Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00471
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 10. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 9814, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste im September 2002 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt von Januar bis Dezember 2007 als selbständiger Autohändler (Urk. 7/30). Im Juli 2004 meldete er sich erstmals – unter Verweis auf seit 1995 bestehende psychische Probleme – bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/9-10) und verneinte mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 einen Leistungsanspruch (Rente und berufliche Massnahmen) des Versicherten mit der Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung seien nicht erfüllt (Urk. 7/12).
1.2 Im Januar 2008 meldete sich X.___ erneut unter Hinweis auf seit 1995 bestehende psychische Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19). Die IV-Stelle nahm erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/23, Urk. 7/28) und verneinte mit der Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, mit Verfügung vom 27. Juni 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/41).
1.3 Im Dezember 2013 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle an (Urk. 7/58). Die IV-Stelle liess in der Folge die Verhältnisse vor Ort abklären (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. Februar 2014 [Urk. 7/63]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Februar 2014 [Urk. 7/65], Einwand vom 7. März 2014 [Urk. 7/70], begründeter Einwand vom 26. Mai 2014 [Urk. 7/77]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – unter Verweis auf fehlende Hilfebedürftigkeit – einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/82).
1.4 Am 20. Januar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal unter Hinweis auf eine seit Jahrzehnten bestehende gemischte schizo-affektive Störung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/84). Die IV-Stelle erliess am 3. Februar 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 7/89). Am 16. März 2017 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 7/95 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Begründung oder weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), unter Beilage ihrer Akten (Urk. 7/1-100), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 5. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 8-9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Da zwischen dem Libanon, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen besteht, richten sich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG.
1.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.
1.5 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei 2002 aus dem Libanon in die Schweiz eingereist, er sei jedoch seit 1995 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der Versicherungsfall sei dementsprechend im Jahr 1996 eingetreten, zu welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer noch nicht in der Schweiz befunden habe. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente seien demnach nicht erfüllt und es bestehe kein Leistungsanspruch (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei ihm zwar seit dem 22. Oktober 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, er sei jedoch von Ende 2005 bis Anfang 2008 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb aufgrund der Akten nicht eindeutig klar sei, in welchem Umfang beziehungsweise wann genau die Invalidität eingetreten sei. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Versicherungsfall bereits 1996 eingetreten sein soll (Urk. 1).
3.
3.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4).
3.3 Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Diese Frage bildete bereits Gegenstand der Verfügung vom 16. Dezember 2004 (Urk. 7/12) und – hinsichtlich beruflicher Massnahmen – vom 27. Juni 2008 (Urk. 7/41). Schon damals verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Gesundheitsschaden bereits im Jahr 1995, als der Beschwerdeführer noch im Libanon gelebt habe, eingetreten sei und damit der Versicherungsfall vor Einreise in die Schweiz bereits bestanden habe. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität im Sinne einer Erwerbsunfähigkeit einen im Zeitpunkt der Verfügungen vom 16. Dezember 2004 (respektive 27. Juni 2008) abgeschlossenen Sachverhalt betreffen, erwuchsen diese Entscheide auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Eintritt Invalidität und Mindestbeitragszeit) in Rechtskraft. Sie haben damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2).
3.4 Aus dem Gesagten und unter Berücksichtigung dessen, dass es für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintrat, auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung beziehungsweise auf den Umfang und die Qualität der durch die Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungsschritte ankommt, ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Sache nicht auf die Neuanmeldung eintrat. Dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung abwies, ändert daran nichts.
3.5 Zu prüfen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen lässt - zufolge veränderter tatsächlicher Verhältnisse von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in welchem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügungen vom 16. Dezember 2004 und 27. Juni 2008 nicht entgegengehalten werden könnten (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer verweist hierbei auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, die zeitweilige Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und den neuerlichen Wegfall der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 6. Dezember 2004 fest, der Beschwerdeführer leide seit 1995 an einer gemischten schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.2). Dr. Y.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 22. Oktober 2002, was den Beginn der Behandlung bei ihm darstelle (Urk. 7/10/1). Der Beschwerdeführer habe nach Abbruch des Gymnasiums im Jahr 1995 Militärdienst im Libanon absolviert. Während des Militärdiensts sei er zweimal psychiatrisch hospitalisiert worden, einmal nach Suizidversuch. In der psychiatrischen Klinik sei ein wahnhafter Zustand, Halluzinationen und eine affektive Störung im Sinne einer Hypomanie festgestellt worden. Er sei neuroleptisch und mit Elektroschocks behandelt worden. Bei der zweiten Hospitalisation habe eine ausgeprägte Negativsymptomatik im Vordergrund gestanden, worauf er auch noch einen mood stabilizer erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei in der Folge dauernd neuroleptisch, stimmungsstabilisierend und später auch antidepressiv psychopharmakologisch behandelt worden. Eine regelmässige Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr erreicht worden. Im September 2002 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen und er werde seit dem 22. Oktober 2002 von Dr. Y.___ behandelt. Es sei versucht worden, die medikamentöse Therapie anzupassen, jedoch ohne Erfolg. Die Prognose sei schlecht, eine wesentliche Verbesserung könne kaum erzielt werden. Langfristig sei eine Verschlechterung wahrscheinlich. Beim noch jungen Beschwerdeführer könne trotzdem eine berufliche Eingliederung versucht werden, eventuell lasse er sich in einem Programm mit niederen Anforderungen integrieren (Urk. 7/10/2). Er habe jedoch seit seiner Erkrankung im Jahr 1995 keine wesentliche Tätigkeit mehr ausgeführt (Urk. 7/10/3).
4.2 Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 31. März 2008 (Urk. 7/28) fest, es hätten sich keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorbericht vom 6. Dezember 2004 (E. 4.1) ergeben (Urk. 7/28/2).
4.3 Dem Bericht vom Dr. Y.___ vom 3. Oktober 2012 (Urk. 7/54) kann entnommen werden, seit dem letzten Bericht vom März 2008 bestehe ein stationärer Verlauf, der Beschwerdeführer habe aber wegen Krisen zweimal hospitalisiert werden müssen. Der gegenwärtige Zustand sei auf tiefen Niveau stabil. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit Jahren 0 % und werde nicht zunehmen (Urk. 7/54/1).
4.4 Am 12. Februar 2014 erfolgte eine Abklärung vor Ort. Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 20. Februar 2014 (Urk. 7/63) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in allen Bereichen selbständig sei. Der anrechenbare zeitliche Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Damit entstehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Neu sei ein seit November 2013 insulinpflichtiger Diabetes, zur Zeit medikamentös eingestellt (Urk. 7/63/6).
4.5 Am 7. Dezember 2016 führte Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen psychischen Störung und werde lebenslang psychiatrische Behandlung brauchen. Sein Zustand werde sich nicht wesentlich verbessern (Urk. 7/90/1).
5.
5.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen - und auch in keinerlei Hinsicht bestritten , dass der Beschwerdeführer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränkt. Da bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Dezember 2004 (Urk. 7/12) – sowie auch vom 27. Juni 2008 (Urk. 7/41) –, welche den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung eines möglichen neuen Versicherungsfalls bildet (BGE 133 V 108 E. 5.1), darüber entschieden wurde, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben sind, gilt es vorliegend nur noch zu prüfen, ob eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht worden ist, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls vorlägen. Dies ist ganz offensichtlich nicht der Fall.
5.2 Die aktuelle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist durch die gleichen Gesundheitsprobleme begründet, welche bereits zur ursprünglichen Invalidität geführt hatten (E. 4.1-4.3, E. 4.5). Der Beschwerdeführer selbst gibt jeweils an, die psychiatrischen Beschwerde bestünden seit 1995, respektive seit Jahrzehnten (vgl. Urk. 7/84/7). Ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers kann daher nur bejaht werden, wenn die aktuelle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als neuer Versicherungsfall qualifiziert wird und er vorgängig mindestens drei Beitragsjahre zurückgelegt hat (vgl. E. 1.4).
5.3 Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, es sei von einem neuen Versicherungsfall auszugehen, da er zwischenzeitlich wieder arbeitstätig gewesen sei, so übersieht er, dass diese Begebenheit bereits im Rahmen der vormaligen Leistungsüberprüfung, welche mit Verfügung vom 27. Juni 2008 abgeschlossen wurde, aktenkundig war (vgl. Urk. 7/41, vgl. Feststellungsblatt vom 9. April 2008 [Urk. 7/31/1-2) und somit nicht erneut berücksichtigt werden kann. Allein aus einer kurzzeitigen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, welche überdies von Dr. Y.___ trotz fortlaufender Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit dergestalt empfohlen worden war (E. 4.1), könnte jedoch ohnehin nicht auf einen neuen Versicherungsfall geschlossen werden, da wegen der nur kurzfristigen Beschäftigung ohne wesentliche Erwerbseinkünfte kein Unterbruch der Invalidität von mindestens drei Jahren zu bejahen wäre (vgl. etwa Urteil des hiesigen Gerichts IV.2011.00364 vom 31. Mai 2012 E. 3.2).
6. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht dergestalt glaubhaft gemacht, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls vorlägen. Das mit der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2017 erfolgte Nichteintreten ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Mit seiner Beschwerde vom 2. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2) und reichte eine Bestätigung der Sozialbehörde Z.___ zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 3).
7.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
7.3 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nicht erfüllt, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte vor, welche von einer Veränderung des zu beurteilenden Sachverhaltes oder dem Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls ausgehen liessen, vielmehr beschränken sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Sachverhaltselemente, welche bereits bei der letztmaligen rechtskräftigen Abweisung des Leistungsbegehrens aktenkundig waren respektive welche ohnehin nicht geeignet sind, einen neuen Versicherungsfall glaubhaft zu machen. Entsprechend rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
7.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Grossen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann