Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00450
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 15. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit 1988 im Umfang von 100 % und ab Oktober 2005 bis Ende Januar 2016 von rund 70 % als Verkäuferin bei der Genossenschaft Y.___ tätig (Urk. 5/5, Urk. 5/16). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sie sich am 24. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche Abklärungen (Urk. 5/10, Urk. 5/16), zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 5/6, Urk. 5/20) und holte Arztberichte ein (Urk. 5/15, Urk. 5/21-22). Am 19. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass aus gesundheitlichen Gründen keine berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 5/19).
Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 5/24). Nach dagegen erhobenen Einwänden (Urk. 5/29, Urk. 5/35) holte die IV-Stelle weitere Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/39) ein, darunter ein von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, am 12. September 2016 erstattetes Gutachten (Urk. 5/39/4-49).
Mit Verfügung vom 24. März 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = Urk. 5/62).
2. Die Versicherte erhob am 26. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.
Am 18. November 2018 erstattete Dr. Z.___ im Auftrag des Gerichts eine gutachterliche Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin nahm am 21. Januar 2019 Stellung (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Gesundheitszustand die Voraussetzungen der Art und Schwere für eine Invalidität gemäss Art. 8 ATSG nicht erfülle. Ein Gesundheitsschaden mit längerfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Der durch die behandelnde Psychiaterin beschriebene psychopathologische Befund spreche gegen das Vorliegen einer schweren Depression. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Abklingen der depressiven Episode wieder in der Lage sei, in ihrer bisherigen Tätigkeit zu arbeiten (S. 1). Gestützt auf das im Vorbescheidverfahren beigezogene psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ sei eine mittelgradige depressive Episode anzunehmen, aber auch von Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen. Auffällig seien eine ausgesprochene Selbstlimitierung und ein demonstratives Verhalten gewesen. Eine Panikstörung sei zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits remittiert gewesen. Ausgehend vom Gutachten liege keine schwere Depression mit erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen vor. Die Medikamente seien nicht nachweislich konsequent eingenommen worden. Letztlich würden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen, welche die depressive Störung unterhalten würden. Eine solche Störung gelte nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ stehe im Widerspruch zum Bericht der behandelnden Ärzte der Klinik A.___ und sei hinsichtlich der Ausführungen zur Depression, zur Panikstörung und zur Arbeitsfähigkeit nicht beweiskräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin von einer chronifizierten schweren Depression und basierend auf dem Bericht der Klinik A.___ von einer Panikstörung auszugehen (S. 2 f. Ziff. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält.
3.
3.1 Med. pract. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 26. August 2015 an die Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/6/1-3) folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
- arterielle Hypertonie
- euthyreote Struma binodosa
Aktuell sei die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt (Ziff. 7b).
Ferner führte die Ärztin aus, sie rechne mit einer namhaften Besserung nach einer Psychotherapie und Psychopharmakotherapie. Die Prognose sei bei einer rezidivierenden depressiven Störung unsicher, aber nicht infaust (Ziff. 4).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 16. November 2015 (Urk. 5/15) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit März 2012 (Ziff. 1.2). Die genaue psychiatrische Diagnose sei ihr nicht bekannt, wahrscheinlich laute sie auf eine Depression mit Angststörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, ein Asthma bronchiale und eine euthyreote Struma (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit (als Verkäuferin) habe sie nicht attestiert, es laufe alles über die Psychiaterin (Ziff. 1.6).
3.3 Laut Bericht vom 11. April 2016 (Urk. 5/20/2-5) weilte die Beschwerdeführerin vom 4. Januar bis 2. Februar 2016 und vom 29. Februar bis 29. März 2016 stationär in der A.___, Privatklinik für Psychiatrie (S. 3 Ziff. 5a). Es wurden folgende psychiatrischen Diagnosen gestellt (S. 2 oben):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
Es sei eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. Januar bis 14. April 2016 attestiert worden (S. 4 Ziff. 9a).
In einem späteren Bericht (vom 18. Juli 2016) über die beiden Klinikaufenthalte (Urk. 5/33) wurde als zweite psychiatrische Diagnose eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) genannt (S. 1 Mitte).
3.4 Med. pract. B.___ (vorstehend E. 3.1) führte in zwei gleichlautenden Berichten vom 10. (Urk. 5/21) und vom 31. Mai 2016 (Urk. 5/22) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 28. April 2016 (Ziff. 1.2), und nannte die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 26. August 2015 (Ziff. 1.1), attestierte wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.7) und führte zur Prognose aus, bei der langen Dauer der psychischen Erkrankung, dem Vorhandensein von auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren und wenig familiärer Unterstützung sei die Prognose unsicher. Es werde aber das Wiedererlangen einer Teilarbeitsfähigkeit angestrebt (Ziff. 1.4 am Ende).
3.5 Laut Bericht vom 4. August 2016 (Urk. 5/34) weilte die Beschwerdeführerin vom 12. Juni bis 11. Juli 2016 ein drittes Mal in der Klinik A.___. Als psychiatrische Diagnosen wurden nunmehr genannt (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig ängstlich-vermeidend (ICD-10 Z73)
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1. August 2016 attestiert (S. 3 oben).
3.6 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstattete am 12. September 2016 ein Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/39/4-49). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 17 ff.) und die von ihm am 12. August 2016 (S. 1 Mitte) erhobenen Befunde (S. 25 ff.).
Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.2) nannte er Probleme verbunden mit Schwierigkeiten im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen, vorrangig ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1).
Die in der Vergangenheit diagnostizierte Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0), sei unter der Behandlung beziehungsweise bei Wegfall der Arbeitsstelle remittiert (S. 37 oben).
Die Versicherte habe über diverse Unzulänglichkeiten im Beruf und im Alltag berichtet. Es seien eine durchgehend gedrückte Grundstimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs, eine erhöhte Ermüdbarkeit und ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen vorhanden. Sie müsse sich aufgrund von Tagesmüdigkeit immer wieder hinlegen. Es seien verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit sowie ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen festzuhalten. Sie leide auch unter Schuldgefühlen, insbesondere wegen des Suizidversuchs, den sie während der Schwangerschaft mit der ersten Tochter verübt habe, weshalb sie sich für die Krankheit der Tochter schuldig fühle (S. 35 unten). Darüber hinaus seien Gefühle der Wertlosigkeit sowie negative und pessimistische Zukunftsperspektiven festzustellen gewesen. Sie leide unter Suizidgedanken, ohne dass jedoch Suizidhandlungen geplant worden wären. Es liege verminderter Appetit vor, jedoch auch Frustattacken mit progressiver Gewichtszunahme seit 2001 (S. 35 f.). Weiter sei auf Nachfrage über eine mangelnde Fähigkeit, auf eine freundliche Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu reagieren, berichtet worden. Ausserdem sei frühmorgendliches Erwachen, Morgentief und deutlicher Libidoverlust angegeben worden (S. 36 oben).
Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hätten psychopathologische Auffälligkeiten bestanden, die mindestens auf eine mittelgradige rezidivierende depressive Episode im Rahmen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung schliessen liessen (S. 36).
Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Es seien drei stationäre Behandlungen erfolgt. Die durch sie als eingenommen angegebenen Psychopharmaka seien im Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen Bereich gelegen, was in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der Erkrankung nicht nachvollziehbar erscheine (S. 39 f.).
Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe folgende Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen gegeben (S. 40):
- Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden
- Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation
- Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage
- Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum
- Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden
- Inkonsistenz zwischen Art der beklagten Beschwerden und ihres Verlaufs einerseits und dem typischen Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsverlaufs anderseits
- Inkonsistenz zwischen behauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkennbarkeit von Leidensdruck
- Die Präsentation erheblicher Behinderung («Ich kann überhaupt nicht arbeiten») sei nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtung und klinischem Befund, klinisch untypisch und daher nicht plausibel.
Zusammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring).
In Würdigung vorhandener Arztberichte (S. 40 f.) führte der Gutachter aus, zusammenfassend könne im Rahmen der aktuellen Exploration und Untersuchung keine schwere depressive Episode ausgemacht werden. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Die verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht eingenommen. Die diagnostizierte Panikstörung habe sich offensichtlich entaktualisiert. Die Versicherte sei mit einer schweren depressiven Störung vom 21. Juli bis 1. August 2016 in der Türkei im Urlaub gewesen. Eine solche Urlaubsreise sei mit einer schweren depressiven Störung und dem Alltagsaktivitätsniveau nicht vereinbar. Es lägen auch multiple nicht versicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Belastungsfaktoren und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten vor (S. 41 oben).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin in einem 73%igen Arbeitspensum sei bis am 30. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab dem 1. Oktober 2016 sei der Versicherten eine stufenweise Wiedereingliederung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (gleiches Ressourcenprofil) bei einem anderen Arbeitgeber, beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 %, bezogen auf das letzte Arbeitspensum von 73 % zumutbar. Nach Anpassung der medikamentösen Behandlung sei von einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen und eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums um 10 % alle 14 Tage möglich und auch zumutbar (S. 41 f. Ziff. 8.1). Auch in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei bei der Beschwerdeführerin bis Ende September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. Ein spezielles Ressourcenprofil müsse nicht definiert werden, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an die Ressourcen der Beschwerdeführerin am besten angepasst sei (S. 42 Ziff. 8.2).
3.7 Laut Verlaufsbericht vom 23. Januar 2017 fand seit 11. August 2016 (Urk. 5/58/9-10) in der Klinik A.___ eine tagesklinische Behandlung statt, und es wurden als Diagnosen weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) genannt (S. 1 Mitte). Es wurde eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik berichtet; die körperlichen Schmerzen hätten zugenommen (S. 2 Mitte).
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) nannte im Bericht vom 3. Februar 2017 (Urk. 5/58/1-8) ebenfalls die gleichen Diagnosen (Ziff. 1.1) und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
3.8 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.6) gab am 18. November 2018 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ab (Urk. 11).
Zum funktionellen Schweregrad führte er unter anderem aus, zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert worden. An Komorbiditäten hätten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne von Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von vorrangig ängstlich-vermeidend akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) vorgelegen. Eine Persönlichkeitsakzentuierung gehöre zu den sogenannten Z-Diagnosen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die akzentuierten Persönlichkeitszüge vor dem Hintergrund von multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren mitverantwortlich für den protrahierten Verlauf der Erkrankung. Eine Persönlichkeitsstörung habe bei der Versicherten nicht vorgelegen (S. 2).
Im Hinblick auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde verwies Dr. Z.___ auf die im Gutachten dargelegten Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP (S. 2 f.). Bei der Versicherten hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung Einschränkungen der Aktivität aus Störungen der emotionalen und verhaltensbezogenen Funktionen, der Krankheitsverarbeitung und damit zusammenhängenden Funktionsstörungen resultiert (S. 3 unten). Einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin habe sich vorwiegend die reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ausgewirkt. Infolgedessen habe die Versicherte Schwierigkeiten gehabt, sich neuen Situationen erwartungsgemäss anzupassen. Sie sei reduziert flexibel gewesen, mithin sei ihre Fähigkeit, sich in Bezug auf wechselnde Anforderungen der Umwelt angemessen zu verhalten, zum Zeitpunkt der Untersuchung mittelgradig eingeschränkt gewesen. Aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen habe es die Versicherte zum Zeitpunkt der Untersuchung störungsbedingt nicht geschafft, eine ihren beruflichen Anforderungen entsprechende fachliche Kompetenz zu realisieren. Aufgrund der reduzierten Durchhaltefähigkeit habe keine volle Leistungsfähigkeit über die ganze Arbeitszeit hinweg zum Einsatz gebracht werden können (S. 4 oben).
Im Hinblick auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg sei festzuhalten, dass mit Verweis auf die Leitlinien zur Behandlung von unipolaren Depressionen keine angemessene Behandlung bestanden habe. Die durch die Versicherte als eingenommen angegebenen Psychopharmaka hätten im Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen Bereich gelegen, was in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der Erkrankung nicht nachvollziehbar erscheine (S. 4 Mitte).
Keine der näher dargelegten Massnahmen im Rahmen einer Depressionsbehandlung sei bei der Versicherten durchgeführt worden. Von einem Scheitern der ambulanten/stationären Behandlung oder gar Chronizität der depressiven Episode habe somit zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Rede sein können. Eine berufliche Wiedereingliederung der Versicherten sei aufgrund der multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren, einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn und fehlender Veränderungsmotivation, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen, zumindest zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erfolgversprechend gewesen (S. 5 Mitte).
Bis auf die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge habe keine Komorbidität vorgelegen, wobei Persönlichkeitszüge bei den meisten psychiatrischen Erkrankungen im akuten Stadium von der aktuellen Symptomatik überlagert würden und eine Einschätzung der Persönlichkeit mehr oder weniger nur mit Einschränkung möglich sei (S. 5 unten).
Betreffend Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche Ressourcen führte Dr. Z.___ unter anderem aus, im Hinblick auf die Ätiologie/Risikofaktoren für die Entwicklung von akzentuierten Persönlichkeitszügen sei festzuhalten, dass die Versicherte aufgrund der belastenden Kindheit durch den alkoholabhängigen Vater und die psychiatrische Heredität, unter anderem durch die Erkrankung der Schwester an Schizophrenie, eine erhöhte Vulnerabilität aufzeige (S. 6 unten).
Klinisch hätten sich Hinweise auf vorrangig ängstlich-vermeidend akzentuierte Persönlichkeitszüge gefunden. Hauptmerkmale der ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren) Persönlichkeitszüge seien Gefühle der Unzulänglichkeit, eine Überempfindlichkeit gegenüber Kritik und die daraus resultierende soziale Hemmung. Wohl sei die Persönlichkeitsakzentuierung sicherlich mitverantwortlich für den protrahierten Krankheitsverlauf, aber es handle sich dabei, wie schon erwähnt, um eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Z-Diagnose (S. 7 Mitte).
Auffallend sei im Rahmen der Exploration und Untersuchung eine ausgeprägte affektive Labilität mit demonstrativ wirkenden Weinausbrüchen und lauten Heulattacken gewesen. Es habe durchgehend eine gedrückte, depressive Stimmung bestanden. Die Versicherte sei insgesamt vermindert schwingungsfähig gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert gewesen. Die Versicherte habe zum Zeitpunkt der Untersuchung über ein reduziertes Gesamtspektrum der Emotionen verfügt (S. 7 unten).
Die genannten psychopathologischen Auffälligkeiten seien auf eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) zurückgeführt worden, eine Persönlichkeitsstörung habe nicht vorgelegen (S. 7 f.).
Die Versicherte verfüge über viele positive Ressourcen, insbesondere ihre persönliche und berufliche Zielklärung (regelmässige Tätigkeit von 1998, richtig: 1988, bis 2016). Trotz der depressiven Episode verfüge die Versicherte über eine unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit, soziale Kompetenz, gute Kontakte zu Familienangehörigen. An negativen Ressourcen seien die geringe ökonomische Stabilität der Versicherten, der Migrationshintergrund, die Erkrankung der Tochter, die Scheidung und die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu benennen (S. 8 Mitte).
Zum sozialen Kontext führte Dr. Z.___ unter anderem aus, die Ehe der Versicherten sei konfliktreich gewesen und Ende 2001 getrennt und im Januar 2005 geschieden worden. Aus dieser Verbindung habe die Versicherte drei Töchter, geboren 1986, 1987 und 1993. Die älteste Tochter sei geistig behindert und IV-berentet und arbeite in der geschützten Wirtschaft. Die beiden anderen Töchter seien bereits verheiratet, die mittlere habe bereits zwei Kinder, geboren 2012 und 2014. Die jüngste Tochter habe ebenfalls ein Kind erwartet. Die weitere Familienanamnese sei soweit unauffällig gewesen (S. 9 oben).
Es lägen erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Migrationshintergrund, Ehe mit dem alkoholabhängigen Mann, die Scheidung und die Belastung als alleinerziehende Mutter von drei Töchtern, finanzielle Probleme, Kündigung der Arbeitsstelle, Alter, keine ausreichenden Sprachkenntnisse, keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz; S. 9).
Zur Konsistenz führte Dr. Z.___ unter anderem aus, die Versicherte habe sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden und es seien bereits drei stationäre Behandlungen erfolgt. Die als eingenommen angegebenen Psychopharmaka hätten im Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen Bereich gelegen, was in Anbetracht der behaupteten Schwere, Dauer und dem Ausmass der Erkrankung nicht nachvollziehbar erschienen sei (S. 9 unten).
Psychiatrisch würden geklagte Beschwerden so objektiviert, dass eine Kongruenz oder Diskrepanz zwischen den Beschwerden, dem klinischen Befund und den Krankheitsbildern festgestellt werde, die nach der klinischen Erfahrung solche Beschwerden und Befunde hervorbringen könnten (S. 9 f.). Es sei im Gutachten explizit darauf hingewiesen worden, dass es sich im Falle der Versicherten um keine authentische Beschwerdeschilderung gehandelt habe. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionseinschränkungen und darüber hinaus ein ausgesprochen selbstlimitierendes, demonstratives Verhalten ergeben (S. 10 oben).
3.9 Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 (Urk. 18/1) unter anderem aus, Dr. Z.___ sei der einzige, der die depressive Episode als mittelgradig diagnostiziere (S. 1). Eine schwere Episode sei zu diagnostizieren, wenn die drei - näher genannten - Kernsymptome und mindestens vier von - näher genannten - sieben zusätzlichen Symptomen besonders ausgeprägt seien (S. 1 f.). Bei der Beschwerdeführerin seien sechs der zusätzlichen Symptome vorhanden und auch von Dr. Z.___ genannt und teilweise als sehr ausprägt beschrieben worden (S. 2). Hinsichtlich einzelner Fähigkeiten erachtete sie ihre Beurteilung als zutreffender als jene durch Dr. Z.___ (S. 2 f.). Sie habe erneut einen Medikamentenspiegel veranlasst (vgl. Urk. 18/2) und dieser liege im Normbereich (S. 3 Mitte). Bezüglich der Reisen in die Türkei wies sie darauf hin, diese seien immer zusammen mit zwei der drei Töchter erfolgt, mit der Hoffnung, dass der Abstand vom häuslichen Milieu und der Aufenthalt in der Heimat gesundheitsfördernd sein könnten, was auch von den Behandlern empfohlen werde (S. 3 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin und Dr. B.___ wiesen darauf hin, dass Dr. Z.___ die depressive Episode lediglich als mittelgradig beurteilte, während von behandelnder Seite durchwegs eine schwere Episode diagnostiziert worden sei. Darin erblickten sie einen (erheblichen) Mangel des Gutachtens.
Bei der Würdigung dieses Kritikpunktes ist zu beachten, dass die Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer depressiver Episode gemäss ICD-10 (10. Auflage, Bern 2015) auf einer komplexen klinischen Beurteilung beruht, welche Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (S. 171). Die blosse Anzahl von aufgelisteten Symptomen kann deshalb, entgegen der Betrachtungsweise von Dr. B.___, nicht abschliessend massgebend sein. Einzubeziehen ist vielmehr insbesondere auch deren Schwere. Wenn der Gutachter in seiner Beurteilung zum Schluss gelangte, die depressive Episode sei im Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt gewesen, so genügt als Begründung für eine abweichende Beurteilung das von Dr. B.___ Ausgeführte deshalb nicht. Dies gilt umso mehr, als es gemäss ICD-10 sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (S. 174). Der Hinweis des Gutachters, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Reisen in die Türkei mit einer schwergradig ausgeprägten Episode nicht vereinbar seien, ist mithin absolut überzeugend, was für die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.9) nicht zutrifft.
Gemäss ICD-10 hat man es in der stationären Psychiatrie hauptsächlich mit Patienten mit schweren depressiven Episoden zu tun (S. 171). Insofern erscheint nachvollziehbar, dass eine schwergradig ausgeprägte Episode für die Zeit der jeweiligen Klinikaufenthalte diagnostiziert wurde, nicht aber für die Zeit der lediglich tagesklinischen und der ambulanten Behandlung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7).
Damit ist die Diagnosestellung durch den Gutachter als deutlich nachvollziehbarer zu werten als diejenige von behandelnder Seite.
Schliesslich vermag auch der Hinweis von Dr. B.___, der von ihr veranlasste Medikamentenspiegel habe im Normbereich gelegen (vorstehend E. 3.9), nichts daran zu ändern, dass dies beim im Rahmen der Begutachtung – unangekündigt - erhobenen Medikamentenspiegel eben nicht der Fall war.
4.2 Die von behandelnder Seite und von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik am Gutachten und den darin formulierten Schlussfolgerungen erweist sich somit als nicht stichhaltig.
Mit dem 2016 erstatteten Gutachten (vorstehend E. 3.6) und der im November 2018 abgegebenen ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 3.8) liegt eine umfassende Beurteilung vor, welche eine regelkonforme Anspruchsprüfung erlaubt. Das Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, und es werden die rechtsprechungsgemäss relevanten Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) umfassend vollständig thematisiert und einlässlich gewürdigt.
4.3 Ausschlaggebend ist, ob sich die gutachterliche Beurteilung an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hat und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, mithin ob ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E. 3.4).
Die Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen.
4.4 Somit ist auf das beweiskräftige Gutachten abzustellen, sowohl hinsichtlich der gestellten Diagnosen als auch der attestierten Arbeitsfähigkeit. Letztere bezifferte der Gutachter in der angestammten wie auch einer anderen Tätigkeit mit initial 50 % von 73 %, mit einer zumutbaren sukzessiven vierzehntäglichen Steigerung um jeweils 10 %, was einer vollen Arbeitsfähigkeit innert rund 2 Monaten entspricht.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach keine anspruchsrelevante Beeinträchtigung vorliegt und somit kein Leistungsanspruch besteht, als zutreffend.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher