicht im Bereich des Möglichen. Weitere somatische therapeutische Massnahmen, die über die gegenwärtig vom Hausarzt angeordneten Therapien (Physiotherapie) hinausgehen würden, würden nicht als sinnvoll erachtet. Eine Psychotherapie könnte durchaus sinnvoll sein, hätte aber nur dann Sinn, wenn die Beschwerdeführerin dies auch ausdrücklich wünsche. Bezüglich der antidepressiven Behandlung könnte durch Veränderung der Dosis beziehungsweise Wechsel der Medikamente möglicherweise eine Verbesserung erzielt werden.
4.
4.1 Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:
4.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 8. Januar 2014 (Urk. 7/62/1-2) aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit 1995 in Behandlung und die letzte Konsultation sei am heutigen Tag erfolgt. Als Diagnosen nannte er ein anhaltendes depressives Zustandsbild mit psychophysischer Erschöpfung seit Jahren, anhaltende Schmerzen im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, eine orthostatische Blutdruckregulationsstörung mit Schwindelbeschwerden und funktionellen Herz-Kreislaufbeschwerden, einen pathologischen Orthostasetest, supraventrikuläre Extrasystolen, thorakale Schmerzen (Tietzesyndrom links), Asthma bronchiale und ein Restless-Legs-Syndrom. Es würden zirka alle vier Wochen Kontrollen bei ihm stattfinden. Zudem finde Physio- sowie eine Gesprächstherapie statt (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei zurzeit nur bei ihm in Behandlung (S. 2).
4.3 Die Ärzte des A.___ berichteten im Kurzaustrittsbericht vom 5. Juni 2014 (Urk. 7/67/3-4 = Urk. 7/70/1-2 = Urk. 7/78/4-5) über die Hospitalisation vom 26. Mai bis 6. Juni 2014 und nannten die folgenden Diagnosen:
- chronisches Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degnerativen Wirbelsäulenveränderungen: ventraler Spondylose/BWS, geringe Degeneration L4/5 und L5/S1
- Verdacht auf Periarthropathia humeroscapularis beidseits: rechte Schulter: geringe Ansatzverkalkungen der Supraspinatussehne, geringe Sklerosierung am Tuberculum majus. Keine Omarthrosis oder relevante AC-Arthrose. Linke Schulter: ebenfalls geringe Sklerosierung am Tuberculum majus. Keine relevante Omarthrose oder AC-Gelenksarthrose.
- Periarthropathie coxae beidseits bei Coxarthrosis leichtgradig beidseits. Keine Fraktur, keine Luxation. Kleine Weichteilverkalkungen angrenzend an den Trochanter major rechts sowie eine zirka 1 cm grosse ovaläre Verkalkung in den lateralen Weichteilen rechts zwischen der Spina iliaca anterior superior et inferior.
- Verdacht auf hypertensive Herzerkrankung bei
- arterielle Hypertonie
- linksventrikulare Kardiomegalie (HTQ 17,5/32)
- orthostatische Blutdruckregulationsstörung mit Schwindelbeschwerden, Präkollaps Erscheinungen und funktionellen Herzkreislaufbeschwerden
- rezidivierende synkopale Ereignisse, zuletzt mit Sturz und Kopfanprall Mai 2014
- CT-Schädel 4. Juni 2014: keine frische intrakranielle Blutung. Keine frische Fraktur. Vergröberung und Auftreibung der Spongiosa bei intakter Corticalis intern und extern des Os frontale links. Differentialdiagnostisch kommt ein M. Paget oder eine pagetoide Form der fibrösen Dysplasie in Frage
- Osteodystrophia deformans (M. Paget) Os frontale links DD fibrösen Dysplasie
- Hepatopathie DD medikamentöstoxisch DD i.R. Dg. 4
- Sono Abdomen 30. Mai 2014: höhergradige Lebersteatose mit deutlicher dorsaler Schallabschwächung. Verdacht auf Adenomyomatose der Gallenblase
- Restless-Legs-Syndrom
- Mittelschwere depressive Episode mit Angst- und Panikattacken
- Rezidivierende Gastritiden
- Hypokaliämie
- Vitamin D Hypovitaminose
4.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Pneumologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, nannten im polydisziplinären Gutachten der H.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 67 oben):
- linksbetontes generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom
- paralumbale muskuläre Dysbalance
- subjektiv sensomotorische Funktionseinschränkung der linken Körperseite
- kein Nachweis einer neurologischen Funktionsstörung
- geringe degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) im Bereich L4/5 und L5/S1
- klinisch und bildgebend Peritendinosen der Schultern
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwertig leichtgradig (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 67 unten):
- Thoraxwandschmerzen bei chronischem Schmerzsyndrom
- orthostatische Schwindelbeschwerden
- normale Echokardiographie 7/14 und 3/15 sowie normales Holter-EKG 6/14
- fragliche arterielle Hypertonie
- Tendoperiostose Trochanter major und Becken beidseits, geringe laterale Coxarthrose beidseits
- funktionelle Atembeschwerden
- muskuläre Dysbalance
- Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom
Dazu führten die Gutachter aus, zur abschliessenden Beurteilung, ob es sich um ein unklares syndromales Beschwerdebild handle, sei dieses Gutachten in Auftrag gegeben worden (S. 68 Mitte). Aus rein kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für jegliche Arbeiten auch für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig, insofern sei auch die letzte Tätigkeit in einer Schokoladenfabrik zu 100 % zumutbar und sei ihr auch immer zumutbar gewesen (S. 68 unten). Aus orthopädischer Sicht seien der Beschwerdeführerin schmerzbedingt keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von Lasten, die mehr als 10 Kilogramm wiegen würden, und die mit häufigem Bücken einherging, mehr zuzumuten. Aufgrund der tendinotischen Schulterbeschwerden seien auch keine repetitiven Überkopf-Arbeiten zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab Zusprechung der Rente im November 2002 (S. 69 oben). Bedingt durch die relativ blande orthopädische Untersuchung mit nur geringen objektivierbaren Veränderungen seien der Beschwerdeführerin aus rein orthopädischer Sicht leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten, teils im Sitzen, teils im Stehen vollschichtig möglich. Bereits im Jahr 2001 sei der Rheumatologe Dr. I.___ der Ansicht gewesen, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich seien (S. 69 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht könne sowohl in bisheriger wie auch in adaptierter Tätigkeit bei analysierten Items des Mini-ICF-APP von einer 20%-igen Rendement-Verminderung ausgegangen werden. Die Versicherte sollte ohne allzu grossen Leistungsdruck und Hektik arbeiten können. Gegenüber dem entscheidenden Bericht des Y.___ vom 11. Juni 2003 sei eine gewisse diagnostische Umwertung erfolgt. Es bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Subsumierung der emotionalen Schwankungen unter diese Diagnose, damals sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt worden. Aktuell werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig codiert. Im Bericht des Y.___ seien die IV-fremden Faktoren wenig vertieft herausgearbeitet worden (S. 69 unten). Medizinisch betrachtet habe sich seither nichts geändert. Aktuell, wie oben formuliert, sei eine gewisse Umwertung der Diagnostik erfolgt sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung (S. 70 oben). Aus pneumologischer Sicht bestehe aufgrund einer pulmonalen Pathologie weder in angestammter noch in adaptierter Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 70 oben). Aus neurologischer Sicht seien angesichts der muskulären Dysbalance und der chronischen Inaktivität körperlich schwere Arbeiten zu vermeiden. Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten seien aus neurologischer Sicht jedoch vollschichtig zumutbar. Das konkrete Belastungsprofil sei in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin nicht bekannt (S. 70 Mitte).
Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass in einer leichten bis intermittierend mittelschweren adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 20 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden könne. Aktuell, wie oben formuliert, sei eine gewisse Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erfolgt. Schwere körperliche Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin nicht ausüben (S. 70 unten).
4.5 Die Ärzte der J.___ berichteten am 20. April 2015 (Urk. 7/98) über die Hospitalisation vom 13. bis 18. März 2015 und nannten als psychiatrische Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (anamnestisch), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit. Dazu führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide unter multiplen somatischen Beschwerden. Durch die starke Anspannung wegen der bevorstehenden Termine der Begutachtung sei es zunehmend zu einer Verschlechterung der psychischen Situation gekommen (S. 2 oben). Bereits durch die stationäre Aufnahme habe sich die Beschwerdeführerin deutlich entlastet gezeigt und habe sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. Die vorbestehende Medikation sei unverändert übernommen worden. Diagnostisch sei von einer Anpassungsstörung mit hoher ängstlicher Affektspannung, Wahrnehmungsstörung und negativer, paranoid gefärbter Bedeutungszuschreibung bei psychosozialer Belastung durch die aktuelle Abklärung der IV-Stelle auszugehen. Differenzialdiagnostisch sei an eine mittelgradige Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung zu denken. Bei Eintritt angegebenes fragliches paranoid-halluzinatorisches Erleben sei im Verlauf von der Beschwerdeführerin verneint worden. Es habe keine Hinweise für eine florid psychotische Symptomatik gegeben. Eine genaue Anamnese sei wegen der sprachlichen Barriere erschwert gewesen. Fremdanamnestisch seien von der Familie keine Hinweise für ein akut psychotisches Erleben berichtet worden. Am 18. März 2015 sei die Beschwerdeführerin in entaktualisiertem Zustandsbild in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten. Die besprochene ambulante Weiterbehandlung werde sowohl durch die Beschwerdeführerin als auch durch die Tochter als der Beschwerdeführerin nahestehende Person unterstützt. Der Austritt sei ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung erfolgt (S. 3 Mitte). Eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert (S. 4 oben).
4.6 Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 6. Oktober 2016 (Urk. 7/116) als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Low-Dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) sowie eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.9). Dazu führte sie aus, unter einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe sich der Zustand etwas stabilisiert. So habe die Behandlung mit Temesta langsam reduziert und abgesetzt werden können. Im psychotherapeutischen Setting stehe die Bearbeitung der konflikthaften und traumatischen Ereignisse aus der Vergangenheit, der depressiven Stimmungslage, die Bearbeitung und Klärung der aktuellen Situation, die Entwicklung neuer Abwehrstrategien und Stabilisierung des mangelnden Selbstvertrauens im Vordergrund. Vor dem Hintergrund der Anamnese wie auch der erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer länger dauernden depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung leide, die sich in Folge verschiedener Belastungsfaktoren (transkultureller Konflikt, Unfallereignisse, Schmerzen, Verlust der beruflichen Identität) entwickelt habe. Zusätzlich bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei einer bis anhin vulnerablen und empfindlichen Persönlichkeitsstruktur. Die starken Schmerzen verbunden mit der Ängstlichkeit, depressiver Stimmungslage, chronischen Schlaf-Störungen und dem Gefühl, dass die Beschwerdeführerin ihrer Familie in so einem Zustand nicht mehr gerecht werden könne, hätten sie in so einem Ausmass beeinträchtigt, dass sie Mühe gehabt habe, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen. Die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik sowie die ausbleibende Besserung der körperlichen Funktionsfähigkeit seien weitere Faktoren, die den Verlauf stark beeinträchtigt hätten. Die beiden Problemkreise hätten sich gegenseitig unterstützt und würden die Entwicklung neuer Bewältigungsstrategien verhindern (S. 2 unten). Das Zustandsbild verbunden mit chronischen Schmerzen, der depressiven Stimmungslage, schneller Ermüdbarkeit und Erschöpfung seien die Gründe für die bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei schon im Jahr 2001 ungünstig gewesen. Im weiteren Verlauf hätten sich alle Symptome chronifiziert und ausgeweitet, so dass sich die Beschwerdeführerin immer weiter von einem möglichen beruflichen Wiedereinstieg entfernt habe. Die Diagnosen Anpassungsstörung mit Angst und Depression, anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung, chronisches zerviko-lumbospondylogenes Syndrom wie auch psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa seien für die Arbeitsunfähigkeit entscheidend. Damit sei eine psychiatrische Komorbidität und Zustandsverschlechterung gegeben, womit alle medizinischen Voraussetzungen für eine 100%ige IV-Rente weiterhin gegeben seien (S. 3).
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die 1960 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenüberprüfung seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision, vgl. vorstehend E. 1.3). Folglich ist lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision grundsätzlich anwendbar und eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist möglich, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 1.2).
5.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache ab November 2002 (Mitteilung des Beschlusses vom 28. Juli 2003; Urk. 7/36) beruhte im Wesentlichen auf dem Bericht des Y.___ vom 11. Juni 2003 (vgl. vorstehend E. 3). Die Ärzte diagnostizierten einerseits eine mittelgradige depressive Episode, die nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zählt, und andererseits eine somatoforme Schmerzstörung, die zu diesen Beschwerdebildern gehört.
Die Bestätigungen vom 1. April 2005 sowie vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/43, Urk. 7/51) ergingen sodann nicht in Beachtung der mit BGE 130 V 352 zur somatoformen Schmerzstörung begründeten Rechtsprechung. So wurde die Rente ohne eine Prüfung der Foerster-Kriterien bestätigt.
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Zusprache der Rente der Beschwerdeführerin auf eine objektivierbare Gesundheitsschädigung sowie auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision stützte.
5.3 Bei kombinierten Beschwerden sind die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar, wenn die unklaren und die erklärbaren Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können (vorstehend E. 1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (vorstehend E. 1.2).
5.4 Die Ärzte des Y.___ attestierten im Bericht vom 11. Juni 2003 (vgl. vorstehend E. 3) eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und angepasster Tätigkeit und gingen damit von keiner zumutbaren Tätigkeit mehr aus. Eine anteilsmässige Zuordnung der Arbeitsunfähigkeiten der fachärztlich festgestellten mittelgradigen depressiven Episode als auch der somatoformen Schmerzstörung nahmen die Ärzte des Y.___ nicht vor. Diesbezügliche Anhaltspunkte lassen sich auch den übrigen Ausführungen im Bericht nicht ableiten. Ein Auseinanderhalten der unklaren und der „erklärbaren" Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - ist damit nicht möglich.
Mit der mittelgradigen depressiven Episode bestand somit im Zeitpunkt der Rentenzusprechung eine vom syndromalen Zustand unabhängige psychische Gesundheitsschädigung, welche für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest in erheblichem Masse mitverantwortlich war. Dafür, dass die somatoforme Schmerzstörung und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Vordergrund der gesamten Symptomatik beziehungsweise der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit gestanden hätte, oder dass die mittelgradige depressive Episode die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, ergeben sich jedenfalls keine Hinweise.
Damit fällt eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV-Revision ausser Betracht.
6.
6.1 Es stellt sich damit im Folgenden die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist. Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung (Mitteilung des Beschlusses vom 28. Juli 2003, Urk. 7/36) einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ein polydisziplinäres Gutachten (vorstehend E. 4.4) ein.
6.2 Darin hielten die Gutachter gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. F.___ fest, gegenüber dem Bericht des Y.___ vom 11. Juni 2003 erfolge (in psychiatrischer Hinsicht) eine gewisse diagnostische Umwertung. Aus Sicht von Dr. F.___ bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Subsumierung der emotionalen Schwankungen unter diese Diagnose. Damals wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Aus Sicht von Dr. F.___ werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig codiert. Aus Sicht von Dr. F.___ habe sich medizinisch betrachtet nichts geändert. Es erfolge eine gewisse Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung (vgl. vorstehend E. 4.4).
Gemäss Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Entscheidend ist somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in rentenrelevantem Ausmass tatsächlich verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).
Das psychiatrische Teilgutachten weist im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache keinen veränderten psychiatrischen Gesundheitszustand aus. Die Gutachter nahmen in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine Umwertung der Diagnostik sowie der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung vor und kamen bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu einem anderen Schluss. Dabei handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche Neubeurteilung, die keinen Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse darstellt. Demnach handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt damit nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3).
6.3 Auch in den anderen Fachdisziplinen des H.___-Gutachtens ergeben sich keine veränderten Verhältnisse. Aus dem H.___-Gutachten lässt sich somit keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Es wurde lediglich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen, welche revisionsrechtlich wie erwähnt unerheblich ist.
6.4 Soweit sich die Beschwerdegegnerin – wohl gestützt auf ihre ansatzweise vorgenommene Indikatorenprüfung (vgl. Urk. 7/100 S. 6 unten f.) - auf den Standpunkt stellte, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich des Aktivitätenniveaus und der Ressourcen nachvollziehbar sei (Urk. 2 S. 3 oben), verkennt sie, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes unter revisionsbegründender Betrachtungsweise unerheblich ist. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern stellen eine andere Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens dar. Aus der entsprechenden medizinischen Aktenlage ist nicht ersichtlich (vgl. vorstehend E. 6.2-6.4), inwiefern gegenüber den bei der ursprünglichen Rentenzusprache herrschenden Verhältnissen eine Änderung des Gesundheitszustandes und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll.
6.5 Nachdem auch in erwerblicher Hinsicht eine rentenrevisionserhebliche Änderung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, führt dies zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Angesichts der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Indikatorenprüfung (vgl. Urk. 7/100 S. 6 unten f.) wären die Kosten für die vom hiesigen Gericht eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme in der Höhe von Fr. 1'620.-- (Urk. 16) grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin zu tragen. In Anbetracht der obigen Ausführungen hat sich die ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Beurteilung des vorliegenden Falles nun aber nicht als zwingend notwendig erwiesen. Aus diesem Grund sind die zusätzlich entstandenen Kosten nicht der Beschwerdegegnerin zu überbinden, sondern von der Gerichtskasse zu tragen.
7.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. März 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Steudler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager