Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00441
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Vogel
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 16. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Mirja Santschi
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
ASGA Pensionskasse Genossenschaft
Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 18. Januar 1954, ohne Berufsausbildung, war zuletzt von Februar 2007 bis Dezember 2014 bei der Y.___, Z.___, als Produktionsmitarbeiter angestellt (Urk. 6/3/5, 6/10/4 und 6/29/124). Nachdem er sich am 8. April 2014 bei einem Arbeitsunfall eine Ruptur der distalen Bizepssehne am linken Oberarm zugezogen hatte (Urk. 6/5/87, 6/5/96 und 6/21/22 ff.), meldete er sich am 24. November 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/5 und 6/21) aktuelle IK-Auszüge (Urk. 6/2 und 6/10) und diverse Arztberichte (Urk. 6/11/6 ff., 6/13 und 6/19/5 ff.) ein. Mit Schreiben vom 8. September 2015 (Urk. 6/25) teilte sie dem Versicherten mit, die Unterstützung für die berufliche Eingliederung werde aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (Krebserkrankung) abgeschlossen. Nach Eingang weiterer Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/29, 6/32 und 6/36) und zusätzlicher ärztlicher Stellungnahmen (Urk. 6/27, 6/30, 6/31/4 ff. und 6/35/6 ff.) erteilte die IV-Stelle am 22. August 2016 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung durch die A.___, Zürich (Urk. 6/49). Diese reichte am 10. Dezember 2016 einen Assessmentbericht ein (Urk. 6/63). Unter Berücksichtigung weiterer Arztberichte (Urk. 6/52/6 ff., 6/56/6 ff., 6/57 und 6/59) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 6/65/6 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2016 mit, dass er von Mai 2015 bis und mit Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 6/67), wogegen er am 6. Februar 2017 Einwand erhob (Urk. 6/68). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 6/70), des Schlussberichtes der A.___ (Urk. 6/71) sowie einer ergänzenden Stellungnahme des RAD (Urk. 6/73/2) verfügte die IV-Stelle am 21. März 2017, dass der Versicherte von Mai 2015 bis und mit März 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und danach auf eine Viertelsrente habe (Urk. 6/75 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 24. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm auch ab April 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, in medizinischer Hinsicht und in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 7) wurde die ASGA Pensionskasse Genossenschaft zum Prozess beigeladen, liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen. Hierüber wurden die Parteien mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (Urk. 9) in Kenntnis gesetzt. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 5) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen in Erwägung, dass der Versicherte nach seinem Unfall im April 2014 in der bisherigen beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei erfolglos versucht worden, ihn wieder in die Arbeitswelt einzugliedern. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei am 24. November 2014 eingegangen, weshalb eine Rente frühestens ab Mai 2015 ausgerichtet werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm gar keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen; die Erzielung eines Erwerbseinkommens sei ihm behinderungsbedingt nicht mehr möglich gewesen. Entsprechend bestehe ab Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Seit Dezember 2016 sei dem Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Abklärungen eine überwiegend sitzende Tätigkeit in einem 50%-Pensum wieder zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 42 %. Dementsprechend habe der Versicherte ab dem 1. April 2017 - drei Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Besserung - nur mehr Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (S. 2 f.).
2.2 Der Versicherte rügte in seiner Beschwerdeschrift vom 24. April 2017 (Urk. 1) zur Hauptsache, dass ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Er sei insbesondere bereits 63 Jahre alt, leide an multiplen gesundheitlichen Einschränkungen und verfüge nur über mangelhafte Deutschkenntnisse (S. 4). Hiervon abgesehen sei nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug gewährt habe. Dieser sei angesichts der konkreten Sachlage auf 25 % festzulegen (S. 5). Sollte wider Erwarten von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden, so werde geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt habe. Eine vertiefte Prüfung und Beurteilung der gesundheitlichen Gesamtsituation sei nicht erfolgt (S. 3).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
Am 8. April 2014 erlitt der Versicherte am linken Oberarm eine Ruptur der distalen Bizepssehne, als ihm während der Arbeit mehrere Zargen auf den Arm fielen (Urk. 6/5/96). Mittels radiologischer Untersuchungen konnte zudem am linken Ellbogengelenk eine Humeroradialarthrose festgestellt werden (Urk. 6/5/87). Der Bizepssehnenausriss wurde am 15. April 2014 im B.___ operativ versorgt, wobei der intraoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei und der Versicherte tags darauf mit reizlosen, trockenen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können. Bis zum 20. Juli 2014 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/5/63-66). Im weiteren Verlauf kam es zu einem erneuten Ausriss der distalen Bizepssehne (Urk. 6/5/40 und 6/5/51). Die operative Refixation fand am 2. September 2014 wiederum im B.___ statt (Urk. 6/5/20 f.). Der Beschwerdeführer konnte bei postoperativ komplikationslosem Verlauf tags darauf wieder entlassen werden (Urk. 6/5/17).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, untersuchte den Versicherten am 22. Oktober 2014. Im Rahmen des traumatischen Bizepssehnenausrisses respektive der Re-Ruptur und -Fixation sei von begleitenden Nervenläsionen auszugehen. Art und Ausmass der zum Teil objektivierbaren peripheren Nervenläsion würden eine spontane weitere Erholung erwarten lassen; eine Restitution zum Normalzustand sei möglich. Insgesamt sei aber von einer mehrmonatigen Erholung der neurologischen Defizite auszugehen. Aus rein neurologischer Sicht sei mindestens mittelfristig und bei normaler Erholung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 6/11/14 f.).
3.3 In seinem Bericht vom 3. Dezember 2014 stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/11/6):
- Persistierende unspezifische postoperative Schmerzen und diffuse Sensibilitätsminderung der linken Hand und des linken Arms bei Status nach Ausriss der distalen Bizepssehnen links am 8. April 2014, Fixation am 15. April 2014 und Refixation am 2. September 2014,
- Cervicospondylogenes Syndrom bei facettären Reizzuständen der mittleren und oberen Halswirbelsäule,
- Periarthritis humeroscapularis (PHS) tendinotica links bei Verdacht auf subacromiales Impingement.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber:
- Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus von über 40 pack years (py),
- Fersensporn beidseits,
- Inguinalhernie links.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär; die bisherigen funktionellen und symptomatischen Behandlungen hätten nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit schwer festzulegen. Es bestehe jedoch eine Tendenz zur Chronifizierung (Urk. 6/11/7).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Leitender Arzt am B.___, äusserte sich in seinem Bericht vom 8. Juni 2015 dahingehend, dass eine deutliche Einschränkung beim Einsatz des linken Armes bestehe, weshalb dem Versicherten insbesondere das Heben und Tragen von Gegenständen nicht zumutbar sei (Urk. 6/19/5). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei aufgrund der schmerzhaften Bewegungen des linken Ellbogens sowie einer Hyposensibilität im Ausbreitungsgebiet des Ramus superficialis nervii radialis (oberflächlicher Ast des Speichennervs) eingeschränkt. Seit dem 8. April 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die weitere Entwicklung sei sehr schwierig vorherzusagen (Urk. 6/19/7).
3.5 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 21. August 2015 aus, dass die als therapieresistent beschriebene Schmerzsymptomatik links cubital, die distal betonte Schwäche des linken Armes und der sensible Ausfall im Radialis-Bereich der linken dorsalen Schwurhand nur zum Teil neurogenen Ursprungs sein dürften. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die vermutete mechanische Irritation am linken Vorderarm auch einen anhaltenden Reiz auf regionale Nervenläufe unterhalte. Eine solche Irritation könne möglicherweise auch verantwortlich gemacht werden für die in den Oberarm respektive axillär retrograd ausstrahlenden Schmerzen und Missempfindungen (Urk. 6/29/55). Grundsätzlich sei eine weitere Erholung der vorwiegend sensiblen Defizite zu erwarten. Aufgrund des aktuellen Befundes bleibe der Versicherte aus neurologischer Sicht für manuelle Arbeiten beziehungsweise in seinem bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/29/56).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt für plastisch-rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, entfernte beim Beschwerdeführer am 25. August 2015 ein Lipom am linken Oberschenkel sowie einen unklaren Tumor am rechten Rippenbogen (Urk. 6/30/22). Pathologische Untersuchungen ergaben, dass es sich beim Tumor um ein pleomorphes Liposarkom handelt (Urk. 6/30/15 ff.). Als Folge davon wurde am B.___ von Oktober bis November 2015 eine perkutane Radiotherapie durchgeführt (Urk. 6/31/6).
3.7 Dr. D.___ attestierte in seinen Berichten vom 23. Dezember 2015 und 27. Februar 2016 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit. Eine Wiederanstellung auf dem Bau erscheine infolge der Restbeschwerden am linken Oberarm und des Tumorleidens nicht realistisch (Urk. 6/30/4 f. und Urk. 6/31/4 f.).
3.8 Der Beschwerdeführer hatte sich am 8. Januar 2016 am B.___ einer Bauchwandnachresektion mit einer Teilresektion des Rippenbogens zu unterziehen. Zudem fand eine Exzision eines Lipoms an der linken Schulter statt (Urk. 6/52/18 f.). Postoperativ habe der Versicherte über starke, einschiessende und teilweise brennende Schmerzen im Bereich der Exzisionsstelle geklagt. Die damit verbundene perifokale Rötung sei nach entsprechender medikamentöser Therapie deutlich zurückgegangen (Urk. 6/31/6 f.; vgl. ferner Urk. 6/52/8 f. und 6/52/12 f.). Im Bericht des B.___ vom 3. Mai 2016 wurde sodann festgehalten, dass aufgrund der viszeralchirurgischen Eingriffe seit dem 8. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es könne jedoch mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 6/35/7).
3.9 Demgegenüber ging Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 davon aus, dass der Gesundheitszustand des Versicherten stationär sei und aufgrund dessen relativ hohen Alters, des chronischen Leidens und der Gesamtsituation mit sprachlichen Barrieren die Aussichten für eine Anstellung in der freien Wirtschaft als illusorisch erscheinen würden (Urk. 6/52/7).
3.10 Dem Bericht des B.___ vom 11. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass der Versicherte im Rahmen der klinischen Kontrolle über einen stabilen Verlauf berichtet habe. Es sei postoperativ weder zu ungewolltem Gewichtsverlust, Einschränkungen in der allgemeinen Belastungsfähigkeit, Nachtschweiss oder Fieber gekommen. Im Alltag seien keinerlei Beschwerden im Bereich der Thorakotomienarbe vorhanden. Das letztmals beschriebene, lokale Wärmegefühl bestehe ebenfalls nicht mehr. Auch klinisch zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund. Radiologisch hätten sich weder eine Grössenprogredienz der bekannten Lungenrundherde noch ein Lokalrezidivhinweis ergeben (Urk. 6/57). Sodann wurde im Bericht vom 20. Oktober 2016 festgehalten, dass aus medizinischer Sicht bezüglich der Bauchwandresektion eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit müsse auf der Grundlage der Bizepssehnenruptur beurteilt werden (Urk. 6/56/6 f.).
3.11 Ausgehend von einer radiologischen Untersuchung des linken Fusses vom 20. Mai 2016, im Rahmen derer eine schwere Tendinose der Achillessehne mit medialer Partialruptur und Bursitis subachillea festgestellt werden konnte (Urk. 6/59/6), wies Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 12. November 2016 darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nur mehr eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 6/59/3 und 6/59/5).
3.12 RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, vertrat in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 die Auffassung, dass der Versicherte ausgehend von den bekannten Diagnosen eine schwere körperliche Tätigkeit, insbesondere eine solche mit überwiegender Belastung des linken Armes und mit erhöhten Anforderungen an den linken Arm sowie mit Kälte- oder Nässeexposition vermeiden sollte. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion des linken Arms, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten mit dem linken Arm, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am linken Arm sowie ohne repetitive Beanspruchung des linken Armes seien hingegen weiterhin zu 100 % zumutbar. Dies gelte aus chirurgischer Sicht seit dem 11. Oktober 2016 (Urk. 6/65/6 f.).
3.13 In den Berichten des B.___ vom 20. und 22. Dezember 2016 wurde ausgeführt, dass aufgrund der Achillessehnenruptur neben einer operativen Versorgung auch ein konservatives Vorgehen möglich sei. Unabhängig von der Wahl der Behandlungsmethode sei allerdings nicht zu erwarten, dass der Versicherte bis zum Erreichen des Rentenalters jemals wieder voll in einer stehenden Tätigkeit arbeitsfähig sein werde. Es sei vielmehr von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer stehenden Tätigkeit auszugehen. In einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/70/3-5). Der linke Fuss des Versicherten wurde sodann am 18. Januar 2017 erneut radiologisch untersucht. Dabei zeigte sich eine Komplettruptur der Achillessehne mit Längsriss, eine Dehiszenz der Hauptkomponenten über eine Distanz von 8.5 Zentimetern sowie ein stark aufgetriebener distaler Sehnenstumpf (Urk. 6/70/1).
3.14 Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Unterlagen (vgl. E. 3.13 hiervor) äusserte sich Dr. H.___ vom RAD am 21. Februar 2017 dahingehend, dass für eine stehende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine sitzende Tätigkeit seit dem 20. Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Besserung des Gesundheits-zustandes des Versicherten sei auf Dauer nicht zu erwarten (Urk. 6/73/2).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer auch ab April 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Anhand der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner bis zum Unfall vom 8. April 2014 ausgeübten, körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit - die namentlich das beidhändige repetitive Auf- und Abhängen
von oftmals 10-45 Kilogramm schweren Zargen beinhaltete (Urk. 6/5/5 und 6/5/57) - nicht mehr nachgehen kann. Hiervon geht auch die Beschwerde-gegnerin aus. Sie argumentierte in der angefochtenen Verfügung indes dahingehend, dass der Versicherte seit Dezember 2016 in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, weshalb ab April 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 42 % nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehe. Der Versicherte brachte dagegen in erster Linie vor, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ihm nicht möglich (vgl. E. 2.1 f.).
Der Entscheid der IV-Stelle basiert insbesondere auf der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ vom 21. Februar 2017, welcher selbst wiederum auf die Einschätzung des B.___ vom 20. und 22. Dezember 2016 abstellte (vgl.
E. 3.13 f.). Die Schlussfolgerung, wonach seit Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit bestehe, erweist sich in Anbetracht der ausgewiesenen körperlichen Einschränkungen des Versicherten auf den ersten Blick nicht als abwegig oder als widersprüchlich im Vergleich mit den Beurteilungen der übrigen behandelnden Ärzte. Von einer abschliessenden Würdigung kann indes angesichts der nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden. Ebenso kann offen gelassen werden, ob der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die IV-Stelle habe weder seine gesundheitliche Gesamtsituation noch die konkreten Tätigkeitsmöglichkeiten genügend abgeklärt (vgl. Urk. 1 S. 3), berechtigt wäre.
4.2 Im Zeitpunkt, da die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Feststellung des Sachverhalts erlaubten - was mit der zweiten Stellungnahme des RAD vom 21. Februar 2017 (Urk. 6/73/2) der Fall war - war der Beschwerdeführer bereits 63 Jahre und einen Monat alt. Für die Aufnahme einer behinderungs-angepassten (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit standen ihm demnach zu diesem Zeitpunkt bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters lediglich noch ein Jahr und elf Monate zur Verfügung. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in Mazedonien keine berufliche Ausbildung absolviert hat (Urk. 6/3/5). Er verfügt zwar in Bezug auf Tätigkeiten in der Industrie über mehrere Jahre Berufserfahrung (vgl. Urk. 6/10/3 f.). Es ist jedoch in Anbetracht der doch erheblichen funktionellen Einschränkungen am linken Arm (vgl. E. 3.12) und des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine sitzende Tätigkeit zugemutet werden kann, nicht davon auszugehen, dass er die erworbenen Fachkenntnisse in einer adaptierten Tätigkeit gewinnbringend einsetzen könnte. In diesem Sinne ist denn auch die Einschätzung der A.___ in deren Schlussbericht vom 7. Februar 2017 nachvollziehbar, wonach sich gezeigt habe, dass eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt sehr schwierig bis unmöglich wäre (Urk. 6/71/4). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 6/24/1, 6/24/3 und 6/71/2), was auch die Ausübung einer Bürotätigkeit erheblich erschwert. In dieser Hinsicht verfügt er ohnehin über keinerlei berufliche Erfahrung.
Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit insofern beizupflichten, als seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit namentlich unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters, seiner multiplen gesundheitlichen Probleme, der fehlenden beruflichen Ausbildung sowie der Sprachbarriere auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Es fehlt damit an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt (vgl. zum Ganzen E. 1.3 und Urteile des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.2 ff. sowie 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
4.3 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab April 2017 bloss eine Viertelsrente zugesprochen wird. Der Beschwerdeführer hat auch über Ende März 2017 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
5.
5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien und mit Blick auf vergleichbare Fälle ist die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. März 2017 aufgehoben, soweit sie ab April 2017 einen Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über Ende März 2017 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- ASGA Pensionskasse Genossenschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch