Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00435
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 23. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, absolvierte eine Lehre als Maler, wobei er die Abschlussprüfung nur teilweise bestand. Er war in der Folge im Rahmen verschiedener (insbesondere temporärer) Einsätze mit Unterbrüchen hauptsächlich als Maler erwerbstätig. Im März 2004 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (Aufmerksamkeits-Defizit-Störung mit Hyperaktivität [ADHS], Persönlichkeitsstörung, Drogensucht) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2), welches Gesuch die IV-Stelle nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 27. September 2004 abwies. Sie begründete dies damit, dass reines Suchtgeschehen vorliege und dass der Versicherte trotz eventueller frühkindlicher Erkrankung eine Berufsbildung habe absolvieren können, diese Erkrankung somit nicht primär invalidisierend gewesen sei (Urk. 10/17). Auf eine dagegen erhobene Einsprache vom 16. November 2004 (Urk. 10/23) trat die IV-Stelle am 1. Dezember 2004 infolge Fristversäumnis nicht ein (Urk. 10/26), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. März 2005 als rechtens bestätigt wurde (Urk. 10/37).
1.2 Im Juni 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung, ADHS, HIV-Infektion und Hepatitis-C-Infektion erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/38). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen (mangels Notwendigkeit; Urk. 10/61) sowie mit Verfügung vom 20. Januar 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente (mangels rentenbegründenden IV-Grades; Urk. 10/66), was sie damit begründete, dass der Versicherte gemäss eigenen Angaben seit August 2008 wieder in einem Pensum von 80 % als Maler erwerbstätig sei. Diese Verfügungen blieben unangefochten.
1.3 Nachdem der Versicherte im Jahr 2011 während mehrerer Wochen hospitalisiert gewesen war, meldete er sich am 11. Oktober 2011 (Eingang bei der IV-Stelle) unter Hinweis auf zusätzliche seit 14. Mai 2011 bestehende Gesundheitsschäden (Bandscheibenproblematik sowie Spondylodiszitis und Schmerzen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/68). Die IV-Stelle tätigte abermals Abklärungen in medizinischer Hinsicht und holte Berichte der behandelnden Ärzte bzw. Institutionen ein. Mit Mitteilung vom 23. November 2011 verneinte sie mangels Eingliederungsfähigkeit den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/74). Von 21. Juni bis 30. Juli 2012 war der Versicherte in der Y.___ hospitalisiert (Urk. 10/90 S. 8 f.). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 10/107).
1.4 Im Dezember 2014 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren in die Wege. Sie liess den Versicherten den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 10/128) und tätigte abermals Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten, welche durch die Z.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2015; Urk. 10/149 einschliesslich ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Experten vom 28. Januar 2016; Urk. 10/154). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. März 2016 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/159). Dagegen erhob dieser am 8. März 2016 durch seine Hausärztin Einwand (Urk. 10/163). Im Juni 2016 leitete die IV-Stelle Integrationsmassnahmen in die Wege (vgl. Urk. 10/171), welche sie, da sich der Versicherte dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, mit Mitteilung vom 22. Februar 2017 abschloss (Urk. 10/176; vgl. auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung; Urk. 10/177). Nach Einholung von ergänzenden Angaben im A.___, Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 10/178), verfügte die IV-Stelle am 10. März 2017 die Einstellung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch die Gemeinde B.___, Abteilung Soziales, hierorts mit Eingabe vom 20. April 2017 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3):
«1.Die IV-Stelle soll beauftragt werden, den ganzheitlichen Gesundheitszustand von X.___ für die Beurteilung eines Rentenanspruches zu berücksichtigen.
2. Alle aktuellen Arztberichte sind für den Entscheid zu berücksichtigen sowie auch der Einwand von Dr. med. C.___ vom 8. März 2016 an die IV-Stelle.
3. Der aktuelle Gesundheitszustand von X.___ soll vollumfänglich durch unabhängige spezialisierte Gutachter erfolgen.
4. Der nicht wahrgenommene Termin für die Endkontrolle im A.___ bezüglich der Schulterschmerzen und die Verschiebung des Belastbarkeitstrainings sind eine sehr vage Begründung für die Einstellung einer seit sechs Jahren ausbezahlten ganzen IV-Rente. Die IV-Stelle soll eine detailliertere Begründung für ihren Entscheid aufführen.
5. Die Prüfung der beruflichen Massnahmen mit Rücksicht auf den ganzheitlichen Gesundheitszustand ist nochmals aufzunehmen.
6. Die aufschiebende Wirkung ist zu gewähren und die IV-Rente im bisherigen Rahmen weiterhin monatlich auszuzahlen.
7. Es ist eine Frist zur Nachreichung von allenfalls fehlenden Unterlagen zu gewähren.»
Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 liess X.___ alsdann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 6). Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Ansetzung einer Frist zur Darlegung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11). Mit Verfügung vom 12. September 2017 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, unter einstweiliger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 legitimierte sich Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Friedauer als neue Vertreterin des Beschwerdeführers unter anderem mit dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie Erstreckung der angesetzten Frist zur Stellungnahme (Urk. 20). Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Friedauer Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt, und die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss um 30 Tage erstreckt (Urk. 23). Die Stellungnahme datiert vom 21. Februar 2019 (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass sich gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe. In einer optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung) bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maler sei dem Versicherten allerdings nicht mehr zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass bei der Einstellung der IV-Rente lediglich auf den Bericht des A.___ (vom 3. März 2017) abgestützt worden sei. Dieser betreffe nur die Schulterschmerzen und gebe über den allgemeinen Gesundheitszustand keine Auskunft. Alsdann sei der Beschwerdeführer motiviert, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten beruflich zu integrieren (Urk. 1).
2.3 In der Stellungnahme vom 21. Februar 2019 lässt der Beschwerdeführer zusammenfassend vorbringen, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Auch fehlten die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung. Insbesondere sei die ursprüngliche Rentenzusprechung zwar nicht gestützt auf ein medizinisches Gutachten, jedoch auf ärztliche Berichte von anerkannten Institutionen wie das A.___ oder die Y.___ wie auch Berichte von renommierten behandelnden Ärzten erfolgt (Urk. 24).
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 10/107). Dieser lagen in medizinischer Hinsicht die folgenden ärztlichen Berichte zugrunde (vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. September 2012, Urk. 10/91 S. 5):
3.1.1 Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/87 S. 6 ff.) diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen epiduralen Abszess vom kraniozervikalen Übergang bis in die LWS reichend sowie eine Spondylodiszitis L5/S1, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion, eine Hepatitis C, ein Kokainabhängigkeitssyndrom sowie einen Status nach Heroinabusus bis 2003. Sie führten im Wesentlichen aus, dass beim Versicherten, welcher sich am 14. Mai 2011 bei Schmerzexazerbation im Bereich der LWS mit Schmerzausstrahlung in beide Gesässhälften im D.___ vorgestellt habe und wo sich in der Bildgebung kein Abszess bzw. Spondylodiszitis, aber eine Diskushernie gezeigt habe, am 25. Mai 2011 eine ambulante Wurzelblockade S1 rechts mit Steroiden vorgenommen worden sei. In der Folge hätten sich eine Spondylodiszitis LWK 5/SWK 1 mit Arrosion von SWK 1 sowie weitere Komplikationen entwickelt (u.a. assoziierte subligamentäre liquide Abszesskollektion ventral im Spinalkanal auf Höhe LWK 5/SWK 1 mit multiplen purulenten dichteren Débris und ein epidurales Empyem auf Höhe LWK 3/4), welche zunächst im E.___ medikamentös (mittels Gabe von Antibiotika) und ab 1. Juli 2011 im A.___ mehrmals chirurgisch therapiert worden seien. Postoperativ sei es zu schwerstem Delir gekommen, welches intermittierend neuroleptischer Behandlung bedurft habe. Nach längerdauernder intensivmedizinischer Überwachung habe der Patient am 12. Juli 2011 auf die Normalstation verlegt werden können. Der weitere Verlauf sei erfreulich gewesen, so dass der Versicherte am 22. Juli 2011 in die F.___ habe entlassen werden können, wo sich - nach einer vorübergehenden Rückverlegung ins A.___ zwecks Abklärung von neu aufgetretenen Sensibilitätsstörungen der oberen Extremität mit einer diskreten Zehenheberschwäche - ein regelrechter Heilungsverlauf mit reizloser Wundheilung und guter Mobilisation gezeigt habe. Anlässlich der Nachkontrollen habe radiologisch eine Regredienz des Abszesses unter begleitender antibiotischer Therapie nachgewiesen werden können. Die Restbeschwerden seien deutlich regredient gewesen. In der letzten Kontrolle vom 15. Dezember 2011 hätten nur noch tieflumbale leichte Schmerzen bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, der Versicherte müsse als Maler körperlich anstrengende Tätigkeiten und Überkopfarbeiten ausführen können. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 15. Dezember 2011 sei dies aufgrund der grossen Rückenoperation noch nicht möglich gewesen, sodass bis zu diesem Tag eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Insgesamt bestehe noch eine Dekonditionierung des Patienten mit verminderter Kraft der autochthonen Rückenmuskulatur. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ab 15. Dezember 2011 zumutbar mit schrittweiser Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/87).
3.1.2 Im Austrittsbericht der Y.___ vom 30. August 2012 (Urk. 10/90 S. 8 f.), wo der Versicherte vom 21. Juni bis zum 30. Juli 2012 stationär behandelt worden war, stellten die verantwortlichen Ärzte die folgenden Diagnosen: mittelgradige depressive Episode (F32.1), Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom/mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (F10.24), Störungen durch Kokain/ Abhängigkeitssyndrom/mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (F14.24), Störungen durch Opioide/Abhängigkeitssyndrom/gegenwärtig abstinent (F11.20) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ED 2008 (F90.0). Sie führten im Wesentlichen aus, der Versicherte sei freiwillig per Selbstzuweisung zur psychiatrischen Hospitalisation eingetreten. Er habe zuvor angerufen und berichtet, dass er hoch oben stehe und überlege zu springen. Bei Eintritt habe sich der Versicherte verzweifelt präsentiert, angespannt und psychomotorisch unruhig, und habe berichtet, dass er von sich sehr enttäuscht sei. Er habe nach langer Abstinenz seit Winter wieder mit dem Konsum von Alkohol und Kokain begonnen, der Konsum habe in den letzten zwei Wochen zugenommen, da er sich aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit (nach Spondyodiszitis vor einem Jahr) und finanzieller Probleme zunehmend belastet fühle; infolge des Konsums habe er auch seinen Wohnplatz in einer christlichen Gemeinschaft verloren. Das einzige, was ihn daran gehindert habe, seine Suizidgedanken in die Tat umzusetzen, sei seine Freundin gewesen, die trotz des Absturzes zu ihm stehe. Die Ärzte führten – zusammengefasst - weiter aus, am Anfang der Behandlung habe der Alkoholentzug gestanden, in der Folge aber auch die medikamentöse Behandlung bei depressiver Stimmungslage. Er habe am 29. Juni 2012 ohne Hinweise auf Suizidalität in die offen geführte Spezialstation für Doppeldiagnosen überführt werden können. Neben der medikamentösen Behandlung habe er regelmässig und gut motiviert am 3-wöchigen gruppentherapeutischen Therapieprogramm teilgenommen. Er habe während des stationären Aufenthalts auch die Interferon–Therapie weitergeführt, welche er bis auf Erschöpfung und Müdigkeit am Tage der Behandlung gut toleriert habe. Am 30. Juli 2012 sei er nach Organisation einer Wohnmöglichkeit in stabilem Zustand ausgetreten. Eine ambulante Psychotherapie sei vom Patienten abgelehnt worden. Es würden die weitere Reduktion von Diazepam sowie die Fortführung der bestehenden Interferontherapie empfohlen. Um die weitere Stabilisierung zu gewährleisten sowie zur Rückfallprophylaxe werde ein geschützter Rahmen empfohlen, vorzugsweise in Form von betreutem Wohnen mit der Möglichkeit, an einen Arbeitsprogramm teilzunehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 10/90 S. 8 ff.).
3.1.3 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, Allg. Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht vom 16. August 2012 in etwa dieselben Diagnosen wie die behandelnden Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 2. Mai 2012 (E. 3.1.1 hievor). Sie führte im Wesentlichen aus, der Patient habe sich körperlich von den Eingriffen gut erholt, aktuell stehe nun die psychische Dekompensation zusammen mit der doch auch belastenden Interferonbehandlung im Vordergrund. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, die bisherige Tätigkeit als Maler sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Nach Ende der Interferonbehandlung könnte eine Umschulung durchgeführt werden (Urk. 10/90 S. 1 ff.).
3.1.4 Dres. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, und H.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH, sowie fallzuständige Ärztinnen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, hielten mit Blick auf diese ärztlichen Verlautbarungen in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2012 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei gesamthaft ab Mai 2011 von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit begründe sich zunächst durch den somatischen Gesundheitsschaden, insbesondere die Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess mit entsprechenden neurologischen Ausfällen, und weiter andauernd durch den psychischen Gesundheitsschaden. Weitere Abklärungen seien nicht indiziert (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 10/91 S. 5).
3.2
3.2.1 In dem im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten polydisziplinären (internistisch-rheumatologisch-orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten der Z.___ vom 28. Dezember 2015, stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 10/149 S. 50):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. St. n. Discushernie L5/S1 rechts paramedian (05/2011)
- St. n. CT gesteuertem Nervenwurzelblock S1 rechts am 25. Mai 2011
2. St. n. Spondylodiszitis mit epiduralem Empyem
- St. n. dekompressiver Laminektomie L5, rechtsseitiger Laminektomie L2 bis L4, Abszess-Ausräumung epidural und subdural am 2. Juli 2001 (wohl: 2011)
- St. n. Hämatom–Evakuation am 3. Juli 2001 (wohl: 2011)
- St. n. Débridement am 6. Juli 2001 (wohl: 2011)
- St. n. Hemilaminektomie links C2 bis Th5, Evakuierung eines epiduralen Abszesses sowie Erweiterungs-Hemilaminektomie rechts Th11-L1, Evakuierung eines epiduralen Hämatoms und partielle Diskektomie L5/S1 am 8. Juli 2001 (wohl: 2011)
3. Residuell:
- belastungsakzentuiertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- leichte Fussheberschwäche
- kein radikuläres Reizsyndrom
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
4. Gemäss Aktenlage St. n. Hirnkontusion im Kindesalter
5. St. nach Polytoxikomanie
6. HIV-Infektion
7. Hepatitis C
8. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
9. Status nach multiplem Substanzmissbrauch mit Abhängigkeitsentwicklung (ICD-10 F19.20).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung fest, dass infolge des Zustandes nach mehrfach operierter Wirbelsäule bei Status nach Spondylodiszitis L5/S1 und bis cervikal ausgedehntem Empyem, mit residuellem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, Tätigkeiten mit körperlich schwerer und häufig mittelschwerer Belastung nicht zumutbar seien. Diese Angaben würden seit Mai 2011 gelten (gemäss Aktenlage sei damals die Discushernie L5/S1 mit recessaler S1-Kompression diagnostiziert worden). In einer angepassten Tätigkeit mit Limitierung auf leichte bis sporadisch mittelschwere Trage- und Hebebelastungen im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet (ohne exzessive Gehstrecken) bestehe indessen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Diese Angaben würden seit dem 15. Dezember 2011 gelten (Zeitpunkt der Nachkontrolle durch den Chirurgen Prof. I.___ am A.___ mit Dokumentierung des Residualzustandes, wie er auch im Zeitpunkt der Begutachtung [«jetzt»] im Wesentlichen vorliege). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden theoretisch jede Tätigkeit in vollem Umfang möglich, aufgrund der ADHS-Problematik wäre es sinnvoll, eine eher abwechslungsreiche Tätigkeit durchzuführen (Urk. 10/149 S. 53). In seiner Auskunft vom 28. Februar 2016 gab der psychiatrische Experte auf Nachfrage der Verwaltung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. Urk. 10/152) ergänzend an, gemäss den Unterlagen stehe der Explorand schon seit einigen Jahren in keiner psychiatrischen Therapie, so dass auch kein Verlauf rekonstruiert werden könne, da die Angaben diesbezüglich zu ungenau seien. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben müsse angenommen werden, dass der Explorand durchaus seit mindestens Dezember 2011 voll arbeitsfähig war, wenn die angegebenen Bedingungen eingehalten wurden, d.h. Verzicht auf Drogen und adäquate Behandlung des ADHS (Urk. 10/154).
3.2.2 Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 3. März 2017 an die IV-Stelle stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/178 S. 1):
1. Paravertebraler Hartspann zervikothorakaler Übergang (ED 13.02.2017)
2. St. nach Spondylodizistis LWK 5/SWK 1 mit epiduralem Empyem Höhe LWK 3-S1 und sekundärer Ausbreitung von C1-S1 vom 8. Juli 2011
- dekompressiver Laminektomie L5 rechtsseitig, Laminotomie L2-L4 mit Abszessausräumung epidural, subdural und Duranaht (2. Juli 2011)
- Hämatomevakuation, Blutstillung bei diffuser Blutungsneigung, VAC-Verband (3. Juli 2011)
- Débridement und Wundspülung, VAC-Wechsel (6. Juli 2011)
- Hemilaminektomie links C2-Th5, Evakuierung epiraler Abszess, Erweiterung Laminektomie
- Th11-L1, Evakuierung Epiduralhämatom, partielle Diskektomie L5/S1
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine HIV-Infektion A3 (ED 1998; unter antiviraler Therapie), eine arterielle Hypertonie (unter einfacher antihypertensiver Therapie), eine Hepatitis C Infektion sowie einen Status nach Polytoxikomanie. Sie gaben im Wesentlichen an, es habe auf Zuweisung der Hausärztin am 13. Februar 2017 vom 13. bis 14. Februar 2017 aufgrund von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bzw. eines paravertebralen Hartspanns im Bereich des zervikothorakalen Übergangs eine stationäre Behandlung stattgefunden. Aufgrund der aktuellen Aktenlage und bei fehlender Nachkontrolle sei es schwierig, eine langfristige Prognose abzugeben. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Patient seinen vorherigen Allgemeinzustand in Kürze wiedererlangen werde.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Versicherte einen im Wesentlichen gleichlautenden, vom 14. Februar 2017 datierenden Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ ins Recht (Urk. 3/3).
4.
4.1 Die Experten der Z.___ erstellten ihr Gutachten vom 28. Dezember 2015 in (weitestgehender; vgl. zum psychiatrischen Gutachten hiernach) Kenntnis der Vorakten. Sie erhoben jeweils anamnestische Angaben und gingen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ein. Ebenso stützen sich ihre Einschätzungen auf einlässliche Untersuchungen des Beschwerdeführers in den jeweiligen Disziplinen. Das Gutachten – dessen Diagnosen denn auch im Wesentlichen mit denjenigen der behandelnden Ärzte übereinstimmen - leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind darin nachvollziehbar begründet. Auch wenn sich das Gutachten nur (aber doch) implizit zur vorliegend revisionsrechtlich relevanten Frage der allfälligen anspruchserheblichen Veränderung äussert, erfüllt es die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
Insbesondere legten die Ärzte in somatischer Hinsicht nachvollziehbar dar, dass aufgrund des residuellen belastungsakzentuierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nach mehrfach operierter Wirbelsäule bei Spondylodiszitis im Jahr 2011 körperlich schwere Tätigkeiten wie die Angestammte (als Maler) nicht mehr zumutbar sind, wohingegen eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig möglich ist. Letzteres kann mit Blick auf die weitgehend normalen Befunde anlässlich der neurologischen (vgl. Urk. 10/149 S. 24 ff.) und orthopädischen (vgl. Urk. 10/149 S. 35) Untersuchungen nachvollzogen werden und erscheint auch daher plausibel, da der Beschwerdeführer gemäss Angaben anlässlich der Begutachtung seinen Haushalt selber besorgt und zeitweise auch Gelegenheitsarbeiten verrichtet (vgl. Urk. 10/149 S. 18). Aber auch aus psychiatrischer Sicht erscheint die Angabe einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. So ging der psychiatrische Experte zwar von einer ADHS-Problematik sowie einer dadurch bedingten möglichen labilen Persönlichkeitskonstellation und sekundären Suchtentwicklung aus. Er stellte jedoch gleichzeitig fest, dass der Versicherte gemäss seinen Angaben in den letzten Jahren nicht mehr regelmässig Drogen konsumiere, sich vielfältig beschäftige, auch soziale Kontakte pflege und sein Leben weitgehend im Griff zu haben scheine. Demzufolge, und da er mit Blick auf die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen psychopathologischen Befunde (Urk. 10/149 S. 44 ff.) im Übrigen keine Hinweise auf Störungen befundete, die eine relevante Persönlichkeitsproblematik oder andere psychiatrisch relevante Störung ergaben, erscheint auch die Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen sei, solange der Versicherte keine Drogen oder Alkohol im Überfluss konsumiere und die ADHS-Problematik adäquat behandelt werde (Urk. 19/149 S. 47), nachvollziehbar.
4.2 Was in der Beschwerde vom 20. April 2017 vorgebracht wird, vermag den Beweiswert der Expertise nicht in Frage zu stellen. So trifft offensichtlich nicht zu, dass das psychiatrische Gutachten (allein) aufgrund der Vorakten aus dem Jahr 2011 erstellt worden ist (Urk. 1 S. 2), wurde der Beschwerdeführer doch anlässlich der Begutachtung durch die Z.___ vielmehr durch den psychiatrischen Experten untersucht (vgl. Urk. 10/149 S. 40 ff.; Untersuch vom 14. Dezember 2015). Unzutreffend ist weiter der Einwand, dass die medizinische Beurteilung nicht unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Problematiken («gesamtheitlich») vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 2). So erfolgte die abschliessende Beurteilung im Gutachten der Z.___ im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Mitbeteiligung der verschiedenen Disziplinen (Urk. 10/149 S. 52 f.), wobei sich die (fehlende) Auswirkung der internistischen Diagnosen (HIV, Hepatitis) auf die Arbeitsfähigkeit aus der Diagnoseliste ergibt.
Aber auch die Ausführungen im Einwand der Hausärztin vom 8. März 2016 (Urk. 10/163), auf welche in der Beschwerde vom 20. April 2017 ergänzend verwiesen wird, sind nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise entscheidend in Frage zu stellen. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen. Doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nach der Rechtsprechung nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen; dabei bleiben Fälle vorbehalten, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteile 8C_325/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. In psychiatrischer Hinsicht waren dem Experten gestützt auf die Ausführungen des Versicherten und die ihm vorliegenden, wenn möglicherweise auch nicht ganz vollzähligen Akten (vgl. Urk. 10/149 S. 10/46 unten, vgl. aber auch Urk. 10/149 S. 10) die aus psychiatrischer Sicht im Vordergrund stehenden Probleme bekannt ([medikamentös behandeltes] ADHS, mögliche labile Persönlichkeitskonstellation sowie die Suchtproblematik) und auch, dass der Versicherte mehrere – auch auf freiwilliger Basis durchgeführte – Entzüge und Entwöhnungsbehandlungen gemacht hatte (vgl. Urk. 10/149 S. 46); dabei ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung, wonach der Versicherte zumindest in den letzten Jahren seine Sucht weitgehend im Griff gehabt habe, unzutreffend wäre (vgl. auch im Revisionsverfahren eingeholte Arztberichte von Dr. J.___, Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Medizin FMH, vom 13. April 2015, wonach der Versicherte seit 2013 «clean» sei, Urk. 10/130 S. 7; vgl. auch Ausführungen der Hausärztin Dr. C.___ vom 25. April 2015, wonach sich der Gesundheitszustand stabil halte; Urk. 10/131 S. 3). Alsdann wurde auch von Dr. C.___ nicht geltend gemacht, dass der Versicherte, bei welchem im Jahr 2012 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden war (vgl. Bericht der Y.___ vom 30. August 2012, E. 3.1.2), an einer weiteren, längerdauernden (namentlich affektiven) Störung gelitten oder deswegen in Behandlung gestanden hätte. Aber auch soweit Dr. C.___ in somatischer Hinsicht angab, der Gesundheitszustand habe sich bezüglich der Hepatitis C Erkrankung mit Entwicklung einer Leberzirrhose in der Zwischenzeit (wohl: seit der Begutachtung) deutlich verschlechtert, ergibt sich daraus kein unerkannt gebliebener Aspekt. So wurde bereits im – den Gutachtern der Z.___ vorliegenden (Urk. 10/149 S. 9) - ärztlichen Bericht des behandelnden Dr. med. J.___ vom 13. April 2015 eine chronische Hepatitis C mit begleitender Leberzirrhose diagnostiziert (vgl. Urk. 10/130 S. 5).
Schliesslich verfängt auch die in der – an sich nur zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache eingeholten – Stellungnahme vom 21. Februar 2019 am psychiatrischen Gutachten geübte Kritik nicht. Es schmälert den Beweiswert der psychiatrischen Expertise nicht, dass die Untersuchung 65 Minuten gedauert hat (Urk. 24 S. 8). Denn nach der Rechtsprechung kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an, ist doch vielmehr in erster Linie massgebend, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend fand die ADHS- und Suchtproblematik jedenfalls Eingang in die Beurteilung und die erhobenen objektiven Befunde (Urk. 10/149 S. 44) ergaben überdies keine Anhaltspunkte auf eine relevante psychiatrische (insbesondere auch affektive) Problematik. Aber auch der Umstand, dass keine speziellen Tests durchgeführt wurden, lässt die psychiatrische Expertise nicht als von vorneherein ungenügend erscheinen, kommt doch bei der psychiatrischen Exploration dem schematischen, testmässigen Erfassen der Psychopathologie nach bestimmten Skalen, die teilweise auf den Angaben und Einschätzungen der versicherten Person selbst beruhen, höchstens ergänzende Funktion zu; entscheidend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2).
4.3 Zusammenfassend ist daher auf das Gutachten der Z.___ abzustellen und davon auszugehen, dass der Versicherte – bei dem seit Jahren eine HIV-Infektion, eine Hepatitis-C sowie ein ADHS besteht - wegen eines Bandscheibenvorfalls bzw. der daraufhin im Rahmen der durchgemachten Spondylodiszitis erfolgten Rückenoperationen seit Mai 2011 in seiner bis kurz zuvor noch ausgeübten (vgl. Urk. 10/80) angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig ist, wohingegen seit 15. Dezember 2011 – wenn auch mit vorübergehenden kürzeren Unterbrüchen im Jahr 2012 (Aufenthalt in der Y.___, vgl. E. 3.1.2) beziehungsweise im Jahr 2013 (im Rahmen des Aufenthalts im K.___ zum Codeinentzug von 16. bis 29. April 2013 bzw. in der L.___s von 29. April bis 1. Juni 2013 zur anschliessenden psychosomatischen Rehabilitation, vgl. Urk. 10/130 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 10/162 S. 36 ff.) - in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Daran ändert entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch die im Februar 2017 aufgetretene Problematik an der Halswirbelsäule/Schulter nichts, ergaben die im A.___ (infolge Verdachts auf erneute Spondylodiszitis; vgl. Urk. 3/3 S. 2) durchgeführten Abklärungen diesbezüglich doch lediglich einen – vorübergehenden - muskulären Hartspann.
Ausgehend von den im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergibt sich allerdings auch, dass - da seit Dezember 2011 grundsätzlich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand - gestützt auf das Gutachten der Z.___ im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er der Verfügung vom 23. Januar 2013 zugrunde lag, ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand anzunehmen ist. Entgegen dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung ist damit aber keine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse, namentlich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes, ausgewiesen. Folglich fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen für eine Rentenrevision (vgl. E. 1.3 hievor).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt daher, ob die – mit der unzutreffenden Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes verfügte - Rentenaufhebung auf dem Wege der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann. Da die dem Versicherten eine ganze Rente zusprechende formell rechtskräftige Verfügung vom 23. Januar 2013 nicht Gegenstand richterlicher Beurteilung war, fällt eine Wiedererwägung grundsätzlich in Betracht (vgl. E. 1.4 hievor).
5.2 Die Verfügung vom 23. Januar 2013 beruhte (wie erwähnt; vgl. E. 3.1 hievor) zur Hauptsache auf den ärztlichen Berichten der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/87 S. 6 f.), der Hausärztin Dr. C.___ vom 16. August 2012 (Urk. 10/90 S. 1 f.) sowie dem Austrittsbericht der Y.___ vom 30. August 2012 (Urk. 10/90 S. 8 f.). Dabei waren für die Annahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit zunächst die somatischen Gesundheitsschäden (insbesondere die Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess und daraus sich im Verlauf ergebende Komplikationen) massgebend und weiter andauernd der psychische Gesundheitsschaden (vgl. so die Stellungnahme der zuständigen RAD-Ärztinnen im Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 10/91 S. 5).
Festzuhalten ist jedoch, dass gemäss dem Bericht des A.___ vom 2. Mai 2011 aus somatischer Sicht bereits am 15. Dezember 2011 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (bei schrittweiser Steigerung; E. 3.1.1 hievor). Dass im Anschluss daran eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden hat, ist den Akten indes nicht zu entnehmen. Zwar hatte sich der Versicherte in der Zeit vom 21. Juni bis zum 30. Juli 2012 freiwillig in stationäre psychiatrische Behandlung in die Y.___ begeben, wo zunächst ein Alkoholentzug und danach eine weitere Behandlung namentlich der depressiven Stimmungslage stattfand. Nach Angaben der Ärzte befand sich der Versicherte bei Austritt (am 30. Juli 2012) indes wiederum in stabilem Zustand und es wurde - jedenfalls im Bericht vom 30. August 2012 - keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.1.2 hievor). Es ist alsdann auch nicht ersichtlich, dass in der Folge bis zum Ergehen der rentenzusprechenden Verfügung im Januar 2013 eine weitere stationäre oder – zumal der Versicherte eine solche ablehnte (Urk. 90/10 S. 19) - eine ambulante fachärztliche psychotherapeutische Behandlung erfolgt oder der Versicherte aus psychiatrischen Gründen fachärztlicherseits krankgeschrieben worden wäre. Auch wies Hausärztin Dr. C.___ zwar in ihrem vom 16. August 2012 datierenden und am 7. September 2012 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht unter Beilage des Berichts der Y.___ vom 30. August 2012 auf die stattgehabte psychische Dekompensation und eine zur Zeit verminderte Belastbarkeit aus psychischen Gründen hin, führte aber selber aktuell keine psychiatrische Diagnose mehr auf (Urk. 10/90 S. 1). Mithin enthielten die der Verfügung vom 23. Januar 2013 zugrundeliegenden medizinischen Akten keine (schon gar nicht fachärztliche) Angaben über eine nach dem 15. Dezember 2011 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen. Auch ergaben die übrigen Akten keine Hinweise darauf. Für die Annahme, der Beschwerdeführer sei nach dem 15. Dezember 2011 aus psychischen Gründen langandauernd vollständig erwerbsunfähig gewesen, bestand folglich keine genügende Grundlage, weshalb die gestützt darauf erfolgte Rentenzusprache im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.4 hievor) zweifellos unrichtig war. Daran ändert auch nichts, dass, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, es sich bei den der Rentenzusprache zugrundeliegenden ärztlichen Berichten um solche von anerkannten Institutionen bzw. renommierten Ärzte gehandelt hat.
Anzumerken ist überdies, dass die Zusprache der ganzen Rente – was denn vorgängig auch Anlass für eine Rückfrage durch die Ausgleichskasse gab (Urk. 10/96) – bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 erfolgte (Urk. 10/107). Doch hatte sich der Beschwerdeführer erst mit im Oktober 2011 bei der IV-Stelle eingegangener Anmeldung neu zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/68), weshalb ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, mithin ab April 2012, überhaupt erst entstehen konnte (Art. 29 IVG).
Erweist sich die ursprüngliche Leistungszusprache jedoch als zweifellos unrichtig, ist der Rentenanspruch ohne Bindung an revisionsrechtliche Grundsätze frei zu prüfen.
5.3 Wie ausgeführt kann in Bezug auf die gesundheitliche Situation im hier massgebenden Beurteilungszeitraum auf das Z.___-Gutachten vom 28. Dezember 2015 (einschliesslich ergänzender Stellungnahme des psychiatrischen Experten vom 28. Januar 2016) abgestellt werden. In diesem Sinne ist der medizinische Sachverhalt erstellt, und es ergeben sich zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass - von vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgesehen (vgl. etwa Urk. 10/177 S. 4 [Rippenbruch], Urk. 10/177 S. 6 [Schulterproblematik/ Muskelhartspann]) – die Einschätzung der Z.___ nicht für den gesamten Zeitraum Geltung beanspruchen könnte. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, er hingegen seit Dezember 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 73'756.85 und ein Invalideneinkommen von Fr. 66'621.50, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'135.35 und damit ein Invaliditätsgrad von 10 % resultierte (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. März 2016, Urk. 10/157). Die Grundlagen des an sich korrekterweise per 2017 (Revisionszeitpunkt) vorzunehmenden Einkommensvergleichs wurden vom vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Für eine nähere Prüfung der Vergleichseinkommen von Amtes wegen besteht daher kein Anlass.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 23. Januar 2013 geschützt werden kann. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens.
7. Soweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen beantragt, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin, welche am 22. Februar 2017 eine separate Mitteilung betreffend die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen erlassen und bezüglich Rente auf die separat zu erlassende Verfügung verwiesen hatte (Urk. 10/176), darüber in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.
8.
8.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.--festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 15) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Susanne Friedauer machte mit ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2019 einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden (1 Stunde Instruktion, 3 Stunden Aktenstudium sowie 5.5 Stunden für das Erstellen der Replik/Stellungnahme) und Barauslagen in Höhe von Fr. 85.50 geltend (Urk. 24 S. 11). Dieser Aufwand erscheint – zumal zu berücksichtigen ist, dass sie als Rechtsvertreterin (erst) in diesem Verfahrensstadium neu mandatiert worden ist – als angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde sowie der Barauslagen in Höhe von Fr. 85.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Entschädigung demgemäss auf Fr. 2'343.-- festzusetzen und Rechtsanwältin Susanne Friedauer ist in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, wird mit Fr. 2’343.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann