Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00470
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 9. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene und bis zum 30. Juni 2014 bei der Y.___ in Zürich in einem 80%-Pensum als IT-Sachbearbeiter angestellte (Urk. 5/6/6) X.___ meldete sich am 21. Oktober 2015 (Eingangsdatum, vgl. Aktenverzeichnis Urk. 5/1-76) unter Hinweis auf ein Hautlymphom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Bezug von Leistungen (Hilflosenentschädigung) an (Urk. 5/1), was mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 5/13) abgewiesen wurde. Am 28. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte wiederum unter Bezugnahme auf Hautlymphome erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an, wobei er angab, am 21. Oktober 2015 das falsche Formular (Hilflosenentschädigung) verwendet zu haben (Urk. 5/6). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 9. Februar 2016 (Urk. 5/25) erhob der Versicherte am 6. März 2016 Einwand (Urk. 5/29/1) und liess den Arztbericht vom 19. April 2016 (Urk. 5/32) auflegen. Infolgedessen ordnete die IVStelle eine medizinische Untersuchung an (Urk. 5/42, 5/43). Die dermatologische Klinik des Z.___ erstattete am 23. November 2016 ein medizinisches Gutachten (Urk. 5/62). Zusätzlich wurde am 17. März 2017 ein psychiatrisches Gutachten erstellt (Urk. 5/71). Mit Verfügung vom 21. April 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 2 [=Urk. 5/73]).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 1. Mai 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Neubeurteilung hinsichtlich eines Leistungsanspruches, insbesondere eines Rentenanspruches, aus der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 5/1-76), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 6) angezeigt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege. Die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiter entspreche einer angepassten Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Pausenbedarfs zur Therapiedurchführung weiterhin ausüben könne. Mit Blick auf die im Rahmen der medizinischen Abklärungen eingeholten Gutachten erachtete sie den Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig.
2.2 Der Beschwerdeführer hingegen erachtet seine Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Erkrankung als eingeschränkt. In seiner Beschwerde (Urk. 1) führte er aus, damit seine Krankheit nicht weiter fortschreite, benötige es einen unerlässlichen Pflege- und Therapieaufwand. Aufgrund seiner häufigen Abwesenheiten habe er seine Anstellung verloren. Um den notwendigen Pflege- und Therapieaufwand problemlos wahrnehmen zu können, arbeite er seit Februar 2017 in einem 40%-Pensum. Eingliederungsmassnahmen sehe er positiv entgegen und er nehme solche gerne in Anspruch.
3.
3.1 Mit ärztlichem Bericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 5/23) führte PD Dr. Dr. med. A.___, leitender Arzt Poliklinik, Z.___, aus, dass beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er unter anderem eine Mycosis fungoides vom folliculotropen Typ sowie eine Hashimoto Thyreoditis auf.
Dr. A.___ erklärte, eine Mycosis fungoides im Stadium IIA zeige üblicherweise eine mässige Prognose mit einer Überlebensrate von circa 52 % über 10 Jahre und einer medianen Überlebensdauer von 15.8 Jahren. Aufgrund der möglichen Progression und hohen Rezidivrate bei follikulotropem Typ der Mycosis fungoides seien regelmässige Hautkontrollen und gegebenenfalls Behandlungen nötig. Bei ruhigem Hautbild könne aus dermatologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; in Phasen erhöhter Aktivität müsse aufgrund der dreimal wöchentlich erfolgenden Lichttherapie von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % ausgegangen werden. Bei Beschwerdezunahme und Progression könne die Mycosis fungoides zur Invalidisierung und zum Tod führen (Urk. 5/23/2).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erachtete Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt, auch seien durch seine Klinik bisher keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. Es bestünden keine körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nach wie vor zumutbar. An sich bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit, es sei aber anzumerken, dass der Versicherte während einer Bade-PUVA-Behandlung stundenweise arbeitsunfähig werde. Bei Progression müsse die Situation neu evaluiert werden (Urk. 5/23/3).
3.2 Im Arztbericht vom 19. April 2016 zu Händen der IV-Stelle (Urk. 5/32) nannten auch Dr. med. B.___, Oberärztin und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, dermatologische Klinik, Z.___, die Diagnose Mycosis fungoides vom folliculotropen Typ. Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronisch progredient verlaufenden Tumorerkrankung und sei seit Jahren an der dermatologischen Klinik des Universitätsspitals O.___ in Behandlung. In den letzten Jahren seien aufgrund des progredienten Verlaufs mehrere Behandlungszyklen Interferon (eine immunmodulatorische Systemtherapie) durchgeführt worden, welche bekanntermassen mit diversen Nebenwirkungen, wie etwa ausgeprägter Müdigkeit, grippalen Symptomen mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit oder mit depressiver Verstimmung verbunden seien. Zusätzlich habe bei chronisch rezidivierendem Verlauf eine intensive Lichttherapie (Bade-PUVA und Re-PUVA) sowie eine konsequente topische Steroidtherapie installiert werden müssen. Die topischen Therapien würden weiterhin fortgesetzt und seien mit einem grossen Zeitaufwand von drei Terminen pro Woche verbunden. Bei der vorliegenden, chronisch progredient verlaufenden Erkrankung sei davon auszugehen, dass auch künftig erneut der Einsatz von Systemtherapien wie z.B. Interferon notwendig werde, um eine Stabilisierung der Krankheit zu erreichen. Diese Systemtherapien seien mit diversen starken Nebenwirkungen verbunden, welche Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, die Leistungsfähigkeit und somit auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Aufgrund seines Gesundheitszustandes fühle sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seine 80%-ige Erwerbstätigkeit aufrecht zu erhalten. Aus dermatologischer Sicht werde der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund der chronisch progredienten Erkrankung unterstützt. Genaue Angaben zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit respektive der Arbeitsunfähigkeit machten die Ärzte keine.
3.3 Die Gutachter des Z.___ (Prof. Dr. Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin) nannten in ihrem Gutachten vom 23. November 2016 (Urk. 5/62) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Mycosis fungoides vom folliculotropen Typ sowie eine substituierte Hashimoto Thyreoiditis (Urk. 5/62/10-12). Dabei führten sie aus, bei der Mycosis fungoides handle es sich um eine chronisch-progrediente Tumorerkrankung mit einer mässigen Prognose bei einer Überlebensrate von etwa 52% über 10 Jahre und einer medianen Überlebensdauer von 15.8 Jahren. Eine Progression sei daher durchaus möglich und zusätzlich bestehe eine hohe Rezidivrate bei folliculotropem Typ. Solange sich die Beschwerden stabil verhielten oder sich die Krankheit in Remission befinde, sei aus dermatologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ohne funktionelle Auswirkungen auf die Lebensbereiche auszugehen. Während erhöhter Krankheitsaktivität, welche intensivere Therapien erforderlich mache (Lichttherapie, Interferontherapie), müsse mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % gerechnet werden. Bei Beschwerdezunahme und weiterer Progression könne die Mycosis fungoides schlussendlich zu Invalidisierung und zum Tod führen.
Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer lediglich eine Progression der Hautbefunde, Organschäden würden keine vorliegen; der Lymphknotenbefall sei stabil. Die dermatologische Symptomatik erfordere allerdings ausgebaute Lokal- sowie auch systemische Therapien. Diese seien einerseits zeitaufwändig, andererseits könnten sie Nebenwirkungen verursachen, wobei sich Letzteres auch subjektiv im Rahmen von Müdigkeit und Konzentrationsschwäche mit darauffolgendem Leistungseinbruch äussere, was auf den Beschwerdeführer zutreffe (Urk. 5/62/12).
Die vorstehend genannte Diagnose könne bei der Eingliederung zu Problemen führen. Der fluktuierende Verlauf sowie Therapienebenwirkungen könnten Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie Konzentrationsschwierigkeiten verursachen, was zu einer Leistungsminderung und damit einhergehend zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führen könne. Zusätzlich bestehe ein psychologischer Faktor, da die mögliche Progredienz und die schwerwiegenden Folgen der Erkrankung die Psyche einschränken könnten. Als psychosozialer Faktor sei zudem die Sichtbarkeit der Krankheit zu werten, was ebenfalls zu Problemen auf zwischenmenschlicher Basis führen könne. Nach aktueller Einschätzung bestehe ein guter Allgemeinzustand mit möglicherweise verringerter Leistungsfähigkeit. Durch die Krankheit und die damit verbundenen Therapien sei der Beschwerdeführer auch immer wieder an regelmässige Termine gebunden, was durch den entsprechenden Zeitaufwand zu einem Arbeitsausfall führen könne. Als Nebenwirkung der Behandlung könne eine subjektive Einschränkung der Leistungsfähigkeit durchaus auftreten. Aus dermatologischer Sicht sei daher ein reduziertes Arbeitspensum sinnvoll. Rein medizinisch gesehen wären 80 % wahrscheinlich zumutbar. Problematisch zeige sich die Prognose der Krankheit, welche sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern werde und den Beschwerdeführer zu einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit zwingen könne (Urk. 5/62/14-15).
Die Gutachter führten weiter aus, dass der Beschwerdeführer durch die Krankheit in seinen Alltagsaktivitäten bisher nicht eingeschränkt sei. Die geschilderten subjektiven Symptome mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien schwierig messbar und es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem aktuellen medizinischen Status und der geschilderten Leistungsfähigkeit. Dabei könnten Therapienebenwirkungen aber auch die erhebliche psychische Belastung der schlechten Prognose sowie die Sichtbarkeit der Krankheit eine Rolle spielen. Das Hauptproblem fokussiere sich auf die Leistungsminderung im erwerblichen Bereich; Freizeit und soziale Aktivität würden bisher nicht betroffen erscheinen. Nach Schilderung des Patienten habe er Mühe, die Qualität der Arbeit aufrecht zu erhalten, er fühle sich nicht in der Lage, den für eine gute Arbeit erforderlichen Konzentrationslevel über acht Stunden pro Tag hinweg aufrecht zu erhalten. Zwischenzeitlich werde die Müdigkeit derart stark, dass bereits sechs Stunden kaum zu erreichen seien (Urk. 5/62/15). Dabei sei die bisherige (angestammte) Arbeitstätigkeit anamnestisch nicht das Problem, sondern der Fokus liege auf dem Arbeitspensum. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwiesen die Gutachter wiederum auf die Diskrepanz zwischen medizinischem Status, Allgemeinzustand und Arbeitsleistung. Da der psychosoziale Einflussfaktor nicht zu unterschätzen sei, empfahlen sie abschliessend die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen (Urk. 5/62/16-17).
Zuletzt führten die Gutachter aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2016 klinisch stabil zeige. In den neusten Untersuchungen vom November 2016 habe sich sonographisch und radiologisch keine Progredienz gezeigt und auch klinisch bestünden keine Hinweise auf eine Organbeteiligung. Subjektiv sei der Verlauf fluktuierend, je nach Ausprägung der betroffenen Hautareale (Urk. 5/62/17).
3.4 Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, G.___, hielt in seinem Gutachten vom 17. März 2017 (Urk. 5/71) fest, es bestünden beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dieser sei in psychiatrischer Hinsicht sowohl in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig und es habe diesbezüglich noch nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer selber fühle sich aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, was mit den objektiven Befunden übereinstimme (Urk. 5/71/47).
4.
4.1 Das Gutachten des Z.___ vom 23. November 2016 (vgl. E. 3.3) beruht sowohl auf den aufliegenden, durch die IV-Stelle zur Verfügung gestellten, Akten als auch auf einer ambulanten Untersuchung des Beschwerdeführers; es berücksichtigt dessen Beschwerden und setzt sich mit seinem Verhalten auseinander. Die durch das Gutachten zu klärenden Fragen konnten damit beantwortet werden und die darin gezogenen Schlussfolgerungen wurden begründet. Die formellen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten sind somit erfüllt (E. 1.4), weshalb zur Entscheidung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Soweit die Gutachter demgegenüber unter Hinweis auf zeitaufwändige Therapien und eine subjektive Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf eine Arbeitsfähigkeit von (bloss) 80 % schliessen (E. 3.3), ist ihre Einschätzung schwerlich nachvollziehbar. So führten die Gutachter einerseits aus, dass bei stabilen Beschwerden oder Remission der Krankheit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ohne funktionelle Auswirkungen auf die Lebensbereiche auszugehen sei (E. 3.3 erster Abschnitt). Gleichzeitig bestätigten sie, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2016 klinisch stabil sei (E. 3.3 am Schluss). Andererseits stützten sich die Gutachter bei ihrer Einschätzung auf die subjektive Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er nicht mehr in der Lage sei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich auch einem 80%Pensum nicht mehr gewachsen fühle (Urk. 5/62/14-15). Dabei wiesen sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinen Alltagsaktivitäten bislang nicht eingeschränkt sei und zwischen dem aktuellen medizinischen Status, dem Allgemeinzustand und der geschilderten Leistungsfähigkeit eine Diskrepanz bestehe (E. 3.3). Die Angaben zur Leistungsfähigkeit blieben im Weiteren durchgehend sehr vage und scheinen zudem psychosoziale Faktoren nicht korrekt auszuscheiden. Der Schluss der Gutachter, ein reduziertes Arbeitspensum wäre sinnvoll, eine Beschäftigung im Umfang von 80 % wahrscheinlich zumutbar (E. 3.3), vermag vor diesem Hintergrund nicht vollends zu überzeugen, zumal Dr. A.___, behandelnder Arzt, im Januar 2016 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich verneint hatte (E. 3.1) und eine Progredienz (der Krankheit) den Angaben der Gutachter zufolge nicht hatte festgestellt werden können (E. 3.3). Ob nicht viel mehr von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, kann vorliegend dahingestellt bleiben, resultiert so oder anders doch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (E. 5).
Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2016 nachweislich stabil ist (E. 3.3 am Schluss), verbietet sich aber jedenfalls das Abstellen auf eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn gleichwohl mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen würde, es bestehe eine erhöhte Krankheitsaktivität, was eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % begründete (Urk. 5/72/4), änderte dies nichts am leistungsabweisenden Entscheid der Beschwerdegegnerin (vgl. nachfolgend E. 5.1).
Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass die psychiatrische Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit ergab (E. 3.4). In psychiatrischer Hinsicht ist daher nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.2 Bei einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von mindestens 80 % - oder allenfalls 70 % in Phasen aktiver Krankheitsaktivität (E. 3.1, E. 3.3) - wären die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente, insbesondere die Erfüllung des sogenannten Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. auch E. 1.2), nicht erfüllt. Feststellungen hierzu hat die IV-Stelle keine getätigt (vgl. Urk. 2). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich im vorliegenden Fall jedoch, da gemäss den nachstehenden Ausführungen (E. 5) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung daher ohnehin nicht erfüllt sind.
4.3 In seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer zudem sinngemäss um die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben Invalide oder von Invalidität bedrohte Versicherte, sofern die Massnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Als Eingliederungsmassnahmen kommen insbesondere die Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) in Betracht. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten wie auch in jeder angepassten Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig (E. 4.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer daher weiterhin zu 20 % (und in Phasen erhöhter Krankheitsaktivität zu 30 %) in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, weshalb sich eine Umschulung nicht als eingliederungswirksam erweisen würde. Dasselbe gilt auch für eine Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung, ausserdem scheinen solche nicht notwendig, gibt der Beschwerdeführer doch an, im Februar 2017 selber eine neue Anstellung gefunden zu haben (Urk. 1). Mangels Notwendigkeit respektive Eingliederungswirksamkeit, ist das Begehren des Beschwerdeführers um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten (sowie einer angepassten) Tätigkeit ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers entsteht.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.5 Der Beschwerdeführer war bis zum 30. Juni 2014 als IT-Sachbearbeiter in der Automobilbranche angestellt. Dabei erzielte er gemäss Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers (Urk. 5/18/2) mit einem Pensum von 80 % ein monatliches Einkommen von Fr. 4'800.-- (was bei einem Pensum von 100 % Fr. 6'000.-- entspräche); sein Jahresgehalt betrug Fr. 62'400.-- (Urk. 5/11/4). Per 30. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer das Anstellungsverhältnis gekündigt. Der ehemalige Arbeitgeber führte aus (Urk. 5/18), dass ihm kein gesundheitlicher Schaden des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei. Dieser habe seine Aufgaben sehr gut bewältigen und normal arbeiten können. Hingegen wies er darauf hin, dass motivationelle Schwierigkeiten Anlass für die Kündigung gegeben hätten. Bei der darauffolgenden Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gab der Beschwerdeführer an, ab dem 1. Juli 2014 zu 100 % vermittlungsfähig zu sein (Urk. 5/15/1). Dass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren, ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Unabhängig vom Eintritt der Invalidität hätte der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit daher nicht mehr ausgeübt, weshalb der beim letzten Arbeitgeber erzielte Lohn für die Berechnung des Valideneinkommens nicht herangezogen werden kann; diesem ist vielmehr der Tabellenlohn in der angestammten Tätigkeit zugrunde zu legen. Da dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit weiterhin zugemutet werden kann (E. 4), ist dem Invalidenlohn ebenfalls der Tabellenlohn in der angestammten Tätigkeit zugrunde zu legen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dabei nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn, da keine Hinweise darauf bestehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte. Seiner gesundheitlichen Einschränkung wurde mit der um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit bereits grosszügig Rechnung getragen (E.4.1), weshalb eine nochmalige Berücksichtigung beim leidensbedingten Abzug unzulässig ist. Auch aufgrund der Teilzeiterwerbstätigkeit ist kein Abzug angezeigt, da keine überproportionale Lohneinbusse eintritt. Die um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit) entspricht damit einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.6 Anzufügen bleibt, dass auch bei der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % – wovon die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung ausging – ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % resultieren würde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier