Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00468
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 12. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ wurde 1975 in der Türkei geboren und durchlief dort die Schulzeit. Ab Anfang der 1990er-Jahre lebte sie mit ihrem Ehemann in der Schweiz, wo 1993 und 1999 die beiden Söhne geboren wurden (Lebenslauf in Urk. 7/16/1; Auszüge aus dem Geburtsregister in Urk. 7/6; Anamnese im Gutachten des Psychiaters med. pract. Y.___ vom 2. Mai 2016, Urk. 7/51/5-6). Im Jahr 2004 wurde die Ehe gerichtlich getrennt (Verfügung vom 10. März 2004, Urk. 7/5).
Von 1994 bis 2003 hatte X.___ verschiedene, vornehmlich befristete Aushilfsstellen innegehabt, so als Büglerin, als Küchen- und Kassenmitarbeiterin und als Mitarbeiterin in der Schokoladenproduktion und -verpackung (Urk. 7/16/1 und die Arbeitszeugnisse in Urk. 7/16/4-8). Dazwischen hatte sie verschiedentlich Arbeitslosenentschädigung bezogen (Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. Januar 2015, Urk. 7/21).
Nachdem X.___ von 2004 bis 2008 ausschliesslich als Mutter und Hausfrau tätig gewesen war (Urk. 7/16/1), absolvierte sie von März bis August 2009 ein Praktikum im Pensum von 40 % als Küchenhilfe in einem Heim für minderjährige und erwachsene Behinderte (Arbeitsbestätigung der Stiftung Z.___ vom 31. August 2009, Urk. 7/16/3) und von März bis August 2010 ein Praktikum als Reinigungsmitarbeiterin in einem Kranken- und Altersheim. Dort wurde sie anschliessend zu einem Pensum von 40 % fest angestellt (Arbeitszeugnis des Kranken- und Altersheims A.___ vom 30. November 2012, Urk. 7/16/2). Im März 2011 trat sie zusätzlich eine Teilzeitstelle bei der Unternehmung B.___ an, wo sie die Diensträumlichkeiten zu reinigen hatte (Angaben vom 21. Januar 2015 im Fragebogen für Arbeitgebende, Urk. 7/23/1-5). In der Folge kündigte sie die Stelle im Kranken- und Altersheim per Ende November 2012 (Urk. 7/16/2) und erweiterte ihr Arbeitspensum bei der B.___ per Anfang März 2013 auf 100 % (Urk. 7/23/2).
1.2 Mit Zeugnis vom 8. Juli 2014 attestierte der Hausarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, X.___ unter dem Vermerk einer starken Depression eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum (Urk. 7/20/29), und ab dem 21. Juli 2014 erneuerte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in dessen Behandlung sich X.___ begeben hatte, die Bescheinigung einer depressionsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit mehrmals (Zeugnisse in Urk. 7/11, Urk. 7/14 und Urk. 7/20/17-28).
Am 14. Oktober 2014 löste die B.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ per Ende Januar 2015 auf (Urk. 7/23/6), und am 5. November 2014 meldete sie X.___ bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/12). Am 8. Dezember 2014 erfolgte die ordentliche Anmeldung zur beruflichen Integration beziehungsweise zum Bezug einer Rente (Urk. 7/17).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zog die Akten der ÖKK Versicherungen AG (ÖKK) bei, wo die Versicherte über die Arbeitgeberin gegen Erwerbsausfall versichert war (Urk. 7/20), liess durch die Arbeitgeberin den Fragebogen zum Arbeitsverhältnis ausfüllen (Urk. 7/23/1-5) und holte den Bericht von Dr. C.___ vom 28. Januar 2015 ein (Urk. 7/25). Dr. D.___ schlug der IV-Stelle mit Schreiben vom 5. April 2015 anstelle eigener Angaben eine Untersuchung oder Begutachtung der Versicherten in stationärem Rahmen vor (Urk. 7/30) und verwies im Übrigen auf ein Gutachten zuhanden der ÖKK von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2015, das die IV-Stelle in der Folge zu den Akten nahm (Urk. 7/32).
1.3 Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie deren Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente zu verneinen gedenke, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 7/34; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 7/33). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, liess mit den Eingaben vom 11. Juni und vom 18. August 2015 Einwendungen erheben (Urk. 7/38 und Urk. 7/44) und einen Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2015 einreichen (Urk. 7/43); Dr. F.___ hatte Ende 2014 die Behandlung der Versicherten aufgenommen, nachdem Dr. D.___ seine Praxistätigkeit infolge einer Erkrankung hatte reduzieren müssen (vgl. das Schreiben von Dr. D.___ vom 11. Juni 2015, Urk. 7/42).
Aufgrund der Einwendungen im Vorbescheidverfahren liess die IV-Stelle durch med. pract. H. Y.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 2. Mai 2016 erstellen (Urk. 7/51) und unterbreitete dieses dem beratenden Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Beurteilung (Ausführungen von Dr. G.___ vom 8. Juli 2016, Urk. 7/59/3). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2016 zum Gutachten hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 7/58), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2017 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 7/61; vgl. auch das Feststellungsblatt in Urk. 7/59). Ausserdem hielt die IV-Stelle die Versicherte mit separatem Schreiben gleichen Datums dazu an, im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht die psychiatrische Behandlung fortzusetzen und die ihr verschriebenen Medikamente konsequent einzunehmen (Urk. 7/60).
2. Gegen die Verfügung vom 14. März 2017 liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri mit Eingabe vom 1. Mai 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die IV-Stelle sei zu verpflichten, sie mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen, und ihr sei ab dem 1. Juli 2015 bis auf Weiteres beziehungsweise bis zum Beginn von beruflichen Eingliederungsmassnahmen eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Versicherte bereits in der Stellungnahme vom 28. November 2016 auf Fussbeschwerden in Form einer Plantarfasziitis hatte hinweisen lassen (Urk. 7/58; vgl. die Mitteilung von Dr. C.___ an Dr. D.___ vom 2. Juni 2015, Urk. 7/41/3), liess sie mit der Beschwerdeschrift zwei Berichte des Röntgeninstituts H.___ vom 22. und vom 26. Juli 2016 über Magnetresonanztomographien des rechten und des linken oberen Sprunggelenks einreichen (Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wies das Gericht auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Falle einer Depression hin und setzte den Parteien Frist an, um unter dem Blickwinkel dieser Rechtsprechung zum Fall Stellung zu nehmen (Urk. 9). Die IV-Stelle erstattete ihre Stellungnahme am 31. Januar 2018 (Urk. 11); die Versicherte liess am 16. März 2018 Stellung nehmen (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht seit dem Jahr 2004 die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden, zu denen namentlich organisch nicht erklärbare Schmerzstörungen gehören, unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2) und festgehalten, dass hier der Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Es hatte hierzu in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1), und hatte diesen ursprünglich fachpsychologischen Prognosekriterien den Charakter eines verselbständigten rechtlichen Anforderungsprofils zugeschrieben (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
1.2.2 Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die damit verbundene sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Das Bundesgericht schreibt dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2).
1.2.3 Schliesslich hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren in zwei Urteilen vom 30. November 2017 auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren, wie es für die pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder entwickelt worden ist, als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5).
Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran festgehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).
Bei der Ermittlung der Auswirkungen einer psychischen Gesundheitsstörung generell gilt aber rechtsprechungsgemäss der Grundsatz, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen muss, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
1.4 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen, hat.
2.2 Ausgangspunkt bei der strittigen Anspruchsverneinung war das Gutachten von med. pract. Y.___ vom 2. Mai 2016. Der Gutachter stellte die Diagnose eines anhaltenden depressiven Zustandsbildes, aktuell maximal mittelgradigen Ausprägungsgrades (Code F33.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10); zusätzlich vermerkte er eine unzureichende antidepressiv-psychopharmakologische Medikation und bezeichnete den Zustand als behandel- und besserbar. Im Weiteren konstatierte er eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit leistungsorientierten, zur Überforderung neigenden und selbstunsicher-abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1), die nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreiche (Urk. 7/51/13).
Soweit die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen gemäss der internen Stellungnahme vom 2. August 2016 und der Begründung der angefochtenen Verfügung mit dem (nur) mittleren Schweregrad der diagnostizierten Depression, der Besserungsfähigkeit des Zustandes und den noch nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten verneinte (Urk. 7/59/4 und Urk. 2 S. 2), so hat das Bundesgericht die Rechtsprechung, auf der diese Argumentation gründete, mit den zitierten Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 (vorstehend E. 1.2.3) geändert. Die invalidenversicherungsrelevanten Auswirkungen einer Depression lassen sich demnach nicht mehr allein aus deren Schweregrad und aus der Therapierbarkeit der Störung ableiten, sondern sie sind anhand der Standardindikatoren zu eruieren, wie sie das Bundesgericht für die pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage entwickelt hat (vorstehend E. 1.2.2).
Med. pract. Y.___ hat diese Indikatoren in seine Beurteilung bereits einbezogen (vgl. Urk. 7/51/1 und Urk. 7/51/11-15). Seinem Gutachten fehlt es daher nicht schon deswegen an Beweiskraft, weil es vor der massgebenden Rechtsprechungsänderung ergangen ist (vgl. im Übrigen hierzu BGE 141 V 281 E. 8). Im Folgenden ist zu prüfen, was sich aus dem konkreten Inhalt des Gutachtens von med. pract. Y.___ und der übrigen medizinischen Unterlagen für die Ansprüche der Beschwerdeführerin ergibt.
2.3
2.3.1 Mit der Diagnose eines depressiven Zustandsbildes folgte med. pract. Y.___ der Einschätzung sämtlicher behandelnden Ärzte. Der Hausarzt Dr. C.___ nannte die Diagnose einer Depression sowohl in seinem ersten Zeugnis vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/20/29) als auch im Bericht vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/25), Dr. D.___ führte sie in seinen Zeugnissen ebenfalls auf (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/14 und Urk. 7/20/17-28), und desgleichen diagnostizierte Dr. F.___ im Bericht vom 6. Juni 2015 eine Störung, die er als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in der Ausprägung einer mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom, beschrieb (ICD-10 Code F33.11; Urk. 7/43/1).
In der aktuellen Untersuchung durch med. pract. Y.___ zeigte die Beschwerdeführerin objektiv einen leicht bis maximal mittelgradig herabgesetzten Antrieb, wirkte psychomotorisch streckenweise angespannt und erwies sich in der Stimmungslage als belastet, streckenweise depressiv ausgelenkt und in der affektiven Schwingungsfähigkeit als reduziert, aber modulierbar und aufhellend bei positiv besetzten Gesprächsinhalten. Ausserdem beschrieb med. pract. Y.___ eine ausgeprägte emotionale Instabilität bei deutlicher emotionaler Labilisierung mit Weinen und Belastungserleben vor allem im Kontext der persönlichen Vorgeschichte, in der die Beschwerdeführerin wiederholt körperliche Gewalt ihres Ehemannes erlebt habe, und im Zusammenhang mit der Sorge um den in Istanbul lebenden jüngeren Sohn (Urk. 7/51/10+12). Bei dieser Schilderung leuchtet die Diagnose eines anhaltenden depressiven Zustandsbildes maximal mittelschweren Ausprägungsgrades objektiv ein. Insbesondere leuchtet auch ein, dass med. pract. Y.___ dem depressiven Zustandsbild, anders als noch Dr. E.___ im Gutachten vom 2. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/32/8-10), nicht mehr nur den Charakter einer Anpassungsstörung als Folge der Belastungssituation am letzten Arbeitsplatz und der Kündigung zumass, sondern die Ausprägungsform einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 Code F33.1 als erfüllt betrachtete (Urk. 7/51/13). Denn Anpassungsstörungen sind definitionsgemäss in der Regel vorübergehender Natur und halten meistens nicht länger als sechs Monate an (vgl. ICD-10 Code F43.2).
2.3.2 Med. pract. Y.___ folgte Dr. E.___ aber immerhin insoweit, als er die Entwicklung der depressiven Erkrankung ebenfalls in einem Zusammenhang mit der beruflichen Belastung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 sah (Urk. 7/51/13). Diese Belastung bestand gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ darin, dass ihr immer mehr Arbeiten auferlegt wurden und sie schliesslich Mitte 2014 die Reinigung eines weiteren Gebäudes hätte übernehmen müssen, unter Androhung der Kündigung im Weigerungsfall (Urk. 7/32/5); anlässlich der Begutachtung durch med. pract. Y.___ berichtete die Beschwerdeführerin zusätzlich, sie habe wegen der zunehmenden Belastung den Wunsch geäussert, ihr Pensum auf 60 % zu reduzieren, die Arbeitgeberin sei ihrem Wunsch jedoch nicht nachgekommen, worauf es ihr immer schlechter gegangen sei, bis sie krankgeschrieben worden sei (Urk. 7/51/6-7). Dass die Situation am Arbeitsplatz im Jahr 2014 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflusst hat, entspricht auch der Beurteilung des Hausarztes Dr. C.___ im Bericht vom 28. Januar 2015. Allerdings hielt Dr. C.___ fest, es bestehe neben einer rezidivierenden Migräne bereits seit dem Jahr 2004 eine wechselhafte Depression, die durch die Kündigungsandrohung eine Verstärkung erfahren habe (Urk. 7/25/2).
Dieser Hinweis auf ein langjähriges depressives Geschehen fand keinen Eingang in das Gutachten von med. pract. Y.___. Der Gutachter fasste in der Aktenanamnese lediglich die psychiatrischen Berichte, nicht aber den hausärztlichen Bericht zusammen, und in den psychiatrischen Berichten wurde die weiter zurückreichende medizinische Vorgeschichte nicht thematisiert: Dr. D.___ enthielt sich in seinen Schreiben vom 5. April und vom 11. Juni 2015 (Urk. 7/30 und Urk. 7/42) einer medizinischen Beurteilung, Dr. F.___ stellte in seinem Schreiben vom 6. Juni 2015 nur die Familiengeschichte, aber keine eigentliche Krankengeschichte dar (Urk. 7/43), und im Gutachten von Dr. E.___ zuhanden der ÖKK ist nur die allgemeine Aussage der Beschwerdeführerin wiedergegeben, sie sei vor ihrer aktuellen Erkrankung nie ernsthaft krank gewesen, habe sich nie einer Operation unterziehen müssen und habe auch keinen Unfall gehabt (Urk. 7/32/6). In der persönlichen Exploration, die med. pract. Y.___ durchführte, kam ein früheres depressives Geschehen zwar ebenfalls nicht explizit zur Sprache, die Beschwerdeführerin berichtete aber immerhin, sie habe schon früher immer Probleme gehabt, und sprach auch von einer psychischen Belastung durch Gewalterfahrungen in der Ehe und von suizidalen Handlungen (Urk. 7/51/7).
Diese mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin, verbunden mit den Hinweisen im Bericht von Dr. C.___, hätten Anlass für vertiefte Erhebungen zum psychischen Gesundheitszustand im langzeitlichen Verlauf sein müssen. Ohne solche tiefergehenden Abklärungen ist die Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Auftreten der beruflichen Schwierigkeiten im Jahr 2014 sehr motiviert, leistungsorientiert und jahrelang erfolgreich gewesen (Urk. 7/51/12+14), nicht genügend erhärtet. Sie basiert weitgehend auf den persönlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin und lässt insbesondere die Arbeitsbiographie ausser Acht, wie sie sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/21) und den Arbeitszeugnissen (Urk. 7/16) ergibt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1). Bei den Stellen, welche die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2003 inngehabt hatte, hatte es sich nämlich um in der Regel befristete Aushilfsstellen gehandelt, und die Arbeitstätigkeit war immer wieder von Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen. Erst ab dem Jahr 2009 sind Anstrengungen der Beschwerdeführerin dokumentiert, im Berufsleben erneut und mit grösserer Konstanz Fuss zu fassen; diese beruflichen Bemühungen begannen jedoch mit teilzeitlichen Praktikumsstellen, und erst ab März 2011 hatte die Beschwerdeführerin zwei Teilzeitstellen und ab März 2013 schliesslich die Vollzeitstelle inne, die sie nach einem guten Jahr aufgrund der geltend gemachten Überlastungssituation wieder verlor.
2.3.3 Es ist daher geboten, die psychiatrische Beurteilung um eingehende Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im gesamten Zeitverlauf zu ergänzen. Insbesondere drängt sich auf, dass der psychiatrische Gutachter vom langjährigen Hausarzt einen ausführlichen Bericht über die Krankengeschichte einholt. Zudem können auch fremdanamnestische Angaben der ehemaligen Arbeitgeber- und Praktikumsbetriebe dazu dienlich sein, ein Bild über die Leistungsfähigkeit und psychische Stabilität der Beschwerdeführerin im Berufsleben zu schaffen.
Erst mit solchen zusätzlichen Informationen kann auf den gesamten Verlauf bezogen der Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde richtig gewichtet werden. Zudem ist zu erwarten, dass diese weiteren Informationen zu einer zuverlässigeren Beurteilung der Behandelbarkeit und der Besserungsfähigkeit des psychischen Zustandsbilds und vor allem auch des Zeithorizontes der zu erwartenden Besserung führen. Denn wenn med. pract. Y.___ eine Stabilisierung innert zwei bis drei Behandlungsmonaten für wahrscheinlich hielt (Urk. 7/51/15) und Dr. E.___ sogar von der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit innert weniger Tage ausging (Urk. 7/32/9), so basieren diese Beurteilungen auf der Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Jahr 2014 psychisch gesund und beruflich sehr leistungsfähig gewesen. Diese Annahme, aus der med. pract. Y.___ auf entsprechende Ressourcen der Beschwerdeführerin schloss (vgl. Urk. 7/51/12+14), ist indessen nach dem Gesagten in Frage gestellt.
Ist aufgrund des Vorstehenden eine abschliessende Prüfung der Auswirkungen der diagnostizierten Depression anhand der massgebenden Standardindikatoren noch nicht möglich, so sind die Ausführungen der Parteien hierzu in den Stellungnahmen vom 31. Januar und vom 16. März 2018 (Urk. 11 und Urk. 14) an dieser Stelle nicht weiterführend zu diskutieren.
2.4 Zur Veranlassung der erforderlichen ergänzenden psychiatrischen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es bleibt der Entscheidung der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie vorab med. pract. Y.___ mit der Ergänzung seines Gutachtens betraut oder ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gibt.
Näher abzuklären ist ferner die Natur der geltend gemachten Fussbeschwerden und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Hierfür bedarf es zunächst genauer Angaben des Hausarztes und einer fachkundigen Analyse der Magnetresonanztomographien vom Juli 2016 (Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Je nach Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben, ob zusätzlich ein rheumatologisches Gutachten einzufordern ist und ob allenfalls eine bidisziplinäre, rheumatologische und psychiatrische Begutachtung angezeigt ist.
Die Akten weisen im Übrigen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich im Jahr 2005 schon einmal bei der Invalidenversicherung angemeldet haben könnte, denn es finden sich darin ein Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. Februar 2005 (Urk. 7/1) und eine Ermächtigung der Beschwerdeführerin an die Sozialen Dienste ihrer Wohngemeinde vom 4. März 2005, Einsicht in die sie betreffenden Akten der Invalidenversicherung zu nehmen (Urk. 7/2). Was der Anlass für die Anmeldung gewesen war und weshalb keine medizinischen Unterlagen dazu vorhanden sind, kann dem eingereichten Dossier der Beschwerdegegnerin jedoch nicht entnommen werden. Auch in dieser Hinsicht wird die Beschwerdegegnerin noch für Klärung zu sorgen haben.
2.5 Damit ist die angefochtene Verfügung vom 14. März 2017 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2017 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel