Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00442

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 23. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1990, meldete sich am 14. Februar respektive 7. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3-4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/9; Urk. 9/11; Urk. 9/16; Urk. 9/20; Urk. 9/70; Urk. 9/75; Urk. 9/78) ab und erteilte dem Versicherten mehrere Kostengutsprachen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 9/21; Urk. 9/29; Urk. 9/42; Urk. 9/58). Diese wurde im November 2014 abgebrochen (Urk. 9/68). Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (Urk. 9/92) verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. November 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00794; Urk. 9/98) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

1.2    In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 27. April 2016 berichtet wurde (Urk. 9/105). Die daraufhin erneut eingeleiteten beruflichen Massnahmen im Sinne einer Abklärung in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes scheiterten wiederum (vgl. Urk. 9/122; Urk. 9/128; Urk. 9/130).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/139; Urk. 9/143-144) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2017 (Urk. 9/146 = Urk. 2) abermals einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 25. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen und hernach über das Leistungsbegehren zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass der Sachverhalt gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts nochmals überprüft und eine Untersuchung durch den RAD angeordnet worden sei. Auch sei ein erneuter Eingliederungsversuch erfolgt, welcher auf Wunsch des Arbeitgebers abgebrochen worden sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, dem kognitiven Leistungsprofil angemessene, einfache, gut strukturierte, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. In der Anlernphase sei eine vermehrte Betreuung notwendig. Ausserdem sollte das Umfeld vertrauensvoll unterstützend sein. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), der RAD-Untersuchungsbericht genüge den Anforderungen an eine beweiskräftige psychiatrische Begutachtung nicht. So fehle eine genaue Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit. Eine solche sei erst später und ohne nähere Begründung erfolgt (S. 4). Auch erläutere der RAD-Arzt nicht weiter, weshalb er eine Z-Diagnose bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt habe. Mit den aktenkundigen Einschränkungen setze er sich nur wenig auseinander (S. 5). Ausserdem habe sich der RAD-Arzt bereits zuvor mit dem Dossier befasst und festgehalten, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und der Abbruch der beruflichen Ausbildung aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt sei. Es habe daher nicht erwartet werden können, dass er sich unabhängig und neutral zur Leistungsfähigkeit äussere. Durch seine Äusserung, wonach eine Berentung das aktuelle Fehlverhalten langfristig zementiere, überschreite er seine Kompetenz (S. 6). Um das Verfahren nicht zu verlängern, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (S. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei umstritten ist insbesondere die Beweistauglichkeit des psychiatrischen RAD-Untersuchungsberichtes.


3.

3.1    Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 10. November 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00794; Urk. 9/98) fest, dass zum umstrittenen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht lediglich die Berichte der Y.___ Auskunft gäben, diese indessen undifferenziert und widersprüchlich seien, weshalb sich gestützt darauf kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden bejahen liesse. Entgegen der Einschätzung und reinen Aktenbeurteilung von RAD-Arzt med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könne demgegenüber allerdings nicht abschliessend beurteilt werden, ob überhaupt kein invaliditätsbegründender Gesundheitsschaden vorliege. So seien doch den Berichten der Y.___ sowie den Ausbildungsunterlagen Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung zu entnehmen. Das hiesige Gericht kam daher zum Schluss, dass sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweise, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne sei die Beschwerde gutzuheissen (vgl. Erwägungen E. 4.1-4.3).

3.2    Am 21. April 2016 untersuchte RAD-Arzt dipl. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie den Beschwerdeführer. Mit Bericht vom 27. April 2016 (Urk. 9/105) führte er eine Lernbehinderung (IQ 73; vgl. hierzu Urk. 9/99) an der Grenze zur leichten Minderintelligenz sowie akzentuierte selbstunsichere, unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er einen Status nach Alkohol und Cannabismissbrauch sowie eine Nikotinabhängigkeit. Sodann führte er als somatische Diagnosen nach Aktenlage beidseitige Knick-Senk-Spreizfüsse sowie eine Haltungsinsuffizienz bei Torsionsskoliose und eine Überempfindlichkeit gegen Chemikalien auf (S. 5 Ziff. 9).

    Im Rahmen der beruflichen Abklärung sei mehrmals deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer bei genauer Anleitung gute Leistungen erbringe. Dies sei jedoch von der Motivation und der eigenen Bewertung der zu tätigenden Arbeit abhängig. Die Abbrüche seien oft aus dem Gefühl einer Ambivalenz, einer Unentschlossenheit sowie eines nicht Weiterwissens erfolgt und teilweise auch aufgrund unrealistischer Berufsvorstellungen. Der Beschwerdeführer verfüge über viele wertvolle Ressourcen in lebenspraktischen Bereichen. Es werde jedoch deutlich, dass er mit administrativen und organisatorischen Aufgaben teilweise überfordert und unsicher sei. Er sei ein eher zurückgezogener, ruhiger, angepasster Mann, welcher ausser zu den Eltern und seiner Freundin nur wenig soziale Kontakte pflege (S. 6).

    Die von den Ärzten der Y.___ diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion könne nach mehr als zwei Jahren nicht mehr angewandt werden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht nachvollzogen werden. Der erfolgten neuropsychologischen Testung sei zu entnehmen, dass ein reduziertes Intelligenzniveau bei einem Gesamt-IQ von 73 vorliege. Zusätzlich bestünden Schwierigkeiten beim logischen Denken, beim Arbeitsgedächtnis in der verbalen Konzeptbildung sowie bei der visuellen Gedächtnisleistung und der Ideenflüssigkeit. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit, die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien leicht reduziert. Die übrigen Parameter seien unauffällig (S. 6).

    Die Entwicklung des Beschwerdeführers zeige eine unauffällige frühkindliche Phase. Im späteren Verlauf scheine die Trennung der Eltern einen gewissen Knick in der Leistungsentwicklung hervorgerufen zu haben. Zudem seien die Leistungsdefizite im schulischen Bereich spürbar geworden, so dass er die erste Klasse habe repetieren müssen und den Sekundarabschluss C in einer Kleinklasse absolviert habe. Auch in den durch die Beschwerdegegnerin unterstützen Ausbildungen hätten sich Defizite in der Persönlichkeit und im Bereich des Lernens gezeigt. Die praktischen Fähigkeiten seien durchwegs gut. Die bestehende Lernbehinderung und die grenzwertige Intelligenz seien jedoch zu wenig beachtet worden (S. 6 f.).

    Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer eine deutliche Lernbehinderung bei einer grenzwertigen Intelligenz, wobei er jedoch über viele praktische und alltagsrelevante Ressourcen verfüge. Allerdings bestünden unrealistische Vorstellungen bezüglich eines Arbeitslebens, in dem der Freizeit ein grosser Stellenwert beigemessen werde. Er stamme aus einem Umfeld von Sozialhilfeempfängern und sei aktuell ebenfalls mit einer Sozialhilfeempfängerin liiert. Eine ganztägige Beschäftigung mit deutlich weniger Zeit für seine Hobbies scheine wenig attraktiv zu sein. Andererseits bestehe ein wenig gefestigtes Selbstbild und es würden wesentliche Orientierungspersonen fehlen, so dass eine grosse Unsicherheit bezüglich der eigenen Person vorliege. In Anbetracht der ausgeprägten Lernbehinderung an der Grenze zur Minderintelligenz sei eine Ausbildungsfähigkeit ausschliesslich im Bereich einer praktischen Anlehre gegeben. Zwar habe der Beschwerdeführer Defizite in der Persönlichkeit, welche sich aber im Verlauf deutlich gebessert hätten, so dass sie nicht das Ausmass einer Störung erreichen würden. Zudem zeige er trotz dieser Defizite immer wieder gute praktische Leistungen. Die beschriebenen Stimmungsschwankungen hätten nach eigenen Angaben nie über mehrere Wochen angehalten, weshalb nicht von einer depressiven Störung im engeren Sinne gesprochen werden könne. Vielmehr fehle eine Anpassungsfähigkeit aufgrund der geringen Intelligenz und der unreifen Persönlichkeitsanteile. Die früheren Störungen im Sozialverhalten seien ebenfalls auf diese Defizite zurückzuführen (S. 7). Ein erneuter Eingliederungsversuch sollte erfolgen. Eine Berentung würde das aktuelle Fehlverhalten langfristig zementieren. Ausserdem sollte die psychotherapeutische Behandlung intensiviert werden (S. 8).

3.3    Gleichentags verwies RAD-Arzt dipl. med. A.___ in einer separaten Stellungnahme auf die am 21. April 2016 erfolgte Untersuchung. Dabei hielt er fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Siebdrucker aufgrund der allergischen Bereitschaft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In einer angepassten Tätigkeit sei mit einer zirka 80%igen Leistungsfähigkeit bei einer ganztägigen Anwesenheit zu rechnen. Dabei sollte es sich um eine dem kognitiven Leistungsprofil angemessene, einfache, gut strukturierte, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem vertrauensvollen unterstützenden Umfeld handeln, wobei in der Anlernphase eine vermehrte Betreuung notwendig sei. Eine Verbesserung der intellektuellen Leistungsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Demgegenüber sei bei Durchführung einer angemessenen Psychotherapie eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und der psychischen Stabilität zu erwarten (vgl. RAD-Stellungnahme vom 27. April 2016, Urk. 9/138 S. 2 f.).

3.4    Die Ärzte der Y.___ führten mit Bericht vom 22. November 2016 (Urk. 9/136) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit haltlosen, ängstlichen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F61)

- Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10 F12.2), gegenwärtig abstinent

- Lernbehinderung (IQ von 75)

    Der Beschwerdeführer sei auf dem freien Arbeitsmarkt seit dem im November 2014 erfolgten Abbruch der durch die Beschwerdegegnerin gestützten Ausbildung zu 100 % arbeitsunfähig. Er verfüge über wenig Durchhaltevermögen und eine geringe Frustrationstoleranz. Ausserdem habe er eine Lernbehinderung und es liege eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen der Selbst- und der Fremdwahrnehmung vor (S. 4 Ziff. 1.6-1.7).


4.

4.1    Der psychiatrische RAD-Untersuchungsbericht vom 27. April 2016 (Urk. 9/105) vermag in Zusammenhang mit der gleichentags erstellten separaten Stellungnahme (Urk. 9/138 S. 2 f.) die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.4-1.5) vollumfänglich zu erfüllen. So basiert er auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers und erging in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. S. 1, S. 5 ff.). Weiter erfolgte eine detaillierte Anamneseerhebung (S. 1 ff.) sowie eine ausführliche psychopathologische Befundaufnahme (S. 4). Trotz festgestellter deutlicher Lernbehinderung bei einer grenzwertigen – allerdings noch nicht pathologischen – Intelligenz bei einem Gesamt-IQ von 73 (vgl. hierzu die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmid, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 308 ff.) erkannte RAD-Arzt dipl. med. A.___ mehrere alltagsrelevante Ressourcen des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf dessen Persönlichkeitsstruktur stellte er zwar Defizite fest, welche sich allerdings im Verlauf der Entwicklung deutlich gebessert hätten. Entgegen der Auffassung der Ärzte der Y.___ konnte er entsprechend keine Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich akzentuierte selbstunsichere, unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) erkennen. Eine relevante depressive Störung verneinte dipl. med. A.___ ebenfalls nachvollziehbar, da die beschriebenen Stimmungsschwankungen nach Angabe des Beschwerdeführers nie mehrere Wochen angehalten hätten (S. 6 f.). Die Einschränkungen in den für eine berufliche Tätigkeit relevanten Bereichen legte dipl. med. A.___ schliesslich eingehend dar (S. 4 f.). Der RAD-Untersuchungsbericht sowie die gleichentags erstellte separate Stellungnahme tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet.

4.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem RAD-Bericht fehle es an einer genauen Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 4), ist diesem zwar tatsächlich keine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Eine solche erfolgte allerdings in einer durch dipl. med. A.___ gleichentags erstellten separaten Stellungnahme, wobei insbesondere auch ein entsprechendes Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit erstellt wurde (vgl. Urk. 9/138 S. 2 f.). Dieser Umstand vermag den Beweiswert des Untersuchungsberichts somit nicht zu schmälern.

    Die Tatsache, dass RAD-Arzt dipl. med. A.___ die festgestellten akzentuierten selbstunsicheren, unreifen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Beweiskraft des Berichtes aufkommen zu lassen. Die aktenkundigen Einschränkungen sowie die bisherige berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers diskutierte dipl. med. A.___ sodann ausführlich (vgl. Urk. 9/105 S. 5 ff). Die diesbezüglichen undifferenzierten Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) überzeugen daher nicht.

    Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügte fehlende Unabhängigkeit von Dipl. med. A.___ (vgl. Urk. 1 S. 6) ergibt sich zwar, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit diesem im Rahmen des Einwandverfahrens vor Erlass der erstmaligen angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2015 (Urk. 9/92) als Stellvertreter von RAD-Arzt med. pract. Z.___ Rücksprache gehalten hat. Die zuständige Sachbearbeiterin hielt daraufhin fest, dass man aufgrund der heutigen Unterlagen die medizinische Situation besser habe beurteilen können und aus den Akten ersichtlich sei, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Der Abbruch der beruflichen Massnahmen sei aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt. Dabei wurde auf die ausführliche RAD-Stellungnahme von med. pract. Z.___ verwiesen (vgl. Urk. 9/91 S. 2). Aus dieser erfolgten Rücksprache ergibt sich keine Voreingenommenheit. Auch seine im Untersuchungsbericht getätigte Äusserung, wonach eine Berentung das aktuelle Fehlverhalten langfristig zementiere, lässt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen.

4.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Einschätzung von RAD-Arzt dipl. med. A.___ abzustellen und somit von einer 80%igen Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Anwesenheit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des entsprechenden Belastungsprofils auszugehen ist.


5.

5.1    Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 9/137 S. 1) beachtete die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens richtigerweise die für Versicherte ohne Ausbildung geltende Bestimmung. Konnte eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Bei Versicherten nach Vollendung von 25 Altersjahren ist ein Prozentsatz von 90 massgebend (Art. 26 Abs. 1 IVV). Somit ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 73‘350.-- (Fr. 81‘500.-- x 0.9; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 354 zum massgebenden Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV).


5.2    Auch die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne und dabei gestützt auf den Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1) ist nicht zu beanstanden. Angepasst an die Nominallohnentwicklung und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermittelte die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 53‘642.-- im zumutbaren Pensum von 80 %. Einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) gewährte sie nicht. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden.

5.3    Somit resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘708.--, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht (vorstehend E. 1.2).

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Urk. 3), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

1.    In Bewilligung des Gesuchs vom 25. April 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans