Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00448
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 19. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwalt Markus Steudler
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, meldete sich am 15. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr am 13. Juli 2015 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Sie holte in der Folge unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 24. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 7/43).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45-46) verneinte sie mit Verfügung vom 10. März 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/51 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2017 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere ihr bis zur Wiedereingliederung eine ganze Rente auszurichten und Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juni 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. oben Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8).
Die Beschwerdeführerin reichte am 7. September 2017 eine Replik ein (Urk. 10), die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Oktober 2017 auf Duplik (Urk. 13).
Am 5. März 2018 nahm die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 16) zur mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderten Rechtsprechung Stellung (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. April 2018 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 18. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei mit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu rechnen. Gemäss dem eingeholten Gutachten sei von einem weiteren Abbau der Vermeidungshaltung, der Förderung der sozialen Fertigkeiten und einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 1 unten). Im Gutachten sei nachvollziehbar erläutert, dass nicht von einer Persönlichkeitsstörung, sondern von höchstens akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen sei. Diesen fehle es aus juristischer Sicht an der erforderlichen Erheblichkeit (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten sei (auch) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F40.1) diagnostiziert worden, welcher die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Krankheitswert zuzuschreiben scheine (S. 13 f. Ziff. 21 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 3/9) bisher keine Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet (S. 14 Ziff. 23). In der Stellungnahme vom 5. März 2018 äusserte sie sich unter anderem zu einzelnen der nunmehr massgebenden Standardindikatoren (Urk. 20).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verhält.
Ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Soweit diesbezüglich Anträge gestellt wurden, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
3.
3.1 Vom 6. bis 9. Januar 2011 weilte die Beschwerdeführerin in der Y.___, worüber am 2. Februar 2011 berichtet wurde (Urk. 3/5). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Ziff. 1):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), Differentialdiagnose (DD) kombinierte Persönlichkeitsstörung
Die Beschwerdeführerin sei zur Krisenintervention aufgenommen worden und habe sich innerhalb kurzer Zeit deutlich entlastet gezeigt (S. 2 Ziff. 5). Es werde eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung vorzugsweise im Rahmen eines ambulanten Settings empfohlen (S. 3 Ziff. 6).
3.2 Vom 10. November bis 30. Dezember 2014 weilte die Beschwerdeführerin im Z.___, Privatklink für Psychiatrie und Psychotherapie, worüber am 12. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 7/26). Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin von 100 % seit 10. November 2014 attestiert (Ziff. 1.6).
Die Prognose hinsichtlich einer langfristigen (zumindest teilweisen) Arbeitsfähigkeit sei günstig, jedoch sei mit einer längeren Rehabilitationsphase zu rechnen (Ziff. 1.4 vor Ziff. 1.5).
Der Zustand der Patientin habe sich im Verlauf der Hospitalisation leicht verbessert. Innerhalb der nächsten 6 Monate sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu rechnen, langfristig erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als möglich (S. 1 lit. b).
3.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl.psych. B.___, Fachpsychologin SPV und FSP, führten in ihrem am 10. Juli 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 7/28) aus, die Beschwerdeführerin habe sich von Oktober 2010 bis Februar 2013, von Juni bis August 2014 und nunmehr seit März 2015 in Behandlung befunden (Ziff. 1.2). Sie nannten die gleichen Diagnosen wie die im Austrittsbericht des Z.___ (vorstehend E. 3.1) genannten (Ziff. 1.1) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. Mai bis 30. Juni 2015 (Ziff. 1.6).
In einem weiteren Bericht vom 24. Juni 2016 (Urk. 7/33) nannten sie nunmehr folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Belastungsstörung (komplex / chronisch; ICD-10 F43.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Depression (ICD-10 F32.1)
Zum Befund führten sie aus, die Diagnose der generalisierten Angststörung stehe im Vordergrund, und erwähnten ein starkes Vermeidungsverhalten, vor allem eine Angst vor sozialen Kontakten (Ziff. 1.3). Die bisherige Tätigkeit könnte momentan während 2-4 Stunden pro Tag ausgeübt werden (Ziff. 2.1). Für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit von zwei Stunden pro Tag, langsam steigend (Ziff. 4.2).
3.4 Med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, Tagesklinik D.___, E.___, führte in ihrem Bericht vom 22. Juli 2016 (Urk. 7/37) aus, die Beschwerdeführerin habe sich dort vom 8. März bis 4. April 2016 in teilstationärer Behandlung befunden (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Belastungsstörung (komplex / chronisch), bestehend seit der Jugend (ICD-10 F43.1)
- sozialphobische Entwicklung als Reaktion auf die traumatischen Ereignisse (ICD-10 F40.1)
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit abhängigen und vermeidenden Zügen, bestehend seit der Adoleszenz (ICD-10 F61)
Sie führte unter anderem aus, die Patientin leide vor allem unter sozialphobischen oder ängstlich vermeidenden Symptomen, die sie im zwischenmenschlichen Kontakt einschränkten (Ziff. 1.7), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Behandlungszeit vom 8. März bis 4. April 2016 (Ziff. 1.6).
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 24. Oktober 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/43). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 ff.) und die von ihm anlässlich der Exploration vom 13. Oktober 2016 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 8 f.).
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11)
- vorbestehende generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Der Gutachter führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei während der Pubertät vom eigenen Vater sexuell belästigt worden, wobei es nicht zum Ausbruch einer symptomatischen posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei. 16-jährig sei sie über ihren Partner in die Pornobranche gekommen. Aus Sicht des Gutachters sei es während der fünfjährigen Tätigkeit und mehrerer Retraumatisierungen bei ihr zu einer zunehmenden Ausschöpfung der „Verdrängungskapazität" gekommen, was initial zu einer Akzentuierung einer generalisierten Ängstlichkeit mit den dafür typischen Sorgen, Anspannungen, motorischen Spannungen und vegetativen Übererregbarkeit mit einer Vielzahl von psychosomatischen Beschwerden, Gereiztheit und vorübergehenden Störungen der Impulskontrolle geführt habe. Bereits im Oktober 2010 habe sie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen (S. 10 Mitte).
Ab November 2014 sei ihr Zustand sowohl aktenmässig als auch anamnestisch geprägt gewesen durch eine ausgeprägt reduzierte psychische Belastbarkeit mit starken Stimmungsschwankungen, intermittierenden Störungen der Impulskontrolle und einem eine Zeitlang fast vollständigen Verlust der Tagesstruktur. Die therapeutische Aufarbeitung einer Vielzahl traumatischer Lebensereignisse sei aus seiner Sicht ursächlich für den protrahierten Verlauf der depressiven Symptomatik anzunehmen (S. 10).
Eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung trete als eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis innerhalb von sechs Monaten nach einem Trauma mit den dafür typischen aufdrängenden Erinnerungen, emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit anderen Menschen gegenüber und Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie und Vermeidungshaltung, insbesondere Vermeidung von Situationen, die Erinnerungen an ein Trauma wachrufen könnten, auf. Bei der Explorandin seien nach den sexuellen Übergriffen ihres Vaters aktenmässig keine dieser Symptome dokumentiert und seien auch anamnestisch anlässlich der aktuellen Exploration nicht zu erheben, womit keine komplexe posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise nach ICD-10 keine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen bestätigt werden könne (S. 10 f.).
Eine Persönlichkeitsstörung werde charakterisiert durch ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen, anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle und durch ein deutlich eingeschränktes Leistungsniveau. Die Explorandin habe bis 2011 trotz ihrer verdrängten traumatischen Ereignisse eine konstante Arbeitsleistung erbracht, konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Auch eine anhaltende Störung der Impuls- oder Affektkontrolle sei nicht festzustellen, womit höchstens von akzentuierten ängstlichen und in Drucksituationen von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen ausgegangen werden könne (S. 11).
Die psychische Instabilität der Explorandin sei damit aus Sicht des Gutachters auf die therapeutische Verarbeitung der traumatischen Lebensereignisse zurückzuführen, wobei die therapeutischen Fortschritte von der Explorandin bereits wahrgenommen worden seien und vom Gutachter anlässlich der aktuellen Exploration hätten bestätigt werden können. Gegenwärtig könne bei ihr in diagnostischer Hinsicht von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen bei vorbestehender und gegenwärtig teilremittierter generalisierter Angststörung ausgegangen werden (S. 11 Mitte).
Trotz einer festgestellten Verbesserung des psychischen Zustandes könne ihr immer noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt attestiert werden. Deswegen benötige sie ergänzend zu den bereits etablierten und fachgerechten therapeutischen Massnahmen berufliche Massnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrainings mit anschliessendem Arbeitstraining für je drei Monate. Unter einer Kombination der vorgeschlagenen therapeutischen und beruflichen Massnahmen sei mit einer weiteren Verbesserung der psychophysischen Leistungsfähigkeit, mit einem weiteren Abbau der Vermeidungshaltung sowie Förderung ihrer sozialen Fertigkeiten und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt auszugehen. Damit sei eine insgesamt sehr günstige Prognose sowohl in Bezug auf den Krankheitsverlauf als auch in Bezug auf die Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 11 vor Ziff. 7).
Der protrahierte Krankheitsverlauf und die psychische Instabilität der Explorandin seit November 2014 trotz fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung seien auf die Bearbeitung beziehungsweise Wahrnehmung der traumatischen Lebensereignisse zurückzuführen, wobei sich bereits eine Beruhigung beziehungsweise anhaltende Verbesserung des psychischen Zustandes sowohl subjektiv als auch objektiv angebahnt habe. Trotz dieser diagnostischen Differenzen zu einzelnen früheren Beurteilungen könne die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als absolut plausibel angenommen werden (S. 13 Ziff. 8.6).
Basierend auf dem Mini-ICF-APP führte er aus, bei der Explorandin könne von schweren Beeinträchtigungen der Anpassung an Regeln und Routine, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit ausgegangen werden (S. 9 oben).
Aus psychiatrischer Sicht könne von einer in der Längsschnittbeurteilung anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2014 ausgegangen werden (S. 11 Ziff. 7.2).
Auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 11 Ziff. 7.3). Die - bis zirka 2009 ausgeübten (vgl. Urk. 7/26 S. 2 unten) - Tätigkeiten in der Erotikbranche seien der Explorandin medizinisch nicht mehr zuzumuten. Nach der Symptomrückbildung könne sie aber die Tätigkeit als Verkäuferin ohne Einschränkungen ausführen. Auch sämtliche ihrem Bildungsniveau entsprechenden Verweistätigkeiten könne sie nach erfolgten beruflichen Massnahmen ausüben (S. 12 Ziff. 7.4).
Die bisherige Therapie sei, bei sehr guter Kooperation der Explorandin, fachgerecht durchgeführt worden und habe bereits zu einer Verbesserung ihres psychischen Zustandes geführt. Unter den bereits etablierten therapeutischen Massnahmen sei mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 12 Ziff. 8.1).
Seit November 2014 sei aufgrund der psychischen Instabilität der Explorandin keine berufliche Eingliederung durchgeführt worden. Eine berufliche Eingliederung im Sinne eines Belastbarkeitstrainings (initial zirka drei bis vier Stunden pro Tag) könne jederzeit in die Wege geleitet werden. Bei protrahiertem Krankheitsverlauf beziehungsweise nach längerer Arbeitsunfähigkeit benötige die Explorandin initial während drei Monaten ein Beschäftigungsprogramm (beginnend mit zirka drei bis vier Stunden täglich) mit anschliessendem Arbeitstraining während zirka drei Monaten. Unter der Kombination von medizinischen und den vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen sei innerhalb von sechs Monaten mit der Wiederherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt zu rechnen (S. 12 Ziff. 8.2). Aufgrund der psychischen Instabilität der Explorandin seien eine berufliche Eingliederung beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen erst nach einem Belastbarkeitstraining mit anschliessendem Arbeitstraining möglich (S. 13 Ziff. 8.2.5).
Es sei von einer sehr günstigen Prognose bezüglich Wiederherstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 13 Ziff. 8.3).
Die Konsistenz betreffend führte der Gutachter aus, die erhobenen Untersuchungsbefunde stimmten mit den anamnestischen Angaben bezüglich Aktivitätsniveaus der Explorandin überein. Das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden stimme mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen überein. Die Angaben der Explorandin wichen nicht erheblich von der Aktenlage ab. Bei der Anamneseerhebung seien keine Widersprüchlichkeiten festzustellen. Das Verhalten der Explorandin während der Testdurchführung sei konsistent gewesen und die Testergebnisse stimmten mit den objektiven Befunden überein (S. 13 Ziff. 8.4.3).
3.6 Die leitende Ärztin der Frauenklinik, G.___, nannte in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 7/52 = Urk. 3/7) folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierend Herpes genitalis und labialis (Erstdiagnose 2003)
- psychosoziale Stresssituation
- Raynaud-Symptomatik seit einigen Monaten
- Hashimoto-Thyreoiditis
3.7 Vom 20. Juni bis 19. Dezember 2017 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Qualifizierungsprogramm zur beruflichen und sozialen Integration bei der H.___ in einem Umfang von 40 % (vgl. Urk. 11/2).
In einem Zwischenbericht vom 19. Dezember 2017 (Urk. 21/1) wurde ausgeführt, die Präsenzquote habe rund 60 % betragen (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Der Gutachter Dr. F.___ begründete, unter Bezugnahme auf die diagnoserelevanten Befunde, die von ihm gestellten Diagnosen einlässlich und setzte sich zudem ebenso sorgfältig mit früher gestellten Diagnosen auseinander. Der - tendenziell erfolgreiche - Behandlungsverlauf ist sorgfältig nachgezeichnet, ebenso das bisherige Ausbleiben von Eingliederungsmassnahmen. Sodann äusserte sich der Gutachter zur Persönlichkeitsdiagnostik und insbesondere den persönlichen Ressourcen, wie auch zum sozialen Kontext. Schliesslich nahm er ausdrücklich und begründet zum Aspekt der Konsistenz Stellung.
Die gutachterliche Beurteilung, wenn gleich vor der diesbezüglichen Rechtsprechungsänderung erstattet, umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde.
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen.
Somit ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen.
4.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist von der Rechtsanwendung zu prüfen, ob bei der medizinischen Einschätzung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte; es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 6).
Umso weniger angezeigt ist die Methode, wonach eine als solche bezeichnete Fachexpertin (unbekannter Qualifikation) gezielt Passagen aus einem Gutachten heraussucht, die belegen sollen, dass die versicherte Person in einem Umfang über Ressourcen verfüge, das den Schluss erlaube, es liege keine Arbeitsfähigkeit im gutachterlich attestierten Ausmass vor.
4.3 Im Gutachten (Urk. 7/43) wurde von November 2014 bis und mit Zeitpunkt des Gutachtens (Oktober 2016) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Sodann wurde eine günstige Prognose abgegeben, die allerdings zwei Voraussetzungen für eine mögliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nannte, nämlich eine fortgesetzte medizinische Behandlung (S. 12 Ziff. 7.4) und die Durchführung näher bezeichneter Eingliederungsmassnahmen (S. 12 Ziff. 8.2).
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge in beiderlei Hinsicht nichts unternommen. Weder hat sie die Fortsetzung der medizinischen Behandlung angemahnt, noch ist sie der gutachterlichen Empfehlung betreffend Eingliederungsmassnahmen gefolgt.
Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, es liege gar kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/44 S. 6). Diese - wiederum von der als solcher bezeichneten Fachexpertin abgegebene - Beurteilung ist nicht nachvollziehbar, dies angesichts von fachärztlich und gutachterlich bestätigten Diagnosen und einer über rund zwei Jahren anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Dass die Prognose als günstig beurteilt wurde, ist nicht hinreichend, um der gutachterlich festgestellten Beeinträchtigung die Erheblichkeit abzusprechen.
Die im Gutachten gestellte Prognose sagt nichts darüber aus, ob im Verfügungszeitpunkt (März 2017) die Arbeitsfähigkeit effektiv verbessert war, und bejahendenfalls in welchem Umfang.
Wie es sich damit verhält, kann nicht bestimmt werden, denn die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich vor Verfügungserlass keine weiteren Abklärungen veranlasst.
4.4 Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe, einen Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich damit als nicht stichhaltig. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Die Sache ist - mit der Feststellung, dass bei gutachterlich bestätigten, anspruchsrelevanten Diagnosen eine volle Arbeitsunfähigkeit von November 2014 bis Oktober 2016 ausgewiesen ist - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen allfälligen Rentenanspruch prüfe. Zweckmässigerweise wird sie sich zudem mit den gutachterlich empfohlenen Eingliedermassnahmen befassen, über die noch nicht verfügt wurde.
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat am 26. Oktober 2017 (Urk. 15) und 5. März 2018 (Urk. 20 S. 8 f. Ziff. 14) für seine Bemühungen (28.3 + 7.8 =) 36.1 Stunden und Auslagen von Fr. 60.-- (Arztbericht) und 3 % des Honorars in Rechnung gestellt. Fakturiert wurden unter anderem 15.8 Stunden für das Verfassen der Beschwerde, 4.5 Stunden für das Verfassen der Replik und 7.8 Stunden im Zusammenhang mit der ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2018.
5.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.4 Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltende gemachte Aufwand (vorstehend E. 5.2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, sondern ist als nachgerade übersetzt zu bezeichnen.
Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses umfasste das Dossier der Beschwerdegegnerin lediglich 51 Aktenstücke. Die Beschwerdeschrift hat einen Umfang von brutto 17 Seiten, die Replik einen solchen von 5 Seiten, die ergänzende Stellungnahme einen solchen von 8 Seiten.
Angesichts des dafür erforderlichen Aufwandes und der in vergleichbaren Fällen ausgerichteten Entschädigung sind total 14 entschädigungsberechtigte Stunden anzurechnen, womit sich die Entschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf gerundet Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) beläuft.
In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2017 unter Hinweis auf Erwägung 4.4 aufgehoben und die Sache an die IVStelle zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Steudler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Steudler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher