Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00458
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 27. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene X.___ war zuletzt von 1976 bis 2007 temporär bei verschiedenen Arbeitgebern als Chauffeur und Maler tätig. Am 31. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine chronische depressive Störung sowie einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und am 6. August 2012 unter Hinweis auf einen am 7. Juli 1974 erlittenen Unfall und körperliche Schmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6 und Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 3. Mai 2014; Urk. 9/20). Im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/28 und Urk. 9/38) holte sie erneut ein psychiatrisches Gutachten ein (Expertise vom 11. Oktober 2015; Urk. 9/50), zu dem sich der Versicherte am 7. Januar 2016 äusserte (Urk. 9/60). Am 2. März 2016 (Urk. 9/65) legte er den Austrittsbericht der Z.___ vom 18. Februar 2016 ins Recht (Urk. 9/64). Zum hernach von der IV-Stelle eingeholten Bericht der Z.___ vom 9. März 2016 (Urk. 9/67) nahm der Versicherte unter Auflage eines Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters (Urk. 9/71) am 7. Juni 2016 Stellung (Urk. 9/69). Der Gutachter setzte sich am 24. August 2016 mit den neuen medizinischen Unterlagen auseinander (Urk. 9/74), zu welchem Bericht sich der Versicherte am 7. Oktober 2016 vernehmen liess (Urk. 9/80). Im Weiteren liess die IV-Stelle eine Haaranalyse erstellen (Bericht vom 16. Januar 2017, Urk. 9/91). Der Versicherte verzichtete am 1. März 2017 (Urk. 9/98) auf Vorbringen zum entsprechenden Bericht wie auch zur diesbezüglichen Stellungnahme des Gutachters (Urk. 9/96).
Mit Schreiben vom 13. März 2017 (Urk. 9/100) forderte die IV-Stelle den Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu einer Alkoholabstinenz auf und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung von demselben Datum ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 13. März 2017 sei aufzuheben und es sei sein medizinischer Gesundheitszustand erneut und umfassend abzuklären. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 9. Juni 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 13. März 2017 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler zu 80 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Damit liege kein Anspruch auf eine Invalidenrente vor.
1.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden (S. 7). Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten komme - aus näher dargelegten Gründen - kein Beweiswert zu. Dies sei bereits im Vorbescheidverfahren geltend gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie dennoch auf das Gutachten abgestellt habe. Sie habe damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (S. 8 f.). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zudem verschlechtert, was auch vom Gutachter anerkannt worden sei. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren dennoch abgelehnt habe (S. 9 f.). Schliesslich sei nicht abgeklärt worden, ob es sich bei der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers um eine primäre oder sekundäre Sucht handle. Aus diesem Grund sei auch nicht klar, ob ihm eine Abstinenz überhaupt zumutbar sei (S. 10 f.).
2.
2.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Gutachten vom 11. Oktober 2015 (Urk. 9/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 25):
- Dysthymie
- Zustand nach rezidivierenden depressiven Episoden, remittiert
- Zustand nach Panikstörung, remittiert
Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26):
- Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent
- Benzodiazepinabhängigkeit
Dazu führte er aus, dass aufgrund des dysthymen Affektes eine reduzierte Frustrationstoleranz für seelische Belastungen und eine reduzierte Sozialkompetenz, mithin Funktionseinschränkungen für Tätigkeiten, die ausgeprägten und adäquaten Sozialkontakt erfordern würden, bestünden. Insbesondere bestünden Einschränkungen im sozialen Kontakt für schwierigen Publikumsverkehr (beispielsweise Beschwerdestelle) und andere Tätigkeiten mit hohen sozial-kommunikativen Anforderungen. In der angestammten Tätigkeit als Maler bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 %. Dies gelte jeweils seit dem Untersuchungszeitpunkt (1. Juli 2015; S. 26 f.).
2.2 Die behandelnden Ärzte der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 28. Januar bis 3. Februar 2016 hospitalisiert war, stellten in ihrem Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 9/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
- Visus-Verlust links seit Kindheit
Zudem führten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Chronische Virushepatitis B, unklar seit wann
- Status nach schwerem Motorradunfall mit multiplen Frakturen der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten 1974
- Status nach chronischer Virushepatitis C
- Status nach erfolgreicher Therapie mit Interferon 2011-2012
Der Beschwerdeführer sei während der Hospitalisation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4).
2.3 Im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 9/71) führten med. pract. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei notfallmässig und auf eigenen Wunsch stationär in die Z.___ eingewiesen worden. Grund seien der nicht mehr zu ertragende Druck, bedingt durch Verfolgungswahn, Misstrauen, teilweise akustische und optische Halluzinationen, Schlaflosigkeit, Essensverweigerung mit besorgniserregender Gewichtsabnahme, panische Ängste und depressive Stimmungsschwankungen, gewesen. Im geschützten Rahmen sei es zu einer kurzfristigen Besserung des psychischen Zustandes gekommen. Nach Austritt habe sich der psychische Zustand jedoch schon kurzfristig zunehmend verschlechtert mit zunehmendem Wahn und Halluzinationen, begleitet von Ängsten, starken Stimmungsschwankungen und Misstrauen. Am 27. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer erneut um eine dringende stationäre Einweisung gebeten; sein Telefon werde vom Sozialamt, der Beschwerdegegnerin und der Polizei abgehört, er würde über den Fernseher beobachtet, es seien erneut Wanzen und Kameras installiert worden und vor der Praxis stehe ein Polizeiwagen, der ihn beobachte. Zudem habe man ihm KO-Tropfen ins Glas getan.
Es handle sich um eine Verschlechterung des psychischen Zustandes mit weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
2.4 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2016 (Urk. 9/74) fest, die Berichte der Z.___ sowie von Dr. B.___ würden zu einer anderen Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit führen als im Zeitpunkt der Begutachtung. Die plausibel berichteten wahnhaften Symptome seien dannzumal nicht vorhanden gewesen. Vermutlich hätten die psychotischen Symptome bereits einige Wochen vor dem Eintritt in die Z.___ bestanden. Ob es sich um eine schizoaffektive Erkrankung handle, müsse offen bleiben. Es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung in früheren Jahren. Ein erstmaliges Auftreten einer schizoaffektiven Störung in dem relativ hohen Alter des Beschwerdeführers sei weniger wahrscheinlich. Wahrscheinlicher sei eine alkohol-assoziierte Erkrankung. Der Bericht von Dr. B.___ sei plausibel, ebenso ihre Einschätzung, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Berichtes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe.
2.5 Das Institut für Rechtsmedizin der D.___ hielt in seinem Bericht zu Haaranalysen vom 16. Januar 2017 (Urk. 9/91) fest, im untersuchten Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2016 sei im Haar des Beschwerdeführers eine durchschnittliche Konzentration von 31 pg/mg Ethylglucuronid festgestellt worden. Ein Messwert von 30 oder mehr pg/mg spreche für einen starken, chronischen Alkoholkonsum.
2.6 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2017 (Urk. 9/96) aus, die ihm neu vorgelegten Unterlagen würden voll und ganz seine diagnostische Einschätzung einer langjährigen Alkoholabhängigkeit bestätigen. Am 29. März 2016 habe ihn der Beschwerdeführer telefonisch beschimpft und mit einer Klage vor Bundesgericht gedroht, jedoch keinerlei wahnhafte Äusserungen gemacht. Da er den Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr gesehen habe, könne er für die Zwischenzeit keine detailliertere Aussage machen. Die neuen Unterlagen würden die gemäss Dr. B.___ bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 plausibilisieren.
3. Rund zwei Monate nach der Begutachtung rief der Beschwerdeführer Gutachter Dr. A.___ zum wiederholten Male an und behauptete, dieser habe ihm bei der Begutachtung etwas in sein Wasser geschüttet, er werde gegen ihn eine Strafanzeige einreichen (Urk. 9/50 S. 18). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 (Urk. 9/53) bestand er weiterhin darauf, dass ihm am Tag der Begutachtung eine „Wahrheitsdroge“ eingeflösst worden sei. Ende Januar 2016 liess er sich aufgrund von Wahnvorstellungen (unter anderem Verfolgungswahn vor dem Sozialamt, der Beschwerdegegnerin und der Polizei) während einer Woche in der Z.___ hospitalisieren (E. 2.2 hievor). Am 27. Mai 2016 bat er seinen behandelnden Psychiater aus denselben Gründen erneut um eine stationäre Einweisung (E. 2.3 hievor). Die Haaranalyse vom 16. Januar 2017 lässt zudem auf einen starken, chronischen Alkoholkonsum mindestens von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2016 schliessen (E. 2.5 hievor), nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung diesbezüglich abstinent gewesen war (E. 2.1 hievor). Dr. A.___ vermutete, die psychotischen Symptome hätten bereits seit einigen Wochen vor dem Eintritt in die Z.___ bestanden, mithin seit Ende 2015. Eine Arbeitsunfähigkeit erachtete er jedoch erst ab Juni 2016 als plausibel und vermochte für die Zeit von Juli 2015 bis Februar 2017 keine detaillierteren Aussagen zu machen, da er den Beschwerdeführer seit der Begutachtung nicht mehr gesehen habe (E. 2.4 und E. 2.6 hievor).
Der Verlauf nach der Begutachtung sowie eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt. Ebenso wenig klärte die Beschwerdegegnerin gutachterlich ab, inwiefern sich der erneut aufgetretene massive Alkoholkonsum und der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers gegenseitig beeinflussen. Diesbezügliche (aktenbasierte) Stellungnahmen durch einen fachfremden Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes genügen dafür selbstredend nicht (vgl. Urk. 9/99/8-15).
Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2017 (Urk. 2) ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
4.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer psychiatrisch hatte begutachten lassen (Expertise vom 3. Mai 2014; Urk. 9/20), führte sie in ihrem Vorbescheid vom 22. September 2014 (Urk. 9/28) in Bezug auf das Abklärungsergebnis Folgendes aus:
„Den medizinischen Akten entnehmen wir, dass Sie subjektiv gesehen während mehreren Monaten in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt waren.
Unsere ausführlichen Abklärungen haben jedoch ergeben, dass die vorliegenden Diagnosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Somit besteht aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit.
Es ist Ihnen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Maler weiterhin voll zumutbar.“
4.4.2 Auf Einwand des Beschwerdeführers hin (Urk. 9/32 und Urk. 9/38) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachten (Expertise vom 11. Oktober 2015; E. 2.1 hievor). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge mehrere Stellungnahmen ein (etwa Urk. 9/60, Urk. 9/72 und Urk. 9/80), welche den Beweiswert des Gutachtens mit substantiierten Vorbringen in Zweifel zogen. Zudem holte die Beschwerdegegnerin zwei ergänzende Stellungnahmen des Gutachters Dr. A.___ (E. 2.4 und 2.6 hievor) sowie eine Haaranalyse (E. 2.5 hievor) ein, weiter gingen mehrere aktuelle Arztberichte ein (u.a. E. 2.2 und E. 2.3 hievor), gemäss welchen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat.
4.4.3 Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin die angefochtene Verfügung vom 13. März 2017 (Urk. 2), in welcher sie zu den detaillierten Beanstandungen des Beschwerdeführers wie folgt Stellung nahm:
„Die erneute Überprüfung des medizinischen Sachverhalts hat ergeben, dass weiterhin keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliegt, welche eine hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. [Dem Beschwerdeführer] ist die angestammte Tätigkeit als Maler zu 80 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % weiterhin zumutbar.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente liegt somit nicht vor. Weitere medizinische Abklärungen werden nicht durchgeführt.“
4.4.4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk. 8) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Verfahrensakten.
4.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzig aus, dass keine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung vorliege; der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Gestützt auf welche medizinischen Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dieser Überzeugung gelangte, ergibt sich aus der Verfügung nicht. Auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik am Gutachten (u.a. Urk. 9/60 und Urk. 9/80) ging die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort ein. Ebenso wenig nahm sie Stellung zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Diese Punkte bedurften aber einer ausführlicheren Begründung, dies umso mehr, als Gutachter Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 als plausibel erachtete (E. 2.4 und 2.6 hievor). Ein in der Beschwerdeantwort getätigter pauschaler Verweis auf die Verfahrensakten genügt zur Begründung der Verfügung offensichtlich nicht.
4.6 Zwar führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt grösstenteils nach Erlass des Vorbescheides abgeklärt. So wurde ein neues psychiatrisches Gutachten eingeholt, nachdem auf das zuvor in Auftrag gegebene Gutachten nicht abgestellt werden konnte. Weiter wurden mehrere medizinische Berichte und zwei Stellungnahmen des Gutachters eingeholt und eine Haaranalyse in Auftrag gegeben. Eine solch umfassende Sachverhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass dem Beschwerdeführer zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt.
4.7 Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, wie dieser beschwerdeweise zu Recht rügte. Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den leistungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017, Urk. 8) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend.
Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, die eine Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hiezu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen.
Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise gänzlich zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
4.8 Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2017 (Urk. 2) ist damit auch aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers hinreichend abkläre und hernach in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste, Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher