Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00443
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 25. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 1990 und 2006; Urk. 10/58/6, Urk. 10/73), wurde am 7. April 1997 Opfer eines Heckauffahrunfalls, bei welchem sie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 10/15/7). Am 10. Februar 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 10/66, 10/50) sprach die IV-Stelle Zug der Versicherten ab 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % zunächst eine halbe (Härtefall-) Rente und mit Wirkung ab 1. November 2005 (Urk. 10/75) eine Viertelsrente zu, welche mit Mitteilungen vom 2. August 2007 (Urk. 10/90) und 6. Januar 2009 (Urk. 10/98) von der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bestätigt wurde. Am 31. Juli 2012 hob die IV-Stelle unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einem pathogenetisch ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage die Rente auf (Urk. 10/120).
1.2 Die Versicherte meldete sich am 18. ??vember 2014 unter Hinweis auf eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/126-127). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten am 23. März 2015 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 10/138), wogegen diese am 10. Juni 2015 Einwand (Urk. 10/144) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle zusätzliche Arztberichte ein (Urk. 10/153, Urk. 10/167/3-8) und klärte die Versicherte am 27. März 2017 über deren Mitwirkungspflicht betreffend die Durchführung einer regelmässigen fachpsychiatrischen Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands auf (Urk. 10/174). Gleichentags wies die IVStelle unter Hinweis auf das Fehlen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. April 2017 unter Beilage ihres Schreibens an Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. April 2017 (Urk. 3/2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 27. März 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit neu zu beurteilen, der Bericht von Dr. Y.___ sei als Beweismittel zu annullieren und es seien neue, aktuelle und fundierte ärztliche Gutachten beizuziehen. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 21. September 2017 ging der Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 20. September 2017 (Urk. 12) beim Gericht ein, welcher den Parteien am 2. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 27. März 2017 (Urk. 2) damit, dass in somatischer Hinsicht weiterhin von unveränderten Befunden und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin eine Schmerzverarbeitungsstörung nach einem Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma im Jahre 1997 und die entsprechenden Befunde seien im Vergleich zur Begutachtung vom Jahre 2012 im Wesentlichen unverändert. Die depressive Symptomatik stelle keine eigenständige Erkrankung dar und sei als Folge der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Entscheid vom 31. Juli 2012 somit nicht verändert, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, der Bericht von Dr. Y.___ vermöge einer klaren und fundierten Würdigung ihres Gesundheitszustands nicht standzuhalten. Der Arzt habe ohne Begründung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine antidepressive Medikation ablehne, obwohl sie ihm erklärt habe, dass sie sehr schlechte Erfahrungen mit Tabletten gemacht habe (Nervenzusammenbruch, Magenbeschwerden, Bewusstseinsprobleme). Der Bericht von Dr. Y.___ stehe ferner in krassem Widerspruch zum Z.___-Bericht vom 8. August 2014 (vgl. Urk. 10/124), weshalb er als Beweismittel untauglich sei. Im Weiteren sei die Beurteilung der Frage nach einer Invalidität sehr komplex und bedürfe fundierter Abklärungen, weshalb in physischer und psychischer Hinsicht neue ärztliche Gutachten beizuziehen seien (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk. 10/120), womit die Rente aufgehoben wurde, eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr infolgedessen ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zusteht. Die Eintretensfrage bildet nicht Streitgegenstand, da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. November 2014 (Urk. 10/126-127) eingetreten ist.
3.
3.1 Die rentenaufhebende Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk. 10/120) beruhte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten der A.___ vom 12. März 2012 (Urk. 10/109).
3.2
3.2.1 Im A.___-Gutachten wurden folgende Diagnosen genannt (S. 17):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- keine
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- chronisches zerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.2/M54.6)
- Status nach HWS-Distorsion im Rahmen einer Heckauffahrkollision am 7. April 1997
- radiologisch kein Hinweis für eine traumatische Läsion, Instabilität, Degeneration oder Diskopathie der HWS (Röntgen und Computertomographie 4. März 2002)
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
- Verdacht auf arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Blutdruckwerte kontrollbedürftig
3.2.2 Gutachter Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass es sich diagnostisch um eine Schmerzverarbeitungsstörung handle. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden (S. 9 f.). Es bestünden zudem keine deutlich schweren psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren, welche als hauptsächliche ursächliche Einflüsse der Schmerzen gelten könnten. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es bestehe eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit sowie Antriebs- und Schlafstörungen. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheitsüberzeugung ungünstig (S. 10).
Der Gutachter verneinte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzstörung und die leichte depressive Episode wirkten sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter schweren Konzentrationsstörungen, sie sei nicht suizidal und es lägen keine Hinweise auf unbewusste Konflikte vor, weshalb ein primärer Krankheitsgewinn nicht erwiesen sei. Ebenso wenig bestünden deutlich auffällige Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführerin könne deshalb aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren körperlichen Erkrankungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen (S. 10).
Dr. B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei noch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und wünsche auch keine solche, nehme aber ein Antidepressivum. Sie leide nicht unter einer schweren Depression, wobei im Untersuchungsgespräch leichte Konzentrationsschwächen bei der Angabe von Lebensdaten aufgefallen seien. Es bestehe ein sozialer Rückzug, die Beschwerdeführerin habe aber Kontakte zu einer Kollegin sowie zu ihrer Tochter aus erster Ehe und zu ihrem Ehemann bestehe eine gute Beziehungssituation. Reisen mit dem Ehemann und dem Sohn seien ihr trotz subjektiv starken Schmerzen möglich. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren mit einer finanziellen Abhängigkeit von der Invalidenrente und dem Einkommen des Ehemanns sowie dem Umstand, dass ihr Kosmetikgeschäft nicht gut gehe. Es bestehe eine chronische Schmerzsymptomatik nach einem Unfallereignis, die sich nicht gebessert habe. Bei diesem Hintergrund komme es zur Verstärkung der vorliegenden psychischen Störungen (S. 10 f.).
Im Weiteren hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer schweren chronischen somatischen Erkrankung als Ursache ihrer Schmerzen und es bestehe keine schwere psychiatrische Komorbidität. Es lägen zudem keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf im Sinne eines primären Krankheitsgewinns beziehungsweise unbewussten Konflikts vor. Es bestehe kein schwerer sozialer Rückzug in allen Bereichen ihres Lebens. Schliesslich sei ein langjähriger chronischer Verlauf gegeben, welcher vor allem auch durch eine deutlich ausgeprägte Krankheitsüberzeugung mitbedingt sei (S. 11).
3.2.3 Gutachter Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, wies darauf hin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin während der Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung auffallend diffus, verzögert und überdies ständiger Relativierung unterworfen seien. Es bestehe eine völlig diffuse Druckdolenz über der zervikothorakalen Wirbelsäule und sämtlichen Extremitäten, wobei die Beschwerdeführerin stellenweise selbst die geringste Palpation nicht zulasse. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Auf radiologischer Ebene fehlten an der HWS Hinweise für relevante degenerative Veränderungen, eine Diskopathie, eine traumatische Läsion und eine Instabilität. Entsprechend hielt der Gutachter fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten, völlig diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde in keiner Weise erklären liessen. Die deutlichen Inkonsistenzen, das fehlende Ansprechen auf weiterhin durchgeführte konservative Therapiemassnahmen sowie eine langdauernde körperliche Schonung könnten als klare Hinweise für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden (S. 15, vgl. auch S. 17).
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht hielt der Gutachter fest, dass für die angestammte wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei das wiederholte Tragen von Lasten über 15 kg vermieden werden sollte. Aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten als eher ungeeignet anzusehen und sollten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden (S. 15).
3.2.4 Im Rahmen des interdisziplinären Konsensus hielten die Experten Dres. B.___ und C.___ sowie der Gutachter Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, fest, die Beschwerdeführerin fühle sich seit mehreren Jahren nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Sie führe dies auf die subjektiven Beschwerden zurück, welche im Rahmen der gutachterlichen Exploration objektiv medizinisch indessen nicht erklärt werden könnten. Die Schmerzverarbeitungsstörung erkläre die vermehrten subjektiven Beschwerden. Die Beschwerdeführerin erhalte sodann durch die Anerkennung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit einer Invalidenrente und die Unterstützung des Ehemanns im Haushalt einen sekundären Krankheitsgewinn. Sie sei bei den Alltagsaktivitäten nicht wesentlich eingeschränkt und es sei ihr zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um mit einem höheren Pensum erwerbstätig zu sein (S. 18). Die Beschwerdeführerin sei für die angestammte Tätigkeit als Sekretärin wie auch für die Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin oder eine andere körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 19).
3.3 Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk. 10/120) von einem syndromalen Beschwerdebild aus, welches die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränke (S. 2).
4.
4.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt:
4.2 Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 8. August 2014 (Urk. 10/124) stellten die Ärzte des Z.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach HWS-Distorsion mit/bei
- Status nach Auffahrunfall 1997
- leichtgradigen Spondylarthrosen der unteren HWS sowie leichtgradigen Uncovertebralarthrosen der mittleren HWS. Promienter Processus transversus C7 beidseitig Verkalkungen der Weichteile nuchal C4. Verkalkungen des vorderen Längsbandes C5 (17.09.12 Rx HWS, MRI 17.09.12)
- Status nach Lendenwirbelsäulen (LWS)-Distorsion mit/bei
- multisegmentalen ventralen Spondylosen, betont L3/4. Spondylarthrosen der unteren LWS. Stummelrippen Th 12 (17.09.12 Rx LWS, MRI 17.09.12)
- chronische rezidivierende Knieschmerzen rechts
- hypersensibles Narbenkeloid Fussrücken rechts mit/bei
- Status nach Tumorexzision 2012
- Hallux rigidus rechts
- multiple Insertionstendinosen mit/bei
- besonders peripelvin
- Tinnitus (H93.1)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- spezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2)
- Status nach Nephrolithiasis
- Status nach Hypothyreose, differentialdiagnostisch Hashimoto
- GERD
- Adipositas
- anamnestisch hyperreagibles Bronchialsystem
Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, hielt fest, die Beschwerdeführerin sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt respektive deutlich eingeschränkt. Es liege eine deutliche Vergesslichkeit vor, das Denken sei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert (S. 5). Die Einzeltherapie erfolge bisher mit ungenügendem Erfolg (S. 6).
Unter dem Titel Verschlechterung der Symptomatik seit 2012 wies Dr. med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, auf eine Zunahme der Beschwerden innerhalb der letzten Monate hin. Gemäss Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, persistierten die Symptome laut Berichten seit mehr als zwei Jahren. Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, erwähnte eine deutliche klinische Verschlechterung und med. pract. E.___ sprach von einer deutlichen Zunahme der Schmerzen und der Depression (S. 6).
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit hielt med. pract. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Diagnosen, der neuropsychologisch bestätigten Depression, des positiven Leistungsbilds (leichte Haushaltarbeiten, kochen und einkaufen mit dem Auto, zirka 25 Minuten spazieren und zirka 60 Minuten sitzen möglich) und negativen Leistungsbilds (keine schweren Arbeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr und keine längeren einseitigen Tätigkeiten; die Beschwerdeführerin müsse immer wieder selbständig liegen können) sowie der Fremdanamnese für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. F.___ attestierte aus schmerztherapeutischer Sicht aufgrund des chronifizierten Schmerzleidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten respektive eine solche von zirka 50 % für angepasste leichte Tätigkeiten bei Vermeidung von monoformen Belastungsmustern ohne schweres Heben. Dr. H.___ führte aus, dass eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans bestehe. Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten, wirbelsäulebelastende Verrichtungen, Tätigkeiten in Zwangshaltung, langandauerndes reines Stehen (insbesondere in vorübergeneigter Körperhaltung) sowie sämtliche Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien und Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich seien für die Beschwerdeführerin ungeeignet. In körperlich leichten Tätigkeiten in wirbelsäuleadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, und ohne das Heben von schweren Lasten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Dr. G.___ und Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, gingen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dr. med. M.___, Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumatologie FMH, hielt fest, dass in rheumatologischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin aus schmerztherapeutischer Sicht indessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Im Rahmen der objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin sowohl bezüglich einer Tätigkeit im Büro als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 f.).
Med. pract. E.___ verneinte schliesslich unter Hinweis auf einen kurzen Versuch einer Selbständigkeit sowie dessen Abbruch aufgrund der Haltung gegenüber Kunden, bei vorbestehender Arbeitsunfähigkeit seit 2004 sowie Zunahme der Schmerzen und Depression, ein Rehabilitationspotenzial (S. 7).
4.3 Med. pract. E.___, Dr. phil. N.___, klinischer Psychologe, und lic. phil. O.___, Psychologin FSP, vom Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2014 (Urk. 10/136/6-10) fest, die Beschwerdeführerin sei im momentanen Zustand nicht fähig, sich genügend ins alltägliche Leben einzugliedern. Sie werde in der Tagesklinik des Z.___ mittels Einzelgesprächstherapie betreut. Ihr körperlicher Zustand habe sich verschlechtert. Die Schmerzen seien unberechenbar und behinderten die Beschwerdeführerin, wobei Konzentrationsstörungen, eine Vergesslichkeit, eine stark verminderte Belastbarkeit, eine reduzierte Leistungsfähigkeit sowie eine schnelle Ermüdung und Erschöpfung vorlägen. Seit ein paar Monaten habe sich die depressive Symptomatik leicht verbessert, wobei die mittelgradige depressive Symptomatik mit Antriebs- und Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit, Freud- und Interesselosigkeit, pessimistischen Gedanken, Zukunftsängsten, starker Selbstunsicherheit, Selbstzweifeln, sozialem Rückzug und massiver Lärmempfindlichkeit nach wie vor vorhanden sei. Da sowohl psychisch und geistig als auch physisch deutliche Einschränkungen bestünden, sei eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Depression mittleren Grades mit Angst und Rückzug, persistierenden Schlafstörungen und Schmerzsymptomatik zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).
Die Beschwerdeführerin komme alle zwei Wochen in psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung. Aufgrund starker Nebenwirkungen müsse sie auf die Einnahme von Antidepressiva verzichten. Sie sei seit 2004 zu 100 % arbeitsunfähig und komme seit 2013 in die Rehabilitationsbehandlung (S. 3).
Die Z.___-Fachpersonen hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Schmerzen mit Begleitschwindel und Tinnitus, deutlichen neuropsychologischen Defiziten (Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, Konzentrationsschwäche, verminderte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit), erhöhter Reizbarkeit, Schlafstörung sowie einer depressiven und Angstsymptomatik. Aufgrund ihrer verschiedenen Erkrankungen sei sie aktuell körperlich, emotional und kognitiv so eingeschränkt, dass sie grosse Mühe habe, sich zu konzentrieren oder lange in einer Körperhaltung zu verharren. Sie sei aufgrund ihres Krankheitsbilds nicht belastbar und die Verschlechterung des Allgemeinzustands (Schmerzen, Tinnitus, Schlafstörung) rufe bei der Beschwerdeführerin Angst, Nervosität, Unruhe, Erschöpfung und eine depressive Angst-Symptomatik hervor, wodurch ihre Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt werde und sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie könne sich um den Sohn kümmern, die Haushaltsführung und die Einkäufe seien nur mit Hilfe der Tochter möglich (S. 4).
4.4 Der ehemalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 6. Januar 2015 (Urk. 10/135/1-5) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierendes cervicales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsion 1997
- allgemeine HWS-Veränderungen
- mittelgradige depressive Episode
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Narbenkeloid Fussrücken rechts, Narbenkeloide Schulter links
- Tinnitus
- Vitamin D3-Mangel
Dr. P.___ führte aus, dass die zervikalen, chronisch rezidivierenden Schmerzen verstärkt aufträten, zum Beispiel beim Staubsaugen, und die übrigen Hausarbeiten in reduziertem Umfang möglich seien. Möglich seien sodann Spaziergänge mit dem Hund sowie die Begleitung des Sohnes (S. 2 Ziff. 1.4). Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim Steueramt attestierte Dr. P.___ seit 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einem Pensum von 80 % (S. 2 Ziff. 1.6). Das Verrichten schwerer Tätigkeiten sowie das Autofahren auf Schnellstrassen seien ausgeschlossen. Zudem bestehe eine Angst vor Versagen. Die Einschränkungen führten zu einer verminderten Belastbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Fehlern. Neben den körperlichen Beschwerden habe sich nach Beginn der Arbeitslosigkeit eine depressive Symptomatik entwickelt. Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Stressbelastung seien bis zu 50 % möglich (S. 2 Ziff. 1.7).
4.5 Die neue Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Q.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 10/153/1-5) folgende Diagnosen (S. Ziff. 1.1):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierend zervikales/lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsion 1997
- mittelgradige depressive Episode
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Pollinose – leichtes Asthma äquivalent
- Narbenkeloid Fussrücken rechts lateral
- störendes Keloid Schulter links dorsal
- Status nach Exzision Dermatomyofibrom Vorfuss rechts und Keloidexzision Schulter rechts, 11/2012
- Tinnitus
- Status nach Schleudertrauma und aktuell regelmässiger Physiotherapie
- Status nach zweimaliger Sectio Caesarea
- Status nach Mini-Abdominoplastik und Liposuction periumbilical (150 ccm, 02/2009)
Die Hausärztin ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 – 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim Steueramt ab 2004 respektive von 23 Stunden Tätigkeit aus (S. 2 Ziff. 1.6). Sitzende Arbeiten seien nur während beschränkter Zeit möglich. Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Stressbelastungen seien bis zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7).
4.6 Der behandelnde Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 23. Februar 2017 (Urk. 10/167/3-8) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) seit 2015
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seit vermutlich 1997
- Status nach Anpassungsstörung 2012
Dr. Y.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin gehe ein- bis zweimal pro Woche stundenweise für 2½ Stunden an einem Nachmittag in einer Gemeindebibliothek arbeiten und könne gemäss eigenen Angaben nur maximal 50 % arbeiten. Die Stimmung sei depressiv, der Antrieb reduziert und Interessen seien nur teilweise vorhanden. Die Konzentration sei leicht gestört und die Merkfähigkeit sei reduziert, wobei die Aufmerksamkeit und die Gedächtnisleistungen intakt seien. Im formalen Denken bestehe ein Grübeln über ihre berufliche, finanzielle und gesundheitliche Zukunft und es lägen Ängste für Autofahrten auf Autobahnen vor. Die Motivation sei teilweise vorhanden (S. 2).
Der behandelnde Psychiater berichtete von zwei- bis dreiwöchentlichen Konsultationen und empfahl eine antidepressive Medikation, welche von der Beschwerdeführerin abgelehnt werde (S. 2 Ziff. 1.5).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Dr. Y.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit 30. Juli 2015, wobei die Leistungsfähigkeit aufgrund der reduzierten Konzentration und Merkfähigkeit sowie der Affektlabilität eingeschränkt sei. Durch eine antidepressive Medikation sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu einem Pensum von 80 % möglich (S. 3 Ziff. 1.5 ff.).
5.
5.1 Im Vergleich zu den seit der Rentenaufhebung vom 31. Juli 2012 (Urk. 10/120) eingegangenen Berichten ist keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen und es stehen nach wie vor die seit der HWS-Distorsion vom April 1997 bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Schmerzen ohne entsprechendes organisches Korrelat sowie die damit im Zusammenhang stehende Depressions-Symptomatik im Vordergrund.
5.2 Die Ärzte des Z.___ machten in ihrem Bericht vom 8. August 2014 (Urk. 10/124) zwar Angaben zur Verschlechterung der Symptomatik seit 2012 (S. 6), sprachen sich aber nicht darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat und setzten sich insbesondere auch nicht mit den Fakten, wie sie sich aus den für die Rentenaufhebung massgebenden medizinischen Vorakten ergaben, fundiert auseinander, was die Rechtsprechung für die Beweistauglichkeit einer medizinischen Unterlage im Revisionsverfahren voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.23). Dr. F.___ erwähnte eine Zunahme der Beschwerden innerhalb der letzten zwölf Monate. Bei den Beschwerdeangaben handelt es sich um bloss subjektive Schilderungen der Beschwerdeführerin und es fehlen zudem jegliche Ausführungen darüber, um welche Beschwerden es sich konkret handelt und inwiefern diese zugenommen haben. Ebenso wenig lässt sich eine gesundheitliche Veränderung aus dem Hinweis von Dr. G.___ ableiten, wonach die Symptome laut Berichten seit mehr als zwei Jahren persistierten. Es ist unklar, welche Symptome betroffen sind und in welchem Ausmass sich diese seit der Rentenaufhebung verändert haben. Gleiches gilt bezüglich der von Dr. H.___ erwähnten deutlichen klinischen Verschlechterung, da er sich nicht im Detail dazu äusserte, inwiefern sich die gesundheitliche Situation verschlimmert hat. Was die von med. pract. E.___ genannte deutliche Zunahme der Schmerzen und der Depression betrifft, so handelt es sich bezüglich der Schmerzzunahme wiederum um rein subjektive Angaben der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Depression wurde nicht ausgeführt, inwiefern sich die bereits bei der Rentenaufhebung bestehende Depressions-Symptomatik effektiv verschlechtert hat. Med. pract. E.___ wies sodann auf eine seit 2004 vorbestehende Arbeitsunfähigkeit hin (Urk. 10/124 S. 7), was ebenfalls gegen eine Veränderung der gesundheitlichen Situation seit Juli 2012 spricht. Was im Übrigen die von den Z.___-Fachpersonen postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit betrifft (S. 7), ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ vom 23. Februar 2017 zweimal wöchentlich für 2½ Stunden in einer Gemeindebibliothek arbeitete (Urk. 10/167/3-8 S. 2 Ziff. 1.4 am Ende), was an der medizinisch-theoretischen Einschätzung zweifeln lässt.
Med. pract. E.___ und die Psychologin Dr. N.___ hielten am 29. Dezember 2014 fest, dass sich der körperliche Zustand respektive der Allgemeinzustand (Schmerzen, Tinnitus, Schlafstörung) der Beschwerdeführerin verschlechtert habe und die Schmerzen unberechenbar geworden seien und sie behinderten (Urk. 10/136/6-10 S. 1, S. 4). Bei den Angaben betreffend die Intensität der Schmerzen handelt es sich wiederum um bloss subjektive Angaben der Beschwerdeführerin. Im Weiteren ist beim pauschalen Hinweis der Z.___-Fachpersonen, wonach die Verschlechterung des Allgemeinzustands der Beschwerdeführerin Angst, Nervosität, Unruhe, Erschöpfung sowie eine depressive Angst-Symptomatik bereite und zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe (S. 4), der Umstand zu berücksichtigen, dass sie zweimal wöchentlich in einer Bibliothek arbeitete. Im Bericht wurde schliesslich festgehalten, dass sich die depressive Symptomatik in den letzten paar Monaten leicht verbessert habe (S. 1) und die Beschwerdeführerin zudem seit 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 3).
Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation wird sodann auch nicht durch die Berichte des ehemaligen Hausarztes Dr. P.___ vom 6. Januar 2015 (Urk. 10/135/1-5) und der neuen Hausärztin Dr. Q.___ vom 8. Februar 2016 (Urk. 10/153/1-5) ausgewiesen. Die Hausärzte erwähnten keine Veränderung des Gesundheitszustands, sondern gingen von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit 2004 (je S. 2 Ziff. 1.6) aus und hielten im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von behinderungsangepassten Tätigkeiten fest, dass die entsprechenden Angaben seit 2004 respektive 2011 gälten (je S. 5).
Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom 23. Februar 2017 (Urk. 10/167/3-8) finden sich ebenfalls keine Angaben über eine Veränderung der gesundheitlichen Situation. Er erwähnte zwar eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit 2015 (S. 1 Ziff. 1.1), wobei diese zeitliche Angabe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin erst seit Juli 2015 beim besagten Arzt in Behandlung stand (S. 1 Ziff. 1.2; vgl. auch S. 5, wo ebenfalls der 30. Juli 2015 genannt wurde). Der Psychiater verwies zudem auf den chronischen Verlauf der psychischen Störung (S. 2 Ziff. 1.4 am Ende). Die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 3 Ziff. 1.6) wurde sodann nicht näher begründet, sondern scheint sich an den Angaben der Beschwerdeführerin zu orientieren, wonach sie maximal bis 50 % arbeiten könne (S. 2 Ziff. 1.4 am Ende). Betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand, wonach Dr. Y.___ keine Erklärung dafür geliefert habe, weshalb sie keine antidepressiven Medikamente einnehmen könne (Urk. 1 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass im Z.___-Bericht vom 29. Dezember 2014 (Urk. 10/136/6-10) festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund starker Nebenwirkungen auf Antidepressiva verzichte (S. 3).
Im Weiteren ist auch aufgrund des Berichts von Dr. med. R.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und dem Psychologen Dr. N.___, Z.___, vom 20. September 2017 (Urk. 12) keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen. Die Z.___-Fachpersonen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Aufzählung der von der Beschwerdeführerin im Jahre 2017 geklagten Beschwerden, die Schilderungen des Tagesablaufs in den Jahren 2012 und 2017, den psychopathologischen Befund, die Diagnosestellung sowie auf Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.), eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern sich der Gesundheitszustand effektiv verändert hat, fehlt indessen. Im Übrigen erstaunt es, dass die von Dr. Y.___ am 23. Februar 2017 genannte Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einer Gemeindebibliothek von den Dres. R.___ und N.___ nicht erwähnt wurde respektive die Z.___-Fachpersonen noch stets von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit ausgingen (S. 3).
Was schliesslich den Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie am S.___ vom 9. April 2015 (Urk. 10/153/6-7) betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass die Schwellung am rechten Fussrücken nachteilige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat.
Dass und inwiefern sich aus gesundheitlicher Sicht eine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben haben soll, geht schliesslich auch aus der Beschwerdeschrift (Urk. 1) nicht hervor.
5.3 Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Sekretärin respektive Kosmetikerin oder in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 8), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. April 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais