Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00434


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 29. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.X.___, geboren 1955, meldete sich am 25. Oktober 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 7/13-18, 7/23, 7/27, 7/29, 7/37, 7/40, 7/45 und 7/49), führte ein Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/53, Urk. 7/56, 7/59 und 7/61) und verneinte mit Verfügung vom 27. August 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/67). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/71/3-13) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00902 vom 30. September 2016 (Urk. 7/77) in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab April 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen – namentlich der weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere in angepasster Tätigkeit, aus polydisziplinärer Sicht (Urk. 7/77/17) – über den Rentenanspruch ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 7/77/18). Das sozialversicherungsgerichtliche Urteil blieb unangefochten.

    Die IV-Stelle holte darauf die Berichte der aktuellen Behandler ein (Urk. 7/81 und 7/82; vgl. auch Urk. 7/79 und 7/80). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 teilte sie dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie übernehme, da eine solche zur Klärung der Leistungsansprüche notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis am 28. Februar 2017 werde sie eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde (Urk. 7/85/1). Ihrem Schreiben legte die IV-Stelle die Fragen an die medizinische Fachstelle, das Merkblatt 4.15 zur polydisziplinären medizinischen Begutachtung und das IV-Rundschreiben
Nr. 339 bei (Urk. 7/85/2). Sie räumte dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Frist bis am 28. Februar 2017 zur Stellungnahme und zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 7/85/1). Dieser beantragte mit Eingabe vom 17. Februar 2017, es sei auch eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen, da die Versicherte einen ischämischen Hirninfarkt erlitten habe. Die Fragen bezüglich der Standardindikatoren seien wegzulassen und die Gutachter seien aufzufordern, sich auf die Beantwortung der klassischen Fragen zur Anamnese, zu den Beschwerden, Befunden und Diagnosen sowie zur Arbeitsunfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit zu beschränken (Urk. 7/88). Die IV-Stelle vertrat in einem Antwortschreiben vom 21. Februar 2017 den Standpunkt, es sei nicht zwingend notwendig, bei allen hirnorganischen Schäden eine neuropsychologische Abklärung zu veranlassen. Die Gutachter seien als Fachärzte befähigt, selbst festzustellen, ob für die Beurteilung des Sachverhalts die Berücksichtigung weiterer Fachgebiete erforderlich sei. An ihrem Fragenkatalog halte sie fest (Urk. 7/89). Damit erklärte sich der Rechtsvertreter der Versicherten mit E-Mail vom 23. Februar 2017 nicht einverstanden (Urk. 7/90).

    Am 15. März 2017 wurde der Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip der Y.___ zugeteilt (Urk. 7/92). Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen mit (Urk. 9/94/1). Sie wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen einen oder mehrere der genannten Gutachter bis am 5. April 2017 schriftlich einzureichen seien (Urk. 7/94/2). Mit Eingabe vom 24. März 2017 (Urk. 7/96) samt Beilagen (Urk. 7/95) erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwände gegen die Abklärungsstelle Y.___ und gegen sämtliche der genannten Gutachter. Nach einem schriftlichen Gedankenaustausch (vgl. Urk. 7/98 und 7/99) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2017 an der Abklärungsstelle Y.___ und an der Begutachtung durch Dr. med. Z.___ (Allgemeine Innere Medizin), Prof. Dr. med. A.___ (Neurologie), Dr. med. B.___ (Orthopädie) und med. pract. C.___ (Psychiatrie) sowie an ihrem Fragenkatalog fest (Urk. 2 = 7/100).


2.    Gegen die Verfügung vom 7. April 2017 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, mit Eingabe vom 19. April 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten einzuholen. Es sei mit der Beschwerdeführerin das Einigungsverfahren gemäss BGE 137 V 210 durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Überdies wurden weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 3/6, 3/7 und 3/9-12). Die IV-Stelle schloss am 24. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 ersuchte sie um Zusendung von Urk. 7/72-102 und um Fristansetzung zur Einreichung einer Replik (Urk. 9). Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurden ihr Kopien der verlangten Unterlagen zugestellt, und es wurde ihr eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich dazu Stellung zu nehmen (Urk. 10). Sie äusserte sich mit Eingabe vom 13. Juni 2017 (Urk. 12), welche der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/6, 3/7 und 3/9-12) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da neue Verfahrensvorschriften – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1) und die einzelnen Verfahrensschritte im Hinblick auf die hier in Frage stehende Begutachtung zwischen dem 13. Februar und dem 7. April 2017 erfolgten, ist das KSVI in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung massgebend.

1.2    Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI beschriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Sozialversicherungs-
gerichts IV.2014.00665 vom 23. März 2015).

1.3    Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Februar 2017 (Urk. 7/85) mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihr die beteiligten Fachdisziplinen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, Zusatzfragen zu stellen oder Einwände zu erheben (Urk. 7/85; KSVI, Stand 1. Januar 2017, Rz 2076). Der Auftrag wurde danach korrekt bei SuisseMED@P deponiert (Urk. 7/92; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2017, Rz 2077). Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen durch die Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Überdies wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihr Frist angesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 7/94; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2017, Rz 2081). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. In der Zwischenverfügung vom 7. April 2017 wurden sämtliche noch strittigen Punkte geregelt (vgl. Urk. 2). Damit ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen.


2.

2.1    Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Erwägung 7.4 im Urteil IV.2015.00902 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2016 betreffend die Parteien die Einholung eines Gerichtsgutachtens forderte (Urk. 1 S. 2 f.).

2.2    In der angeführten Erwägung hielt das Sozialversicherungsgericht fest, die erforderlichen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit, insbesondere in angepasster Tätigkeit, aus polydisziplinärer Sicht beträfen einen zum Teil bisher gänzlich ungeklärten Sachverhalt, weshalb die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Weiterungen vorzunehmen habe (Urk. 7/77/17 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Das Sozialversicherungsgericht lehnte die Einholung eines Gerichts–gutachtens folglich ab und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Dagegen hat keine der Parteien, namentlich auch nicht die Beschwerdeführerin, eine Beschwerde erhoben. Die Entscheidung ist daher verbindlich und keiner Überprüfung mehr zugänglich.

    Dennoch ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, wenn das Gericht einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung bisher vollständig ungeklärter Fragen begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der letztgenannten Konstellation ging das Sozialversicherungsgericht seinen Erörterungen zufolge bei Erlass seines Urteils vom 30. September 2016 aus.

2.3    Des Weiteren wurde von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht, den
– auch für die Beschwerdegegnerin verbindlichen – Erwägungen im Urteil IV.2015.00902 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2016 sei zu entnehmen, dass eine neuropsychologische Abklärung notwendig sei (Urk. 1 S. 9 f.). Etwas Derartiges geht aus den Darlegungen im angeführten Urteil nicht ansatzweise hervor (vgl. Urk. 7/77), womit sich die erwähnte Behauptung als unrichtig erweist. Zu Recht gab die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ihren anfänglich vertretenen Standpunkt auf, gemäss welchem das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2015.00902 vom 30. September 2016 verbindliche Feststellungen hinsichtlich eines Fragenkatalogs für eine polydisziplinäre Begutachtung getroffen habe (Urk. 1 und 7/88; vgl. Urk. 7/77).

2.4    Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich dem Urteil IV.2015.00902 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2016 nichts entnehmen lässt, weswegen die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung als unzulässig oder mit Bezug auf die ins Auge gefassten Fachdisziplinen oder Fragen als fehlerhaft qualifiziert werden müsste.


3.

3.1    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte geltend, bei der Y.___ seien sowohl die Trägerschaft und die Geschäftsführung als auch die medizinische und administrative Leitung in der Person von Prof. Dr. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vereinigt. Er unterzeichne die Gutachten jeweils mit. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, die ernannten Gutachter könnten unabhängig begutachten und urteilen. Es bestünden auch Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Y.___, da Prof. Dr. D.___ am 2. Juni 2014 in einem Einladungsschreiben zu einem Vortrag damit geworben habe, er verschaffe die Möglichkeit, versicherungsmedizinisch unbegründete Ansprüche zu begrenzen. Im Vergleich zu anderen Abklärungsstellen habe die Y.___ im Jahr 2014 am häufigsten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt und doppelt so viele Arbeitsfähigkeitszeugnisse wie alle Abklärungsstellen zusammen im Durchschnitt ausgestellt (Urk. 1 S. 5 ff. und 7/96/1-2, mit Hinweisen auf Urk. 3/9 und 7/95/11-24).

3.2    Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (d.h. polydisziplinäre Gutachten), haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1 und 137 V 210 E. 3.1). Für einen Einigungsversuch zur Bestimmung einer Gutachterstelle besteht kein Raum, weshalb von Seiten der Beschwerdeführerin zu Unrecht gerügt wurde, ein solcher sei unterblieben (Urk. 12 S. 2).

    Nach der zufallsbasierten Zuweisung der Gutachterstelle, womit – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1), sind lediglich (materielle oder formelle) personenbezogene Einwendungen gegen die einzelnen Sachverständigen zulässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Insbesondere kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2016 vom 14. März 2016 mit Hinweis). Sofern sich die Einwände gegen die Institution Y.___ richten, haben sie folglich unberücksichtigt zu bleiben. Ebenso wenig kommt den Vorbringen, wonach ein Anschein der Befangenheit bezüglich Prof. Dr. D.___ bestehe (Urk. 1 S. 7 ff. und 7/96/1-2, je mit Hinweis auf Urk. 7/95), eine Bedeutung zu, steht der Genannte im hier zu beurteilenden Fall doch nicht als Gutachter zur Diskussion. Lediglich am Rande ist dennoch zu bemerken, dass das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin angeführten Bedenken bereits in diversen Verfahren, welche andere Versicherte betrafen, prüfte und einen Anschein der Befangenheit bzw. einen Ablehnungsgrund verneinte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_285/2017 vom 15. Mai 2017 E. 3, 8C_106/2017 vom 12. April 2017 E. 3.3 und 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5).


4.

4.1    Die Beschwerdeführern lehnte ihre Begutachtung durch alle ernannten Gutachter ab (Urk. 1, 7/96, 7/99 und 12).

4.2    Gemäss KSVI können die folgenden personenbezogenen formellen und materiellen Einwände gegen einen Sachverständigen erhoben werden (KSVI, Stand 1. Januar 2017, Rz 2081):


    -    Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse;

-    Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;

-    Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;

-    Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.

4.3    Eine Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 und 120 V 357 E. 3).

4.4    Mit Bezug auf med. pract. C.___ wurde geltend gemacht, es sei von ihm keine ergebnisoffene Beurteilung zu erwarten, nachdem das Kantonsgericht Luzern in seinem Urteil vom 16. November 2016 einen Anschein der Befangenheit festgestellt und darüber hinaus beanstandet habe, med. pract. C.___ habe in einem Gutachten vom 22. Juli 2015 trotz zahlreich vorhandener Arbeitsunfähigkeitsatteste auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen, indem er sämtliche Vorberichte relativ pauschal als nicht schlüssig bezeichnet habe (Urk. 1 S. 3 f. und 7/96/2, je mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016 E. 6, Urk. 7/95/22).

    Aus dem Umstand allein, dass ein kantonales Gericht einmal – in einem eine andere versicherte Person betreffenden Verfahren – der gutachterlichen Beurteilung durch med. pract. C.___ nicht gefolgt ist beziehungsweise an dieser Kritik geübt hat und darüber hinaus – aufgrund einer durch med. pract. C.___ durchgeführten Vorbegutachtung – im damals zu beurteilenden konkreten Einzelfall einen Anschein der Befangenheit bejahte (Urk. 7/95/22-23), lässt sich nicht ansatzweise folgern, eine unparteiliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch med. pract. C.___ sei nicht gewährleistet. Er genügt insbesondere nicht, um einen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Bundesgericht, welches den erwähnten kantonsgerichtlichen Entscheid aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wieder aufgehoben hat, den Vorwurf eines Anscheins der Befangenheit von med. pract. C.___ aufgrund der damaligen Konstellation nicht weiter prüfte (vgl. das Urteil 9C_19/2017 vom 30. März 2017). Die angeführten Entscheide sind folglich nicht dazu geeignet, med. pract. C.___ als Gutachter in Frage zu stellen. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass med. pract. C.___ und die weiteren ernannten Gutachter für die Y.___ und damit auch für Prof. Dr. D.___ tätig sind, einen Anschein der Befangenheit zu begründen. Dies muss umso mehr gelten, als im heutigen Zeitpunkt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Prof. Dr. D.___ auf die einzelnen Gutachter oder auf den Inhalt des zu erstellenden Gutachtens einwirken könnte. Die fachliche und rechtliche Verantwortung tragen denn auch alleine die ernannten Gutachter.

4.5    Bei sämtlichen Gutachtern wurde in fachlicher Hinsicht beanstandet, sie hätten ihre Ausbildungen in Deutschland absolviert. Keiner von ihnen verfüge über eine schweizerische Fachausbildung. Mit den hiesigen Belangen seien sie nicht vertraut. Der Neurologe Prof. Dr. A.___ habe seine Arztpraxis in Berlin und verfüge – soweit ersichtlich – ebenso wenig wie med. pract. C.___ über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Bei Prof. Dr. A.___ handle es sich um einen klassischen „Flugarzt“, der über die Schweizerische Begutachtungspraxis kaum informiert sei (Urk. 1 S. 4 f. und 7/96/1).

    Es trifft zu, dass die fraglichen Gutachter ihre Ausbildungen im Ausland genossen haben und über keine FMH-Ausbildung verfügen (vgl. Urk. 7/95/1-10). Letzteres ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht zwingend erforderlich; die Fachausbildung kann auch im Ausland erworben worden sein (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 mit Hinweis). Ebenso wenig schreibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass ein Gutachter über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen muss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufsgesetz, MedBG) wird ein ausländisches Diplom anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom (Art. 25 Abs. 2 MedBG). Ebenso wird ein ausländischer Weiterbildungstitel anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache beherrscht (Art. 21 Abs. 1 MedBG). Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel (Art. 21 Abs. 2 MedBG).

    Die Ausbildung von Dr. Z.___ als Arzt und seine Weiterbildung im Bereich Allgemeine Innere Medizin wurde im Dezember 2009 in der Schweiz anerkannt. Zudem verfügt Dr. Z.___ seit dem 4. November 2013 über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich. Prof. Dr. A.___ ärztliche Ausbildung und Weiterbildung im Fachgebiet Neurologie ist in der Schweiz seit dem 18. Mai 2016 anerkannt. Die Ausbildung Dr. B.___ als Arzt und dessen Weiterbildung im Fachbereich Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates wurden am 5. Mai 2010 in der Schweiz anerkannt. Seit dem 1. April 2011 verfügt Dr. B.___ zudem über eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich. Auch die Ausbildung von med. pract. C.___ und dessen Weiterbildung im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie wurden im Sommer 2012 in der Schweiz anerkannt. Ferner ist zu bemerken, dass med. pract. C.___ während einigen Jahren in der Schweiz praktizierte und während dieser Zeit auch über eine Berufsausübungsbewilligung verfügte (vgl. zum Ganzen: www.medreg.admin.ch). Die fachliche Eignung der ernannten Gutachter steht damit im heutigen Zeitpunkt ausser Frage. Sie wird dennoch
– als materieller Einwand – im Rahmen der Beweiswürdigung nochmals detailliert zu prüfen sein (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2016 vom 3. März 2017 mit Hinweisen).

4.6    Nach dem Gesagten liegen keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. Z.___, Prof. Dr. A.___, Dr. B.___ und med. pract. C.___ vor. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle an der Begutachtung durch diese Personen festgehalten hat.


5.    Zwischen den Parteien wurde die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung kontrovers diskutiert (vgl. 1, 2, 7/88, 7/89 und 12). In diesem Zusammenhang erkannte die Beschwerdegegnerin zutreffend, die Gutachter verfügten über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten, um selbst festzustellen, ob der Beizug weiterer Fachgebiete für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlich sei (Urk. 2 S. 2 und 7/89). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Auswahl von Disziplinen aufgezwungen würde, die sie – auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person über die Fachdisziplinen (BGE 139 V 349 E. 3.3; vgl. auch KSVI, Stand 1. Januar 2017, Rz 2080). Dass in diesem Punkt keine Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen ist (vgl. Urk. 7/85, 7/88 und 7/89), wirkt sich daher nicht nachteilig aus. Es kommt hinzu, dass – soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. Urk. 7/93 ff.). – bis heute keiner der Gutachter eine neuropsychologische Abklärung als notwendig bezeichnet hat.


6.    Zum strittigen Fragenkatalog bleibt festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher lediglich statuierte, die Zulassung bzw. Ablehnung von Zusatzfragen habe in Form einer Verfügung zu ergehen, welche – beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – mit Beschwerde anfechtbar ist (BGE 141 V 330). Da weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Rechtsvertreter Zusatzfragen gestellt wurden, sind auch keine solchen umstritten.

    Das Bundesgericht anerkannte zwar auch einen Anspruch der Versicherten, vor der Begutachtung zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Wie zu verfahren ist, wenn eine versicherte Person davon Gebrauch macht, liess es bisher indessen offen (vgl. BGE 141 V 330, insbesondere E. 3.2 ff., und 137 V 210). Diese Frage braucht auch heute nicht beantwortet zu werden, da der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen ist, sie habe mit dem monierten Fragenkatalog das ihr zustehende Ermessen überschritten. Vielmehr übernahm sie korrekt und mit exaktem Wortlaut die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit IV-Rundschreiben Nr. 339 für alle Arten von Gesundheitsschädigungen als massgebend erklärten Fragen, wie es dem im KSVI statuierten üblichen Vorgehen entspricht (Urk. 7/84/3 und 7/85/2; vgl. auch das IV-Rundschreiben Nr. 339 des BSV vom 9. September 2015 und KSVI, Stand 1. Januar 2017, Rz 2074 und Anhang VI zum KSVI). Welche Krankheiten tatsächlich zur Debatte stehen, spielt – entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 10 und 7/88) – unter diesen Umständen keine Rolle. Der Fragenkatalog ist zwar weit gefasst, er erscheint jedoch weder unzweckmässig noch ist dessen Beantwortung mit für die Beschwerdeführerin unzumutbaren Untersuchungen verbunden.


7.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit der Y.___ als Abklärungsstelle zu Unrecht in Frage gestellt wurde. Es wurde auch weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, was gegen eine Begutachtung durch die ernannten Gutachter sprechen würde. Der Beizug weiterer Fachdisziplinen erscheint im aktuellen Zeitpunkt nicht als erforderlich. Ebenso wenig ist der weit gefasste Fragenkatalog zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke