Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00460


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 22. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag

Dreifuss & Bollag, Law Office

Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, ist seit 1989 Inhaber eines Carrosseriebetriebs und meldete sich am 15. Februar 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 8. Februar 2002 (Urk. 7/4042) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab Juni 1999 zu. Mit Mitteilungen vom 30. März 2004 (Urk. 7/54) und 2. Mai 2007 (Urk. 7/62) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. Juni 2012 (Urk. 7/87) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/103), und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende, über welche am 23. Januar 2014 berichtet wurde (Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 hob sie die bisherige ganze Rente auf (Urk. 7/149). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Oktober 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.00943 gut und wies die Sache zu ergänzender Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/159).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende ein, der am 31. März 2016 erstattet wurde (Urk. 7/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/173-174, Urk. 7/178) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 31. März 2017 auf (Urk. 7/181 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 28. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, welche seiner tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit entspreche, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, (IVG).

1.3    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % (S. 4). Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt, da auch im Behandlungsbericht vom Januar 2017 keine wesentlich anderen Befunde aufgeführt würden als im Gutachten von 2013 (S. 4 unten). Ausgehend von den vom Beschwerdeführer genannten Einkommenszahlen würde ein Invaliditätsgrad von 22 % resultieren (S. 5 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nicht den vom Gericht angeordneten Betätigungsvergleich, sondern abermals einen Einkommensvergleich vorgenommen (S. 5 f. Ziff. 6 ff.), und der Betätigungsvergleich (S. 6 ff.) ergebe einen Invaliditätsgrad von rund 74 oder 72 % (S. 10 oben). Aus Altergründen sei ihm eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 10 Ziff. 12) und bei über 15-jährigen Rentenbezug auch die Selbsteingliederung nicht (S. 10 Ziff. 13.).

2.3    Strittig sind der Invaliditätsgrad und ein allfälliger Rentenanspruch.


3.    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2015 (Urk. 7/159) wurde unter anderem ausgeführt, gemäss ärztlicher Beurteilung liege als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein chronischer wiederkehrender Schulterschmerz vor (S. 16 E. 6.2) und es sei von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Carrosseriespengler von 50 % auszugehen (S. 15 E. 5.5). Ferner wurde unter anderem ausgeführt (S. 18 ff.):

6.5    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.

(…)

7.3    Am 8. Januar 2014 fand eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort statt. Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 23. Januar 2014 () fest, der Beschwerdeführer schildere eine grösstenteils unveränderte Situation im Vergleich zur früheren Abklärung. Der Beschwerdeführer könne bedingt durch seine körperlichen Beschwerden weiterhin nicht mehr in der Werkstatt arbeiten. Es gebe kaum Arbeiten in der Werkstatt, welche er ausführen könne. Er sei weiterhin ausschliesslich in der Administration tätig und erledige während zirka drei bis vier Stunden pro Tag an zirka vier Tagen in der Woche die anfallende Büroarbeit. Obwohl er selber der Firmenchef sei, habe er kaum Führungsaufgaben. Die restliche im Betrieb anfallende Arbeit, insbesondere die gesamte Werkstattarbeit sowie die Materialbestellungen, würden die Angestellten ohne jegliche fachliche Unterstützung seinerseits erledigen. Die Ehefrau würde seit einem Jahr krankheitsbedingt nicht mehr im Büro mithelfen. Ihre Aufgaben seien an den Treuhänder übertragen worden (S. 3 f.).

    (…)

7.4    (…)

    Gemäss dem nachvollziehbaren Belastungsprofil (…) sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Lastenbewegen über 9 kg über Brusthöhe respektive in Armvorhaltung über 90° zumutbar, wobei Arbeiten in Zugluft und Nässe sowie lange wirbelsäulenstatische Belastungen und schwere körperliche Arbeiten zu vermeiden seien. Vorliegend gilt es nun, eine konkrete selbständige Erwerbstätigkeit zu beurteilen. Dabei unterliess es die Beschwerdegegnerin insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das ihm zumutbare Pensum von 50 % bei diesem Belastungsprofil überhaupt im Betrieb voll ausschöpfen kann, das heisst, ob genügend Tätigkeiten vorhanden sind, welche der Beschwerdeführer ausüben kann (…). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er 85 % der Arbeiten nicht mehr ausüben könne und reichte hierzu Belege ins Recht (). ().

    Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % als Carrosseriespengler tätig, während ein Angestellter für die Tätigkeiten im Büro zuständig war. Dieser musste wegen des krankheitsbedingten Ertragsrückgangs und der Umstellung des Beschwerdeführers von der Werkstatt ins Büro entlassen werden (...). Im Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weiterhin ausschliesslich in der Werkstatt tätig, was Einfluss auf das vorzunehmende ausserordentliche Bemessungsverfahren hat. Nach dem Gesagten hat daher eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen, damit diese vor Ort abklärt, wie viel der Beschwerdeführer effektiv in seinem Betrieb noch aufgrund des bestehenden Belastungsprofils machen kann. Hernach hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mittels des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens () zu ermitteln.


4.

4.1    Am 1. März 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall (Urk. 3/3). Nach einer ersten Arztkonsultation am 4. März 2016 (Urk. 3/6) wurde ihm vom 4. bis 30. März 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 31. März bis 27. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 3/4-5). Diagnostiziert wurde ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Verdacht auf Fraktur Halswirbelkörper (HWK) 6 (Urk. 3/6).

4.2    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 12. Mai 2016 (Urk. 3/9) als Diagnosen eine Periarthritis humeroscapularis rechts und einen Diabetes mellitus (S. 1 Mitte).

4.3    Am 30. Januar 2017 berichteten die Ärzte der Rheumatologie der Z.___ Klinik über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 7/176) und nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 unten):

- Schulter- und Armschmerzen rechts nach Autounfall am 1. April (richtig: März) 2016

- Epicondylopathia humeralis lateralis rechts, am ehesten sekundär im Sinne einer Kettentendinose

- Status nach Zervikothorakal-Vertebralsyndrom bei Haltungsinsuffizienz im Nacken-/Schultergürtelbereich 1999

    

    Sie führten unter anderem aus, das zwischenzeitlich (am 19. Januar 2017) durchgeführte MRI der rechten Schulter zeige eine gelenksseitige Partialruptur der Subscapularissehne. Für eine Frozen Shoulder fänden sich klinisch aktuell keine klaren Hinweise, nach wie vor bestünden primär myofasziale Befunde (S. 2).


5.

5.1    Am 17. März 2016 fand eine weitere Abklärung für Selbständigerwerbende statt, über die am 31. März 2016 berichtet wurde (Urk. 7/170). Zum Gesundheitszustand wurde ausgeführt, aus der Sicht des Beschwerdeführers sei sein Gesundheitszustand bis heute immer gleich geblieben (S. 2 Ziff. 1).

    Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe der Beschwerdeführer zu 100 % als Carrosseriespengler gearbeitet, Büro- oder sonstige administrative Arbeiten habe er nie ausgeführt (S. 2 Ziff. 3.3). Heute sei er jeweils am Nachmittag für 3-4 Stunden im Betrieb und erledige ausschliesslich Büroarbeiten. Rein bei der betrieblichen Organisation (Personalführung usw.) müsse er nie aktiv werden, seine Mitarbeiter würden die Arbeitsabläufe und -einteilungen unter sich organisieren, vorbereiten und einteilen (S. 3 Mitte).

    Im Rahmen der Interpretation der Geschäftsabschlüsse führte die Abklärungsperson unter anderem aus, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm gemäss Belastungsprofil noch möglichen Tätigkeiten im Betrieb voll ausschöpfe, aufgrund der Betriebsgrösse sei die Arbeitskapazität, um in behinderungsangepasstem Ausmass zu 100 % tätig zu sein, gar nicht vorhanden (S. 5 Mitte).

5.2    Im Rahmen der am 28. Oktober 2016 erfolgten Invaliditätsbemessung (Urk. 7/172 S. 4 ff.) ging die Beschwerdegegnerin bezogen auf das Jahr 2014 von einem Jahreslohn als ausgelernter Spengler von Fr. 67000.-- bei vollem Pensum und Fr. 60‘300.-- bei einem Pensum von 90 % aus, und für den mit 10 % veranschlagten (S. 4 unten) administrativen Bereich inklusive Führungsaufgaben setzte sie Fr. 16‘360.-- ein (S. 5 oben), was einem Jahreslohn von Fr. 163‘600.-- entsprechen würde.

5.3    Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik betrug der mittlere Lohn ab Alter 50 für Führungskräfte in Produktion und spezialisierten Dienstleistungen Fr. 10364.-- und für allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte Fr. 7‘647.-- (LSE 2014 Tab. T17, Ziff. 13 und 41).

    Auf ein Jahr umgerechnet und der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden angepasst (x 12 : 40.0 x 41.7) ergibt dies rund Fr. 129654.-- für die Führungstätigkeit und rund Fr. 95‘664.-- für die Bürotätigkeit.


6.

6.1    Als Folge des Auffahrunfalls vom 1. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer für einen Monat eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für weitere zwei Monate eine solche von 50 % attestiert (vorstehend E. 4.1). Bei der am 17. März 2016 erfolgten Abklärung zur Erstellung des Berichts über Selbständige wurde der Unfall nicht erwähnt (vorstehend E. 5.1). Auch die im April 2016 aus neurologischer Sicht gestellten Diagnose enthielt keinen Bezug zum Unfall (vorstehend E. 4.2).

    Damit bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass sich der Unfall in nennenswerter Weise auf die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil ausgewirkt hätte. Das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsproblem war und ist unverändert das bekannte Schulterleiden. Dass dieses im Rahmen der im Januar 2017 gestellten Diagnose als „nach“ dem genannten Unfall charakterisiert wurde, ändert an dieser Feststellung nichts, weil es offensichtlich nicht auf Aktenkenntnis beruhte.

    Somit ist in gesundheitlicher Hinsicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Carrosseriespengler gemäss ärztlicher Beurteilung zu 50 % und eine - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist oder wäre.

6.2    Im Rahmen der ausserordentlichen Methode (vorstehend E. 1.3) ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, welche Tätigkeiten vor Eintritt des Gesundheitsschadens in welchem Umfang ausgeübt wurden, und wie es sich damit nach Eintritt des Gesundheitsschadens verhält beziehungsweise zumutbarerweise verhalten sollte.

    Gemäss seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 100 % handwerklich tätig. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen davon ausgegangen, dass 10 % auf Geschäftsleitungsaufgaben entfallen seien und der Anteil handwerklicher Tätigkeit somit 90 % betragen habe (vorstehend E. 5.2). Diese Annahme ist nicht unplausibel und kann - was sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt - übernommen werden.


    Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben 3-4 Stunden täglich (gewöhnliche) Büroarbeiten übernommen. Gemäss den Angaben der Abklärungsperson entspricht dies dem Umfang, in welchem angesichts der Betriebsgrösse solche Arbeiten überhaupt anfallen. Bezogen auf eine Arbeitswoche entsprechen 17.5 Stunden (5 x 3.5) einem Pensum von rund 42 % (17.5 : 41.7).

    Handwerklich ist der Beschwerdeführer nicht mehr tätig. Er muss sich aber im Rahmen der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung ein Pensum von 50 % anrechnen lassen.

6.3    In einem zweiten Schritt sind die genannten Pensen erwerblich zu gewichten. Dabei ist für die handwerkliche Tätigkeit als Carrosseriespengler mit der Beschwerdegegnerin ein Jahreslohn von Fr. 67000.-- einzusetzen. Für die Geschäftsführertätigkeit erscheint das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen (Fr. 163‘600.--) übermässig hoch. Realistischerweise ist dafür, gestützt auf die LSE, ein Jahreseinkommen von Fr. 129‘654.-- einzusetzen, sowie ein solches von Fr. 95‘664.-- für die Bürotätigkeit (vorstehend E. 5.3). Dies ergibt folgende Rechnung:

    Vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 60300.-- mit handwerklicher Tätigkeit (Fr. 67000.-- x 0.9) und ein solches von 12‘965.-- als Betriebsleiter (Fr. 129‘654.-- x 0.1), was ein Total von Fr. 73265.-- ergibt.

    Nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte er mit Bürotätigkeiten ein Einkommen von rund Fr. 40‘179.-- (Fr. 95‘664.-- x 0.42) und könnte mit handwerklicher Tätigkeit zumutbarerweise ein solches von Fr. 33500.-- erzielen (Fr. 67000.-- x 0.5), was ein Total Fr. von 73679.-- ergibt.

    Somit ist das Einkommen, das dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens (und dessen zwischenzeitlichen Verbesserung) als zumutbarerweise erzielbar anzurechnen ist, leicht höher als das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte. Damit besteht kein Rentenanspruch mehr.

6.4    Dass das hypothetische Invalideneinkommen letztlich etwas höher ausfällt als das hypothetische Valideneinkommen, ist keineswegs Ausdruck einer „grotesken Schlussfolgerung“ (Urk. 1 S. 4 f.), sondern liegt darin begründet, dass beim Betätigungsvergleich im Umfang von rund 40 % an die Stelle handwerklicher Tätigkeit eine Bürotätigkeit getreten ist, die statistisch so viel besser entlöhnt ist, dass auch der angenommene Wegfall der noch besser bezahlten Geschäftsleitungstätigkeit den hypothetischen monetären Zugewinn nicht auszugleichen vermag.

    Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass infolge des verbesserten Gesundheitszustands kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. iur. Roger Bollag

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher