Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00437
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 14. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 8. Oktober 1954 und zuletzt tätig in der Führung der Finanz- und Lohnbuchhaltung des Y.___, meldete sich am 1. März 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Angina pectoris sowie chronische Schmerzen in Schultern, Armen und Händen zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. August 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/28). Nachdem die Versicherte Einwand erhoben (Einwand vom 16. September 2016, Urk. 5/30; ergänzende Einwandbegründung vom 18. Oktober 2016, Urk. 5/34) und weitere Arztberichte eingereicht hatte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2017 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. April 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Teilinvalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-50), worüber die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auslösen würden. Es liege sowohl eine körperliche Einschränkung und eine psychiatrische Diagnose vor. Die körperlichen Einschränkungen würden allerdings keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode, sei aus IV-rechtlicher Sicht kein langandauernder Gesundheitsschaden. Die Beschwerden hätten nicht die nötige Schwere, um als invalidisierend anerkannt zu werden.
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin nur den Zeitraum ab Oktober 2015 berücksichtigten, die Arbeitsunfähigkeit allerdings das Ergebnis der letzten Jahrzehnte sei. Trotz gesundem Lebensstil, psychologischer Unterstützung und einem tragenden Freundeskreis sei es ihr nicht mehr möglich, ein volles Arbeitspensum zu leisten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, notierte in seinem Bericht vom 30. März 2016 folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/14/1):
- Koronare Zweigefäss-Erkrankung
- Primär vasospastisches Raynaud-Phänomen der Finger und Zehen
- Fingergelenksarthrosen
- Status nach Grundzehengelenksversteifung 07.06.2011
- Status nach malignem Melanom 2002
- Morbus Scheuermann der Brustwirbelsäule (BWS)
- Niedergradige ventrikuläre Ektopie
- Bursitis linke Schulter (A.___ Klinik)
- Status nach Hüft-Totalprothese (Hüft-TP) rechts
Unter kardialem Aspekt bestehe keine relevante Kompromittierung der Arbeitsfähigkeit und die Prognose sei bei erhaltener linksventrikulärer Funktion prinzipiell relativ günstig unter konsequenter Behandlung der vaskulären Risikofaktoren arterielle Hypertonie.
Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der psychisch/ psychiatrischen Situation.
3.2 Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 13. Mai 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/22):
- Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.0/1)
- Spezifische Phobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.2)
- Akzentuierte Persönlichkeit mit anankastischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Er attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten, jeweils bezogen auf das 80%-Pensum:
- 50 % vom 2. November 2015 bis zum 13. Januar 2016
- 40 % vom 14. Januar bis zum 10. Februar 2016
- 50 % vom 11. Februar bis zum 13. März 2016
- 75 % vom 14. März 2016 bis auf weiteres
An der aktuellen Arbeitsstelle bestehe aufgrund des schwelenden Arbeitsplatz-konfliktes, der sich als zunehmende Belastung erweise, auch eine eher zunehmende Arbeitsunfähigkeit wegen der Gefahr einer Verschlechterung des Befindens bei höherer Beschäftigung.
Es bestünden eine deutlich verminderte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit bei verlängerter Erholungszeit. Die Anpassungsfähigkeit und die Flexibilität schienen vermindert. Die Beschwerdeführerin tendiere dazu, sich vermehrt aus dem sozialen Leben zurückzuziehen.
Bei einem Arbeitgeber, bei dem sie einem weniger hohen emotionalen und zeitlichen Druck ausgesetzt sei und mehr Wertschätzung erhalte, könne momentan von einer ca. 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
3.3 Dr. med. C.___, Assistenzarzt Rheumatologie der A.___ Klinik, notierte in seinem Bericht vom 19. September 2016 folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen (Urk. 5/33/4 f.):
- Subacromiales Impingement beidseits bei Status nach Bursitis acromialis beidseits
- Polyarthralgien, betont Hände und Schultern
- Monoklonale Gammopathie Typ IgG Kappa (Erstdiagnose 4. Juli 2016)
- Fingerpolyarthrose vom Typ Heberden und Bouchard beidseits
- Status nach endoskopischer Dekompression Nervus medianus rechts und Ringbandspaltung Dig V rechts vom 16. April 2013
- Status nach Morbus Scheuermann
- Status nach Hüft-TP links, 4. März 2014
- Hallux rigidus links
- Status nach Cheilektomie MP1-Gelenk, Moberg-Osteotomie rechts 05/2010 und Arthrodese MP1-Gelenk rechts am 12. April 2011
- Beginnende Hammerzehe Dig. 2 und 3 beidseits
Als Nebendiagnosen hielt er folgendes fest:
- Koronare Herzerkrankung (KHK) mit 2xStent 2010, Oktober 2015 erneut 3xStent aktuell unter ASS 100
- Arterielle Hypertonie
- Reizdarmsyndrom (Endoskopie 2014 obere und untere unauffällig)
- Status nach Melanomentfernung Wade links 2002
- Normale Knochendichte DXA April 2010
Die Beschwerdeführerin habe sich zur Besprechung des weiteren Vorgehens wie geplant vorgestellt. Aktuell stünden die rechtsseitigen Schulterbeschwerden, welche am ehesten auf ein subacromiales Impingement zurückgeführt werden könnten, für die Beschwerdeführerin klar im Zentrum. Wie 2015 auf der linken Seite werde eine Wiederholung der Infiltration respektive Durchführung auf der rechten Seite erbeten. Dies erfolge nach Aufklärung des weiteren Blutungsrisikos unter Aspirin Cardio. Efeint sei vor 10 Tagen gestoppt worden. Die Infiltration habe problemlos durchgeführt werden können, wobei das Ansprechen abzuwarten bleibe. Die restlichen Beschwerden seien weiterhin am ehesten im Rahmen der Polyarthrose zu werten, wobei nun die onkologische Abklärung der monoklonalen Gammopathie keine relevanten Veränderungen ergeben habe (wahrscheinlich MGUS). Sollte sich auch auf die nun durchgeführte Infiltration keine Besserung ergeben, wäre wie letztmals diskutiert bei differentialdiagnostisch möglicher seronegativer rheumatoider Arthritis eine Basistherapie zu diskutieren (Urk. 5/33/6).
3.4 Im Verlaufsbericht vom 8. November 2016 führte Dr. C.___ aus (Urk. 5/38/3), dass die Schulterschmerzen rechts durch die subacromiale Infiltration etwas gebessert hätten. Nun stünden wieder die Beschwerden der Hände und Knie im Vordergrund. Die diagnostische Infiltration des linken Kniegelenks habe heute jedoch nicht ohne traumatisch bedingte blutige Tingierung durchgeführt werden können, so dass die Analyse des Punktates nur begrenzt möglich gewesen sei. Die Zellzahl habe sich leicht erhöht gezeigt, wobei die Blutbeimengung hier die Zellzahl falsch hoch erscheinen lassen könne. Ein klar entzündlicher Befund habe sich aber nicht gezeigt. Insgesamt würden sie aufgrund der nun vorliegenden Befunden, insbesondere des MRI und des Ultraschalls der Hände, wie vormalig besprochen, eine Basistherapie beginnen wollen. Aufgrund der instabilen Angina pectoris, die gerade vorherrsche mit SPECT-CT morgen und allenfalls weiteren kardiologischen Massnahmen, würden sie hierauf klar verzichten. Sie hätten heute bereits Blutuntersuchungen sowie Röntgen-Thorax durchgeführt, um mögliche Kontra-indikationen für eine Methotrexat- oder Leflunomidgabe zu finden. Hier hätten sich leicht erhöhte Transaminasen (differentialdiagnostisch kardial) gezeigt bei ansonsten unauffälligen Befunden. Eine erneute Kontrolle der Leberwerte vor Beginn der Therapie wäre folglich angezeigt. Die Beschwerdeführerin werde sich nach Klärung des kardiologischen Prozederes bei ihnen melden um über das weitere Prozedere zu entscheiden.
3.5 Dr. Z.___ überwies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. November 2016 für eine gastroenterologische Standortabklärung ans Universitätsspital Zürich (Urk. 5/39). Er führte diesbezüglich aus, dass er die Beschwerdeführerin wegen neuerlicher nitratsensibler Oberbauch- und Thoraxbeschwerden für eine Perfusionsuntersuchung angemeldet habe. Hierbei hätten sich im PET keinerlei Hinweise für eine myokardiale Ischämie gezeigt, so dass die Thoraxschmerzen differentialdiagnostisch weiter abgeklärt werden sollten. Er halte differentialdiagnostisch Ösophagusspasmen/GERD fest.
3.6 Am 20. Dezember 2016 (Urk. 5/45) wurde an der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals eine Gastroskopie durchgeführt, wobei eine unauffällige Ösophago-Gastro-Duodenoskopie diagnostiziert wurde. Aufgrund der Anamnese seien sporadisch selten auftretende Ösophgusspasmen schon möglich. In der heutigen Untersuchung habe sich aber kein Korrelat gezeigt. Wollte man das weiter abklären, müsste eine Manometrie durchgeführt werden. Eine eigentliche Gastritis bestehe nicht, so dass die Beschwerden am ehesten funktionell anzusehen seien. Möglicherweise stünden sie auch im Zusammenhang mit den bereits früher beschriebenen und immer noch vorhandenen chronischen Obstipationen. Um das anzugehen, würde am ehesten zur Installation einer konsequenten Therapie geraten, z.B. mit einer fixen Dosis Movicol. Des Weiteren wäre eine Lactoseintoleranz abzuklären. Dünndarmbiopsien seien keine entnommen worden, da bereits in der letzten Endoskopie eine normale Dünndarmmukose gefunden worden sei und jetzt makroskopisch schöne Zotten vorhanden gewesen seien.
3.7 Dr. C.___ konstatierte in seinem Verlaufsbericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 5/47/7), dass die heutige klinische und anamnestische Präsentation eher nicht zu einem entzündlich rheumatischen Geschehen passe. Die letztes Jahr durchgeführten Bildgebungen (MRI Hände, Ultraschall Hände) zeigten aber gewisse Veränderungen, zum Beispiel die Erosionen im Bereich der Metacarpal III- und V-Köpfchen sowie die leichte Synovitis im Bereich der proximalen Interphalangealgelenke (PIP) und der Knoten im Bereich des PIP V rechts (differentialdiagnostisch Rheumaknoten), die allenfalls für eine seronegative rheumatoide Arthritis sprechen könnten. Differentialdiagnostisch komme auch eine erosiv verlaufende Polyarthrose in Frage, zumal die Entzündungswerte jeweils normal gewesen seien. Wie letztmalig diskutiert, hätten sie mit der Beschwerde-führerin ausführlich die Möglichkeit einer zeitlich limitierten rheumatologischen Basistherapie im Sinne von Methotrexat diskutiert und sie habe sich diesbezüglich auch informiert. Seitens der Beschwerdeführerin bestehe der Wunsch, eine solche Therapie zu versuchen und auch sie sähen dies als durchaus indiziert. Bezüglich der monoklonalen Gammopathie Typ IgG Kappa sei letztes Jahr eine onkologische Beurteilung erfolgt, wo dann auch keine Kontraindikation für die Gabe von Methotrexat ausgesprochen worden sei. Aufgrund der vorbekannten gastrointestinalen Probleme und auf Wunsch der Beschwerdeführerin würden sie die Methotrexatdosierung etwas langsamer steigern als üblich und initial mit 7.5mg/Woche beginnen und dann vierwöchentlich auf eine Zieldosis von 20mg/Woche steigern. Parallel dazu sollte Folsäure 5mg/Woche eingenommen werden, was entsprechend rezeptiert worden sei. Die Laborkontrollen würden bei ihnen erfolgen, die klinische und laborchemische Verlaufskontrolle ebenfalls. Sollten in der Zwischenzeit Probleme auftreten, könne sie sich jederzeit melden.
In Bezug auf die neu aufgetretenen Schmerzen des linken Hüftgelenks könne die heute durchgeführte radiologische Beurteilung keine Erklärung liefern. Sollten die Beschwerden anhalten, wäre allenfalls eine Zuweisung zu den Kollegen der Orthopädie zur Evaluation bei Status nach Hüft-TP angezeigt.
4.
4.1 Die somatisch behandelnden Ärzte hielten keine andauernden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit fest, womit aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.2 Med. pract. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei einem Arbeitgeber, bei dem sie einem weniger hohen emotionalen und zeitlichen Druck ausgesetzt sei und mehr Wertschätzung erhalte (Urk. 5/22/4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind allerdings sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vgl. E. 2.2).
4.2.1 Die von med. pract. B.___ erhobenen Befunde sind lediglich mässig ausgeprägt (Urk. 5/22/3). Auch attestierte er jeweils nur eine leichte Einschränkung des Konzentrationsvermögens und der Belastbarkeit; die Anpassungsfähigkeit sei aufgrund ihrer Persönlichkeit leicht eingeschränkt (Urk. 5/22/6).
Die Beschwerdeführerin begab sich ca. 1965 letztmals in einen Kuraufenthalt mit Psychotherapie (vgl. Urk. 1), danach erfolgte – soweit aus den Akten ersichtlich – keine stationäre psychiatrische Therapie mehr. Seit dem 12. Dezember 2011 befindet sie sich in ambulanter Therapie bei med. pract. B.___ (vgl. Urk. 5/22/1). Anlässlich des Standortgespräches vom 24. März 2016 führte die Beschwerdeführerin entsprechend aus, dass sie ca. alle zwei Wochen zur Psychotherapie gehe (Urk. 5/12/5). Behandlungsanamnestisch ist entsprechend von einem geringen Leidensdruck auszugehen.
Hinzu kommt, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben folgend - hoch ist, so bewege sie sich jeden Tag mindestens 2.5-3 Stunden zügig draussen mit ihrem Hund, pflege ihren Garten und nehme am sozialen Leben teil (Urk. 5/30). Auch verfüge sie über einen tragenden Freundeskreis (Urk. 1).
4.2.2 Zusammenfassend sind die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung aufgrund der mässigen Befunde, des behandlungsanamnestisch geringen Leidensdruckes, des guten Aktivitätsniveaus sowie der guten Ressourcen nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht damit als voll arbeitsfähig zu qualifizieren.
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
4.3 Die Verfügung vom 14. März 2017 erweist sich entsprechend als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova